Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung der Erhöhung der Bruttokaltmiete bei Berufung auf Mietspiegel mit Nettomieten
Leitsatz (amtlich)
Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 41/05, BGHReport 2006, 218 = MDR 2006, 503 = NJW-RR 2006, 227).
Normenkette
BGB § 558 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 63 S 36/05) |
AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 16.12.2004; Aktenzeichen 7 C 86/04) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des LG Berlin vom 12.7.2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1]Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in Berlin mit einer Wohnfläche von 127,45 m2. Die nach dem Mietvertrag monatlich zu zahlende Miete, in der die Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Wärme und Warmwasser enthalten sind (Bruttokaltmiete), betrug seit Mai 2001 631,40 EUR (4,95 EUR/m2). Mit Schreiben vom 26.2.2004 verlangte die Klägerin, vertreten durch ihre als Hausverwalterin tätige geschäftsführende Gesellschafterin, vom Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete um 126,28 EUR auf monatlich 757,68 EUR (5,94 EUR/m2) ab dem 1.5.2004. Diesem Erhöhungsverlangen lag ein Betriebskostenanteil i.H.v. 1,06 EUR/m2 zugrunde. Der Beklagte beanstandete die von der geschäftsführenden Gesellschafterin der Klägerin vorgelegte Hausverwaltervollmacht vom 27.2.1991 und erteilte die Zustimmung nicht.
[2]Die Klägerin hat, wiederum vertreten durch ihre geschäftsführende Gesellschafterin, Klage auf Zustimmung zu der vorgenannten Mieterhöhung erhoben und den Beklagten in der Klageschrift erneut aufgefordert, der Mieterhöhung auf 5,94 EUR/m2 zuzustimmen. Sie hat diesem Erhöhungsverlangen nunmehr einen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 EUR/m2 zugrunde gelegt und die begehrte Nettokaltmiete dementsprechend auf 4,77 EUR/m2 beziffert. Zur Begründung hat die Klägerin auf den Berliner Mietspiegel 2003 (westliche Bezirke), der Nettokaltmieten als ortsübliche Vergleichsmieten ausweist, Bezug genommen. Der Beklagte hat auch dieses Erhöhungsverlangen zurückgewiesen.
[3]Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG den Beklagten verurteilt, der begehrten Mieterhöhung - entsprechend dem Erhöhungsverlangen in der Klageschrift - mit Wirkung ab dem 1.12.2004 zuzustimmen; die weitergehende - auf das ursprüngliche Erhöhungsverlangen vom 26.2.2004 gestützte - Berufung der Klägerin hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
[4]Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH BGHZ 37, 79, 81 f.).
[5]I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
[6]Das ursprüngliche Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 26.2.2004 sei aufgrund formeller Mängel unwirksam. Das weitere Erhöhungsverlangen in der Klageschrift sei dagegen nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte verpflichtet sei, der Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich 757,68 EUR ab dem 1.12.2004 zuzustimmen.
[7]Entgegen der Auffassung des AG habe die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin dem Erhöhungsverlangen keine Vollmachtsurkunde aller gegenwärtigen Gesellschafter der Klägerin beifügen müssen. Die entsprechende Vollmacht der Gesellschafterin beruhe auf der ihr erteilten Hausverwaltervollmacht vom 27.2.1991 und auf dem Gesellschaftsvertrag.
[8]Die vom Beklagten gemietete Wohnung sei in das Rasterfeld "L 2" des Berliner Mietspiegels 2003 einzuordnen; zusätzlich zu dem dort ausgewiesenen Mittelwert für Nettomieten von 4,31 EUR/m2 sei aufgrund wohnwerterhöhender Merkmale ein Zuschlag von 0,48 EUR/m2 gerechtfertigt. Sachliche Einwände dagegen seien vom Beklagten nicht vorgebracht worden. Ferner seien die von der Klägerin i.H.v. 1,17 EUR/m2 zugrunde gelegten Betriebskosten zu berücksichtigen. Die Angabe dieses pauschalen Betriebskostenanteils sei als Ansatz der durchschnittlichen Betriebskosten auszulegen, die im Rahmen der Erhebungen zum Berliner Mietspiegel ermittelt und veröffentlicht worden seien. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den im Mietspiegel ausgewiesenen Nettomieten und der vereinbarten Bruttokaltmiete sei der ortsüblichen Nettomiete nicht der tatsächliche Betriebskostenanteil, sondern die im Rahmen der Erhebungen zum Mietspiegel ermittelte durchschnittliche Differenz zwischen den Brutto- und Nettomieten für vergleichbare Wohnungen hinzuzurechnen.
[9]II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 558, 558b Abs. 1 und 3 BGB auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich 757,68 EUR mit Wirkung ab dem 1.12.2004 nicht zugebilligt werden.
[10]1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das in der Klageschrift enthaltene erneute Erhöhungsverlangen der Klägerin (§§ 558b Abs. 3 Satz 1, Alt. 1 BGB) nicht aus formellen Gründen zu beanstanden ist.
[11]a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die als Hausverwalterin tätige geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin wirksam bevollmächtigt war, das Erhöhungsverlangen für die Klägerin geltend zu machen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
[12]b) Das Erhöhungsverlangen der Klägerin enthält auch eine den formellen Anforderungen des § 558a Abs. 1 BGB genügende Begründung.
[13]Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 41/05, BGHReport 2006, 218 = MDR 2006, 503 = NJW-RR 2006, 227 unter II 1a m.w.N.). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, sind mit dem im Erhöhungsverlangen der Klägerin angegebenen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 EUR/m2 die durchschnittlichen Betriebskosten gemeint, die im Rahmen der Erhebungen zum Berliner Mietspiegel ermittelt und veröffentlicht worden sind; das ergibt sich aus der als Anlage zur Klageschrift beigefügten Tabelle über durchschnittliche "kalte" Betriebskosten. Die Revision meint, die Angabe eines pauschalen (durchschnittlichen) Betriebskostenanteils im Erhöhungsverlangen der Klägerin habe dessen Unwirksamkeit bereits aus formellen Gründen zur Folge. Dies trifft nicht zu. Der Beklagte wurde durch diese Angabe in die Lage versetzt, das Erhöhungsverlangen auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Frage, ob der angegebene Betriebskostenanteil (auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (vgl. Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 41/05, BGHReport 2006, 218 = MDR 2006, 503 = NJW-RR 2006, 227 m.w.N.).
[14]2. Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der Prüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens (§ 558 Abs. 1 BGB) die Durchschnittswerte des Berliner Mietspiegels für Betriebskosten zugrunde gelegt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen) Betriebskostenanteils (Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 41/05, BGHReport 2006, 218 = MDR 2006, 503 = NJW-RR 2006, 227, unter II 1). An entsprechenden Angaben fehlt es in dem Erhöhungsverlangen der Klägerin.
[15]Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel vorgetragen, sie lege ihrem Verlangen nach Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf 757,68 EUR (5,94 EUR/m2) einen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 EUR/m2 zugrunde; die verlangte Kaltmiete ohne Betriebskosten betrage daher 4,77 EUR/m2. Hierdurch hat sie die Höhe des in der verlangten Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskostenanteils nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Erhöhungsverlangen ist nicht zu entnehmen, welchen Anteil an der Bruttokaltmiete die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten tatsächlich haben; dieser Anteil entspricht nicht ohne Weiteres den statistischen Durchschnittswerten des Mietspiegels (vgl. Urt. v. 26.10.2005 - VIII ZR 41/05, BGHReport 2006, 218 = MDR 2006, 503 = NJW-RR 2006, 227, unter II 1b bb (2)), auf den die Klägerin Bezug genommen hat.
[16]III.
Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Zustimmungsklage stattgegeben hat (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil die Klägerin in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts bis zum Erlass des Senatsurteils vom 26.10.2005 - VIII ZR 41/05, BGHReport 2006, 218 = MDR 2006, 503 = NJW-RR 2006, 227 keine Veranlassung hatte, zur Höhe des in der Bruttokaltmiete tatsächlich enthaltenen Betriebskostenanteils vorzutragen. Hierzu ist ihr im Berufungsrechtszug Gelegenheit zu geben.
Fundstellen
Haufe-Index 1580384 |
BGHR 2006, 1455 |
DWW 2007, 63 |
EBE/BGH 2006, 322 |
NJW-RR 2006, 1599 |
NZM 2006, 864 |
ZMR 2006, 916 |
MDR 2007, 263 |
NJ 2006, 561 |
WuM 2006, 569 |
Info M 2006, 285 |
MietRB 2006, 313 |
RdW 2007, 28 |
ZGS 2006, 404 |
IMR 2006, 141 |