Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafbarkeit eines faktischen GmbH-Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
Als Täter einer Straftat (hier Betrug, Anm. der Redaktion) kraft Tatherrschaft kommt auch derjenige in Betracht, der durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, die regelhafte Abläufe auslösen, die wiederum ihrerseits zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führen.
Fundstellen
Haufe-Index 714160 |
NJW 1998, 767 |
KTS 1998, 409 |
NStZ 1998, 568 |
wistra 1998, 148 |
MDR 1998, 423 |
Kriminalistik 1998, 540 |
StV 1998, 416 |
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