Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 08.12.2008) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. Dezember 2008 mit den Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass Bestand haben
- die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
- die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen mit den zugehörigen Einzelstrafen,
- der Schuldspruch des Angeklagten K. im Tatkomplex VI B wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. und
- der Schuldspruch des Angeklagten B. im Tatkomplex VI C der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Fa. D..
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen dreier Fälle der Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Unterschlagung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, den Angeklagte K. wegen Unterschlagung in acht Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten B. wegen Unterschlagung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagten M., K. und B. freigesprochen.
Rz. 2
Jeweils gestützt auf sachlich-rechtliche Beanstandungen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Lasten der Angeklagten eingelegten Revisionen
Rz. 3
Dagegen werden von den Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen:
- die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
- die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und die hierfür verhängten Einzelstrafen
- der Teilfreispruch der Angeklagten M. und K. betreffend den Tatvorwurf der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den Nummern 19 (Landrover Discovery 3, amtl. Kennzeichen: …) und 21 (Mini Cooper S, amtl. Kennzeichen: …) bezeichneten Fahrzeuge und
- der Teilfreispruch des Angeklagten B. betreffend den Tatvorwurf der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den Nummern 19 (s.o.), und 21 (s.o.) sowie der mit den Nummern 23 bis 34 bezeichneten Fahrzeuge (Nr. 23: Mini Cooper, amtl. Kennzeichen: …; Nr. 24: s.o.; Nr. 25: Volvo V 50, amtl. Kennzeichen: …; Nr. 26: Landrover Discovery, amtl. Kennzeichen: …; Nr. 27: Landrover Range Rover, amtl. Kennzeichen: …; Nr. 28: s.o.; Nr. 29: VW Golf, amtl. Kennzeichen: …; Nr. 30: Fiat Barchetta, amtl. Kennzeichen: …; Nr. 31: s.o.; Nr. 32: s.o.; Nr. 33: Alfa Romeo 156, amtl. Kennzeichen: … und Nr. 34: VW Golf, amtl. Kennzeichen: …).
Rz. 4
Die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft Teilfreisprüche der Angeklagten M., K. und B. vom Revisionsangriff ausgenommen hat, sind die Revisionsbeschränkungen unwirksam.
A.
Urteilsgründe und Revisionsangriffe
I) Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
– Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. –
Rz. 5
1. Das Landgericht hat zum Tatkomplex VI A der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 6
a) Der gesondert verfolgte A. betrieb in Ka. ein Autohaus mit einer Zweigstelle in W.. Da er in Erwägung zog, das Autohaus zu verkaufen und in die Türkei zurückzukehren, stellte er den früheren Mitangeklagten R. ein, der unter den Namen „ Ra. ” und „ C. ” als freier Mitarbeiter für eine Erhöhung der Verkaufszahlen sorgen sollte. Nach einem gemeinsamen Tatplan sollte dies über zahlreiche fingierte Finanzierungsgeschäfte erreicht werden. Zu diesem Zweck nahm R. Kontakt zu dem Angeklagten F. auf, der den Verkauf von sog. „Mantel-GmbHs” vermittelte. Hierbei handelte es sich um Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatten und „praktisch über kein Vermögen” verfügten, aber nach außen hin eine ausreichende Bonität vermittelten.
Rz. 7
Der Angeklagte F. war über die Absichten von A. und R. informiert, insbesondere darüber, dass sie über fingierte Finanzierungsgeschäfte zahlreiche Pkws erwerben wollten. Er vermittelte ihnen daraufhin nicht nur den Ankauf der Gesellschaften, sondern veranlasste auch, dass diese mit in diesem Tätigkeitsfeld unerfahrenen „Proforma-Geschäftsführern” besetzt waren, welche die Gesellschaften nach außen vertreten sollten, intern aber gegenüber A. und R. weisungsgebunden waren. Über diese „ruhenden” Gesellschaften sollten Fahrzeuge des Autohauses A. zu weit überhöhten Kaufpreisen erworben und über Leasing- oder Darlehensverträge finanziert werden. Die Fahrzeuge selbst sollten nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags nicht in den Besitz der Gesellschaften übergehen, sondern in der Verfügungsgewalt von A. und R. verbleiben, um dann von diesen weiter verkauft zu werden. Leasing- oder Darlehensraten sollten wenige oder gar keine gezahlt werden.
Rz. 8
Auf der Suche nach einem „Proforma-Geschäftsführer” für die „ruhenden” Gesellschaften gelang es dem Angeklagten F. Kontakt zu dem 60-jährigen arbeitslosen T. aufzunehmen. Dieser erklärte sich bereit, die Aufgabe zu übernehmen, obwohl er über keine Berufserfahrung als Geschäftsführer verfügte. In der Folgezeit bereitete der Angeklagte F. die Übertragung der Geschäftsanteile der von ihm vermittelten Gesellschaften „I. ” (I.), „Ma. ” (Ma.), „P.”, „E. ” (E.) und „Ni. ” (Ni.) auf T. vor. Er erstellte die erforderlichen Vertragsunterlagen und Erklärungen und vereinbarte drei Notartermine, an denen die Übertragung der Geschäftsanteile notariell beurkundet werden sollte (Fälle 1 bis 3 der Verurteilung des Angeklagten F.). Am 2. November 2006 fand der erste Notartermin statt, an dem auch der Angeklagte F. teilnahm. Bei diesem Termin wurde die Übertragung der Geschäftsanteile der Firmen „I.”, „Ma.” und „P. ” auf T. beurkundet. Der zweite Notartermin fand am 14. November 2006 statt. Auch hier war der Angeklagte F. anwesend. Anlässlich dieses Termins wurde die Übertragung der Firma „E. ” auf T. beurkundet. An dem dritten Notartermin nahm der Angeklagte F. zwar nicht persönlich teil, Tluck wurde aber von einem Bekannten F. s begleitet. Bei diesem Termin wurde schließlich die Übertragung der Geschäftsanteile an der Firma „Ni. ” auf T. beurkundet. Nach der Beurkundung der Anteilsübertragung wurde jeweils T. als Geschäftsführer der Gesellschaften eingesetzt.
Rz. 9
Nach Vornahme dieser Geschäfte begann R. Mitte November 2006, bei verschiedenen Banken und Leasinggesellschaften Fahrzeugfinanzierungen bzw. Leasingverträge zu beantragen. Er selbst trat dabei nach außen nicht in Erscheinung. Als Antragsteller fungierten vielmehr die „ruhenden” Gesellschaften, die nicht in der Lage waren, den Verpflichtungen aus einem Darlehens- oder Leasingvertrag nachzukommen, und bei denen eine Erfüllung dieser Verpflichtungen auch nicht vorgesehen war. Um den Anschein einer ordnungsgemäßen Antragstellung zu erwecken, wurden – teilweise von R. selbst – Unterschriften und Firmenstempel gefälscht. Die Annahme der Darlehens- und Leasinganträge erfolgte jeweils zeitnah nach der Antragstellung. Nach Eingang der jeweiligen Rechnung zahlten die Banken bzw. Leasingunternehmen den entsprechenden Kaufpreis für die Fahrzeuge an A. aus. R. und A. erstellten daraufhin unwahre Übernahmebestätigungen, durch die gegenüber den Leasingunternehmen bzw. Darlehensgebern dokumentiert werden sollte, dass die in deren Eigentum stehenden Fahrzeuge ordnungsgemäß an die Leasing- bzw. Darlehensnehmer herausgegeben worden seien. Tatsächlich verblieben die Fahrzeuge aber auf dem Betriebsgelände des Autohauses A. und standen damit auch weiterhin in der Verfügungsgewalt von A. und R.. Auf diese Weise wurden mindestens 21 Fahrzeuge finanziert. An A. wurden Finanzierungsbeträge in einer Gesamthöhe von mehr als einer Million Euro ausbezahlt. Demgegenüber wurden Leasing- und Darlehensraten nur in einem Umfang von insgesamt 28.000 Euro geleistet.
Rz. 10
Am 8. Dezember 2006 fand ein Treffen zwischen R. und T. statt. Hierbei teilte R. dem Zeugen T. mit, dass die von T. nach außen vertretenen Gesellschaften mit geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugen bestückt werden und sodann verkauft werden sollten. Im Januar 2007 beauftragte R. den Angeklagten F. mit dem Weiterverkauf dieser Gesellschaften einschließlich des Fahrzeugbestands. Am 10. Januar 2007 begann der Angeklagte F. mit der Suche nach potentiellen Käufern für die Gesellschaften. Da die Suche zunächst nicht zum Erfolg führte, entschlossen sich R. und A., einen Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis der Eigentümer nach Be. zu bringen, wo die Fahrzeuge über eine Autovermietung vermietet werden sollten. Mit den Mieteinnahmen wollten sie die fortlaufenden Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingverträgen zumindest teilweise bis zum Weiterverkauf der Gesellschaften decken, um die drohenden Kündigungen der Leasing- und Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs vorübergehend abzuwenden. Infolgedessen wurden seit dem 5. Februar 2007 insgesamt acht Fahrzeuge, die über die von T. geführten Gesellschaften finanziert worden waren, nach Be. verbracht, wo sie bis Mitte März 2007 vermietet wurden.
Rz. 11
Am 19. Februar 2007 erhielt der Angeklagte F. die Nachricht, dass erste Leasingverträge wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden waren. Etwa zu dieser Zeit gelang es ihm auch, Käufer für die Gesellschaften zu finden. Hierbei handelte es sich um die Angeklagten M. und K., die jedoch in erster Linie an dem Fahrzeugbestand und nicht an den Gesellschaften selbst interessiert waren. Am 20. Februar 2007 fand an einer Autobahnraststätte ein zehnminütiges Treffen zwischen den Angeklagten F., M. und K. sowie einem Rechtsanwalt statt, das den Verkauf der Gesellschaften zum Gegenstand hatte. Bei diesem Treffen wurden bereits einige Leasingverträge vorgelegt. Ohne Klärung weiterer Einzelheiten fand schon am 5. März 2007 ein Notartermin statt, an dem unter anderem die Angeklagten F., M. und K. anwesend waren. Bei diesem Termin wurden die Geschäftsanteile der Firmen „I.”, „Ma.”, „Ni. ” und „E. ” auf den Angeklagten M. übertragen. In den notariellen Urkunden waren jeweils mehrere Fahrzeuge aufgeführt, die zu dem Bestand der jeweiligen Gesellschaft gehörten. Zu den Fahrzeugen enthielten die Urkunden Wertangaben, die frei erfunden waren und weit unter dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge lagen. Neben der Regelung einer Verpflichtung zur Mitteilung des jeweiligen Standorts der Fahrzeuge und zur Herausgabe von Fahrzeugschein und Schlüssel war in den Verträgen jeweils die unrichtige Feststellung enthalten, dass die Leasingraten bis einschließlich Februar 2007 vollständig bezahlt worden seien. Die Angeklagten M. und K. zahlten insgesamt 17.000 Euro für die Gesellschaften einschließlich des dazugehörenden Bestandes an hochwertigen Fahrzeugen, deren Wert weit über diesem Kaufpreis lag.
Rz. 12
Die Angeklagten M. und K. hatten von Anfang an nicht die Absicht, die Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingverträgen zu erfüllen. Ihnen kam es bei dem Erwerb der Gesellschaften nur darauf an, mit möglichst geringem Aufwand in den Besitz hochwertiger Fahrzeuge zu gelangen. Am 5., 7., 8. und 15. März 2007 sowie zu zwei nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 5. und 20. März 2007 bzw. dem 15. und 20. März 2007 (Fälle 1 bis 6 der Verurteilung der Angeklagten M. und K.) erhielten sie aus dem Bestand der von ihnen übernommenen Gesellschaften insgesamt zwölf Fahrzeuge, die sie zum Teil in Be. und im Übrigen bei dem Autohaus A. abholten.
Rz. 13
Am 28. März 2007 übertrug der Angeklagte M. seine Geschäftsanteile an den Firmen „Ma. ” und „Ni. ” auf den Angeklagten K., weil er sich infolge eines bevorstehenden Haftantritts nicht mehr selbst um den Weiterverkauf der Fahrzeuge kümmern konnte. Die Anteile an den Gesellschaften „I. ” und „E. ” übernahm am selben Tag der Angeklagte B., der Stiefsohn des Angeklagten K.. Bis zum 30. März 2007 holte der Angeklagte K. zwei weitere Fahrzeuge ab, die sich in Be. befanden (Fall 7 der Verurteilung des Angeklagten K.). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 5. März 2007 wurden ihm auch noch zwei Fahrzeuge aus dem Bestand der ursprünglich auf M. übertragenen Gesellschaften ausgehändigt (Fall 8 der Verurteilung des Angeklagten K.).
Rz. 14
Am 28. März 2007 oder kurz danach übernahm der Angeklagte B. von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K., insgesamt acht Fahrzeuge, die zu dem Bestand der Gesellschaften „I. ” und „E. ” gehörten. Dabei war ihm bekannt, dass diese Fahrzeuge finanziert bzw. geleast worden waren und deshalb nicht im Eigentum der von ihm übernommenen Gesellschaften standen. Auch wollte er die Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingverträgen nicht erfüllen. Er beabsichtigte ausschließlich, die Fahrzeuge selbst zu nutzen oder weiterzuverkaufen. Mit dieser Absicht verbrachte der Angeklagte B. am 16. April und am 16. Mai 2007 jeweils zwei der vom Angeklagten K. übernommenen Fahrzeuge in den Irak, um sie dort zu veräußern.
Rz. 15
b) Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten F. als drei Fälle der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB gewertet; die Handlungen der anderen Angeklagten hat es als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB in sechs Fällen (M.) bzw. acht Fällen (K.) bzw. einem Fall (B.) gewertet.
Rz. 16
aa) Eine Strafbarkeit der Angeklagten M., K. und B. wegen Hehlerei komme deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB fehle. Eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch R. und A. gemäß § 246 Abs. 1 StGB als mögliche Vortat sei nicht festzustellen gewesen. Zwar hätten R. und A. zugelassen, dass in der Zeit seit dem 5. Februar 2007 ein Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis und Billigung der Leasing- bzw. Darlehensgeber nach Be. verbracht worden sei, um die Fahrzeuge dort zu vermieten. Da die Überlassung der Fahrzeuge an die Autovermietung aber von vorneherein nur auf einen eng begrenzten Zeitraum von einigen Wochen – nämlich bis zum Weiterverkauf der Fahrzeuge – beschränkt gewesen sei, habe für die jeweiligen Eigentümer nicht die „Gefahr eines dauernden Sachverlusts” bestanden. Insofern sei lediglich von einem bloßen eigenmächtigen Verfügen über die Fahrzeuge durch A. und R. ohne den Willen einer Drittzueignung auszugehen. Die Angeklagten M., K. und B. seien deshalb jeweils nur wegen Unterschlagung durch die tatsächliche Inbesitznahme der einzelnen Fahrzeuge zu bestrafen gewesen.
Rz. 17
bb) Hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit Nummern 3, 6, 19, 21, 22 und 53 bezeichneten Fahrzeuge hat das Landgericht die Angeklagten M. und K. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Darüber hinaus hat es eine Tatbeteiligung des Angeklagten M. an der Unterschlagung der mit den Nummern 24, 28, 31 und 32 bezeichneten Fahrzeuge verneint und bezüglich der vier letztgenannten Fahrzeuge lediglich eine Tatbegehung durch den Angeklagten K. angenommen. Trotz der Einlassung des Angeklagten B., dass er sieben Fahrzeuge, darunter die oben genannten, in den Urteilsgründen mit den Nummern 3, 6, 22 und 53 bezeichneten Fahrzeuge, von dem Angeklagten K. übernommen habe, sei nicht festzustellen gewesen, dass sich diese Fahrzeuge auch tatsächlich in der Verfügungsgewalt der Angeklagten M. und K. befunden hätten. Zwar habe der Angeklagte B. solches behauptet. Bei dieser Einlassung könne es sich aber um eine Schutzbehauptung zu dessen Gunsten handeln, die sich nicht zu Lasten der Angeklagten M. und K. auswirken dürfe.
Rz. 18
cc) Den Angeklagten B. hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich der Fahrzeuge freigesprochen, die über die Gesellschaften „Ma. ” und „Ni. ” erlangt worden waren. Hierbei handelt es sich um die Fahrzeuge, die in den Urteilsgründen als Nummern 19 und 21 sowie 23 bis 34 bezeichnet worden sind. Den Freispruch hat das Landgericht insbesondere damit begründet, dass „keinerlei” Hinweise gefunden worden seien, die dafür gesprochen hätten, dass der Angeklagte B. „in irgendeiner Weise” an den Erwerbsgeschäften im Zusammenhang mit den Gesellschaften „Ni. ” und „Ma. ” involviert gewesen sei. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem Angeklagten B. Fahrzeuge aus dem Bestand dieser beiden Gesellschaften zu eigener Verfügungsgewalt überlassen worden seien.
Rz. 19
dd) Eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten F. wegen Hehlerei in Form der Absatzhilfe erörtert das Landgericht nicht.
Rz. 20
c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, dass das Landgericht, soweit es die Angeklagten verurteilt hat, wesentliche Umstände, die für eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB – beim Angeklagten F. in der Tatvariante der Absatzhilfe – sprechen könnten, außer Acht gelassen habe. Auch die angefochtenen Teilfreisprüche – mit Ausnahme der Teilfreisprüche hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den Nummern 19 und 21 bezeichneten Fahrzeuge – betreffend die Angeklagten M. und K. genügten nicht den Anforderungen, die an eine tatrichterliche Beweiswürdigung zu stellen seien. Zudem ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass der Angeklagte F. auch wegen versuchten Betruges gegenüber den Angeklagten M. und K. hätte verurteilt werden müssen, weil in den notariellen Verträgen vom 5. März 2007 bezüglich der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Angeklagten M. wahrheitswidrig erklärt worden sei, dass sämtliche Leasingraten bis einschließlich Februar 2007 bezahlt seien.
II) Tatkomplex VI B der Urteilsgründe
– Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. –
Rz. 21
1. Zum Tatkomplex VI B der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte K. in der Zeit vom 5. bis zum 13. März 2007 drei Betonmischer an die polnische Firma N. verkauft hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt der Angeklagte K. plangemäß eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklagten K. insoweit wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Rz. 22
2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem Revisionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung.
III) Tatkomplex VI C der Urteilsgründe
– Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. –
Rz. 23
1. Zum Tatkomplex VI C der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte B. in der Zeit vom 21. Juni bis zum 4. September 2007 zwei Lastwagen an die mazedonische Firma „D. ” verkauft hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt der Angeklagte B. zwei Anzahlungen in Höhe von 25.800 Euro und 125.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Betruges zum Nachteil der Firma D. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Rz. 24
2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem Revisionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung.
Entscheidungsgründe
B.
Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils
I.
Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
– Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. –
Rz. 25
1. Soweit das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe eine Strafbarkeit der Angeklagten M., K. und B. wegen Hehlerei verneint und die Angeklagten M., K. und B. zudem hinsichtlich einzelner Fahrzeuge freigesprochen hat, halten die Beweiswürdigung des Landgerichts und dessen darauf gestützte rechtliche Bewertung des Tatgeschehens rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 26
a) Allerdings ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Dabei ist das Tatgericht gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 30. September 2009 – 2 StR 300/09).
Rz. 27
b) Nach diesen Grundsätzen kann das Urteil im Tatkomplex VI A hinsichtlich der Angeklagten M. und K. keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft, da wesentliche Umstände, die für eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch A. und R. als Vortat einer Hehlerei sprechen könnten, nicht erörtert werden. Damit trägt die Beweiswürdigung die Annahme des Landgerichts nicht, die Angeklagten M. und K. hätten sich mangels Vortat nicht auch wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Rz. 28
aa) Das Landgericht hat folgende von ihm festgestellte Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nicht erörtert, obwohl sie für die Annahme einer Zueignung der Fahrzeuge im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB durch A. und R. als mögliche Vortat für eine Hehlerei durch M. und K. sprechen konnten:
Rz. 29
Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte R. dem Zeugen T. am 8. Dezember 2006 mit, dass die Gesellschaften mit geleasten Fahrzeugen bestückt und dann verkauft werden sollten. Auf Geheiß von R. bemühte sich deshalb der Angeklagte F. seit Januar 2007 darum, Käufer für die Gesellschaften einschließlich der fremdfinanzierten Fahrzeuge zu finden. Ein erstes Treffen der Angeklagten F., M. und K., das den Verkauf der Fahrzeuge zum Gegenstand hatte, fand am 20. Februar 2007 statt; in dessen Verlauf wurden bereits einige der Leasingverträge vorgelegt. Am 5. März 2007 wurden dann die Geschäftsanteile der Gesellschaften durch notarielle Verträge, in denen die fremdfinanzierten Fahrzeuge im Einzelnen aufgelistet waren, an den Angeklagten M. übertragen.
Rz. 30
Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass A. und R. von Anfang an vorhatten, die fremdfinanzierten Fahrzeuge unter Ausschluss der Leasingfirmen bzw. der Banken dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Auch stellt es ein gewichtiges Beweisanzeichen für diese Annahme dar, dass den jeweiligen Sicherungseigentümern nach Bewilligung der Finanzierung und Auszahlung des Finanzierungsbetrags gefälschte Übernahmebestätigungen zugesandt wurden. Denn hiermit wurde verschleiert, dass sich die Fahrzeuge nicht im Besitz der vermeintlichen Käufer, wie dies in der Regel bei solchen Leasing- und Finanzierungsgeschäften üblich ist, sondern weiterhin in der Hand des Verkäufers befanden.
Rz. 31
Indem das Landgericht lediglich auf die begrenzte Dauer der Überlassung eines Teils der Fahrzeuge durch A. und R. an die Autovermietung in Be. abgestellt hat, hat es sich zudem den Blick darauf verstellt, dass die Überlassung der Fahrzeuge selbst, unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer, ein weiteres Anzeichen dafür sein kann, dass A. und R. über diese Fahrzeuge wie Eigentümer verfügten. Bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung von Leasing- bzw. Finanzierungsgeschäften wären A. und R. zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr im Besitz der Fahrzeuge gewesen. Mit den von ihnen gefertigten Übernahmebestätigungen erweckten sie darüber hinaus gegenüber den Sicherungsnehmern den falschen Eindruck, dass sie die Fahrzeuge entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen bereits den Leasing- bzw. Darlehensnehmern übergeben hätten. Gerade vor diesem Hintergrund stellt die Vermietung ein gewichtiges Indiz für eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch A. und R. dar.
Rz. 32
bb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Vorteil der Angeklagten M. und K. auf diesem Erörterungsmangel beruht.
Rz. 33
Ist nämlich das Verhalten von A. und R. als Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu werten, liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Vortat für die den Angeklagten M. und K. mit der Anklageschrift zur Last gelegte Straftat der gemeinschaftlich begangenen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Form des Ankaufens vor. Damit konnte ihr Verhalten auch als Hehlerei zu werten sein. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ging es den Angeklagten M. und K. bei dem Erwerb der Gesellschaften gerade nicht darum, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Nach den Urteilsfeststellungen wollten sie vielmehr auf kostengünstige Weise an hochwertige Kraftfahrzeuge gelangen. Dabei war ihnen bewusst, dass die Fahrzeuge lediglich geleast bzw. finanziert waren und nicht im Eigentum der übernommenen Gesellschaften standen. Angesichts der Art und Weise der Geschäftsanbahnung, die nach den landgerichtlichen Feststellungen in einem zehnminütigen Treffen an einer Autobahnraststätte bestand, bei dem der Verkauf der Gesellschaften besprochen und den Angeklagten M. und K. auch Leasingverträge vorgelegt wurden, liegt es nahe, dass sie davon ausgingen, dass die Fahrzeuge den tatsächlichen Eigentümern bereits durch eine Straftat entzogen worden waren. Der Angeklagte M. war zudem bereits wegen einer gleichartigen Tatbegehung einschlägig vorbestraft.
Rz. 34
cc) Dieser Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung der Schuldsprüche betreffend die Angeklagten M. und K. wegen Unterschlagung, sondern zieht auch die Aufhebung der zu Gunsten dieser beiden Angeklagten ergangenen Teilfreisprüche nach sich. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam.
Rz. 35
(1) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist es nicht auszuschließen, dass sich die Angeklagten M. und K. sämtliche zu den Gesellschaften gehörende Fahrzeuge durch eine einheitliche Tathandlung verschafft haben.
Rz. 36
Mit der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften „I.”, „Ma.”, „Ni. ” und „E. ” auf den Angeklagten M. im Notartermin vom 5. März 2007 haben sie bereits den mittelbaren Besitz über diese Fahrzeuge erlangt. Denn in den notariellen Verträgen waren jeweils entsprechende Herausgabepflichten enthalten. Da aber die Übernahme des mittelbaren Besitzes zur Begehung einer Hehlerei ausreicht, ist es ohne Bedeutung, ob – worauf aber die Strafkammer bei den Teilfreisprüchen entscheidend abstellt – die Angeklagten M. und K. nach der Übertragung der Geschäftsanteile die einzelnen Fahrzeuge auch noch unmittelbar in Besitz genommen haben. Schon in der Übernahme der mittelbaren Verfügungsgewalt durch die beiden Angeklagten lag eine weitere Beeinträchtigung des Vermögens der Leasinggesellschaften bzw. der finanzierenden Banken (vgl. BGHSt 27, 160, 164; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 259 Rdn. 21).
Rz. 37
(2) Diese rechtliche Einordnung des Geschehens führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung der Revisionen durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten M. und K.. Die Teilfreisprüche bezüglich der Fahrzeuge Nr. 19 und Nr. 21 konnten schon deshalb nicht von den Revisionsangriffen ausgenommen werden, weil von der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Angeklagten M. sämtliche finanzierten bzw. geleasten Fahrzeuge umfasst waren, die zum Bestand der übertragenen Gesellschaften gehörten. Es handelt sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung nicht künstlich in einzelne Teilakte – hier: die jeweilige Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den einzelnen Fahrzeugen durch die Angeklagten M. und K. – aufgespalten werden darf (vgl. BGH NStZ 2003, 264, 265 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. vom 25. Juli 2002 – 4 StR 104/02). Im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe bedarf es daher hinsichtlich der Angeklagten M. und K. insgesamt einer neuen tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Rz. 38
dd) Angesichts der höheren Strafdrohung des Straftatbestandes der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB gegenüber der der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB kann der Senat eine Auswirkung des Erörterungsmangels auf den Strafausspruch zu Lasten der Angeklagten M. und K. nicht ausschließen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine einheitliche Tat handelt. Denn der für die Strafzumessung maßgebliche Schuldgehalt der Tat ist größer als vom Landgericht angenommen, wenn sämtliche Fahrzeuge, die zu dem Bestand der übertragenen Gesellschaften gehörten, von der Tat der Angeklagten M. und K. umfasst sind. Das neue Tatgericht wird, worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei auch zu prüfen haben, ob das festgestellte Vorgehen der Angeklagten K. und M. als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist.
Rz. 39
c) Hinsichtlich des Angeklagten B. kann das Urteil bezüglich des Tatkomplexes VI A der Urteilsgründe ebenfalls keinen Bestand haben. Auch insoweit erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts sowohl bezüglich des Schuldspruchs als auch des Teilfreispruchs als rechtsfehlerhaft. Die Rechtsmittelbeschränkung auf den Schuldspruch ist auch hier unwirksam.
Rz. 40
aa) Hinsichtlich des Angeklagten B. kommt ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Betracht.
Rz. 41
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. bei der Übernahme der Gesellschaften nicht vor, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Er wollte vielmehr die zu den Gesellschaften gehörenden Fahrzeuge nur an sich bringen, um sie dann im Ausland weiterzuverkaufen. Dabei wusste er, dass die Fahrzeuge noch im Eigentum der Leasingunternehmen bzw. der finanzierenden Banken standen. Waren aber die Fahrzeuge bereits Gegen-stand einer Unterschlagung von A. und R. oder einer Hehlerei der Angeklagten M. und K., kann auch in der Übernahme der Gesellschaften durch den Angeklagten B. eine eigenständige Straftat der Hehlerei gemäß § 259 StGB liegen.
Rz. 42
Soweit das Landgericht ausführt, es gäbe „keinerlei Hinweise” (UA S. 118) dafür, dass der Angeklagte B. in die Taten durch die Angeklagten M. und K. involviert gewesen sei, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit widersprüchlich. So führt es an anderer Stelle in den Urteilsgründen aus, dass der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte B. die Tat nicht aus eigenem Antrieb heraus begangen habe, sondern von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K., hierzu veranlasst worden sei (UA S. 84) bzw. dass er nicht „federführend” die Tat geplant habe, sondern unter dem Einfluss des Angeklagten K. gestanden habe (UA S. 115). Bereits diese Ausführungen legen eine gemeinschaftliche Begehung der Taten nahe. In diesem Zusammenhang lässt das Landgericht zudem unerörtert, dass die Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften „I. ” und „E. ” von dem Angeklagten M. auf den Angeklagten B. anlässlich desselben Notartermins erfolgte wie die Übertragung der Gesellschaften „Ni. ” und „Ma. ” auf seinen Stiefvater, den Angeklagten K.. Neben den vom Landgericht bereits genannten Umständen – das Alter des Angeklagten B. und der Einfluss seines einschlägig vorbestraften Stiefvaters (K.) – spricht auch dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang bei der Übertragung der Geschäftsanteile von dem Angeklagten M. auf die Angeklagten K. und B. dafür, dass die Tat von ihnen gemeinschaftlich begangen wurde. War der Angeklagte B. jedoch Mittäter der Angeklagten M. und K. gemäß § 25 Abs. 2 StGB, dann kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Betracht.
Rz. 43
bb) Der zugunsten des Angeklagten B. ergangene Teilfreispruch, der auch von dem Rechtsfehler betroffen ist, kann ebenfalls keinen Bestand haben. Die Staatsanwaltschaft konnte den Teilfreispruch nicht wirksam von ihrem Revisionsangriff ausnehmen, da die Hehlereihandlungen bezüglich der Fahrzeuge, die zu dem Bestand der auf den Angeklagten K. übertragenen Gesellschaften „Ma. ” und „Ni. ” gehörten, im Fall einer gemeinschaftlichen Tatbegehung dem Angeklagten B. zuzurechnen sind. Auch insoweit handelt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen, das nicht losgelöst von der Strafbarkeit des Angeklagten B. bezüglich der von ihm unmittelbar in Besitz genommen Fahrzeuge, die zum Bestand der auf ihn übertragenen Gesellschaften gehörten, betrachtet werden kann.
Rz. 44
cc) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Angesichts des gegenüber der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB erhöhten Strafrahmens des § 259 Abs. 1 StGB und des bei Annahme einer gemeinschaftlichen Begehungsweise höheren Schuldgehalts kann der Senat nicht ausschließen, dass beim Angeklagten B. die Strafe bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung höher ausgefallen wäre. Auch insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer im Falle einer Verurteilung wegen Hehlerei zu prüfen haben, ob die Tat als gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist.
Rz. 45
d) Die Aufhebung der Schuldsprüche betreffend die Angeklagten M., K. und B. im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und des jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Rz. 46
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten F. hat ebenfalls Erfolg.
Rz. 47
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das angefochtene Urteil die Anklage nicht erschöpft, soweit es die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten F. im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. zum Gegen-stand hat.
Rz. 48
aa) Insoweit kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Form der Absatzhilfe in Betracht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte F. bereits frühzeitig Kenntnis davon, dass A. und R. Fahrzeuge über die von ihm vermittelten Gesellschaften auf betrügerische Weise erlangen wollten. Er war auch beteiligt, als ein Teil der Fahrzeuge ohne Wissen der Eigentümer einer Autovermietung in Be. überlassen wurden. Außerdem war er spätestens seit dem 10. Januar 2007 alleine für den Weiterverkauf der Gesellschaften und des dazugehörigen Fahrzeugbestandes verantwortlich. Schließlich bereitete der Angeklagte F. auch den Weiterverkauf der Gesellschaften und des dazugehörigen Fahrzeugbestandes vor, indem er sich mit den Angeklagten M. und K., die in erster Linie an den Fahrzeugen und nicht an den Gesellschaften interessiert waren, an einer Autobahnraststätte traf und ihnen einige der Leasingverträge vorlegte. Diese Umstände legen es nahe, dass der Angeklagte F. nicht nur umfassend in die Tatbegehung durch A. und R. eingebunden war, sondern auch dass seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. darauf gerichtet waren, A. und R. bei dem Verkauf der von ihnen unterschlagenen Fahrzeuge zu unterstützen. Ein solches Verhalten würde die Voraussetzungen des Tatbestandes der Absatzhilfe gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllen. Dem stünde auch eine mögliche Teilnahme des Angeklagten F. an der Erlangung der Fahrzeuge durch die gesondert verfolgten A. und R. nicht entgegen. Denn eine Hehlereihandlung stellt im Verhältnis zu einer Anstiftung oder Beihilfe zu der vorausgegangen Tat keine mitbestrafte Nachtat dar (BGHSt 7, 134; Rissing-van Saan in LK-StGB 12. Aufl., vor § 52 Rdn. 157). Das Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft mit einer möglichen Strafbarkeit des Angeklagten F. beim Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. nicht auseinandergesetzt.
Rz. 49
bb) Andererseits hätte das Landgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen auch prüfen müssen, ob sich der Angeklagte F. neben einer möglichen Hehlerei auch wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Angeklagten M. und K. strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts enthielten die notariellen Verträge vom 5. März 2007 über den Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten M. und K., an denen der Angeklagte F. maßgeblich beteiligt war, eine Klausel, wonach der Verkäufer der Gesellschaften – der Wahrheit zuwider – erklärte, dass die Leasingraten der zu dem Bestand der Gesellschaften gehörenden Fahrzeuge bis einschließlich Februar 2007 bezahlt worden seien. Dies musste das Landgericht zu einer entsprechenden Prüfung und Erörterung veranlassen.
Rz. 50
cc) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils betreffend den Angeklagten F., soweit ein Schuldspruch zur Weiterübertragung der Gesellschaften an M. und K. nicht ergangen ist. Zwar ist der Angeklagte F. insoweit nicht freigesprochen worden. Dem Senat ist es gleichwohl nicht verwehrt, eine Entscheidung bezüglich der insoweit bestehenden Tatvorwürfe zu treffen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem es an einer Sachentscheidung durch den Tatrichter fehlt (vgl. BGH NStZ 1993, 551, 552 m.w.N.). Das Verhalten des Angeklagten F. im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile an den Gesellschaften wird im Urteil im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes (vgl. Tatkomplex VI A Ziffern 12 bis 16; UA S. 37 ff.) und teilweise auch in der Beweiswürdigung wiedergegeben (UA S. 61, 64, 65, 72 f.). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich, dass das Landgericht dieses Verhalten in seine rechtliche Bewertung miteinbezogen und letztlich allein deshalb aus rechtlichen Gründen von einer Verurteilung des Angeklagten F. wegen Hehlerei (und wegen tateinheitlich begangenen Betruges) abgesehen hat, weil es – rechtsfehlerhaft – eine Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB durch A. und R. verneint hat.
Rz. 51
b) Im Übrigen zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten F. auf. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und die hierfür verhängten Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden.
Rz. 52
c) Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Anklage nicht erschöpft hat, zieht betreffend den Angeklagten F. die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
II.
Tatkomplex VI B der Urteilsgründe
– Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. –
Rz. 53
Hinsichtlich des von dem Angeklagten K. begangenen Betruges zum Nachteil der Firma N. (Tatkomplex VI B der Urteilsgründe) hält die Strafzumessung des Landgerichts der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie enthält einen Erörterungsmangel zum Vorteil des Angeklagten K..
Rz. 54
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Tat des Angeklagten K. das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt und ob sie einen besonders schweren Fall des Betruges darstellt. Ob ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen; ein solcher ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Vermögensverlust einen Wert von 50.000 Euro nicht erreicht (BGHSt 48, 360). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte K. eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro auf betrügerische Weise erlangt. Damit ist die Wertgrenze des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB weit überschritten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht gegen den Angeklagten K. im Tatkomplex VI B der Urteilsgründe eine höhere Einzelstrafe festgesetzt hätte, wenn es das Vorliegen eines besonders schweren Falles geprüft hätte. Der Ausspruch über die Einzelstrafe hat deshalb keinen Bestand. Allein dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
III.
Tatkomplex VI C der Urteilsgründe
– Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. –
Rz. 55
Hinsichtlich des von dem Angeklagten B. begangenen Betruges zum Nachteil der Firma D. (Tatkomplex VI C der Urteilsgründe) hält die Strafzumessung des Landgerichts ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 56
Bei der Strafzumessung ist das Landgericht von dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Dass der Angeklagte B. auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht haben könnte, erörtert das Landgericht nicht, obwohl sich dies angesichts des festgestellten Schadens aufgedrängt hätte. In subjektiver Hinsicht ist dem Urteil zwar zu entnehmen, dass das Landgericht davon ausgeht, dem Angeklagten B. sei es bei der Tatbegehung aufgrund seiner nicht zu widerlegenden Einlassung nur auf eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von 25.800 Euro angekommen. Diese Ausführungen sind jedoch lückenhaft. Das Landgericht gibt keine Begründung für seine Annahme, die Einlassung des Angeklagten B. hinsichtlich seines Vorsatzes sei nicht zu widerlegen gewesen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch nicht, aus welchen Gründen die Geschädigten eine zweite Anzahlung in der beträchtlichen Höhe von 125.000 Euro geleistet und damit nahezu den gesamten Kaufpreis im voraus erbracht haben, obwohl diese nach den Feststellungen nicht vereinbart gewesen war. Das Landgericht lässt zudem unberücksichtigt, dass die ganze Tatausführung des Angeklagten B. darauf gerichtet war, einen möglichst großen Vorteil aus dem betrügerischen Geschäft zu ziehen. So hat er den Geschädigten nicht nur einen, sondern zwei Lkw zum Preis von je 86.000 Euro verkauft, obwohl ihm derartige Fahrzeuge nicht zur Verfügung standen. Außerdem hat er auch die zweite Anzahlung der Geschädigten über 125.000 Euro für sich vereinnahmt und für seine eigenen Zwecke ausgegeben. Dieses Verhalten legt nahe, dass es dem Angeklagten B. von vorneherein darauf angekommen ist, einen möglichst hohen Vermögensvorteil aus der Tat zu ziehen und sich nicht mit einem geringeren Betrag zufrieden zu geben.
Rz. 57
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Annahme des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf eine höhere Einzelstrafe gegen den Angeklagten B. erkannt hätte. Die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe kann deshalb keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhebung der gegen den Angeklagten B. festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
IV.
Rz. 58
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Da die getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die nicht im Widerspruch zu den der Aufhebung nicht unterliegenden Feststellungen stehen, sind möglich.
V.
Rz. 59
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
Rz. 60
Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiter zu verwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn die Urteilsgründe – wie hier – wegen einer nicht auf die einzelnen Taten bezogenen Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf die jeweiligen Tathandlungen ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts kaum möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 – 3 StR 391/02 m.w.N.).
Rz. 61
Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung insbesondere dadurch erschwert worden, dass das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe (Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A.) den Sachverhalt unter Verwendung zahlreicher Ordnungsziffern zwar fortlaufend aufgeteilt hat, eine Untergliederung nach einzelnen Taten dabei aber nicht vorgenommen hat. Ein hinter der Aufteilung stehendes Gliederungssystem ist nicht erkennbar; Zwischenüberschriften sind nicht vorhanden. Insbesondere wird nicht deutlich, welche der mit insgesamt 23 Ordnungsziffern bezeichneten Sachverhaltsteile welchen Taten zuzuordnen sind. Damit handelt es sich bei der Sachverhaltsschilderung in den Urteilsgründen letztlich um einen fortlaufenden Text, der dem Leser abverlangt, anhand einer eigenen rechtlichen Bewertung eine Zuordnung zu den einzelnen ausgeurteilten Straftaten vorzunehmen.
Rz. 62
Hinsichtlich des Angeklagten F. ist die Überprüfung des Urteils zusätzlich dadurch behindert worden, dass in den Urteilsgründen bei der tabellarischen Auflistung der Betrugsstraftaten (UA S. 26 bis 28) auch die vom Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten aufgeführt worden sind, ohne dass der Umstand der Einstellung kenntlich gemacht worden ist. Auch eine solche Vorgehensweise kann den Bestand eines Urteils gefährden; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer unstrukturierten Wiedergabe einer Vielzahl von Geschehnissen die Tatsachen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffassung die abgeurteilten Straftaten gesehen werden könnten (BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 – 3 StR 159/02).
Unterschriften
Nack, Wahl, Graf, Jäger, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2420188 |
NStZ-RR 2013, 103 |
NStZ-RR 2013, 167 |