Leitsatz (amtlich)
a) Zur Frage, ob eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes, die bei der Pferdezucht mit anderen Züchtern in Wettbewerb steht, bei der – auf ihrer Satzung beruhenden – Einteilung des Zuchtbuches in unterschiedliche Qualitätsklassen durch die Übernahme von Vereinsstandards in das Zuchtbuch diesem insgesamt den unzutreffenden Anschein der Amtlichkeit gibt und damit über die Bedeutung der Eintragung irreführt.
b) Eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes hat bei der Führung des Zuchtbuches eine quasi-amtliche Stellung, die es rechtfertigt, die zum Wettbewerb der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätze anzuwenden.
Normenkette
UWG §§ 1, 3; TierZG §§ 2, 4, 6-7
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Oktober 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hengstes Calvados jr., einer näher bezeichneten Stute und eines Stutfohlens. Der beklagte Verband ist eine Züchtervereinigung i.S. von § 7 Tierzuchtgesetz (TierZG – in der Neufassung vom 22. Januar 1998, BGBl. I S. 145) und zugleich der größte Züchter Holsteiner Pferde. Der Streit der Parteien wird vor dem Hintergrund der Ablehnung des Beklagten geführt, die Pferde des Klägers in eine höherwertige Abteilung des Zuchtbuches einzutragen und für Abkömmlinge höherwertige Zuchtbescheinigungen zu erteilen.
Grundlage der Ablehnung des Beklagten ist dessen – mit ministerieller Genehmigung im Vereinsregister eingetragene – Satzung, nach der sich das von ihm geführte Zuchtbuch für Hengste in die Abteilungen Hengstbuch I und Hengstbuch II (§§ 31 und 32) gliedert; das Zuchtbuch für Stuten ist aufgeteilt in Hauptstutbuch, Stutbuch, Vorbuch I und Vorbuch II (§§ 31 und 36). In die im Zuchtbuch eingetragenen höherwertigen Abteilungen sollen nach der Satzung solche Tiere aufgenommen werden, die nicht nur den gesetzlichen Mindestanforderungen für die Eintragung in das Zuchtbuch entsprechen, sondern höhere Anforderungen an die Abstammung erfüllen und weiteren in der Satzung festgelegten Zuchtzielen des Beklagten entsprechen. Die Eintragung in das Hengstbuch I wird u.a. davon abhängig gemacht, daß der Hengst vom Beklagten gekört worden ist (§ 30) und eine Reihe weiterer von ihm durchgeführter Hauptleistungsprüfungen bestanden hat. In das Hengstbuch II oder das (Stut-)Vorbuch II werden die Hengste bzw. Stuten eingetragen, die lediglich die Mindestanforderungen der EG-Richtlinien (Abstammung von Zuchttieren) erfüllen. Hinsichtlich der Erteilung von Zuchtbescheinigungen ist in der Satzung vorgesehen, daß sie in Form von Abstammungsnachweisen (roter Fohlenschein, § 45) und Geburtsbescheinigungen I und II (§ 46) erteilt werden, je nachdem, in welchen Abteilungen die Eltern der Tiere eingetragen waren.
Der Kläger hält diese Satzungsregelungen für rechtswidrig. Er hat in erster Instanz, nachdem der Beklagte durch Teil-Anerkenntnisurteil verurteilt worden ist, den Hengst Calvados jr. in das Hengstbuch II einzutragen und für Abkömmlinge dieses Hengstes Geburtsbescheinigungen zu erteilen, zuletzt beantragt, den Hengst Calvados jr. in das Hengstbuch I einzutragen, für Abkömmlinge dieses Hengstes mit eingetragenen Zuchtstuten Abstammungsnachweise zu erteilen sowie die Stute des Klägers in das Zuchtbuch einzutragen und Abstammungsnachweise zu ändern.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger – was für die Prüfung in der Revisionsinstanz nur noch von Bedeutung ist – hilfsweise beantragt,
festzustellen, daß die Zuchtbuchgliederung nach Maßgabe der Satzung des beklagten Verbandes in der Fassung vom 8. September 1990 in Hengstbuch I und Hengstbuch II für Hengste und Hauptstutbuch, Stutbuch, Vorbuch I und Vorbuch II für Stuten rechtswidrig ist, wie auch die Unterteilung von Zuchtbescheinigungen in Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen.
Die Berufung ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrags ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig Agrarrecht 1993, 393).
Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 12.10.1995 - 1 BvR 1938/93, NJW 1996, 1203 = RdL 1996, 14) das Berufungsurteil hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrages aufgehoben und die Verfassungsbeschwerde im übrigen nicht angenommen. Es hat, soweit es das Berufungsurteil aufgehoben hat, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG bejaht und beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht in Betracht gezogen habe, daß im Vorgehen des Beklagten ein wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber dem Kläger liegen könne. Nach dessen Vorbringen führe die rein vereinsrechtliche Abteilung im amtlichen Zuchtbuch zu einem schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil für ihn, weil die Eintragung in der minderwertigen Abteilung des amtlichen Zuchtbuches seine Tiere als zweitrangig ausweise; praktisch würden sie deshalb nicht als Zuchttiere in Anspruch genommen. Damit habe der Kläger eine nachhaltige Beeinträchtigung in der Ausübung seines Berufs als Pferdezüchter geltend gemacht. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt sei das Berufungsgericht mit seiner Würdigung der beanstandeten Praxis unter dem Blickwinkel der Vereinsautonomie nicht gerecht geworden; denn diese könne für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Beklagte durch die Schaffung der Abteilung I dem Kläger einen unzulässigen Wettbewerbsnachteil zugefügt habe, kein Maßstab sein. Das Berufungsgericht hätte, um Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Klägers Rechnung zu tragen, das Verhalten der Züchtervereinigung anhand der privatrechtlichen Normen prüfen müssen, die den Wettbewerb unter Privatrechtssubjekten regeln. Unter diesem Blickwinkel hätte es nahegelegen zu fragen, ob der Verein seine Vereinsstandards durch Übernahme in das amtliche Zuchtbuch mit dem Schein der Amtlichkeit ausstatten durfte.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Kläger beanstandet, daß die Satzung des Beklagten in mehrfacher Hinsicht gegen tierzuchtrechtliche Bestimmungen verstoße. Der Beklagte sei nicht befugt, Zuchtwertfeststellungen vorzunehmen oder Leistungsprüfungen durchzuführen; dies sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierZG ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Beklagte habe lediglich das Zuchtbuch zu führen, die Tiere zu kennzeichnen und Zuchtbescheinigungen auszustellen. Tatsächlich bilde er keine Abteilungen innerhalb des Zuchtbuches, sondern führe unterschiedliche Zuchtbücher und verstoße damit unter Eingriff in seine, des Klägers, Eigentumsbefugnisse gegen Wettbewerbsrecht und gegen sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In untergeordnete Abteilungen bzw. Zuchtbücher eingetragene Tiere seien praktisch wertlos. Der Beklagte, der selbst Hengsthalter sei, verschaffe sich durch die Klassifizierung einen Vorteil, da er als Träger hoheitlicher Aufgaben bei der Führung des amtlichen Zuchtbuches seine Produkte selbst bewerten könne. Dies führe zu einer Irreführung der Verbraucher.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, daß seine Zuchtbuchführung sowohl den einschlägigen nationalen als auch den EU-rechtlichen Bestimmungen entspreche. Die Position des Klägers im Wettbewerb werde durch die Einführung eines besonderen „amtlichen” Zuchtbuches nicht geändert. Die an seinem, des Beklagten, Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterkreise würden sich in ihren Entscheidungen dessen ungeachtet allein an seinen satzungsmäßigen Standards ausrichten. Den beteiligten Züchterkreisen sei die sei 1989 geänderte Rechtslage, nach der es im Tierzuchtgesetz keine amtliche Körung mehr gebe, auch genau bekannt. Der Schein der Amtlichkeit werde weder durch diese Art der Zuchtbuchführung noch durch die Art und Weise der Ausstellung von Abstammungsnachweisen erweckt.
Das Berufungsgericht hat der Klage nunmehr mit dem Hilfsantrag stattgegeben.
Mit seiner – zugelassenen – Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage vollständig abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG bejaht und dazu ausgeführt:
Die Zuchtbuchführung des Beklagten mit der Untergliederung des Zuchtbuches für Hengste und Stuten in verschiedene Abteilungen und die an die Eintragung in die verschiedenen Abteilungen geknüpfte Ausgabe unterschiedlicher Abstammungsnachweise sei geeignet, die beteiligten Verkehrskreise irrezuführen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten nicht nur Pferdezüchter, die nach dem Vortrag des Beklagten über die rechtlichen Grundlagen und die Praxis der Zuchtbuchführung im Bilde seien, sondern alle diejenigen, die Pferde kaufen und verkaufen wollten. Die Irreführung entstehe dadurch, daß durch die einheitliche Zuchtbuchführung der Eindruck erweckt werde, als sei das vom Beklagten geführte Zuchtbuch insgesamt – also auch seine vereinsrechtlich statuierte Abteilung mit höheren Anforderungen, als sie das Tierzuchtgesetz für die Eintragung eines Pferdes vorsehe – das auf der Grundlage des Tierzuchtgesetzes zu führende amtliche Zuchtbuch.
Ob der Gesetzgeber bei der Novellierung des Tierzuchtgesetzes 1989 tatsächlich ein „amtliches” Zuchtbuch habe schaffen wollen, sei allerdings nicht frei von Zweifeln. Aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 8 TierZG lasse sich jedoch entnehmen, daß im Zuchtbuch auch Leistungsnachweise zu dokumentieren seien, also auch die Ergebnisse der in § 4 TierZG angesprochenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen. Das begründe den amtlichen Charakter des Zuchtbuches. Gerade weil § 4 TierZG eine – in Schleswig-Holstein unstreitig nicht stattfindende – staatliche Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung vorsehe, deren Ergebnis im Zuchtbuch nachzuweisen sei, könne durch die Einführung besonderer Abteilungen im Zuchtbuch mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen nach Leistung der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich dabei um staatliche, „amtliche” Feststellungen. Dieser Eindruck könne dem Beklagten, der selbst Hengsthalter sei, im Wettbewerb mit anderen Hengsthaltern, wie dem Kläger, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Denn er bestimme nicht nur die Eintragungsvoraussetzungen, sondern entscheide auch über die Eintragung in die höherwertige Abteilung des einheitlich geführten amtlichen Zuchtbuches, ohne daß dem eine staatliche Leistungsprüfung und Klassifizierung vorausgegangen sei. Daß damit auch Wettbewerbszwecke im Verhältnis zu privaten Züchtern und auch anderen Züchtervereinigungen verfolgt würden, liege auf der Hand. Diesen Eindruck könne der Beklagte nur dadurch vermeiden, daß er das amtliche Zuchtbuch von dem auf Vereinsgrundlage geführten Zuchtbuch trenne.
Entsprechendes gelte für die vom Beklagten ausgestellten Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen. In ihnen setze sich in der derzeit praktizierten Form die durch die Zuchtbuchführung angelegte Irreführung der beteiligten Verkehrskreise fort.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1995 aufgegeben, anhand der Normen des Wettbewerbsrechts zu prüfen, ob dem Kläger durch das Verhalten des Beklagten ein unzulässiger Wettbewerbsnachteil zugefügt wird, insbesondere, ob der Beklagte seine Vereinsstandards durch Übernahme in das amtliche Zuchtbuch mit dem Schein der Amtlichkeit ausstatten durfte.
Wettbewerbsrechtlich könnte das Verhalten des Beklagten sowohl unter dem vom Berufungsgericht erörterten Gesichtspunkt der Irreführung (§ 3 UWG) als auch unter dem der – bislang ungeprüft gebliebenen – Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher Interessen bzw. dem des Vorsprungs durch Rechtsbruch (§ 1 UWG) zu beanstanden sein. Unter allen Gesichtspunkten ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Zuchtbuchführung des Beklagten sei gem. § 3 UWG wettbewerbswidrig, weil sie geeignet sei, die beteiligten Verkehrskreise irrezuführen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die dem zugrundeliegende Feststellung des Berufungsgerichts, durch die einheitliche Zuchtbuchführung entstehe der unzutreffende Eindruck, als sei das vom Beklagten geführte Zuchtbuch insgesamt – also auch seine vereinsrechtlich statuierte Abteilung mit höheren Anforderungen, als sie das Tierzuchtgesetz für die Eintragung eines Pferdes vorsehe – das auf der Grundlage des Tierzuchtgesetzes zu führende amtliche Zuchtbuch, ist – wie die Revision zu Recht rügt – nicht verfahrensfehlerfrei getroffen.
a) Allerdings rügt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Annahme einer irreführenden Zuchtbuchführung auf Tatsachen gestützt, die der Kläger so nicht vorgetragen habe. Zwar hat der Kläger eine Irreführung in erster Linie damit begründet, daß der Beklagte einen Warentest durchführe und dabei eine Neutralität für sich in Anspruch nehme, die er nicht habe. Er hat aber auch ausgeführt, daß der Beklagte bei der Führung des Zuchtbuches eine gleichsam amtliche Stellung einnehme, so daß im Ergebnis seine Wertschätzung eine gleichsam amtliche Bestätigung nach sich ziehen solle. Im übrigen hat er sich auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu eigen gemacht, indem er mit Schriftsatz vom 4. Juni 1996 vorgetragen hat, daß der Beklagte die „Veranstaltungen” – gemeint sind die vom Beklagten durchgeführten Hengstkörungen – mit dem Schein der Amtlichkeit versehen habe; dabei könne offenbleiben, ob dies für die Durchführung der Veranstaltungen selbst zutreffe, da der Beklagte daran jedenfalls weitreichende Folgen für die Eintragung der Pferde in die unterschiedlichen Abteilungen knüpfe und damit ein Werturteil über die jeweiligen Tiere treffe, das sich in der Eintragung in entsprechenden Abteilungen manifestiere.
Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht danach nicht aufgrund des prozessualen Beibringungsgrundsatzes gehindert, in eine Prüfung einer Irreführung hinsichtlich der Amtlichkeit des Zuchtbuches insgesamt einzutreten.
b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine (höherwertigen) Vereinsstandards durch Übernahme in das amtliche Zuchtbuch in irreführender Weise mit dem Schein der Amtlichkeit ausgestattet. Die Bejahung einer Irreführung setzt voraus, daß (1) das vom Beklagten geführte Zuchtbuch als amtlich anzusehen ist, (2) dies für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar ist und bei ihnen der Anschein erweckt wird, auch der rein vereinsrechtliche Standard sei amtlich, und (3) der Beklagte das Zuchtbuch nicht insgesamt mit dem Schein der Amtlichkeit ausstatten durfte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu sind unvollständig und mit Verfahrensfehlern behaftet.
(1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß – wie dies auch im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1995 vorausgesetzt wird – das vom Beklagten auf der Grundlage des Tierzuchtgesetzes geführte Zuchtbuch einen amtlichen Charakter hat. Das Berufungsgericht hat dies vor allem aus der Legaldefinition des § 2 Nr. 8 TierZG hergeleitet, nach der im Zuchtbuch auch Leistungsnachweise zu dokumentieren seien, also auch die Ergebnisse der in § 4 TierZG angesprochenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen. Diese Erwägung und die nachfolgend unter II. 2. a (1) erörterten weiteren Umstände rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revision die Annahme der Amtlichkeit.
(2) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob die Amtlichkeit des Zuchtbuches für die angesprochenen Verkehrskreise auch erkennbar ist. Es hat dies aber ersichtlich seiner weiteren Feststellung zugrunde gelegt, durch die einheitliche Zuchtbuchführung entstehe der Eindruck, als sei das vom Beklagten geführte Zuchtbuch insgesamt, d.h. auch mit seiner vereinsrechtlich statuierten (höherwertigen) Abteilung, das auf der Grundlage des Tierzuchtgesetzes zu führende amtliche Zuchtbuch. Diese Feststellungen zur Verkehrsauffassung begegnen jedoch – wie die Revision zu Recht rügt – unter zwei Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Soweit zu den beteiligten Verkehrskreisen Pferdezüchter gehören, scheidet – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – eine Irreführung jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten aus, wonach Pferdezüchter über die rechtlichen Grundlagen und die Praxis der Zuchtbuchführung im Bilde seien. Dem brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht weiter nachzugehen, da es eine Irreführung zumindest hinsichtlich all derjenigen angenommen hat, die Pferde kaufen und verkaufen wollen und die damit ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen. Indessen kann sich hinsichtlich dieses Personenkreises eine Irreführung über den amtlichen Charakter des Zuchtbuches mit seinem gesamten Inhalt nur aus dem Zuchtbuch selbst und den auf seiner Grundlage ausgestellten Urkunden ergeben. Die Revision rügt daher zu Recht, daß das Berufungsurteil keine Feststellungen zum Inhalt und zur Aufmachung der vom Beklagten geführten Zuchtbücher enthält. Diese sind im Rechtsstreit bislang auch nicht vorgelegt worden. Es ist damit nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Tatrichter das von ihm angenommene Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, die Urkunden wiesen nach ihrer Gestaltung insgesamt einen amtlichen Charakter auf, mit seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend zuverlässig beurteilen konnte. Der sich aus der Satzung ergebende Inhalt besagt noch nichts über die Ausgestaltung des Zuchtbuches und den dadurch vermittelten Eindruck. Auch die in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgelegte Geburtsbescheinigung und der Abstammungsnachweis lassen insoweit keine Rückschlüsse zu.
Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß – was die Einsicht in das Zuchtbuch unter Umständen entbehrlich machen könnte – relevante Teile des Verkehrs schon allein wegen der auf der Satzung beruhenden Einteilung in unterschiedliche Abteilungen, z.B. in Hengstbuch I und II, zu einem Irrtum über die Amtlichkeit der Einteilung kommen könnten. Es hat ausgeführt, daß sich gerade diejenigen Personen, die nicht zu den Züchterkreisen gehören, bei ihrer Erwerbsentscheidung naturgemäß daran orientieren, ob sie es mit einem „echten” Holsteiner, d.h. mit einem mit rotem Fohlenschein und Brandzeichen des Holsteiner Verbandes ausgezeichneten Pferd zu tun haben oder „nur” mit einem Tier mit Abstammungsnachweis und Nummernbrand, wie es der Beklagte für Pferde ausstelle, die lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Aufnahme in ein Zuchtbuch erfüllen, nicht aber den besonderen, anspruchsvollen Vereinsstandard. Dies unterstellt, geht es diesen Personen allein darum, ob die höheren Vereinsstandards erfüllt und die Tiere – unabhängig von der Einteilung des Zuchtbuches – aufgrund der Satzung des Beklagten mit einem roten Fohlenschein und dem Brandzeichen versehen werden. Ob diesem Vereinsstandard amtlicher Charakter zukommt oder ob jedenfalls ein solcher Anschein erweckt wird, wäre danach für diese Verkehrskreise unerheblich.
Das Berufungsgericht wird daher, sofern es einen Wettbewerbsverstoß nicht aus anderen Gründen bejaht (vgl. dazu nachfolg. unter II. 2.), nach Einsicht in das Zuchtbuch anhand seiner konkreten Ausgestaltung weitere Feststellungen zu treffen haben.
Auch hinsichtlich der Zuchtbescheinigungen, auf die sich der Feststellungsantrag ebenfalls bezieht, läßt sich eine Irreführung aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht bejahen. Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts soll sich die durch die Zuchtbuchführung angelegte Irreführung der beteiligten Verkehrskreise auch hinsichtlich der Zuchtbescheinigungen fortsetzen. Soweit das Berufungsgericht ergänzend meint, dies müsse gerade auch deshalb gelten, weil sich – wie dem Vortrag des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Juni 1996 nebst Anlagen zu entnehmen sei – die „amtliche” Geburtsbescheinigung II in Gestaltung und Aufmachung nicht von dem auf der Grundlage der Eintragung in die qualifizierte Abteilung des Zuchtbuches ausgestellten sogen. roten Fohlenschein (Abstammungsnachweis) unterscheide, reicht dies schon deshalb nicht zur Annahme einer Irreführung aus, weil nicht festgestellt worden ist, daß sich aus den Geburtsbescheinigungen deren amtlicher Charakter ergibt und daß deshalb auch die sogen. roten Fohlenscheine den Anschein der Amtlichkeit haben könnten.
bb) Solange das Berufungsgericht keine Einsicht in das Zuchtbuch genommen hat, kann überdies nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es – wie von der Revision gerügt – seine Feststellungen aus eigener Sachkunde treffen durfte. Es ist zwar nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur Pferdezüchter, sondern auch diejenigen gezählt hat, die Pferde lediglich kaufen oder verkaufen wollen. Das Berufungsgericht hat aber nicht dargelegt, woher es bezogen auf diesen Personenkreis die eigene Sachkunde und Lebenserfahrung hat, um eine Irreführung ohne Beweiserhebung bejahen zu können. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend zuverlässig beurteilen kann, sofern – namentlich bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs – die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskunden zu ermitteln sind und die Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis angehören (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 = WRP 1985, 72, 73 - Größtes Teppichhaus der Welt, m.w.N.; Urt. v. 13.2.1992 - I ZR 79/90, GRUR 1992, 450, 452 = WRP 1992, 380 - Beitragsrechnung). Etwas anderes gilt aber dann, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 11.5.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 468 = WRP 1984, 62, 63 - Das unmögliche Möbelhaus; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 47 Rdn. 7). Dies kann hier, solange das Berufungsgericht nicht Einsicht in das Zuchtbuch genommen hat, nicht ausgeschlossen werden. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß es sich beim Pferdemarkt – namentlich wenn es um Zuchtpferde geht – um einen Spezialmarkt handelt, bei dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nur Händler, Züchter oder andere Pferdeliebhaber als Nachfrager auftreten. Daß die Richter des Berufungsgerichts in einer entsprechenden Weise mit den Besonderheiten des Pferdemarktes vertraut sind oder daß Umstände – wie z.B. die konkrete Ausgestaltung des Zuchtbuches – vorliegen, die besondere Kenntnisse für die hier zu beantwortenden Fragen entbehrlich machen könnten, ist nicht ersichtlich.
(3) Sollten die weiteren Feststellungen ergeben, daß der Beklagte das Zuchtbuch mit seinem gesamten Inhalt mit dem Anschein der Amtlichkeit ausgestattet hat, wäre – was für die Frage der Irreführung ebenfalls von Bedeutung ist – zu prüfen, ob der Beklagte dies rechtlich durfte (vgl. dazu nachfolg. unter II. 2. b).
2. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten bleiben. Zwar ist grundsätzlich auch ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher Interessen bzw. dem des Vorsprungs durch Rechtsbruch in Betracht zu ziehen. Indessen reichen die bislang getroffenen Feststellungen auch insoweit noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung aus.
a) Die besondere Stellung des beklagten Verbandes als Züchtervereinigung im Sinne des Tierschutzgesetzes legt die Prüfung nahe, ob auf ihn die für den Wettbewerb der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätze anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die öffentliche Hand die staatliche Autorität und die damit verbundene Vertrauensstellung nicht zur Erreichung von Wettbewerbsvorteilen mißbräuchlich nutzen. Auch eine Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher Interessen, die zur Interessenkollision bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben führen kann, ist unlauter (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 213 = WRP 1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.12.1970 - I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 - Ärztekammer; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 937 ff.; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 20 Rdn. 21; Gloy/Jacobs/Hasselblatt, Hdb. Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 50 Rdn. 6 ff.; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 249 ff.).
Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt bislang – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – ungeprüft gelassen. Der Senat vermag auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts lediglich die Frage der Anwendbarkeit der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall zu entscheiden. Zur Beantwortung der weiteren Frage, ob auch deren Voraussetzungen gegeben sind, ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt.
(1) Der beklagte Verband hat aufgrund der ihm durch das Tierzuchtgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben und der öffentlich-rechtlichen Auswirkungen seines Handelns eine quasi-amtliche Stellung bei der Einteilung und Führung des Zuchtbuches, die es rechtfertigt, ihn für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung mit der öffentlichen Hand gleichzustellen.
aa) Der Beklagte ist eine anerkannte Züchtervereinigung i.S. von § 2 Nr. 6, § 7 TierZG. Er erfüllt die auch im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die Tierzucht zu fördern. Dazu stellt er die von der zuständigen Behörde anzuerkennenden Zuchtziele auf und führt Zuchtprogramme durch (§ 2 Nr. 6 TierZG). Er hat die Aufgabe, das Zuchtbuch nach Maßgabe seiner Zuchtbuchordnung (§ 7 Abs. 3 Nr. 5 lit. b TierZG) zu führen, Zuchttiere einzutragen und Zuchtbescheinigungen (§ 2 Nr. 10 TierZG) auszustellen.
Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß bei der Pferdezucht weder das europäische noch das nationale Bundes- oder Landesrecht, sondern allein die Zuchtorganisationen das – von der Behörde als geeignet zur Förderung der tierischen Erzeugnisse anzuerkennende – Zuchtziel und Zuchtprogramm festlegen (§ 7 Abs. 1 TierZG; § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Pferden v. 27.10.1992, BGBl. I S. 1832, geändert durch Verordnung vom 26.4.1995, BGBl. I S. 587; Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 90/427/EWG des Rates v. 26.6.1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. Nr. L 224 v. 18.8.1990, S. 55; Einleitung der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission v. 11.6.1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. Nr. L 192 v. 11.7.1992, S. 63).
Den Zuchtvereinigungen obliegt es auch, das Zuchtbuch nach sachgerechtem Ermessen (vgl. dazu nachfolg. unter II. 2. b) in verschiedene Abteilungen zu gliedern. So kann insbesondere die Hauptabteilung des Zuchtbuches entsprechend den Leistungen der Tiere in mehrere Klassen unterteilt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. b und d der Richtlinie 90/427/EWG i.V. mit Nr. 3 lit. b fünfter Spiegelstrich des Anhangs der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission; Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 96/78/EG der Kommission v. 10.1.1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl. Nr. L 19 v. 25.1.1996, S. 39; § 7 Abs. 3 Nr. 5 lit. b TierZG; § 3 Abs. 3 Satz 3 der aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b TierZG erlassenen Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17.10.1990, BGBl. I S. 2249; Pelhak, Tierzuchtrecht, 2. Aufl. 1992, Kap. 10 I S. 6, 7 und 70.15 sowie in Agrarrecht 1998, 172 f.). Damit kann entsprechend den Zuchtzielen ein Zuchtfortschritt anerkannt und festgelegt werden. § 3 Abs. 3 der Verordnung über Zuchtorganisationen sieht überdies ausdrücklich vor, daß die Züchtervereinigungen – wenn sie unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere nach Maßgabe ihrer Leistung oder ihrer Abstammung treffen – das Zuchtbuch in unterschiedliche Abteilungen zu unterteilen haben. Die Rangordnung innerhalb des Zuchtbuches kann daher von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die die Züchtervereinigung festlegt (vgl. dazu Pelhak aaO Kap. 10 I S. 70.10 und 14). Dies sind vom Staat übertragene züchterische Aufgaben (Pelhak aaO Kap. 10 I S. 4 ff.).
Sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht ist es ein wesentliches Anliegen, daß die Grundsätze, die von der zuchtbuchführenden Organisation oder Vereinigung – hier dem Beklagten – aufgestellt werden, auch eingehalten werden (vgl. zum EG-Recht Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 90/427/EWG; Einleitung der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission). Dies kommt in den Regelungen des Tierzuchtgesetzes darin zum Ausdruck, daß der beklagte Verband zur ordnungsgemäßen Führung der Zuchtbücher und zur Eintragung bei Vorliegen der abstammungsmäßigen Anforderungen verpflichtet ist und insgesamt der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegt (vgl. § 2 Nr. 8, § 7 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und d, § 19 Abs. 1 lit. a TierZG). Bei der Führung der Zuchtbücher und der Ausstellung der Zuchtbescheinigungen hat er gewisse Mindestanforderungen zu beachten (§§ 3 und 7 der Verordnung über Zuchtorganisationen). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 TierZG ist er verpflichtet, jedem Züchter in seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der zu einer Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitgliedschaft einzuräumen.
Diese Pflichten rechtfertigen sich aus den erheblichen öffentlich-rechtlichen Folgen, die mit der (Nicht-)Eintragung in das Zuchtbuch und der Ausstellung von Zuchtbescheinigungen verbunden sind. So dürfen nach § 3 Abs. 1 TierZG Zuchttiere, ihr Samen bzw. ihre Eizellen oder Embryonen zur Erzeugung von Nachkommen nur abgegeben werden, wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet werden. Aufgrund der Ermächtigung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 TierZG können die Bundesländer darüber hinaus vorsehen, daß männliche Tiere nur dann zur Erzeugung von Nachwuchs verwendet werden dürfen, wenn es sich um (eingetragene) Zuchttiere handelt (vgl. Pelhak aaO Kap. 3 II S. 7). Das Zuchtbuch und die Zuchtbescheinigungen sind überdies die vom Gesetz zum Nachweis der Leistungen und der Abstammung des Tieres vorgesehenen Urkunden, die das jeweilige Zuchttier begleiten und verbindlich Auskunft über das Tier geben sollen.
bb) Den Zuchtorganisationen kommt danach ein erhebliches Gewicht in der züchterischen Arbeit zu, und sie haben weitgehende, sich bis in den öffentlich-rechtlichen Bereich auswirkende Befugnisse (vgl. Begr. zum TierZG, BT-Drucks. 11/4868, S. 15 f.). Auch wenn sie insoweit nicht die Stellung beliehener Unternehmer haben (vgl. BVerwG RdL 1981, 134 = Agrarrecht 1981, 167), so handelt es sich bei der Eintragung und der Führung des Zuchtbuches sowie der Ausstellung von Zuchtbescheinigungen – wie auch die Revision nicht verkennt – jedenfalls um die Erfüllung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen (vgl. auch Pelhak aaO Kap. 10 I S. 4 f., 17 und 23). Die Stellung der Zuchtorganisationen entspricht in diesem Aufgabenbereich nach deutschem Tierzuchtrecht daher der Stellung von Behörden. Auch die europarechtlichen Vorgaben gehen ersichtlich von einer Vergleichbarkeit aus, indem sie vorsehen, daß das Zuchtbuch entweder von amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder aber einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaates geführt wird (vgl. Art. 2 lit. c der Richtlinie 90/427/EWG; Entscheidung 92/353/EWG der Kommission).
(2) Die besondere Stellung der Zuchtorganisationen und die öffentlich-rechtlichen Auswirkungen ihres Handelns rechtfertigen es, vorliegend die für den Wettbewerb der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätze (vgl. dazu vorstehend unter II. 2. a) entsprechend anzuwenden. Es kommt mithin darauf an, ob der beklagte Verband, der zugleich der größte Wettbewerber bei der Züchtung Holsteiner Pferde ist, durch die Ausgestaltung des Zuchtbuches und der darauf beruhenden Bescheinigungen die ihm eingeräumten Befugnisse zur Erreichung von Wettbewerbsvorteilen mißbräuchlich nutzt oder ob aufgrund einer Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher Interessen ein unlauterer Interessenkonflikt vorliegt. Dazu fehlt es bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Sollte es für die weitere Prüfung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ankommen, wird es – gegebenenfalls aufgrund ergänzenden Parteivortrags – einer weiteren Sachaufklärung bedürfen.
Der Kläger hat insoweit bisher lediglich vorgetragen, daß der Beklagte keine wettbewerbsneutrale Einrichtung, sondern der größte Hengsthalter in Schleswig-Holstein sei und in unmittelbarem Wettbewerb mit privaten Züchtern stehe; es stelle eine einmalige Situation dar, daß ein Gewerbetreibender die Erzeugnisse seiner unmittelbaren Konkurrenten begutachten und klassifizieren und ihren Wert solle einstufen dürfen. Der Kläger wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben vorzutragen, welche konkreten Möglichkeiten der Beeinflussung der beklagte Verband hat und wie sich der Interessenkonflikt konkret gestalten kann. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die in der Satzung festgelegten Anforderungen für eine Eintragung in die Abteilung I des Zuchtbuches vom beklagten Verband aus züchterischen Gründen geboten sind oder willkürlich festgelegt wurden, um seine eigene Stellung als Züchter gegenüber anderen Wettbewerbern zu verbessern (vgl. dazu nachfolg.).
b) Durch das weitere Vorbringen des Klägers, der Beklagte verstoße mit seiner Art der Einteilung des Zuchtbuches gegen die Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes und verschaffe sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb mit anderen Züchtern, wird die Prüfung eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch nahegelegt. Aber auch insoweit ist beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand noch keine abschließende Prüfung möglich.
Allerdings kann es grundsätzlich unlauter sein, wenn der beklagte Verband die ihm durch das Tierzuchtgesetz eingeräumte privilegierte Stellung bei der Führung des Zuchtbuches und der Ausstellung von Zuchtbescheinigungen gesetzeswidrig ausübt und dadurch eine von ihm aufgenommene privatwirtschaftliche Betätigung durch die Schaffung besonderer Abteilungen, in die gerade seine Pferde eingetragen werden können, fördert. Wesentliche Voraussetzung dafür ist indessen, daß der Beklagte die ihm eingeräumte Stellung auch tatsächlich überschritten hat. Auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags und der getroffenen Feststellungen ist eine abschließende Prüfung noch nicht möglich, ob dies der Fall ist und/oder ob die Annahme des Beklagten, er könne Inhalt und Aufmachung des Zuchtbuches und der Zuchtbescheinigungen aufgrund rein vereinsrechtlicher Satzungsregelungen bestimmen und deshalb auch Abteilungen einführen, die auf rein vereinsrechtlichen Bewertungen und Prüfungen beruhen, mit dem Tierzuchtgesetz zu vereinbaren ist. Sollte es für die weitere Beurteilung darauf ankommen, erscheint eine weitere Aufklärung unter drei Gesichtspunkten geboten:
(1) Zunächst ist noch offen, ob ein Gesetzesverstoß bereits wegen der vom Beklagten bei der Einteilung des Zuchtbuches gewählten „objektiven” Kriterien gegeben ist.
aa) Wie bereits ausgeführt (vgl. oben unter II. 2. (1) aa), werden bei der Pferdezucht Zuchtziel und Zuchtprogramm allerdings weder durch das europäische noch durch das nationale Bundes- oder Landesrecht, sondern durch die Zuchtorganisationen selbst festgelegt. Diesen obliegt es auch, das Zuchtbuch nach sachgerechtem Ermessen in verschiedene Abteilungen zu gliedern. So kann insbesondere die Hauptabteilung des Zuchtbuches entsprechend den Leistungen der Tiere in mehrere Klassen unterteilt werden, um so entsprechend den Zuchtzielen einen Zuchtfortschritt zu erreichen. Die Rangordnung innerhalb des Zuchtbuches kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die die Züchtervereinigung festlegt (vgl. nachfolg.).
bb) Der Beklagte darf die Hauptabteilung des Zuchtbuches aber nicht willkürlich unterteilen.
Auszugehen ist von der – auf den Vorgaben des Tierzuchtgesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1) und des europäischen Rechts (Anhang der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission sowie Entscheidung 96/78/EG der Kommission) beruhenden – Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Zuchtorganisation, aus der sich gewisse Mindestanforderungen ergeben, die an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches zu stellen sind. Soweit in § 3 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehen ist, daß darüber hinaus das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen unterteilt werden kann, knüpft diese Unterteilung daran an, daß die Züchtervereinigung unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere nach Maßgabe ihrer Leistungen und Abstammung getroffen hat (so auch Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 96/78/EG der Kommission). Maßgebend für eine Unterteilung der Hauptabteilung sind danach Leistung und Abstammung der Tiere. Daß nur diese Kriterien im Zuchtbuch eingetragen werden können und sollen, folgt zudem aus § 2 Nr. 8 TierZG; denn das Zuchtbuch dient neben der Identifizierung – vergleichbar der Zuchtbescheinigung nach § 2 Nr. 10 TierZG – allein dem Nachweis der Abstammung und Leistung.
(2) Die Frage, was als Leistung berücksichtigt werden kann, liegt ebenfalls nicht im Ermessen der Zuchtorganisation. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 3 TierZG sind als Leistungen ganz allgemein solche anzusehen, die von der Behörde bei der Zuchtwertfeststellung berücksichtigt werden können. Zur näheren Bestimmung der Leistung ist das Bundesministerium für Landwirtschaft und Forsten nach § 6 Abs. 1 TierZG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung, die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung und die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung sowie Kriterien für das Verfahren für die Verteilung von Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, vorzuschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und in der Verordnung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832) eine nähere Regelung getroffen. Darüber hinaus können die Länder nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 TierZG weitere Leistungsmerkmale festsetzen, was die Festlegung der dazu erforderlichen Leistungsprüfungen und (Teil-)Zuchtwertfeststellungen einschließt (Pelhak aaO Kap. 8 I S. 4).
Ob es sich bei den in der Satzung des beklagten Verbandes genannten Kriterien um solche handelt, die auch nach tierzuchtrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem schleswig-holsteinischen Landesrecht, bei der Leistungsermittlung und Zuchtwertfeststellung von Bedeutung sind, kann auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes noch nicht beurteilt werden.
(3) Schließlich kann gegenwärtig auch noch nicht abschließend geprüft werden, ob die auf der Satzung des Beklagten beruhende Einteilung des Zuchtbuches deshalb rechtswidrig ist, weil sie an die vom Beklagten selbst ermittelten Leistungs-/Prüfungsergebnisse anknüpft.
Die Frage, wer Leistungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes ermitteln darf, steht nicht im Ermessen der Zuchtorganisationen. Nach § 2 Nr. 3 TierZG werden Leistungen, die nach § 2 Nr. 8 und 10 TierZG in Zuchtbuch und Zuchtbescheinigungen eingetragen werden können, durch eine Leistungsprüfung ermittelt, d.h. durch ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen eines Tieres einschließlich der Qualität seiner Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zuchtwertes.
Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen obliegt nach § 4 Abs. 2 und 3 TierZG grundsätzlich der zuständigen Behörde (vgl. dazu Pelhak aaO Kap. 8 II S. 11) oder – für Leistungsprüfungen – auch einer von ihr beauftragten Stelle (beliehener Unternehmer; vgl. Pelhak aaO Kap. 8 II S. 13 und Agrarrecht 1998, 174), die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 lit. b TierZG der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegt. Nach dem unstreitigen Sachvortrag werden in Schleswig-Holstein Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen nach § 4 Abs. 2 TierZG derzeit nicht von den Behörden durchgeführt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß der Beklagte mit der Durchführung solcher Prüfungen beauftragt oder dazu sonst berechtigt ist. Der Beklagte selbst hat ausgeführt, daß die seit Erlaß des neuen Tierzuchtgesetzes durchgeführten Körveranstaltungen allseits als private Veranstaltungen angesehen worden seien (Schriftsatz vom 21.5.1996).
Allerdings kann die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3 TierZG bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Ob die vom Beklagten im Rahmen der Körung und der Hengstleistungsprüfung (§§ 26, 32 und 35 der Satzung des Beklagten) durchgeführten Prüfungen – deren Ergebnisse von einer zuständigen Behörde möglicherweise weder gewonnen noch kontrolliert sind – gerade solche Prüfungen im Sinne des § 4 Abs. 3 TierZG sind, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
Sofern es für die weitere Prüfung darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht dem unter Berücksichtigung des schleswig-holsteinischen Landesrechts – gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien – nachzugehen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß § 4 Abs. 3 TierZG einen eng begrenzten Anwendungsbereich hat. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. Begr. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 TierZG 1976, BT-Drucks. 7/4008, Anlage 2 Nr. 4, S. 22) ergibt sich, daß diese Vorschrift die Durchführung von Trab- und Galopprennen als tierzuchtrechtliche Leistungsprüfungen ermöglichen soll, weil in diesen Bereichen die Tätigkeit des Staates oder von ihm beliehener Unternehmer zu zahlreichen Problemen führen würde. Selbst wenn wegen des vergleichbaren Wettkampfcharakters auch noch Turniersportveranstaltungen als Prüfungen im Sinne des § 4 Abs. 3 TierZG angesehen werden können (so Pelhak aaO Kap. 8 III S. 70 und Agrarrecht 1998, 174 f.; vgl. auch Nr. 3.2. und 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Pferden), wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob eine entsprechende Ausnahmesituation auch bei den Prüfungen zu bejahen ist, die diesen Charakter nicht aufweisen und die auch von den Behörden problemlos durchgeführt werden könnten, wie etwa die Beurteilung der äußeren Erscheinung (Nr. 8 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Pferden; a.A. Pelhak aaO Kap. 8 III S. 71 ff.).
Sofern es darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht nach alledem, da es bislang an ausreichenden Feststellungen zur Art der Prüfung unter Berücksichtigung des Landesrechts mangelt, gegebenenfalls nach einem im Rahmen des § 139 ZPO veranlaßten Hinweis zu klären haben, ob die in der Satzung des Beklagten vorgesehenen Leistungsprüfungen solche im Sinne des § 4 Abs. 3 TierZG sind.
3. Eine abschließende Entscheidung ist auch insoweit noch nicht möglich, als der Klageantrag weiter eine Prüfung der Frage erfordert, ob der Beklagte die Zuchtbescheinigung zu Unrecht je nach den von ihm festgestellten Leistungen der Elterntiere ausstellt, nämlich als „Abstammungsnachweis” (= roter Fohlenschein) und als „Geburtsbescheinigungen I und II”. Da sich nach Ansicht des Berufungsgerichts in diesen Bescheinigungen die unerlaubte Unterteilung des Zuchtbuches fortsetzt, bedarf es vorrangig der Klärung, ob diese Unterteilung als wettbewerbswidrig zu beanstanden ist.
III. Danach war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Unterschriften
Erdmann, Mees, Starck, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.11.1998 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538529 |
NJW-RR 1999, 1490 |
Nachschlagewerk BGH |
AgrarR 2000, 126 |
WRP 1999, 650 |