Entscheidungsstichwort (Thema)
Stimmrechtsvereinbarung, treuhänderische Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils
Leitsatz (amtlich)
Zur Gültigkeit von Stimmrechtsvereinbarungen im Zusammenhang mit der treuhänderischen Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils.
Orientierungssatz
1. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist der – grundsätzlich unwirksamen – Abtretung des Stimmrechts dann gleichzusetzen, wenn sie unwiderruflich sein soll und außerdem mit einem Stimmrechtsverzicht des Gesellschafters verbunden ist.
2. Zulässig ist aber, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht entgegen steht, eine widerrufliche Stimmrechtsvollmacht.
3. Dasselbe muß zumindest bei der GmbH auch dann gelten, wenn der Widerruf nur in Verbindung mit einer Kündigung des Grundverhältnisses möglich ist und dem Vollmachtgeber für die Dauer dieses Verhältnisses schuldrechtlich – eine mit dinglicher Wirkung „verdrängende” Vollmacht gibt es überhaupt nicht – die eigene Stimmrechtsausübung gegen den Willen des Bevollmächtigten verwehrt sein soll.
Normenkette
GmbHG § 47
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Juni 1973 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 13. Dezember 1972 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Kläger als Testamentsvollstrecker berechtigt ist, die Stimmrechte für die Geschäftsanteile der Beklagten von 4.000 DM und 96.000 DM an der Ludwig M. GmbH in Bremen auszuüben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 1. Oktober 1960 verstorbenen Kaufmanns Hugo M.. Dessen Erben sind seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seine Töchter, die Beklagte und deren Schwester, als Nacherbinnen. Nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers soll die Testamentsvollstreckung drei Jahre nach der Wiederverheiratung oder dem Tod seiner Ehefrau enden.
Im Jahre 1947 ließ der Erblasser, der bereits eine Tabakfabrik betrieb, mit seinen Mitteln unter einer von ihm erworbenen Firma durch einen Neffen und zwei Freunde die „Ludwig M. GmbH” mit einem Stammkapital von 20.000 DM zum Betrieb einer Druckerei errichten. Dabei verpflichteten sich die Gründer, ihren Geschäftsanteil an die Ehefrau und die beiden Töchter des Erblassers abzutreten. Demgemäß erwarb die Ehefrau einen Anteil von 12.000 RM und die Schwester der Beklagten einen solchen von 4.000 RM. Den Geschäftsanteil von ebenfalls 4.000 RM, der für die damals noch minderjährige Beklagte bestimmt war, trat sein Inhaber zunächst an den Erblasser ab. Dieser übertrug ihn durch notarielle Erklärung vom 18. Juli 1947 auf die inzwischen volljährig gewordene Beklagte. Alle Erwerber schlossen mit dem Erblasser im wesentlichen inhaltlich gleiche notarielle Verträge ab – und zwar die Beklagte am 18. Juli 1947 –, durch die sie ihre Anteile dem Erblasser „verpfändeten” und ihm „während der Dauer der Verpfändung” das Stimmrecht übertrugen.
Nach Eintritt des Erbfalles erhöhten die Witwe und die beiden Töchter des Erblassers sowie der damalige Testamentsvollstrecker gemäß notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1968 das nach der Währungsreform auf 20.000 DM umgestellte Stammkapital der GmbH aus Gesellschaftsmitteln (freien Rücklagen) auf 500.000 DM. Von den neuen Geschäftsanteilen übernahmen die Witwe 288.000 DM und die Beklagte und deren Schwester je 96.000 DM. Zugleich übertrugen die Übernehmer ihre Gewinnbezugsrechte und ihre Stimmrechte an den drei neugeschaffenen Anteilen „auf den Nachlaß …, vertreten durch den Testamentsvollstrecker”.
Nachdem es zu Unstimmigkeiten mit dem damaligen Testamentsvollstrecker gekommen war, widerriefen die Beklagte und ihre Mutter durch Schreiben vom 6. April 1972 die Stimmrechtsvollmachten, als die sie die nach ihrer Ansicht unwirksamen Stimmrechtsübertragungen auffaßten. Hiergegen wendet sich der Kläger, der die Beklagte nur als treuhänderische Inhaberin ihres alten sowie des neuen von ihr übernommenen Geschäftsanteils betrachtet, mit dem Antrag festzustellen, daß ihm als Testamentsvollstrecker die Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der Beklagten von 4.000 und 96.000 DM an der Ludwig M. GmbH zustünden, sowie mit einer Reihe von Hilfsanträgen.
Die Beklagte hat Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, Verwaltungsrechte der Beklagten, insbesondere Stimmrechte, in der Ludwig M. GmbH auszuüben. Sie hat geltend gemacht, sie habe die volle Rechtsstellung einer Gesellschafterin erlangt. Von einem Treuhandverhältnis sei nie die Rede gewesen. Ihre Geschäftsanteile gehörten daher ebenso wie die anderen Anteile nicht zum Nachlaß. Die Gewinnbezugs- und die Stimmrechte an den jungen Anteilen seien nur deshalb übertragen worden, weil der damalige Testamentsvollstrecker die Gesellschafter über seine Rechte falsch belehrt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung über Klage und Widerklage hängt wesentlich davon ab, ob die formal der Beklagten zustehenden Geschäftsanteile aufgrund eines Treuhandverhältnisses wirtschaftlich zum Nachlaß ihres Vaters gehören. Das Berufungsgericht verneint dies mit Erwägungen, die den Angriffen der Revision nicht standhalten.
1. Hinsichtlich des Geschäftsanteils von 4.000 DM, den die Beklagte unentgeltlich von ihrem verstorbenen Vater erworben hat, stellt das Berufungsgericht fest, der Erblasser habe die Abtretung deshalb gewollt, weil er aus irgendwelchen Gründen nicht selber als Gesellschafter habe in Erscheinung treten wollen. Gleichwohl hält es ein Treuhandverhältnis nicht für gegeben. Dagegen spreche vor allem, daß der Erblasser nach dem Vortrag des Klägers der Beklagten keinerlei Befugnisse zugestanden habe, sondern die Rechte an den Geschäftsanteilen selbst habe ausüben wollen und tatsächlich auch ausgeübt habe, und daß er sich von seinen Töchtern wegen der „formell auf ihren Namen stehenden” Anteile ein „unwiderrufliches Ankaufsrecht” habe einräumen lassen (Testament vom 18. 11. 1954 zu V 4). Möge er auch allein „regiert” und sich als „wirtschaftlicher Eigentümer” der GmbH betrachtet haben, so sei er doch andererseits davon ausgegangen, daß seine Angehörigen Gesellschafter gewesen seien und zumindest nach seinem Tod über die Anteile hätten verfügen können. Schließlich habe der Vorgänger des Klägers im Testamentsvollstreckeramt gegenüber dem Finanzamt selbst erklärt, die Geschäftsanteile der GmbH befänden sich nicht im Nachlaß und seien an die Beklagte schenkungsweise abgetreten.
2. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht haltbar.
Mit der Überlegung, wenn nach dem Vortrag des Klägers der Erblasser in dem Gesellschaftsunternehmen „allein zu regieren” gehabt und „wirtschaftlich” über die Geschäftsanteile „verfügt” habe, so läge es näher, den Erblasser selbst als Treuhänder anzusehen, verkennt das Berufungsgericht die Rechtsnatur einer (sogen. uneigennützigen) Treuhandschaft, Diese hat es selbst zutreffend dahin gekennzeichnet, daß die Treuhandabtretung von Geschäftsanteilen den Treuhänder nach außen zum Gesellschafter macht, dieser aber im Innenverhältnis gebunden ist und die ihm formal zustehenden Gesellschafterrechte nur im Interesse und nach den Weisungen des Treugebers ausüben darf. Hiernach gehört es zwar nicht zum notwendigen oder regelmäßigen Erscheinungsbild eines Treuhandverhältnisses, daß der Treugeber einzelne Gesellschafterrechte persönlich wahrnimmt. Ein solcher Sachverhalt steht aber andererseits auch nicht der Annahme einer Treuhandschaft entgegen. Denn es gibt keinen typischen Treuhandvertrag, der sich nach bestimmten Regeln richtet; maßgebend sind vielmehr die im Einzelfall jeweils aus den Umständen oder ausdrücklicher Vereinbarung zu entnehmenden Rechtsbeziehungen. Diese können durchaus so ausgestaltet sein, daß sich der Treugeber nicht mit einem schuldrechtlichen Weisungsrecht und der Möglichkeit, durch Kündigung des Treuhandverhältnisses das Treugut wieder an sich zu ziehen, zufrieden gibt, sondern zusätzlich bestimmte Befugnisse sich persönlich vorbehält oder tatsächlich wahrnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 5. 5. 69 – VII ZR 79/67, WM 1969, 935, insbesondere zu 1 a bb bis dd). Nur muß hierbei das entscheidende Merkmal einer Treuhandschaft, die formale Rechtsübertragung auf den Treuhänder, gewahrt bleiben. Das ist hier unstreitig der Fall gewesen. Denn durch die Abtretung des Geschäftsanteils hat die Beklagte nach außen hin die Rechtsstellung einer Gesellschafterin mit allen Rechten – soweit nicht deren Ausübung dem Erblasser ausdrücklich vorbehalten blieb – und mit allen Pflichten erlangt (BGHZ 31, 258, 264; Urt. d. Sen. v. 14. 12. 70 – II ZR 161/69, WM 1971, 306 m. w. N.). Das schließt die vom Berufungsgericht angedeutete Möglichkeit aus, den Erblasser selbst als Treuhänder anzusehen.
3. Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung der Frage, was zu einem Treuhandverhältnis gehört oder nicht gehört, hat ersichtlich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur „Verpfändung” des Geschäftsanteils beeinflußt. Damit, daß es sich aus nicht durchschlagenden Gründen an der Feststellung eines Treuhandverhältnisses gehindert gesehen hat, hat sich das Berufungsgericht nämlich auch den Weg dazu verbaut, den Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Vater über die Verpfändung des an sie abgetretenen Geschäftsanteils und die Übertragung des Stimmrechts auf den Vater sinnvoll in die im Zusammenhang zu sehenden Dispositionen des Erblassers einzuordnen.
Das Berufungsgericht ist – zutreffend – davon ausgegangen, daß ein Pfandrecht an dem Geschäftsanteil der Beklagten mangels einer zu sichernden (Geld-)Forderung des Erblassers nicht entstehen konnte. Es hat deshalb den Vertrag gemäß § 140 BGB in die Bestellung eines Nießbrauchs umgedeutet. Dabei hat es jedoch nicht ausreichend anhand der Interessenlage und der zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Beteiligten geprüft, ob eine solche Umdeutung wirklich dem mutmaßlichen Willen, insbesondere auch des Erblassers, gerecht wird. Wenn sich ein Gesellschafter bei der Übertragung seiner Anteile auf Angehörige den Nießbrauch vorbehält, so tut er dies im allgemeinen mit der Absicht, eine Erbauseinandersetzung insoweit vorwegzunehmen, die Nutzungen aber zu seiner Versorgung bis an das Lebensende zu behalten. Er begibt sich damit regelmäßig der Möglichkeit, über die Substanz des übertragenen Vermögens und über die nach seinem Tod daraus anfallenden Erträge unter Lebenden oder von Todes wegen noch zu verfügen. Daß eine solche Gestaltung hier dem Erblasser nicht vorgeschwebt haben kann, folgt schon aus dem unstreitigen Sachverhalt.
So bestehen nach dem Vortrag beider Parteien keine Anhaltspunkte dafür, daß es dem Erblasser bei den Verträgen von 1947 entscheidend nur darauf angekommen sei, sich auf Lebenszeit eine wirtschaftliche Versorgung aus dem mit seinen Mitteln erworbenen Gesellschaftsunternehmen zu sichern. Vielmehr steht fest, daß er Absichten verfolgte, die über seinen Tod hinaus reichten und sich auch auf die Substanz des Unternehmens erstreckten. So hat die Beklagte selbst vorgetragen, der Erblasser habe mit jenen Verträgen seine Familie und vorzugsweise seine Ehefrau wirtschaftlich sicherstellen wollen; dem habe auch das später zu Lasten der Töchter testamentarisch angeordnete Ankaufsrecht dienen sollen (Schrifts. v. 16. 10. 72 S. 2 ff). Dieses Ziel wäre aber nur unvollkommen erreicht worden, wenn der Erblasser die auf seine Töchter übertragenen Geschäftsanteile endgültig aus der Hand gegeben hätte und die Erträge daraus mit seinem Tod voll den Töchtern zugefallen wären. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erblasser hätte sich mit einer solchen rechtlichen Gestaltung begnügt, widerspricht zudem seiner Feststellung, der Erblasser habe nach außen nicht die Rechtsstellung eines Gesellschafters einnehmen, andererseits sich aber mit dem Einverständnis der Beklagten die Rechte erhalten wollen, die es ihm gestatteten, sich als „wirtschaftlicher Eigentümer” zu betrachten. Beide Ziele ließen sich nur durch eine Treuhandabtretung voll erreichen, nicht aber dadurch, daß der Erblasser sich auf die Stellung eines Nießbrauchers zurückzog und so darauf verzichtete, das rechtliche Schicksal des Anteils weiterhin und auch über seinen Tod hinaus bestimmen zu können.
Dieselben Gründe schließen es aus, in dem Vertragswerk von 1947 eine vorweggenommene Erbfolgeregelung in dem Sinne zu sehen, wie es die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertreten hat. Durch eine solche Regelung hätte sich der Erblasser entgegen seiner von der Beklagten hervorgehobenen Absicht insoweit selbst die Möglichkeit genommen, die Erhaltung des Vermögens im Interesse seiner Familie und vor allem seiner Ehefrau für künftige Zeiten wirksam zu sichern.
4. Auch die Schlüsse des Berufungsgerichts aus der Tatsache, daß der Erblasser im Testament vom 18. November 1954 vermerkt hat, seine Töchter hätten ihm wegen der „formell auf ihren Namen stehenden beiden Stammanteile unwiderrufliche Ankaufsrechte eingeräumt”, mit deren Hilfe der Testamentsvollstrecker unter bestimmten Voraussetzungen die Anteile gegen Abfindung der Töchter „auch formell in den Nachlaß zu nehmen” habe, halten eine; rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Folgerung, der Erblasser sei hiernach davon ausgegangen, daß seine Angehörigen als Gesellschafter der Ludwig M. GmbH über die Geschäftsanteile zumindest nach seinem Tod verfügen könnten, ist mit dem weiteren Inhalt des Testaments und den darauf gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar. So bezeichnet sich der Erblasser selbst, und zwar gerade auch im Zusammenhang mit den Verfügungen über das Ankaufsrecht, ausdrücklich als „wirtschaftlicher Eigentümer” aller Geschäftsanteile und seine Töchter als deren nur „formelle” Inhaber.
Er spricht von „seinen Unternehmen”, die seinen Kindern und Kindeskindern erhalten bleiben und deshalb vom Testamentsvollstrecker fortgeführt werden sollen, und macht zu demselben Zweck seiner Ehefrau ebenso wie den Nach- und Ersatzerben bestimmte Auflagen (Testament vom 18. 11. 1954 zu II 1, V 1, 2 und VI). Er weist ferner den Testamentsvollstrecker an, seiner Ehefrau aus dem Nachlaß und „seinen Unternehmen”, notfalls sogar aus der Substanz, jährlich mindestens 9.000 DM steuerfrei zum Verbrauch zur Verfügung zu stellen, und zwar einschließlich einer etwaigen Witwenrente, „insbesondere aus der Fa. Ludwig M. GmbH” (zu V 1). Schließlich beschränkt er den Gewinnbezug seiner Töchter aus den Unternehmen – einschließlich der Ludwig M. GmbH – für die Dauer der Vorerbschaft seiner Ehefrau auf bestimmte Quoten (Testament vom 18. 11. 1954 zu V 7 und vom 7. 1. 1959 zu II). Demgemäß entnimmt auch das Berufungsgericht an anderer Stelle (BU 16) den letztwilligen Verfügungen des Erblassers die Vorstellung, über seinen Tod hinaus Vorsorge für das weitere Schicksal des Unternehmens treffen zu können.
Alle diese Anordnungen wären aber ins Leere gegangen, wenn die Übertragung der Geschäftsanteile im Jahre 1947 zu einem vollen Rechtserwerb geführt hätte und die Töchter, wie das Berufungsgericht meint, auch nach den Vorstellungen des Erblassers spätestens nach seinem Tod über die Anteile als Vollrechtsinhaber hätten verfügen können. Sie sind vielmehr nur verständlich, wenn der Erblasser für sich eine wesentlich stärkere und über seinen Tod hinaus wirkende Rechtsstellung beanspruchen zu können glaubte, als sie etwa ein bloßes lebenslanges Nießbrauchs recht vermittelt hätte.
Von daher erscheint auch die „Verpfändung” der Geschäftsanteile in Verbindung mit der Stimmrechtsübertragung, mit der sich der Erblasser, wie das Berufungsgericht feststellt, die Rechtsstellung eines „wirtschaftlichen Eigentümers” erhalten wollte, als ein, wenn auch in der rechtlichen Einkleidung nicht geglückter, Ausdruck des Bestrebens, im Hinblick auf die gewünschte Erhaltung seiner Unternehmen für Kinder und Kindeskinder möglichst sicher zu gehen. Auf diese Weise läßt sich zugleich der sonst unlösbare Widerspruch zwischen der vom Berufungsgericht angenommenen gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Rechtsmacht des Erblassers über die Geschäftsanteile und dem testamentarisch vermerkten „Ankaufsrecht” vermeiden, das den Tod des Erblassers überdauern, dessen Ausübung aber an eine Abfindung der zu Nacherbinnen eingesetzten Töchter gebunden sein sollte: Der Erblasser bekräftigte damit seinen Willen, die Anteile den formalen Inhabern nicht endgültig zur freien Verfügung zu überlassen, sondern sich und seinem Testamentsvollstrecker die letzte Entscheidung über deren Schicksal vorzubehalten. So gesehen, spricht diese Testamentsklausel ungeachtet der vom Erblasser anscheinend nicht voll übersehenen rechtlichen Problematik nicht gegen, sondern ebenso wie die Pfand- und Stimmrechtsvereinbarung für ein Treuhandverhältnis. Die vom Berufungsgericht weiter angeführte undatierte Notiz des Erblassers (GA S. 164) schließt diese Deutung mindestens nicht aus.
Freilich weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, daß sich aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügungen nicht ohne weiteres Rückschlüsse für die Auslegung der sieben Jahre früher abgeschlossenen Verträge ziehen lassen; dies ist nur insoweit möglich, als die testamentarisch niedergelegten Vorstellungen des Erblassers schon beim Abschluß jener Verträge Ausdruck gefunden haben. Aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 13, 14) hat sich der Erblasser von Anfang an als der letztlich verfügungsberechtigte „wirtschaftliche Eigentümer” der Geschäftsanteile betrachtet und diesen Vorbehalt dadurch, daß er sich in dem als Einheit zu sehenden Vertragswerk von 1947 Mitgliedsrechte zur eigenen Ausübung übertragen ließ, auch nach außen erkennbar gemacht. Ob diese Übertragung in der gewählten Form auf rechtliche Hindernisse stieß, hat nichts damit zu tun, daß dem darin zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen ein Treuhandverhältnis am ehesten gerecht wird.
5. Mit Recht wendet sich die Revision schließlich gegen die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus den Angaben des früheren Testamentsvollstreckers und ursprünglichen Klägers Dr. M.-S. gegenüber dem Finanzamt gezogen hat. Die Erklärung, im Nachlaß befänden sich nicht die Stammanteile der Ludwig M. GmbH, sondern nur die seinerzeit dem Erblasser übertragenen Stimmrechte, und die Abtretung des Anteils an die Beklagte sei „schenkungsweise” erfolgt, entsprach der formalen Rechtslage und dem vom Berufungsgericht festgestellten, möglicherweise steuerlich begründeten, Wunsch des Erblassers, als Anteilsinhaber nicht nach außen hervorzutreten. Schon darum ist nicht ersichtlich, wie die Äußerungen des damaligen Testamentsvollstreckers, der zudem im Gegensatz zu seinem Vorgänger an der Abfassung der Verträge von 1947 und der späteren Testamente gar nicht beteiligt war, darauf schließen lassen könnten, daß die Beteiligten ein Treuhandverhältnis nicht gewollt hätten.
6. Da hiernach die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihren Geschäftsanteil nicht nur als Treuhänderin erworben und der Anteil befinde sich deshalb auch wirtschaftlich außerhalb des Nachlasses, mit den materiellen Rechtsgrundsätzen über die Treuhandschaft, den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB und den Denkgesetzen unvereinbar ist, weitere Tatsachen zur Vertragsauslegung aber nicht mehr festzustellen sind, kann der Senat die Frage, ob der Erblasser den Geschäftsanteil erkennbar nur treuhänderisch auf die Beklagte übertragen hat, selbständig entscheiden (vgl. Urt. d. Sen. v. 2. 5. 74 – II ZR 153/72, WM 1974, 630, 631). Er kommt in zusammenfassender Würdigung des gesamten Vertragswerks und der unstreitigen oder vom Berufungsgericht festgestellten Umstände aus den erörterten Gründen zu dem Ergebnis, daß dies der Fall gewesen ist. Das folgert er aus der vom Berufungsgericht festgestellten, aus den letztwilligen Verfügungen eindeutig zu entnehmenden, aber auch schon in den Pfand- und Stimmrechtsvereinbarungen zum Ausdruck gekommenen Absicht des Erblassers; sie ging dahin, als Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung zu treten, gleichwohl aber wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm bezahlten Geschäftsanteile mit einer möglichst starken Rechtsstellung zu bleiben, die ihn weiterhin dazu befähigte, über die Mitgliedschaftsrechte unter Lebenden wie auch von Todes wegen so zu verfügen, daß die Versorgung seiner Ehefrau und zugleich der Fortbestand des Unternehmens im Interesse seiner Kinder und Kindeskinder gesichert waren. Unerheblich ist hierbei, daß die aus den vorgenannten Umständen im Wege der Auslegung zu entnehmende Treuhandabrede nicht ausdrücklich beurkundet worden ist (vgl. BGHZ 19, 69, 70).
II. Da, wie ausgeführt, das zwischen dem Erblasser und der Beklagten begründete Treuhandverhältnis seinem Zweck nach den Erbfall überdauert hat, gehört der von der Beklagten gehaltene Geschäftsanteil zwar nicht gesellschaftsrechtlich, wohl aber schuldrechtlich zum Nachlaß. Die sich hieraus ergebenden Rechte sind nicht, wie die Revisionserwiderung meint, durch Vereinigung in der Person der Beklagten als Schuldnerin erloschen, da die Beklagte nur Nacherbin und Überdies zur Verwaltung des Nachlasses eine Dauer voll Streckung gemäß § 2209 BGB angeordnet ist (BGHZ 48, 214, 219 f). Sie werden nach § 2205 BGB durch den Kläger als derzeitigen Testamentsvollstrecker wahrgenommen.
Darunter fällt auch die im Vertrag vom 18. Juli 1947 dem wirtschaftlichen Inhaber überlassene Ausübung des Stimmrechts. Das Berufungsgericht hält die damalige Vereinbarung als Stimmrechtsübertragung für nichtig und deutet sie in eine dem Erblasser erteilte Stimmrechtsvollmacht um. Es stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach bei der GmbH ebenso wie bei einer Personengesellschaft einzelne Verwaltungsrechte, wie das Stimmrecht, nicht losgelöst von der Mitgliedschaft übertragen werden können (BGHZ 43, 261, 267; Urt. d. Sen. v. 4. 12. 67 – II ZR 91/65, LM GmbHG § 46 Nr. 7; a. M. neuerdings Schilling in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., § 14 Rdn. 31 ff). Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zu einer Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch dann eingreift, wenn sich bei einer Treuhandabtretung der Treugeber als der wirtschaftliche Inhaber des Geschäftsanteils und wahre Träger des Gesellschafterinteresses das Stimmrecht vorbehalten möchte und die anderen Gesellschafter damit einverstanden sind (so für die Personengesellschaft: BGHZ 3, 354, 359 f; vgl. auch Beuthien, ZGR 1974, 26, 53 ff, 82 f). Wäre die Abspaltung des Stimmrechts in einem solchen Fall zuzulassen, so hätte sie wegen der auch vom Berufungsgericht vermerkten Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts zusammen mit dem Treuhandverhältnis selbst über den Tod des Erblassers hinaus bis heute fortbestanden. Das Stimmrecht wäre daher, weil zum Nachlaß gehörig, für die Dauer der Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker auszuüben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt es aber auch dann dem Verwaltungsrecht des Klägers, wenn man seine Übertragung auf den Erblasser in eine Stimmrechtsvollmacht umdeutet.
1. Daß eine solche Vollmacht mit dem Tode des Erblassers von selbst erloschen wäre, nimmt auch das Berufungsgericht mit Recht nicht an. Das Gegenteil folgt schon aus dem von ihm zutreffend festgestellten Zusammenhang mit der „Verpfändung” des Geschäftsanteils, die aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, infolge Umdeutung in einen lebenslänglichen Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers hinfällig geworden ist, sondern hinter der sich die in Wirklichkeit gewollte und durch den Erbfall unberührt gebliebene Treuhandabrede verbirgt.
2. Die Beklagte hat die hier unterstellte Stimmrechtsvollmacht nicht wirksam widerrufen.
Nach § 168 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei Fortbestand des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. „Ein anderes” folgt hier auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der Tatsache, daß die Stimmrechtsabrede ersichtlich dazu dienen sollte, die Rechtsstellung des Treugebers zu verstärken und ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen als wirtschaftlicher Anteilsinhaber durch die Teilnahme an Gesellschafterbeschlüssen unmittelbar zu wahren. Dieser Zweck wäre in Frage gestellt gewesen, wenn die Beklagte das Recht erhalten hätte, jene Abrede gesondert zu widerrufen, ohne gleichzeitig das ihr zugrundeliegende Treuhandverhältnis selbst aufzulösen. Nur das Erlöschen der treuhänderischen Bindung könnte daher auch das Ende eines mit ihr verknüpften Vollmachtrechtsverhältnisses herbeiführen, und zwar mit der Folge, daß die Ausübung des Stimmrechts künftig nicht etwa der Beklagten zustünde, sondern nach der geschuldeten Rückübertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber von diesem nunmehr aus eigenem Mitgliedschaftsrecht auszuüben, d. h. zur Zeit wiederum vom Verwaltungsrecht des Klägers erfaßt wäre.
Diese Rechtsfolge kann die Beklagte durch die – vertraglich nicht eingeschränkte – Kündigung des Treuhandverhältnisses jederzeit herbeiführen (vgl. § 671 BGB), wobei sie freilich in Kauf nehmen müßte, ihre ohnehin nur formale Gesellschafterstellung einzubüßen. Dagegen ist ihr eine isolierte Kündigung der Stimmrechtsvereinbarung, wie sie in ihrer Erklärung vom 6. April 1972 gelegen hat, versagt.
Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichts beruht auf der rechtlich nicht haltbaren Erwägung, da das Pfandrecht in einen Nießbrauch umzudeuten und dieser zeitlich begrenzt sei, habe auch die in eine Vollmacht umzudeutende Stimmrechtsvereinbarung nach dem Tod des Erblassers frei widerruflich sein sollen. Die für eine Umdeutung nach § 140 BGB notwendige Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens kann immer nur von dem Inhalt desjenigen Geschäfts ausgehen, das die Parteien erklärtermaßen gewollt haben, und nicht von seiner Ungültigkeit, die sie nicht gewollt haben. Eine wirksame Verpfändung hätte aber über den Tod des Erblassers hinaus Bestand gehabt. Dasselbe muß den Vertragschließenden nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Urkunde – „während der Dauer der Verpfändung” – für die Stimmrechtsregelung vorgeschwebt haben. Ebenfalls nicht möglich sind die in gleicher Richtung gehenden Folgerungen des Berufungsgerichts aus Art. IV des Testaments in der Fassung vom 7. Januar 1959, der den Testamentsvollstrecker verpflichtet, bei allen wichtigen Entscheidungen die Witwe und die beiden Töchter hinzuzuziehen, wobei jedoch im Fall der Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag geben soll. Wie sich aus dieser Regelung, die den Testamentsvollstrecker bei der Ausübung seines gesetzlichen Verwaltungsrechts zwar intern einer gewissen Bindung unterwerfen will, immerhin aber auch in den dafür in Frage kommenden Angelegenheiten ihm ein maßgebliches Mitspracherecht sichert, irgendwelche Rückschlüsse hinsichtlich der Dauer einer Stimmrechtsvollmacht ergeben sollen, ist nicht ersichtlich.
3. Die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Stimmrechtsregelung mit dem Bestand des ihr zugrundeliegenden Treuhandverhältnisses widerspricht auch keinen zwingenden Grundsätzen des GmbH-Rechts.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht der – grundsätzlich unwirksamen – Abtretung des Stimmrechts dann gleichzusetzen, wenn sie unwiderruflich sein soll und außerdem mit einem Stimmrechtsverzicht des Gesellschafters verbunden ist (so für die Personengesellschaft: BGHZ 3, 354, 358; BGH, Urt. v. 8. 10. 53 – IV ZR 248/52, LM HGB § 105 Nr. 6; für die GmbH vgl. Fischer, GmbHRdsch 1952, 116; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 276 ff, 361 ff. m. w. N.). Zulässig ist aber, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht entgegensteht, eine widerrufliche Stimmrechtsvollmacht (Urt. d. Sen. v. 4. 12. 67 – II ZR 91/65, LM GmbHG § 46 Nr. 7). Dasselbe muß zumindest bei der GmbH auch dann gelten, wenn der Widerruf, wie hier, nur in Verbindung mit einer Kündigung des Grundverhältnisses möglich ist und dem Vollmachtgeber für die Dauer dieses Verhältnisses schuldrechtlich – eine mit dinglicher Wirkung „verdrängende” Vollmacht gibt es überhaupt nicht (BGH, Urt. v. 13. 5. 71 – VII ZR 310/69, WM 1971, 956) – die eigene Stimmrechtsausübung gegen den Villen des Bevollmächtigten verwehrt sein soll, wie es hier dem zuvor dargestellten Zweck der Treuhandvereinbarung zu entnehmen ist.
Soweit Rechtsprechung und Schrifttum die Einheitlichkeit der Mitgliedschaft betonen und deshalb die Zulässigkeit einer „verdrängenden” unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht ebenso wie die einer gesonderten Stimmrechtsübertragung grundsätzlich verneinen, sind hierfür mehrere Gedanken maßgebend. Was zunächst die rechtliche Eigenart einer Gesamthandsbeteiligung (BGHZ 3, 354, 357) und den Schutz des Gesellschafters selbst gegen eine seinem Einfluß entzogene unbegrenzte persönliche Verpflichtung betrifft, so scheiden diese Gesichtspunkte bei einer GmbH, um die es hier allein geht, von vornherein aus. Ebenso kann die Gefahr, daß die Wahrnehmung gesellschaftsfremder Interessen durch einen Außenstehenden die Mitgesellschafter schädigen könnte, im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben, weil alle Gesellschafter der Stimmrechtsvereinbarung zugestimmt haben und der durch sie begünstigte Erblasser obendrein als der einzige wahre Träger des Gesellschaftsinteresses anzusehen ist. Es bleibt das Bedenken, daß die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der bestehenden Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung hin angelegt ist und es zu erheblichen Störungen des gesellschaftlichen Gefüges wie auch zur Rechtsunsicherheit führen könnte, wenn diese Einheit durch eine dauernde, von seiten des Gesellschafters unabänderliche Abspaltung eines wesentlichen Mitgliedschaftsrechts – wie des Stimmrechts – oder dessen beständige Ausübung durch einen Nichtgesellschafter nachhaltig gesprengt würde (vgl. Wiedemann aaO S. 283 ff).
Dieses Bedenken entfällt aber, wenn die Gefahr völliger Verselbständigung eines Teils der Mitgliedschaft deshalb nicht besteht, weil das Auseinanderklaffen von Mitgliedschaft und Stimmrecht beiderseits durch eine ordentliche Kündigung des ihm zugrundeliegenden Schuldverhältnisses jederzeit beseitigt werden kann, so daß sich alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wieder voll in einer Hand vereinigen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob diese Vereinigung endgültig in der Person dessen eintritt, der bisher die Gesellschafterstellung formal innehatte, oder, wie hier, in der Person eines Treugebers, dem der Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses durch Rückabtretung wieder zufällt.
Ein so gestaltetes Rechtsverhältnis erscheint bei der GmbH um so unbedenklicher, als dort die stärkere Verselbständigung der gesellschaftlichen Beteiligung (wie sie z. B. in § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 GmbHG zum Ausdruck kommt), anders als etwa bei der offenen Handelsgesellschaft (vgl. BGHZ 24, 106, 112 ff), die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten durch einen Nichtgesellschafter sogar im eigenen Namen mindestens dort zuläßt, wo das Vermögen des Anteilsinhabers dem gesetzlichen Verwaltungsrecht eines Amtsträgers wie des Testamentsvollstreckers oder des Konkursverwalters unterliegt, also der Grundsatz der Unteilbarkeit der Mitgliedschaft schon von Gesetzes wegen nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BGHZ 51, 209, 216 f; BGH, Urt. v. 10. 6. 59 – V ZR 25/58, LM BGB § 2205 Nr. 3/4/5; Wiedemann aaO S. 336 ff, 364).
4. Hiergegen läßt sich auch nicht einwenden, die Beklagte sei im vorliegenden Fall zwar nicht rechtlich, wohl aber mit Rücksicht auf ihr drohende Nachteile tatsächlich gehindert, mit ihrer Treuhandbindung zugleich die Stimmrechtsregelung zu beseitigen. Weder vor noch nach dem Tod des Erblassers hätte eine Auflösung des Treuhandverhältnisses zu einer unverhältnismäßigen und deshalb unzumutbaren Benachteiligung der Beklagten geführt. Zu Lebzeiten des Erblassers hätte der Verlust der ohnehin nur formalen und jederzeit entziehbaren Gesellschafterstellung eher eine Entlastung als eine Belastung für sie bedeutet. Nach Eintritt des Erbfalles verbleiben der Beklagten aber ohne Rücksicht auf diese Stellung für die Dauer der Vorerbschaft ihrer Mutter in jedem Fall die im Testament zu V 7 angeordnete Beteiligung an den Gewinnen sämtlicher Unternehmen und darüber hinaus die Rechte einer Nacherbin.
5. Der Kläger beansprucht demnach mit Recht das Stimmrecht für den ursprünglichen Geschäftsanteil der Beklagten in Höhe von 4.000 DM.
III. Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Geschäftsanteil von 96.000 DM, den die Beklagte aufgrund der Kapitalerhöhung von 1968 erlangt hat. Da das Gesellschaftsunternehmen wirtschaftlich zum Nachlaß gehört und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (freien Rücklagen) erfolgt ist, fielen die neuen Anteile nach § 2041 BGB wiederum wirtschaftlich in den Nachlaß. Der Vertrag vom 18. Dezember 1968, durch den die Beteiligten die neuen Geschäftsanteile rechtlich ähnlich wie die alten behandelten, trug daher lediglich der ohnehin bestehenden Lage Rechnung. Das bedeutet, daß auch diese Anteile aufgrund der fortdauernden und durch den Vertrag vom 18. Dezember 1968 bestätigten treuhänderischen Bindung dem Verwaltungsrecht des Klägers einschließlich der nicht entziehbaren Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts unterliegen.
IV. Hiernach ist die Klage auf Feststellung der Befugnis des Klägers, das Stimmrecht für die Geschäftsanteile der Beklagten auszuüben, in vollem Umfang begründet, wogegen die Widerklage, mit der die Beklagte dem Kläger dieses Recht streitig macht, abzuweisen ist. Demgemäß sind die Urteile der Vorinstanzen zu ändern.
Unterschriften
Stimpel, Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Skibbe
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 11.10.1976 durch Kaufmann Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 647908 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 1977, 372 |