Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionsanspruch des Maklers bei Vertragsschluß mit Drittem

 

Leitsatz (redaktionell)

Verhandelt ein Makler im Auftrag seines Kunden mit einem Interessenten, so kann darin nur dann eine mittelbare Einwirkung auf die Willensentschließung eines anderen Interessenten gesehen werden, wenn zwischen beiden Interessenten in dem Zeitpunkt, in dem der Makler vermittelnd tätig wird, eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familienrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (Fortführung BGH, 1976-06-02, IV ZR 101/75, LM Nr 55 zu § 652 BGB).

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 28.01.1982; Aktenzeichen 9 U 163/80)

LG Konstanz (Entscheidung vom 29.08.1980; Aktenzeichen 3 O 125/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537916

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