Entscheidungsstichwort (Thema)
bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. April 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einzelstrafe von acht Jahren verurteilt und unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1995 erkannten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt; dabei hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts wendet, hinsichtlich der 5 kg Heroin überschreitenden Menge habe der Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt, erscheint zweifelhaft, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf die Beschränkung des Rechtsmittels zulässig ist. Zudem erschöpft sich die Revision letztlich in dem Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eigene Beweiserwägungen zu ersetzen.
In Anbetracht dessen, daß das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung mehrfach hervorhebt, daß der Angeklagte hinsichtlich 5 kg Heroin mit direktem Vorsatz handelte, ist auch nicht zu besorgen, daß es bei der Strafzumessung diesen Umstand aus dem Blick verloren hat. Auch sonst sind die tatrichterlichen Strafzumessungserwägungen nicht in rechtsfehlerhafter Weise lückenhaft. Der Tatrichter ist nicht gehalten, sämtliche für die Strafe möglicherweise bedeutsamen Umstände zu erörtern; es genügt, daß er die für die Strafe bestimmenden Umstände anführt.
2. Ebenso hat das Landgericht die Gesamtstrafe ohne Rechtsfehler gebildet.
Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessung 1; BGH StV 1991, 557). Damit hat es die von der Revision vermißte Begründung für den straffen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe gegeben.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, die Strafkammer habe bei ihrer Bezugnahme auf die gegen den Mittäter des Angeklagten verhängte Strafe übersehen, daß gegen diesen eine Einzelstrafe, nicht eine Gesamtstrafe verhängt worden sei, geht dieses Vorbringen fehl. Das Landgericht hat vielmehr gerade darauf abgehoben, daß der Mittäter nur wegen einer Tat verurteilt wurde, während das Verfahren wegen der zweiten Tat im Hinblick auf § 31 Nr. 1 BtMG eingestellt wurde.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu bilden ist, mithin die Summe der verwirkten Einzelstrafen kein entscheidendes Bemessungskriterium ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4; BGH NStZ 1994, 393).
Unterschriften
Schäfer, Maul, Granderath, Brüning, Boetticher
Fundstellen