Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabnahme eines Bankdarlehens: Bereitstellungszinsen und Entschädigungspauschale in AGB
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine Bank sich verpflichtet, ein Darlehen auf Abruf auszuzahlen, so stehen ihr die als Gegenleistung vereinbarten Bereitstellungszinsen auch bei Nichtabnahme des Darlehens zu, ohne daß geklärt zu werden braucht, mit welchen Geldmitteln die Bank ihre Verpflichtung erfüllt hätte.
2. Bei einem Darlehen, das mit einem Disagio von 5% ausgezahlt werden soll, kann eine AGB-Bestimmung über eine Nichtabnahmeentschädigung von 4,5% wirksam sein.
Normenkette
BGB §§ 607, 249 S. 1, § 252; AGBG §§ 3, 9, 11 Nr. 5 Buchst. a
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.08.1984; Aktenzeichen 6 U 7/84) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.12.1983; Aktenzeichen 14 O 196/83) |
Fundstellen
Haufe-Index 542243 |
ZIP 1986, 359 |
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