Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2004 die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Auf die Revision des Verurteilten wurde dieses Urteil durch Senatsurteil vom 19. Januar 2006 – 4 StR 222/05 – mit den Feststellungen aufgehoben, weil das Vorliegen „neuer Tatsachen” im Sinne des § 66 b StGB nicht belegt war. Das Landgericht hatte als eine solche Tatsache (nur) die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Verurteilten angesehen und damit zu Unrecht auf die Bewertung der Persönlichkeitsauffälligkeiten des Verurteilten abgestellt, nicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen.
Rz. 2
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt; eine Entschädigung für die Zeit der einstweiligen Unterbringung hat sie dem Verurteilten versagt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Rz. 4
a) Der Verurteilte wurde am 11. August 1984 vom Bezirksgericht Halle wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die auf der Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von 10 Jahren umgewandelt wurde. Knapp zwei Monate nachdem er nach Teilverbüßung dieser Strafe unter Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung haftentlassen worden war, beging er im Januar 1992 einen versuchten Totschlag. Wegen dieser Tat wurde er durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 1992 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (Anlasstat). In beiden Fällen waren die Opfer junge Frauen, denen er sich unter Alkoholeinfluss stehend in sexueller Absicht genähert hatte und von denen er abgewiesen worden war.
Rz. 5
Der Verurteilte hat sowohl die wegen der Anlasstat verhängte Strafe als auch die Reststrafe aus der früheren Verurteilung bis zum 19. März 2002 vollständig verbüßt, nachdem Reststrafaussetzungen mehrmals abgelehnt worden waren. Auch danach verblieb er in der Justizvollzugsanstalt Naumburg, zunächst auf Grund von Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (UBG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2002, sodann auf Grund des gemäß § 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbringungsbefehls des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2004.
Rz. 6
b) Das Vollzugsverhalten des Verurteilten, das während seiner ersten Inhaftierung – allerdings überwiegend unter den Bedingungen des Strafvollzugs der DDR – noch angepasst und unauffällig war, änderte sich bald nach seiner Verurteilung wegen der Anlasstat. Wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat, benahm er sich nun nicht nur querulatorisch, beleidigend und verbal-aggressiv, sondern drohte immer wieder mit Gewalt gegen Bedienstete, kündigte Geiselnahmen an und äußerte Selbstmordabsichten mit der Drohung, jemanden „mitnehmen” zu wollen. Dieses Verhalten war ganz oder teilweise Ausdruck der bei dem Verurteilten vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen, auf Grund derer der Verurteilte sich verantwortungslos und gegenüber den Gefühlen anderer unbeteiligt zeigte, soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen missachtete sowie eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten aufwies. Dreimal wurde er wegen Beleidigung von Vollzugsbediensteten, davon einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung und einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt.
Rz. 7
Auch nach dem Ende der Strafhaft am 19. März 2002 änderte sich das Verhalten des Verurteilten zunächst nicht. Erst nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02 – zum Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die ein „Schlüsselerlebnis” für den Verurteilten darstellte, zeigte die psychotherapeutische Behandlung durch einen externen Therapeuten erste Fortschritte. Nach dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, das seine Unterbringung nach § 66 b Abs. 2 StGB anordnete, konzentrierte sich der Verurteilte noch stärker auf die Therapie; bis Ende Oktober 2006 absolvierte er insgesamt 190 Sitzungen. Obwohl es gelegentlich noch zu verbalen Ausbrüchen kam, verhielt sich der Verurteilte ruhiger und kontrollierter. So vermochte er im Januar 2006 auf eine ihn enttäuschende Gerichtsentscheidung angemessen zu reagieren und im September 2006 das Scheitern seiner Beziehung zu einem transsexuellen Mitgefangenen, das er als Lebenspartnerschaft angesehen hatte, adäquat zu verarbeiten. Seit dem Sommer 2006 absolvierte der Verurteilte mehrere Ausführungen in Begleitung zweier Beamter ohne Zwischenfälle.
Rz. 8
Mit der Haftentlassung des Verurteilten am 13. Dezember 2006 ist gemäß § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Für die Dauer der fünfjährigen Führungsaufsicht wurde dem Verurteilten mit seiner Einwilligung unter anderem die Weisung erteilt, zur weiteren Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung eine Psychotherapie zu absolvieren.
Rz. 9
2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 2 StGB abgelehnt. Zwar hat es die überwiegend verbalen Aggressionen des Verurteilten während der Haftzeit als „neue” Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung zu § 66 b StGB gewertet. Diese hat es auch als erheblich angesehen, weil sie in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der Anlassverurteilung und in Anbetracht der bei dem Verurteilten vorliegenden Persönlichkeitsstörung darauf schließen lassen, dass der Verurteilte seine Drohungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar umgesetzt hätte, wenn er durch die Bedingungen der Haft nicht davon abgehalten worden wäre. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. S. ist das Landgericht aber zu der Überzeugung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, durch den Verurteilten mehr besteht, da sich das Verhalten des Verurteilten in der jüngeren Vergangenheit, insbesondere nach dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, mit therapeutischer Hilfe merklich geändert hat. Die Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, dass derzeit aus psychiatrischer Sicht nur noch von einer „mittelgradigen” Gefährlichkeit ausgegangen werden müsse; es sei zudem zu erwarten, dass sich die Fortsetzung der psychologischen Behandlung, für welche eine gefestigte Motivation beim Verurteilten bestehe, prognostisch weiter positiv auswirken werde. Dieser Bewertung hat sich das Landgericht nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
III.
Rz. 10
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 11
1. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Auch seine Bewertung, dass es sich bei den im Einzelnen geschilderten Vorfällen während des Strafvollzugs um neue Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB handelt, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2005 – 4 StR 483/05 = BGHSt 50, 275, 278 f. und vom 12. Ja-nuar 2006 – 4 StR 485/05 = NStZ 2006, 276, 278), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es hier nicht deswegen an einer im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen erheblichen Indizwirkung des Vollzugsverhaltens, weil den zahlreichen verbalen Angriffen gegen Vollzugsbedienstete, insbesondere den massiven Bedrohungen, nie körperliche Übergriffe gefolgt sind. Bei einem wegen Gewaltdelikten Vorbestraften kann auch verbal aggressives Verhalten gegen Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Umstand sein (BTDrucks. 15/2887, S. 12), wenn es seine Ursachen nicht überwiegend in den besonderen Bedingungen des Vollzugs hat (BVerfG-Kammer-Beschluss vom 23. August 2006 – 2 BvR 226/06 = NJW 2006, 3483, 3486; BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05 = BGHSt 50, 284, 297). Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die vom Verurteilten während der Haftzeit geäußerten Drohungen nicht nur als „leeres Gerede”, sondern als Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung anzusehen seien und es nur auf die besonders geschützten Bedingungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt zurückzuführen sei, dass der Verurteilte den verbalen Aggressionen keine tätlichen Übergriffe folgen ließ.
Rz. 12
2. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung dennoch abgelehnt. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Verurteilte mit der vom Gesetzgeber geforderten „hohen Wahrscheinlichkeit” (BTDrucks. 15/2887, S. 13) weitere erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würde. In einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung der Person des Verurteilten, der Anlasstat und der einschlägigen Vorverurteilung sowie seiner Entwicklung im Strafvollzug ist es vielmehr im Anschluss an die gehörten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt eine nur noch „mittelgradige Gefährlichkeit” des Verurteilten gegeben sei.
Rz. 13
Diese Prognoseentscheidung des Landgerichts, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist, weist entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin durchgreifende Rechtsfehler nicht auf.
Rz. 14
Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt, der den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit entschieden, dass eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung nicht ausreiche, sondern dass es sich um eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln müsse; zudem genüge es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten würden, vielmehr müsse von diesem eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgehen (BVerfG aaO = NJW 2006, 3483 f., 3485, 3486). Von einer solchen gegenwärtigen Gefährlichkeit des Verurteilten hat sich das Landgericht in Übereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen deswegen nicht zu überzeugen vermocht, weil bei dem Verurteilten seit der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004 infolge intensiver psychologischer Behandlung eine Verhaltensänderung eingetreten sei, auf Grund derer er zunehmend besser in der Lage sei, Impulsdurchbrüche und Kontrollverluste zu vermeiden.
Rz. 15
Das Landgericht hat die Ausführungen der Sachverständigen zum Therapiefortschritt und zur Therapiemotivation nicht unkritisch übernommen. Es hat im Einzelnen dargelegt, warum es den Sachverständigen auch insoweit folgt, als diese das gebesserte Vollzugsverhalten auf eine nicht nur vorgetäuschte, sondern authentische Motivationsänderung des Verurteilten zurückführen. Zwar war den Sachverständigen eine erneute Exploration des Verurteilten nicht möglich, weil dieser eine solche abgelehnt hat. Sie haben den Verurteilten aber im Jahre 2004, also vor relativ kurzer Zeit, begutachtet und konnten zudem auf die Bekundungen zahlreicher in der Hauptverhandlung gehörter Zeugen zu dessen Vollzugsverhalten zurückgreifen.
Rz. 16
Alle diese Zeugen, darunter auch eine Anstaltsärztin, die den Verurteilten seit 1994 kennt und früher wiederholt Ziel seiner verbalen Angriffe war, haben bekundet, dass der Verurteilte seit etwa zwei Jahren eine positive Entwicklung durchlaufen habe und weniger uneinsichtig sei. Beispielhaft für seine Verhaltensänderung sei, dass er seinen Lebensgefährten von einem tätlichen Angriff auf eine im Vollzug tätige Krankenschwester abgehalten habe, gegen die er selbst früher starke Hassgefühle empfunden und ausgedrückt hatte. Von besonderem Gewicht für die Prognoseüberlegungen waren für die Sachverständigen und das Gericht die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. D., der den Verurteilten in den letzten Jahren mehrfach exploriert hat. Dieser Zeuge, der noch im Jahre 2001 von einer hohen Gefährlichkeit des Verurteilten ausgegangen war, hat bei einer Ende 2005/Anfang 2006 durchgeführten Exploration eine deutlich positive Persönlichkeitsentwicklung festgestellt: Die handlungsleitenden Gedanken seien nicht mehr ausschließlich selbstbezogen; die Egozentrik und Kränkbarkeit hätten sich durch den Einfluss psychotherapeutischer Intervention erkennbar positiv verändert; außerdem habe der Verurteilte gelernt, sich besser zu kontrollieren. Diese Motivationsänderung sei auch authentisch und beruhe nicht etwa auf zweckgerichteten Angaben während der Exploration, sondern habe sich beispielsweise auch in der enttäuschten, aber kontrollierten Reaktion auf die in Gegenwart des sachverständigen Zeugen erfolgte Eröffnung der Senatsentscheidung vom 19. Januar 2006 gezeigt, die nicht die erhoffte sofortige Freilassung brachte.
Rz. 17
3. Die Einwände, die die Revision gegen die Prognoseentscheidung des Landgerichts vorträgt, zeigen keine Rechtsfehler auf. Weitgehend stellen sie den Versuch dar, eine eigene Bewertung vorzunehmen.
Rz. 18
Entgegen der Ansicht der Revision musste das Landgericht nicht deshalb Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verhaltensänderung hegen, weil sich der Verurteilte erst nach der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, durch die seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden war, ernsthaft auf die psychologische Behandlung eingelassen hat. Es ist allgemein bekannt, dass therapeutische Hilfe häufig erst dann in Anspruch genommen wird, wenn ein äußerer Anlass dies erfordert.
Rz. 19
Ebenso wenig stellt es einen Widerspruch dar, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen von einer mittlerweile gefestigten Therapiemotivation ausgeht, obwohl nach den Bekundungen des Therapeuten ab Anfang 2005 die Deliktsaufarbeitung in ihrem Stellenwert zu Gunsten anderer Therapieinhalte – wie dem Umgang mit einer frustrierenden Situa-tion – einen geringeren Raum eingenommen hat, denn auch diese Thematik dient der Behandlung der Persönlichkeitsstörung.
Rz. 20
Nach alledem hält sich die Entscheidung des Landgerichts im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann, Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Tepperwien
Fundstellen