Leitsatz (amtlich)
›Der Beklagte kann mit dem Verteidigungsvorbringen nicht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen werden, wenn die dem Beklagten gesetzte Klageerwiderungsfrist unangemessen kurz war.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger führte im Jahre 1990 für die Beklagte Fliesen- und Betonwerksteinarbeiten durch. Mit seiner Klage macht er einen Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe von 51.455, 83 DM und Zinsen geltend, teilweise Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft.
Im wesentlichen stützte der Kläger seine Ansprüche in der Klageschrift auf folgenden Vortrag: Zwischen den Parteien sei zunächst ein Vertrag gemäß Leistungsverzeichnis und ein Angebot vom 29. Januar 1990 zustandegekommen; anschließend habe die Beklagte eine Vielzahl weiterer Aufträge erteilt., die der Kläger ebenfalls ordnungsgemäß erfüllt habe. Das Bauvorhaben habe insgesamt zwanzig Wohnungen umfaßt. Bei der Abnahme seien nur wenige Leistungen des Klägers beanstandet worden. Der Kläger habe nachgebessert, Mängel bestünden nicht mehr. Der Kläger habe daher seine Schlußrechnung über 195.756,19 DM eingereicht, der auch das erforderliche Aufmaß beigefügt worden sei. Die Beklagte habe die Schlußrechnung geprüft und, geringfügig verändert, zurückgeleitet. Gleichzeitig habe sie eine Abrechnung übermittelt, in der unberechtigte Abzüge mit der Folge vorgenommen worden seien, daß schließlich kein noch an den Kläger auszuzahlender Betrag verblieben sei. Nach weiterem Schriftwechsel habe die Beklagte das berichtigte Aufmaß angegeben, sich jedoch unzutreffend auf zahlreiche Mängel berufen und den Schlußrechnungsbetrag ungerechtfertigt verkürzt, so daß sich nach dieser Rechnung wiederum kein Saldo zugunsten des Klägers ergeben habe. Der Kläger habe sodann erneut abgerechnet. Neben dem sich daraus ergebenden Betrag könne der Kläger von der Beklagten auch die Bezahlung der Fliesenarbeiten für die Wohnung des Erwerbers D. verlangen. Die Beklagte habe zwar sämtliche Ansprüche des Klägers vor allem unter Hinweis auf dessen mangelhafte und auch verspätete Tätigkeit zurückgewiesen. Diese Einwände entbehrten jedoch der Grundlage. - Die Klageschrift enthielt zahlreiche Beweisangebote. Für seine Behauptung, sämtliche Arbeiten seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, berief sich der Kläger auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Klageschrift waren insgesamt 50 Blatt Unterlagen beigefügt, aus denen sich vor allem die vertraglichen Grundlagen ergeben. Aus dem gleichfalls vorgelegten Schriftwechsel war zu ersehen, daß und wie sich die Beklagte vor dem Prozeß gegen die Forderungen des Klägers verteidigt hatte.
Das Landgericht hat ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt. Mit Verfügung vom 26. September 1991 setzte der Vorsitzende der Zivilkammer der Beklagten zur Klageerwiderung eine Frist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung. Diese wurde ihr selbst zusammen mit der Klageschrift am 30. September 1991 zugestellt. Am 11. Oktober 1991 zeigte die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft an. Am 30. Oktober 1991 verlängerte der Vorsitzende die Klageerwiderungsfrist auf Antrag der Beklagten bis zum 4. November 1991.
Am 12. November 1991 bestimmte der Vorsitzende der Zivilkammer Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Dezember 1991. Die Klageerwiderung ging am 21. November 1991 bei Gericht ein.
Im Termin vom 5. Dezember 1991 wurde der Sach- und Streitstand erörtert. In einem nachgelassenen Schriftsatz bestritt der Kläger den Sachvortrag der Beklagten.
Das Landgericht hat das Vorbringen der Beklagten in seinem am 30. Januar 1992 verkündeten Urteil als verspätet zurückgewiesen und dem Klageantrag fast vollständig entsprochen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, - erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe die verspätete Klageerwiderung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die Anwendung des § 296 Abs. 1 ZPO sei hier rechtsmißbräuchlich, weil sich aufdränge, daß dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen der Beklagten eingetreten wäre. Außerdem habe die Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
II. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO zum Nachteil der Beklagten verkannt und den in der Klageerwiderung enthaltenen Vortrag zu Unrecht nicht zugelassen.
1. Es ist allgemein anerkannt, daß ein Ausschluß nicht zulässig ist, wenn die Äußerungsfrist nicht ausreichend bemessen war (OLG Zweibrücken VersR 1979, 143; OLG München MDR 1980, 147; OLG Köln NJW 1980, 2421; OLG Schleswig VersR 1981, 690; OLG Hamm MDR 1983, 63; Deubner NJW 1979, 337.338, Lange DRiZ 1980, 408, 413; Leipold ZZP 93, 237, 248: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 296 Rdn. 35; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 69 II 1 b, S. 383; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 276 Rdn. 6. § 275 Rdn. 4; auf dieser Linie schon Senat, Urteil vom 2. Dezember 1982 - VII ZR 71/82, BGHZ 86, 31). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.
2. Im vorliegenden Fall war die Klageerwiderungsfrist nicht ausreichend.
Bereits aus der Klageschrift war zu entnehmen, daß dem Verfahren ein umfangreicher und verwickelter Sachverhalt zugrundelag, der schon in tatsächlicher Hinsicht in zahlreiche Einzelfragen aufzugliedern war, die voraussichtlich nicht ohne Sachverständigengutachten würden geklärt werden können. Aus dem Vorbringen des Klägers ergab sich schon zu diesem Zeitpunkt, daß der Streitfall auch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufwies. Der vorgelegte Schriftwechsel ließ die Entschiedenheit erkennen, mit der die Parteien ihre Standpunkte verfochten hatten. Danach mußte es praktisch ausgeschlossen erscheinen, daß sich die Beklagte gegen die Klage etwa nicht würde verteidigen wollen. Schließlich war dem der Klageschrift beigefügten Schriftwechsel zu entnehmen, daß die Beklagte bisher nicht durch einen Anwalt vertreten war.
Dieser konkreten Situation, vor allem der Kompliziertheit des Prozeßgegenstandes, trug die gesetzte Mindestfrist nicht Rechnung. Sie ermöglichte der Beklagten keine sorgfältige Verteidigung ihrer Rechte und war daher unangemessen kurz. Die Fristsetzung berücksichtigte insbesondere nicht, daß die Beklagte zunächst einen Anwalt beauftragen und mit der Sache vertraut machen mußte.
Die Präklusion mit dem gesamten Verteidigungsvorbringen, die meist für den Beklagten den Prozeßverlust bedeutet, kann als einschneidende Sanktion für die Nichtbefolgung von Beschleunigungsvorschriften nur Platz greifen, wenn diese Beschleunigungsvorschriften vom Gericht seinerseits rechtlich einwandfrei gehandhabt worden sind. Eine unangemessen kurze Klageerwiderungsfrist bringt den Beklagten in prozeßordnungswidriger Weise in Zeitdruck und behindert ihn damit in seiner Verteidigung, auch wenn die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist nach § 224 Abs. 2 ZPO besteht. Denn die Verlängerung der Frist setzt einen rechtzeitigen Antrag und das Glaubhaftmachen erheblicher Gründe voraus und steht im Ermessen des Vorsitzenden. Die eingetretene Behinderung in der Verteidigung wird durch die Möglichkeit einer Verlängerung also nicht voll kompensiert. Die unangemessene Behinderung in der Verteidigung verbietet deshalb eine Präklusion mit dem späteren Verteidigungsvorbringen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine ausreichende Verlängerung der Klageerwiderungsfrist hätten beantragen müssen und hätten erwirken können.
III. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts und das zugrundeliegende Verfahren daher zu Recht aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses wird sich mit der Sache selbst befassen müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993238 |
BGHZ 124, 71 |
BGHZ, 71 |
BB 1994, 602 |
NJW 1994, 736 |
BGHR ZPO § 296 Abs. 1 Fristsetzung 2 |
BauR 1994, 273 |
DRsp IV(413)230Nr. 8a |
WM 1994, 864 |
MDR 1994, 508 |
VersR 1994, 449 |
ZfBR 1994, 117 |