Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes vom 19. Januar 1949 (WiGBl S. 8; BGBl III 403-11) gelten nicht in der Insolvenz (Gesamtvollstreckung) des Schuldners.
Normenkette
GesO § 12 Abs. 1 S. 1; DüngemittelsicherungsG § 2 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Oldenburg |
OLG Oldenburg (Oldenburg) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Nachfolger des Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter der LPG W. Er wirft dem Beklagten vor, zum Schaden der Masse Forderungen in voller Höhe erfüllt zu haben, obwohl der Gläubigerin kein Recht zur abgesonderten Befriedigung zugestanden habe. Die beglichenen Forderungen rührten daher, daß die Gläubigerin die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 20. März bis zum 9. Juli 1991 mit Düngemitteln beliefert hatte. Der Beklagte rechtfertigt sein Vorgehen damit, daß der Gläubigerin die Ernte des Jahres 1991 für ihre voll beglichenen Forderungen gesetzlich verpfändet gewesen sei.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Masse die beanstandeten Zahlungen zu ersetzen. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durch grundlose abgesonderte Befriedigung der Düngemittellieferantin die Masse in Höhe der geleisteten Zahlungen geschädigt. Diesen Schaden müsse der Beklagte ersetzen, weil er vor Bezahlung der Düngemittel die Getreideernte, zu deren Erzeugung die Düngemittel nach seinem Vorbringen gedient hätten, verkauft und durch Entfernung vom Grundstück ein möglicherweise bestehendes Früchtepfandrecht zum Erlöschen gebracht habe.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte haftet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO hier nicht schon deshalb, weil er die Düngemittellieferungen mit Mitteln der Masse bezahlt hat, ohne zu prüfen, ob möglicherweise das entstandene Früchtepfandrecht der Gläubigerin nach Verfahrenseröffnung wieder erloschen war.
1. Das Berufungsgericht und die Parteien sind zutreffend davon ausgegangen, daß das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (Düngemittelsicherungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl S. 8) auch für das Beitrittsgebiet des Einigungsvertrages in Kraft gesetzt war. Dies folgt aus Art. 8 des Einigungsvertrages, da das ursprünglich bizonale Gesetz im Zeitpunkt des Beitritts zum allgemeinen Bundesrecht zählte.
2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 1992 (BGHZ 120, 368 ff) entschieden, daß durch Entfernung der reifen Früchte vom Grundstück im Rahmen der Ernte das Früchtepfandrecht nach § 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes auch dann erlösche, wenn der Pfandgläubiger der Entfernung widersprochen habe oder davon nichts wisse. Hierauf stützt sich das Berufungsgericht. Wie der Beklagte dagegen zu Recht eingewendet hat, richtet sich die Verwertung pfandhaftender Früchte durch den Gesamtvollstreckungsverwalter aber nach § 12 Abs. 1 GesO. Diese Vorschrift verdrängt in ihrem Anwendungsbereich § 2 Abs. 1 und 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes. Hat der Verwalter die Ablösung des Pfandrechts gewählt, muß er die entsprechenden Zahlungen dem Berechtigten spätestens nach Verwertung des Absonderungsgutes leisten.
a) Zum Absonderungsrecht des Vermieters nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO hat schon das Reichsgericht entschieden, daß sein Bestand unabhängig davon ist, ob die Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts nach Konkurseröffnung fortdauern. Das Pfandrecht verwandelt sich mit Konkurseröffnung in ein Absonderungsrecht, für welches die Klagfrist des § 561 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gilt (RG, Urt. v. 19. Januar 1914 – VI 494/13, LZ 1914, Sp. 1045 f; vgl. auch OLG Hamm OLGE 17, 3, 4; OLG Hamburg OLGE 21, 203, 204; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 49 Rn. 20, 21; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 8; Staudinger/Emmerich, BGB 13. Bearb. 1994 § 560 Rn. 29, § 561 Rn. 52; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl. § 561 Rn. 4; Francke GruchBeitr 51, 556, 563; a.A. Petersen/Kleinfeller, KO 4. Aufl. 1900 § 49 Anm. 11). Die Entfernung der eingebrachten Sachen zum Zweck der Verwertung für die Masse (§ 127 Abs. 1 Satz 1 KO) fällt nicht unter die Vorschriften der §§ 560, 561 BGB. Ein Widerspruch (§ 560 Satz 1 BGB) ist zur Erhaltung des Absonderungsrechts nach § 127 KO nicht notwendig. Auch für die Einzelzwangsvollstreckung ordnet das Gesetz nach den §§ 563 BGB, 805 ZPO die Folgen der Verwertung anders als bei einer Entfernung der eingebrachten Sachen durch den Mieter selbst. Der Vermieter kann der Entfernung eingebrachter Sachen im Zuge ihrer Verwertung nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KO nicht widersprechen, obwohl die Verwertung nicht mehr im regelmäßigen Betrieb des Geschäfts des Mieters (§ 560 Satz 2 BGB) erfolgt. Dafür setzt sich das Recht des Vermieters nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KO am Erlös der eingebrachten Sachen fort. Zieht der Konkursverwalter den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das Ersatzabsonderungsrecht – was hier offenbleiben kann – insgesamt, so tritt an seine Stelle eine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO.
b) Die genannten Grundsätze des Vermieterpfandrechts gelten für die konkursrechtlichen Wirkungen des Früchtepfandrechts nach dem Düngemittelsicherungsgesetz entsprechend.
Nach einhelliger Ansicht im Schrifttum, welcher der Senat folgt, gewährt das Früchtepfandrecht des Düngemittelsicherungsgesetzes dem Pfandgläubiger im Konkurs des Eigentümers nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 KO das Recht zur abgesonderten Befriedigung wegen seiner Pfandforderungen (vgl. Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 49 Rn. 10a; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 4, 19; Ebeling, Das Früchtepfandrecht, 1955, S. 57 f; Kreuzer, Das Früchtepfandrecht, 1955, S. 24; Sichtermann, Früchtepfandrechtsgesetz, 1955, S. 44; Eller, Kommentar zum Früchtepfandrecht, 1988, S. 55).
§ 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes lehnt sich an § 560 BGB an. Ebensowenig wie der Vermieter kann daher der Düngemittellieferant einer Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Früchte widersprechen, wenn sie für die Masse verwertet werden sollen. Dafür setzt sich sein Absonderungsrecht am Erlös der Früchte fort (vgl. BGHZ 139, 319, 322 ff). Hat der Gesamtvollstreckungsverwalter nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO die Ablösung des Früchtepfandrechts durch Zahlung gewählt, kann der Pfandgläubiger auch den Sonderungsanspruch nach § 3 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes nicht mehr erheben.
c) Der Beklagte brauchte nicht – wie § 127 Abs. 1 Satz 1 KO noch vorschreibt – nach den Regeln über den Pfandverkauf vorzugehen; denn der Gesamtvollstreckungsverwalter darf gemäß § 12 Abs. 1 GesO bewegliche Sachen in seinem Besitz, an denen ein Absonderungsrecht besteht, ebenso wie der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 InsO auch ohne Zustimmung des Berechtigten freihändig verwerten.
3. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob der Gläubiger die Ablösezahlung für das Früchtepfand gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalter bis zum 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres gerichtlich geltend machen muß, weil andernfalls das Früchtepfandrecht selbst außerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach § 4 des Düngemittelsicherungsgesetzes mit diesem Tage erloschen wäre. Zwar hat der Beklagte nach einer Abschlagszahlung von 100.000 DM die Ablöseschuld gegenüber der Gläubigerin erst am 22. April 1992 – also nach diesem Stichtag – vollen Umfanges berichtigt. Diese Leistung war jedoch zumindest aufgrund des schriftlichen Anerkenntnisses des Beklagten gegenüber der Gläubigerin vom 20. März 1992 (Anlage K 8 = GA 60) nicht rechtsgrundlos, ebenso wie das Anerkenntnis vom 20. März 1992 selbst seinen Rechtsgrund in der gewählten Pfandablösung fand.
III.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.
1. Eine Haftung des Beklagten gegenüber der Masse nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO käme dann in Betracht, wenn er irrtümlich ein schon bei Verfahrenseröffnung nicht oder nicht mehr bestehendes Früchtepfandrecht abgelöst haben sollte. Zwischen den Parteien ist die Entstehung eines solchen Rechtes streitig, da der Kläger behauptet hat, die von der Gläubigerin gelieferten Düngemittel habe die Gemeinschuldnerin nicht für die vom Beklagten verwertete Getreideernte des Jahres 1991 verwendet. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – hierzu tatsächliche Feststellungen nicht getroffen. Dazu ist ihm mit der Zurückverweisung Gelegenheit zu geben.
2. Eine Haftung des Beklagten gegenüber der Masse nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO käme auch dann in Betracht, wenn er sein Wahlrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO erkennbar zum Nachteil der Masse ausgeübt haben sollte. Der Kläger verweist darauf, daß der Beklagte den Betrag der erzielten Ernteerlöse nicht vorgetragen habe, und macht damit geltend, der Beklagte habe die Forderungen der Gläubigerin über die Ernteerlöse hinaus aus der freien Masse erfüllt. Danach wäre es massegünstiger gewesen, wenn der Beklagte der Gläubigerin die pfandhaftenden Früchte herausgegeben hätte. Dem ist der Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, daß er Ernteerlöse für die pfandhaftenden Früchte mindestens in Höhe der pfandgesicherten Forderungen der Düngemittellieferantin erzielt habe. Auch zu diesem Streitpunkt fehlen bisher die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen.
3. Das Berufungsgericht hat bei seiner bisherigen Schadensberechnung nicht beachtet, daß die Gläubigerin für ihre Düngemittellieferungen von der Masse zumindest die Gesamtvollstreckungsquote beanspruchen konnte und die Masse auch von dieser Konkursforderung durch die abgesonderte Befriedigung freigeworden ist.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß die Gläubigerin dem Kläger zur Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet wäre, soweit sie auf Kosten der Masse ohne Rechtsgrund – wie der Kläger meint – abgesonderte Befriedigung erlangt hat. Die Wahl des Beklagten zugunsten der Pfandablösung und das Teilanerkenntnis eines Ablöseanspruchs der Gläubigerin vom 20. März 1992 wären nämlich ohne Rechtsgrund erfolgt, soweit tatsächlich ein Pfandrecht der Gläubigerin bei Konkurseröffnung nicht oder nicht mehr bestand. Dieser Umstand müßte dazu führen, daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung des Bereicherungsanspruchs zum Schadensersatz verurteilt würde, wenn der Beklagte sich insoweit auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft (vgl. bereits Seite 6 der Berufungsbegründung, GA 133).
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter, Raebel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.07.2001 durch Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 614767 |
BGHR 2001, 855 |
KTS 2001, 602 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 2002, 115 |
WM 2001, 1628 |
AgrarR 2002, 50 |
InVo 2001, 434 |
MDR 2001, 1188 |
NZI 2001, 548 |