Leitsatz (amtlich)
Der Gesellschafter einer GmbH hat auch in Angelegenheiten, in denen er vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, ein Recht auf Abhaltung einer Gesellschaftsversammlung und Teilnahme an ihr.
Fundstellen
Haufe-Index 647928 |
NJW 1971, 2225 |
MDR 1971, 992 |
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