Leitsatz (amtlich)
a) Die Bestimmung in den vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) für den Gastaufnahmevertrag aufgestellten Vertragsbedingungen, wonach der Gastwirt verpflichtet ist, „bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten”, umfaßt nicht den Ersatz immaterieller Schäden.
b) Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann auch verlangt werden, wenn ein zu Urlaubszwecken gemietetes Ferienhaus vorenthalten wird (im Anschluß an BGHZ 63, 98).
c) Ehegatten, die den Haushalt führen, können auch dann Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beanspruchen, wenn nur der andere Ehegatte erwerbstätig ist (Ergänzung zu BGHZ 63, 98).
Normenkette
BGB §§ 249, 253, 538, 541, 635
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 23.04.1979) |
LG Osnabrück (Urteil vom 25.07.1978) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. April 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.704,80 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. In Höhe von 375 DM nebst Zinsen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 25. Juli 1978 zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 1/7, der Beklagte 6/7 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der bei der B. AG N. als Abteilungsleiter beschäftigte Kläger mietete im Oktober 1976 für sich, seine Ehefrau und seine damals 20 Jahre alte schwerbehinderte Tochter von dem Beklagten ein Ferienhaus in D.-B. für die Zeit vom 19. Mai bis 4. Juni 1977 zum Preis von 50 DM pro Tag zuzüglich Nebenkosten. Ende März 1977 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er könne den Vertrag nicht einhalten, weil er das Haus verkauft habe. Er bot ersatzweise ein anderes Ferienhaus in G. an, das der Kläger am 5. April 1977 besichtigte, dann aber als ungeeignet ablehnte. Da eine andere Unterkunft nicht mehr zu beschaffen war, verbrachte der Kläger den Urlaub, der sich aus beruflichen Gründen nicht verlegen ließ, mit seiner Familie zu Hause in B. Er verlangt vom Beklagten Ersatz der ihm für die Fahrt nach G. entstandenen Auslagen in Höhe von 204,80 DM sowie für sich und seine Ehefrau Schadensausgleich für den zu Haus verbrachten „vertanen” Urlaub und den für die Fahrt nach G. aufgewendeten Urlaubstag. Den Schaden berechnet er auf der Grundlage seines Arbeitseinkommens, wonach ihm jeder zusätzliche Urlaubstag 375 DM kosten würde.
Der Kläger hat 5.204,80 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe der Auslagen von 204,80 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dagegen hat nur der Kläger Berufung eingelegt. Darauf hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 3.079,80 DM (also von weiteren 2.875 DM) nebst Zinsen verurteilt und es im übrigen bei der Klagabweisung belassen. Mit der – zugelassenen –Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht erachtet den Ersatzanspruch des Klägers wegen „vertaner Urlaubszeit” nach Ziffer 3 der der Auftragsbestätigung des Beklagten beigefügten und deshalb von den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen für begründet, und zwar gleichviel, ob der dem Kläger entstandene Nachteil als Vermögens- oder als Nichtvermögensschaden einzuordnen sei. Dort heißt es:
„Der Gastwirt ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.”
Der Wortlaut der Klausel lasse keine Schlüsse darauf zu, ob die Parteien lediglich den Ersatz materieller Schäden hätten regeln wollen. Zwar entspreche es in der Regel dem Parteiwillen, Schadensersatzklauseln in Verträgen so auszulegen, daß der Bereich der zu ersetzenden Schäden nicht über den gesetzlichen Umfang hinaus – hier § 253 BGB – ausgedehnt wird. Im Streitfall lägen aber besondere Umstände vor. Nach der dem Beklagten bekannten Interessenlage des Klägers habe sich die Nichtbereitstellung der Ferienwohnung erheblich im immateriellen Bereich auswirken müssen. Der Vertrag sei auf die Vermittlung immaterieller Werte gerichtet gewesen, wie Urlaubsfreuden und die seelische wie auch körperliche Entlastung des Klägers und seiner Ehefrau bei der Betreuung der schwerbehinderten Tochter. Eine die Belange beider Parteien billigerweise berücksichtigende Auslegung der Vertragsbestimmung ergebe deshalb, daß der Beklagte zum Schadensersatz ohne Beschränkung auf materielle Schäden, also auch für immaterielle Schäden, verpflichtet sei.
2. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Die vom Beklagten verwendeten Vertragsbedingungen hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) aufgestellt. Sie sind nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verbreitet und unterliegen deshalb der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 60, 377, 380; 62, 251, 254 m.w.N.).
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles sowie dem Villen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner, also nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Es kommt darauf an, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 17, 1, 3; 33, 216, 218; 60, 174, 177, m.w.N.; 60, 377, 380).
Das Berufungsgericht hätte deshalb bei der Auslegung der Schadensersatzklausel nicht auf die durch die Notwendigkeit ständiger Betreuung der schwerbehinderten Tochter bedingte besondere Lage des Klägers abstellen dürfen. Maßgebend ist vielmehr, ob die Vertragsbestimmung allgemein dahin zu verstehen ist, daß bei Gastaufnahmeverträgen immer auch der immaterielle Schaden zu ersetzen ist, wenn das gebuchte Zimmer nicht bereitgestellt wird.
c) Das ist nicht der Fall. Gastaufnahmevertrage werden aus den verschiedensten Gründen geschlossen, nicht nur zur Gestaltung eines Urlaubs, sondern auch zu anderen, etwa beruflichen oder sonstigen privaten Zwecken, die mit einem Urlaub nichts zu tun haben. Das gilt vor allem für das Hotelgewerbe in größeren Städten und in Orten ohne nennenswerten Freizeitwert. Insgesamt gesehen ist deshalb der Gastaufnahmevertrag nicht typischerweise auf die Verschaffung „immaterieller Werte” gerichtet. Dann wird ein verständiger und redlicher Vertragspartner aber auch eine Schadensersatzklausel der hier in Frage stehenden Art nicht dahin verstehen, daß – entgegen § 253 BGB – der Schaden mitzuersetzen sein sollte, der nicht Vermögensschaden ist, also eine dem Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB ähnliche Entschädigung zu leisten wäre.
Dabei kann offen bleiben, ob mit der Klausel die Einstandspflicht des Vermieters insofern verschärft werden soll, als der Vermieter immer ohne Rücksicht auf Verschulden haftet, während er nach den §§ 538, 541 BGB bei einem nachträglichen Rechtsmangel Schadensersatz nur leisten muß, wenn er den Mangel zu vertreten hat (BGHZ 63, 132, 137 f; BGH NJW 1961, 917 Nr. 3). Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Haftung des Vermieters über den gesetzlichen Umfang hinausgehen und so ungewöhnliche Folgen wie den Ersatz immaterieller Schäden, mitumfassen soll.
Der Kläger kann vielmehr nach dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag nur Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens verlangen. Ein solcher Schaden ist ihm und seiner Ehefrau aber auch entstanden, so daß das angefochtene Urteil im Ergebnis im wesentlichen richtig ist.
II.
1. Nach dem Senatsurteil BGHZ 63, 98 hat – der herrschenden Verkehrsauffassung entsprechend – Urlaub als solcher Vermögenswert, jedenfalls wenn es sich um Erholungsurlaub handelt, der der Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft dient, und der Urlaub durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird. Wird der mit dem Urlaub verfolgte Zweck vereitelt oder in erheblichem Umfang verfehlt, entsteht daher ein Vermögensschaden.
a) Die Entscheidung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. etwa Grunsky NJW 1975, 609; Honsell JuS 1976, 222; Schulte, Schadensersatz in Geld für Entbehrungen (1978), S. 73 f; Hansen, Normativer Schadensbegriff und Schadensberechnung (1977), S. 82 f).
Das vom Senat gewonnene Ergebnis, einen Ersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zuzubilligen, hat aber weitgehend Zustimmung gefunden (so z.B. Stoll JZ 1975, 252; Strätz JR 1975, 334; Lange, Schadensersatz (1979), S. 237; Larenz, Schuldrecht AT, 12. Aufl., § 29 II d S. 411; Küppers, Verdorbene Genüsse und vereitelte Aufwendungen im Schadensersatzrecht (1976), S. 145 f). Es ist mit § 651 f Abs. 2 BGB in das am 1. Oktober 1979 in Kraft getretene Recht des „Reisevertrags” der §§ 651 a ff BGB eingegangen, das unmittelbar allerdings nur anwendbar ist, wenn ein Reiseveranstalter „eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise)” zu erbringen hat (§ 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Die im Schrifttum aufgezeigten anderweitigen Lösungsversuche des hier auftretenden Interessenwiderstreits sind nicht überzeugender als der vom Senat für richtig gehaltene Weg. Das gilt insbesondere für den auf Stoll (JZ 1975, 252, 255) zurückgehenden Vorschlag, den Verträgen, die der Durchführung einer Urlaubsreise dienen, im Wege der ergänzenden Auslegung die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung für vertanen Urlaub zu entnehmen oder die stillschweigende Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe anzunehmen. Angesichts des insofern immer entgegenstehenden Willens des Reiseveranstalters ist eine solche Lösung fragwürdig (dagegen deshalb auch Honsell JuS 1976, 222, 228). Sieht man im vertanen Urlaub einen Nichtvermögensschaden, besteht die Lücke nicht im Vertrag, sondern – im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 253 BGB – im Gesetz. Im übrigen dürfte eine ergänzende Vertragsauslegung schon daran scheitern, daß für eine „Sanktion gegen Störungen immaterieller Interessen” (Stoll) verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und ungewiß bleibt, welche Regelung die Vertragspartner redlicherweise getroffen hätten (BGHZ 62, 83, 90; 62, 323, 327).
c) Die Gefahr, die Anerkennung vertanen Urlaubs als Vermögensschaden könnte zu einer unübersehbaren Ausuferung der Schadenshaftung führen, war dem Senat bewußt (BGHZ 63, 98, 105/106). Er hat versucht, ihr dadurch zu begegnen, daß nicht jede auch noch so geringe Beeinträchtigung der Urlaubsgestaltung den Erholungszweck, dem der Urlaub dient, in Frage stellt und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schwierigkeiten, Ersatzansprüche wegen vertaner Urlaubszeit in vernünftigen Grenzen zu halten, sind überwindbar. So ist z.B. das bloße Unlustgefühl des Urlaubers, nicht seinen Erwartungen entsprechend untergebracht zu sein, ein immaterieller Schaden, der nach den Grundsätzen der Vertragshaftung nicht ersetzt zu werden braucht (a.a.O. S. 106).
Solange und soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung getroffen ist, auf die wenigstens in entsprechender Anwendung zurückgegriffen werden könnte, sieht deshalb der Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung zum vertanen Urlaub abzugehen.
2. Daß der Kläger hier keinen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hat, wie er der Senatsentscheidung BGHZ 63, 98 zugrunde liegt, und daß er nicht – wie der Kläger dort – Schadensersatz wegen mangelhafter Reiseleistungen verlangt, sondern weil ihm das gemietete Ferienhaus vorenthalten wurde, macht keinen Unterschied.
a) Die Rechtsfolgen sind bei Abschluß eines Mietvertrags über ein Ferienhaus die gleichen. Nach den §§ 538 Abs. 1, 541 BGB hat der Beklagte ebenfalls vollen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Der Kläger hat das Ferienhaus – wie der Beklagte wußte – zum selben Zweck gemietet, wie andere eine Pauschalreise buchen, nämlich um für sich und seine Familie Erholung zu finden. Die Interessenlage ist daher die gleiche wie im Falle eines Pauschalreisevertrags. Der Senat hat denn auch in anderem Zusammenhang keinen Unterschied gemacht, ob ein Reiseunternehmer eine Pauschalreise veranstaltet oder lediglich als Unterkunft ein Ferienhaus verschafft (BGHZ 61, 275).
b) Der Zweck des vom Kläger geplanten Urlaubs ist verfehlt worden. Zwar würde dazu nicht genügen, daß der Urlaub an einem anderen Ort verbracht worden ist, als ursprünglich vorgesehen war (BGHZ 60, 214). Denn damit allein wäre Urlaubszeit noch nicht nutzlos aufgewendet worden, wenn die gesuchte Erholung doch, sei es auch in anderer Weise, hätte gefunden werden können. Der Kläger hat den Urlaub mit seiner Familie aber zu Hause verbringen müssen. Auch dann muß der Urlaub nicht vertan sein, kann es aber. Das hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab, unter denen der Urlaub zu Hause zu gestalten ist (vgl. etwa OLG Nürnberg MDR 1973, 581; Bartl NJW 1979, 1384, 1388 und Reiserecht, Rdn. 92–96).
c) Dem Berufungsurteil sind dazu ausreichende Feststellungen zu entnehmen. Nach dem Vortrag des Klägers bedarf seine auf den Rollstuhl angewiesene schwerbehinderte Tochter andauernder besonderer Hilfe und Pflege. Wenn das Berufungsgericht deshalb die Beeinträchtigung des Klägers infolge der Nichterfüllung des Vertrags durch den Beklagten als besonders „gravierend” und infolgedessen die in der eigenen Wohnung verbrachte Urlaubszeit für den Kläger als „vertan” erachtet, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zum einen sind die Hilfeleistungen für die Tochter am Ferienort nicht zwangsläufig die gleichen wie zu Hause. So entfallen beispielweise wegen der besseren Möglichkeit, Spaziergänge zu machen, weitgehend Autoausfahrten, die mit der an den Rollstuhl gefesselten Tochter immer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sind. Zum anderen hätten die reizvolle Umgebung am Ferienort und die veränderten, besonders ansprechenden Umstände im Ferienhaus einen Rahmen geschaffen, in dem sich die schwierige und aufreibende Pflege der Tochter besser hätte ertragen lassen. Hinzu kommt die nicht zu unterschätzende, sich auf die Erholung der ganzen Familie auswirkende Annehmlichkeit für die Hausfrau, im Urlaub nicht kochen und auch sonst den gewohnten Haushalt nicht versorgen zu müssen. Das Urlaubsquartier in Ordnung zu halten, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
So wären in dem Ferienhaus, das der Kläger vom Beklagten gemietet hatte, die Voraussetzungen für die – mit Rücksicht auf die schwere Behinderung der Tochter ohnehin nur in beschränktem Umfang mögliche – Erholung der ganzen Familie gegeben gewesen, wie sie bei einem „Urlaub zu Hause” in der Industriestadt B. nicht geschaffen werden konnten. Den Urlaub zu Hause verbringen zu müssen, war hier daher für den Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung, die nach der Rechtsprechung des Senats einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit auslöst.
3. Die Bemessung der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung durch das Berufungsgericht ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zwar hat das Berufungsgericht dabei mit berücksichtigt, daß der Beklagte den Ausfall der Urlaubszeit vorsätzlich verursacht hat, ein Gesichtspunkt, der nur bei immateriellen, nicht aber bei materiellen Schäden eine Rolle spielen kann. Das wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Das Berufungsgericht geht bei der Ermittlung der Schadenshöhe im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHZ 63, 98, 105 zutreffend als Richtgröße von dem Aufwand aus, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs für den Kläger erfordern würde und den der Kläger mit 375 DM je Arbeitstag angegeben hat. Es stellt in Rechnung, daß dem Kläger immerhin der Urlaub zu Hause als Freizeit verblieben ist, die er ganz mit seiner Familie verbringen konnte. Die Zeit war also nicht völlig vertan. Der Kläger hat zudem die mit jedem Urlaub außer Haus verbundenen Mehraufwendungen nicht tragen müssen. Wenn deshalb das Berufungsgericht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers von insgesamt 1.500 DM für die 2 1/2 Urlaubswochen (im Durchschnitt 150 DM je aufgewendeten Urlaubstag) gelangt, so ist das nicht zu hoch. Der Kläger begnügt sich damit. Daher hat es dabei zu verbleiben.
4. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung auch insoweit zuerkannt, als er aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau klagt. Dem ist im Ergebnis ebenfalls zuzustimmen.
a) Der Ehefrau des Klägers, die das gemietete Ferienhaus mitbewohnen sollte, stehen gegen den Beklagten eigene Schadensersatzansprüche – wenn sie nicht aus dem Vertrag überhaupt mitberechtigt ist – zumindest aus dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung des Vertrags für Dritte zu (vgl. für Mietverträge ganz allgemein BGHZ 49, 278, 279; 49, 350, 353 m.w.N.; 61, 227, 233).
b) Die Ehefrau des Klägers kann auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im Sinne der Senatsentscheidung BGHZ 63, 98 verlangen, obgleich sie keine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Haushaltsführung durch einen Ehegatten wird nicht unentgeltlich geleistet (so schon BGHZ 38, 55, 57/58). Der Ehegatte, dem die Haushaltsführung überlassen ist, erfüllt damit vielmehr seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Familie beizutragen (vgl. § 1360 BGB). Auch vor der Neufassung des § 1360 BGB stand die Haushaltsführung der Ehefrau gleichberechtigt neben der Erwerbstätigkeit des Ehemanns (GSZ BGHZ 50, 304, 305; vgl. auch BGHZ 51, 109, 111). Die in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Haushaltstätigkeit stellt eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung dar, weshalb bei ihrem Wegfall haftungsrechtlich ein Erwerbsschaden eintritt. Die Gleichwertigkeit der gesetzlich geschuldeten Haushaltsführung mit einer Erwerbstätigkeit ist in der Rechtsprechung auf den verschiedensten Rechtsgebieten anerkannt (BGH NJW 1974, 41, 42 m.w.N.).
Dann aber muß die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten der Erwerbstätigkeit auch gleichgesetzt werden, soweit es darum geht, ob Urlaub nach der herrschenden Verkehrsauffassung ein Lebensgut mit eigenem Vermögenswert, vertane Urlaubszeit also ein Vermögensschaden ist. Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, hier einen Unterschied zu machen (so auch Bartl, Reiserecht, Rdn. 100 und NJW 1979, 1384, 1388). Der den Haushalt führende Ehegatte erarbeitet den Familienurlaub gleichsam mit. Scheitert der Urlaub, müßte er auch die Wiederholung miterarbeiten. Wird auf eine solche Wiederholung verzichtet, so ist es allein interessengerecht, wenn auch der den Haushalt führende Ehegatte eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit erhält.
c) Steht die Haushaltstätigkeit des einen Ehegatten gleichberechtigt neben der Erwerbstätigkeit des anderen, so ist es folgerichtig, auch bei der Bemessung der Entschädigung für den den Haushalt führenden Ehegatten als Bezugsgröße an den Aufwand anzuknüpfen, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs für den erwerbstätigen Ehegatten erfordert (so auch Eberle, Der Reisevertrag, 2. Aufl. (1979), Nr. 14.6). Bei einer gemeinsam durchgeführten oder geplanten Urlaubsreise dürfen allerdings die von beiden Ehegatten zu beanspruchenden Entschädigungen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der für einen unbezahlten Wiederholungsurlaub notwendig wäre. Denn in der Regel müßte höchstens diese Summe aufgewendet werden, wenn der zusätzliche Urlaub tatsächlich genommen würde. Die den Ehegatten zustehenden Schadensersatzansprüche der Höhe nach aufeinander abzustimmen, dürfte keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bereiten.
d) Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Höhe des dem Kläger für seine Ehefrau zuerkannten Schadensersatzanspruches nach derselben Ausgangslage bemessen, wie die dem Kläger für sich selbst zugesprochene Entschädigung. Wenn es nach Abwägung aller Umstände zum Ergebnis kommt, für die Ehefrau des Klägers sei ein Betrag von 1.000 DM angemessen, womit sich der Kläger begnügt, so läßt das keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen. Die Ehefrau des Klägers, die die Last der Pflege der schwerbehinderten Tochter ganz überwiegend zu tragen hat, traf der Ausfall des Ferienhauses besonders hart. Das fiel bei der Bemessung der Schadenshöhe ins Gewicht. Insgesamt übersteigt der vom Beklagten für vertane Urlaubszeit zu zahlende Betrag von 2.500 DM nicht den am Einkommen des Klägers orientierten Aufwand für 10 Tage Ersatzurlaub.
5. Das Berufungsgericht bejaht einen Ersatzanspruch des Klägers auch wegen des Urlaubstages, den sich der Kläger am 5. April 1977 für die Besichtigung des vom Beklagten angebotenen Ersatzobjekts genommen hatte. Diesem Tag sei kaum Freizeitwert beizumessen. Die Verwendung des Urlaubstages bedeute praktisch eine Verkürzung des Jahresurlaubs um einen Tag. Das Berufungsgericht bemißt den Schaden mit dem vollen hypothetischen Verdienstausfall für einen unbezahlten Urlaubstag, also mit 375 DM.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Der Kläger kann für diesen Urlaubstag schon deshalb keinen Ersatz verlangen, weil er insofern seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt hat, wie das Landgericht zutreffend angenommen hatte. Nichts spricht dagegen, daß der Kläger für die Fahrt nach G. ein arbeitsfreies Wochenende hätte verwenden können, nämlich entweder das vor dem 5. April 1977 oder das darauf folgende. Für die Besichtigung des vom Beklagten angebotenen noch freien Ersatzobjekts hätte die Zeit auf jeden Fall gereicht. Für die Beschaffung einer geeigneten anderweitigen Unterkunft, für die es – wie sich gezeigt hat – sowieso zu spät war, hätten die wenigen Tage bis zu dem auf den 5. April 1977 folgenden Wochenende keine entscheidende Rolle mehr spielen können. So lange hätte der Kläger deshalb zuwarten müssen, falls es für ihn unzumutbar gewesen wäre, bereits am vorhergehenden Wochenende, dem ersten nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 29. März 1977, nach Grafeld zu fahren.
Dem Kläger stehen daher für den 5. April 1977 nur seine Aufwendungen von 204,80 DM zu, die ihm das Landgericht bereits rechtskräftig zuerkannt hat.
III.
Nach alledem hat die Revision in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; das weitergehende Rechtsmittel ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Vogt, Girisch, Recken, Doerry, Bliesener
Fundstellen
Haufe-Index 1502247 |
BGHZ |
BGHZ, 116 |
NJW 1980, 1947 |
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