Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der Nachfristsetzung gem. §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 Abs. 1 BGB für die Pflichten des Unternehmers und die Berechnung des ihm dann zustehenden Rest-Werklohns
Leitsatz (amtlich)
Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gem. §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.1.2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342 = BGHReport 2004, 650 m. Anm. Rodemann = MDR 2004, 627).
Normenkette
BGB § 648a
Verfahrensgang
OLG Rostock (Urteil vom 23.11.2004; Aktenzeichen 4 U 223/01) |
LG Schwerin (Entscheidung vom 25.10.2001; Aktenzeichen 4 O 510/00) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Rostock vom 23.11.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger ist Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldner G.V. und P.L. (nachfolgend nur: Schuldner). Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Der Beklagte beruft sich auf Mängel, deren Beseitigung er allein im Gewerk Trockenbau mit 63.000 DM beziffert.
[2] Der Beklagte hatte die Schuldner mit Rohbau- und Trockenbauarbeiten beauftragt. Er bezahlte insgesamt sechs Teilrechnungen. Der Aufforderung der Schuldner, eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen, kam der Beklagte nicht nach. Die Schuldner setzten Nachfrist und erklärten die Kündigung des Bauvertrags für den Fall des fruchtlosen Ablaufs. Das LG hat die auf Verurteilung des Beklagten i.H.v. 81.217,44 DM gerichtete Klage abgewiesen, weil der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Schuldner hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung von 23.917,64 EUR verurteilt worden ist.
[3] Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
[4] Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[5] Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
[6] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Werklohn sei fällig. Den Schuldnern stehe ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. noch 23.917,64 EUR zu. Soweit der Beklagte verschiedene Mängel behaupte, könne das nicht berücksichtigt werden. Er habe nämlich nicht dargetan, welche Gegenrechte er jeweils geltend machen wolle. Es sei Sache des Beklagten gewesen, zu erklären, welche Einreden er geltend machen wolle.
II.
[7] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[8] Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Mängel zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Es hat übersehen, dass der Werklohn, sollten Mängel vorliegen, wegen eines mängelbedingten Minderwertes der Leistung der Schuldner zu kürzen ist.
[9] Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gem. §§ 648a Abs. 5 Satz 1, 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Ihm steht nach Fristablauf jedoch nicht die volle Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung erfüllt, d.h. mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342 = BGHReport 2004, 650 m. Anm. Rodemann = MDR 2004, 627). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Besteller erklärt, welche Rechte er aus den Mängeln geltend macht.
[10] Da der Beklagte sich auf Mängel beruft, ist zu klären, ob diese bestehen und ob der Vergütungsanspruch der Schuldner dementsprechend zu kürzen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1628229 |
BGHZ 2007, 261 |
NJW 2007, 60 |
BGHR 2007, 53 |
BauR 2007, 113 |
IBR 2007, 26 |
JR 2007, 426 |
WM 2007, 39 |
ZfIR 2007, 492 |
DNotZ 2007, 465 |
MDR 2007, 332 |
MDR 2008, 484 |
ZfBR 2007, 142 |
GuT 2006, 377 |
NJW-Spezial 2007, 70 |
NZBau 2007, 38 |
UBB 2007, 1 |
ZGS 2007, 3 |
BBB 2007, 48 |