Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsanspruch. Versicherungsmakler. Sachversicherungsvertrag. Maklerwechsel. Handelsbrauch
Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherungsmakler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn die Versicherung die Betreuung eines Sachversicherungsvertrags mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsklausel selbst übernimmt und nach dem Handelsbrauch bei derartigen Verträgen der Provisionsanspruch im Fall des Maklerwechsels dem Erstmakler ebenfalls verloren geht.
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 11 S 3/03) |
AG Bremen |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bremen v. 7.4.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherung Auskunft über die Prämienzahlungen einer Versicherungsnehmerin, um anschließend Courtageansprüche durchzusetzen. Die Klägerin ist freie Versicherungsmaklerin. Sie vermittelte am 29.1.1992 einen Transportversicherungsvertrag zwischen der D. GmbH (Versicherungsnehmerin) und der Beklagten. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von einem Jahr und verlängerte sich jeweils von Jahr zu Jahr, sofern er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wurde. Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Anteil an der jeweils zu zahlenden Versicherungsprämie, deren Höhe von dem Umfang der durchgeführten Transporte abhing.
Im Juli 1995 kündigte die Versicherungsnehmerin ihren Betreuungsvertrag mit der Klägerin. Das Versicherungsvertragsverhältnis wird seither von dem Außendienst der Beklagten unmittelbar betreut.
Die Beklagte entrichtete noch bis 1997 Courtagen an die Klägerin. Im Laufe dieses Jahres stellte sie jedoch ihre Zahlungen ein und leistete nur noch 1999 einmalig einen weiteren Betrag. Das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin bestand über 1997 hinaus fort.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe weiterhin Maklercourtage zu. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, spätestens zum 1.1.1996 sei ein Provisionsanspruch der Klägerin entfallen, weshalb sie die 1996 und 1997 geleisteten Beträge widerklagend zurückverlangt hat. Das Berufungsgericht hat die von der Vorinstanz ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keine Courtageansprüche mehr, da ein Versicherungsmakler, der einen befristeten Vertrag mit Verlängerungsmöglichkeit vermittelt habe, die Einflussmöglichkeit auf das Versicherungsvertragsverhältnis verliere, so dass die Wahrnehmung der Verlängerungsoption nicht mehr auf eine Beratungs- oder Betreuungstätigkeit des Maklers zurückzuführen sei. Ein Handelsbrauch, nach dem der Versicherungsmakler seinen Provisionsanspruch auch nach Beendigung des Maklervertrages zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer behalte, bestehe nicht.
II.
Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Der Auskunftsanspruch besteht nicht, weil die Klägerin gegen die Beklagte über 1996 hinaus keine Provisionsansprüche wegen der Vermittlung des Versicherungsvertrages mit der D. GmbH hat.
1. Der Versicherungsmakler erhält seine Vergütung i.d.R. nicht vom Versicherungsnehmer, sondern auf Grund einer gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts (BGH v. 22.5.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356 [359] = MDR 1985, 916) vom Versicherer. So liegt es auch hier.
2. Ob der Versicherungsmakler Provision auch für solche Zeitabschnitte verlangen kann, die nach dem erstmöglichen Kündigungszeitpunkt liegen, ist durch Auslegung der vertraglichen Abreden zu ermitteln (vgl. für Folgeverträge BGH, Urt. v. 27.11.1985 - IVa ZR 68/84, MDR 1986, 386 = NJW 1986, 1036 [1037]; Urt. v. 13.6.1990 - IV ZR 141/89, NJW-RR 1991, 51). Versicherungsmaklerverträge sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Geschäftszweiges auszulegen. Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler i.S.d. § 93 Abs. 1 HGB. Für die Auslegung der von ihm abgeschlossenen Verträge, insb. auch für die Bemessung und die zeitliche Reichweite des Provisionsanspruchs, kommt es daher entscheidend auf den Handelsbrauch und auf die in den Kreisen der Versicherungsmakler, der Versicherer und der versicherten Wirtschaft herrschenden Auffassungen an (BGH, Urt. v. 27.11.1985 - IVa ZR 68/84, MDR 1986, 386 = NJW 1986, 1036 [1037]).
Während etwa beim Immobilienmakler, im Wesentlichen aber auch im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung, die Auszahlung der Provision als einmalige Abschlusscourtage erfolgt, wird sie für Sachversicherungsverträge i.d.R. nicht bei Vertragsschluss im Ganzen fällig. Sie ist vielmehr in laufenden Raten zu zahlen, deren Fälligkeitsdaten mit denen der Versicherungsprämien übereinstimmen (BGH, Urt. v. 27.11.1985 - IVa ZR 68/84, MDR 1986, 386 = NJW 1986, 1036 [1037]; Dehner, Das Maklerrecht, 2001, Rz. 318; vgl. auch BGH v. 27.10.1993 - VIII ZR 46/93, BGHZ 124, 10 [13] = MDR 1994, 458). Dabei entspricht es nahezu einhelliger Meinung, dass ab dem zweiten Vertragsjahr in der Courtage neben dem eigentlichen Vermittlungsentgelt auch ein Betreuungsentgelt ("Verwaltungsentgelt" oder "Bestandspflegegeld"; vgl. zu diesen Begriffen Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rz. 31) enthalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1985 - IVa ZR 68/84, MDR 1986, 386 = NJW 1986, 1036 [1037]; OLG Hamm v. 28.4.1986 - 18 U 186/85, VersR 1987, 155 [156]; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rz. 40, 47; Griess/Zinnert, Der Versicherungsmakler, 3. Aufl., S. 159; Baumann, Versicherungsvermittlung durch Versicherungsmakler, 1998, S. 311; a.A.: Odendahl, ZfV 1993, 390 [391]).
Welches Schicksal der aus diesen beiden Komponenten zusammengesetzte Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers erfährt, wenn der Vertrag zwar über den ersten Kündigungszeitpunkt hinaus läuft, der Versicherungsnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Makler jedoch kündigt und die Betreuung stattdessen durch einen anderen Versicherungsmakler oder die Versicherung selbst erfolgt, hängt von den individuell getroffenen Abreden und dem herrschenden Handelsbrauch ab. Ob ein Handelsbrauch besteht, hat der Tatrichter festzustellen, der sich hierbei erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss (BGH, Urt. v. 27.11.1985 - IVa ZR 68/84, MDR 1986, 386 = NJW 1986, 1036 [1037]).
3. a) Das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festgestellt, dass die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung v. 27.9./12.10.1988 nicht auch zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wirkt, so dass eine einem etwaigen Handelsbrauch vorgehende Individualabrede nicht vorliegt.
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass für die hier vorliegende Fallgestaltung - Übernahme der Vertragsbetreuung nicht durch einen anderen Versicherungsmakler, sondern durch den Versicherer selbst - ein spezieller Handelsbrauch hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Maklers besteht. Es hat die entsprechenden Ausführungen des vom AG bestellten Sachverständigen in dessen Gutachten über die Handelsusancen zutreffend als Äußerung von Rechtsansichten eingeordnet.
c) Beanstandungsfrei ist, dass das Berufungsgericht nicht dem in der Berufungsinstanz wiederholten Vortrag der Klägerin nachgegangen ist, es entspreche dem Handelsbrauch, dass der Erstvermittler im Falle des Eintritts eines neuen Vermittlers, der die Betreuungspflichten übernehme, lediglich die Hälfte der Courtage abtrete.
Der Sachverständige Dr. J. hat zwar in seinem vor dem AG erstatteten Gutachten einen derartigen Handelsbrauch, bei einem Maklerwechsel die für die Restlaufzeit anfallenden Courtageansprüche aufzuteilen, für mehrjährige Versicherungsverträge bestätigt, jedoch gerade für Versicherungsverträge mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsklausel festgestellt, dass nach dem Handelsbrauch im Fall des Maklerwechsels der Erstmakler seinen Provisionsanspruch ab dem Folgejahr vollständig verliert, wenn der Wechsel vor dem Prolongationszeitpunkt stattfindet. Wird der Erstmakler nach diesem Zeitpunkt gekündigt, behält er für das Folgejahr seine Vergütung ungekürzt.
Das Berufungsgericht hat es nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, auf Grund der widersprechenden Behauptung der Klägerin, es bestehe ein abweichender Handelsbrauch, eine ergänzende oder neue Begutachtung durch einen anderen oder denselben Sachverständigen (§ 412 Abs. 1 ZPO) einzuholen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht mit der Frage befasst, ob dies erforderlich ist. Es obliegt dem Tatrichter jedoch nicht, auf jedes einzelne Beweismittel ausführlich einzugehen. Das Urteil muss lediglich erkennen lassen, dass eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerechter Weise stattgefunden hat (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rz. 21, m.w.N.). Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit dem zweifelhaften Erkenntniswert eines Beweismittels (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rz. 21, m.w.N.). Gründe, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen begründen konnten, hat die Klägerin aber nicht aufgezeigt. Sie hat sich für ihre pauschale, weil nicht zwischen ein- und mehrjährigen Verträgen differenzierende Behauptung, es sei Handelsbrauch, dass der Erstmakler im Fall des Maklerwechsels die Hälfte der Folgeprovisionen behalte, auf das in Versicherungswirtschaft 1994, 708 referierte Urteil des LG München I v. 30.3.1994 bezogen. Aus dieser Entscheidung lässt sich jedoch - ebenso wie aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des OLG Hamm (OLG Hamm v. 8.12.1994 - 18 U 279/93, VersR 1995, 658) - für den hier vorliegenden Fall eines Versicherungsvertrages mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption nichts herleiten. Die Aufteilung der Provision zwischen Erst- und Zweitmakler ist in der Literatur als teilweise verbreiteter Handelsbrauch ausdrücklich nur für Versicherungsverträge mit mehrjähriger Laufzeit anerkannt (Griess/Zinnert, Der Versicherungsmakler, 3. Aufl., S. 188 f.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rz. 49, m.w.N.). Den von der Klägerin angeführten Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass ihnen nicht ein solcher Versicherungsvertrag, sondern einer mit einjähriger Laufdauer zu Grunde lag. Die Einleitung des Artikels, in dem das Urteil des LG München I wiedergegeben wird, deutet eher auf einen mehrjährigen Vertrag hin. Aus diesem Grunde ist auch dem Schreiben der Beklagten v. 22.8.1995, mit dem sie unter Bezugnahme auf eine durch dieses Urteil festgestellte "im Markt praktizierte Verfahrensweise" die hälftige Teilung der Provision anbot, kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Handelsbrauch auch für Verträge mit einjähriger Dauer besteht.
4. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Klägerin unter Zugrundelegung des rechtsfehlerfrei festgestellten Handelsbrauchs im Fall des Maklerwechsels bei Sachversicherungsverträgen mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption keinen Provisionsanspruch gegen die Beklagte mehr hat. Der Umstand, dass nicht ein neuer Makler, sondern die Versicherung selbst die Betreuung des Versicherungsverhältnisses übernommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits oben (Nr. 2) ausgeführt, setzt sich bei Sachversicherungsverträgen die dem Makler geschuldete Courtage ab dem zweiten Vertragsjahr aus zwei Komponenten zusammen, einer Vermittlungsprovision und einem Betreuungsentgelt.
a) Letzteres kann der Makler nicht mehr beanspruchen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht betreut. Das Betreuungsentgelt ist die - über die Prämie wirtschaftlich vom Versicherungsnehmer getragene - Gegenleistung für die dem Kunden in Ergänzung der Vermittlungstätigkeit geschuldete Geschäftsbesorgung (vgl. BGH v. 22.5.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356 [363] = MDR 1985, 916; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rz. 46 f.). Sobald der Makler seine Leistung nicht mehr erbringt, entfällt grundsätzlich sein Anspruch auf die Gegenleistung. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von Bedeutung, dass der Versicherer im Rahmen seiner Betreuung nicht dieselben Leistungen wie ein unabhängiger Makler erbringt, der den Kunden neutral berät.
b) Der Anspruch auf das Vermittlungsentgelt kann zwar zunächst über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer hinaus weiter bestehen (OLG Hamm v. 8.12.1994 - 18 U 279/93, VersR 1995, 658; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rz. 47). Handelt es sich, wie hier, um einen Sachversicherungsvertrag mit einjähriger Laufzeit und einer Verlängerungsklausel, tritt die Vermittlung des Vertragsschlusses durch den Makler mit fortschreitender Zeit jedoch, wie sich in dem festgestellten Handelsbrauch widerspiegelt, alsbald in den Hintergrund. Das Vermittlungsentgelt honoriert stattdessen das erfolgreiche Bemühen um die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages (Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rz. 50 - Nichtkündigungsprovision). Bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung der zwischen den Beteiligten getroffenen Abreden (§ 157 BGB) entspricht es daher einer sachgerechten Interessenabwägung, dem Erstmakler einen Anspruch auf das Vermittlungsentgelt jedenfalls dann nicht mehr zuzuerkennen, wenn der (Fort-)Bestand des Vertragsverhältnisses bei wertender Betrachtung überwiegend nicht mehr auf seine (Erst-)Vermittlungsleistung, sondern auf das Bemühen eines Dritten um die Vertragsfortsetzung über die ursprüngliche Dauer hinaus zurückzuführen ist. Dies gilt für die Fälle des Maklerwechsels (s. hierzu Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rz. 48-51) und der Übernahme der Vertragsbetreuung durch die Versicherung gleichermaßen, da die zu Grunde liegenden Erwägungen auf beide Konstellationen zutreffen.
Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin sich nicht mehr auf die Vertragsverlängerung für den hier maßgeblichen Zeitraums ausgewirkt hat.
Für die von der Revision befürchteten Fälle, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer treuwidrig zur Kündigung des Vertrages mit dem Makler veranlasst, gelten die vorstehenden Erwägungen nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht. Dafür, dass hier eine derartige Fallkonstellation gegeben wäre, ist nichts ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1311767 |
BGHR 2005, 619 |
EBE/BGH 2005, 1 |
NJW-RR 2005, 568 |
WM 2005, 1477 |
ZAP 2005, 496 |
MDR 2005, 698 |
VersR 2005, 550 |
VuR 2005, 119 |
r+s 2005, 237 |
VW 2005, 370 |