Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sog. Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).
Normenkette
BGB § 249 (Cb), § 293
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des OLG Köln vom 19.2.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen wird - angesichts der teilweisen Klagerücknahme in der Revisionsinstanz - wie folgt geändert:
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.
Die bis zum 27.11.2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin nimmt den beklagten Kraftfahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch.
Rz. 2
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 1.2.2013 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten VW Golf mit einer Laufleistung von 12.566 km zum Preis von 18.500 EUR. Der Kaufpreis wurde i.H.v. 2.750 EUR bar gezahlt und im Übrigen durch die Volkswagen Bank finanziert. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.
Rz. 3
Die Klägerin tätigte Aufwendungen für das Fahrzeug von insgesamt 1.036,06 EUR (Werkstattkosten etc.). Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 12.7.2018 verlangte sie von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, was die Beklagte mit Schreiben vom Folgetag ablehnte.
Rz. 4
Die Klägerin hat behauptet, dass sie das Finanzierungsdarlehen vollständig getilgt habe. Hierfür und für die Kaufpreisanzahlung habe sie insgesamt 21.775,55 EUR geleistet. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 21.775,55 EUR und weitere 1.036,06 EUR (Aufwendungsersatz) nebst Verzugszinsen seit dem 27.7.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung. Sie hat ferner beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zinsen i.H.v. 4 % auf die Kaufpreis- und Darlehenszahlungen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt bis zum Verzugsbeginn sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.242,84 EUR nebst Verzugszinsen zu zahlen. Schließlich hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Fahrzeugrücknahme in Annahmeverzug befinde und verpflichtet sei, etwaige weitere Schäden aus der Fahrzeugmanipulation zu ersetzen.
Rz. 5
Das LG hat die Beklagte verurteilt, 15.605,64 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 27.7.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, weitere 1.029,35 EUR (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Verzugszinsen seit dem 27.7.2018 sowie Deliktszinsen i.H.v. 4 % aus 2.750 EUR für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum 26.7.2018 an die Klägerin zu zahlen. Ferner hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des LG sind erfolglos geblieben.
Rz. 6
Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen teilweise weiter, und zwar hinsichtlich der von den Vorinstanzen für ersatzfähig gehaltenen Finanzierungskosten i.H.v. 3.275,55 EUR (21.775,55 EUR minus 18.500 EUR) und der Feststellung des Annahmeverzugs. Soweit die Revision weiter geltend gemacht hat, dass das Berufungsgericht die Beklagte zu Unrecht verurteilt habe, die für das Fahrzeug getätigten Aufwendungen i.H.v. 1.036,06 EUR zu erstatten und Deliktszinsen aus 2.750 EUR für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum 26.7.2018 zu zahlen, hat die Klägerin ihre Klage in der Revisionsinstanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2020, 6990 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - auch durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Rz. 8
Die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB. Die Beklagte habe die Klägerin durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet gewesen sei, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Schaden der Klägerin liege im Erwerb des Fahrzeugs, den sie in Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht getätigt hätte.
Rz. 9
Die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises i.H.v. 18.500 EUR abzgl. einer Nutzungsentschädigung von 6.169,03 EUR. Zu ersetzen seien weiter die getätigten Aufwendungen i.H.v. 1.036,06 EUR sowie die Kosten der Finanzierung von 3.275,55 EUR, so dass sich ein Anspruch i.H.v. 15.605,64 EUR ergebe. Annahmeverzug gem. § 293 BGB sei durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 12.7.2018 eingetreten.
II.
Rz. 10
Mit der teilweisen Klagerücknahme ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Beklagte zur Zahlung von Deliktszinsen verurteilt hat, wirkungslos und die Revision der Beklagten insoweit gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos ist die Revision, soweit sie die von den Vorinstanzen für ersatzfähig gehaltenen Aufwendungen i.H.v. 1.036,06 EUR betrifft. Diese sind in dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag von 15.605,64 EUR nicht enthalten. Bereits aus dem Kaufpreis zzgl. der Finanzierungskosten (insgesamt 21.775,55 EUR) abzgl. des von den Vorinstanzen errechneten Nutzungsvorteils (6.169,03 EUR) ergibt sich mit 15.606,52 EUR ein Betrag, der den ausgeurteilten Betrag geringfügig übersteigt. Dem landgerichtlichen Urteil, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Hinzurechnung der Aufwendungen versehentlich unterblieben ist.
III.
Rz. 11
Soweit die Revision nicht gegenstandslos ist, ist sie unbegründet.
Rz. 12
1. Die Zuerkennung von Finanzierungskosten i.H.v. 3.275,55 EUR hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 13
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme der Vorinstanzen, dass mit dem Erwerb des VW Golf am 1.2.2013 ein auf Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs gerichteter Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19 NJW 2020, 1962 Rz. 12 ff.). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
Rz. 14
b) Ebenfalls zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin gem. §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten umfasst (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 15.7.2020 - 20 U 2914/19, juris Rz. 34; OLG Koblenz, Urt. v. 5.6.2020 - 8 U 1803/19, juris Rz. 124 m.w.N.).
Rz. 15
aa) Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe schon nicht festgestellt, dass die Klägerin den Darlehensvertrag in Kenntnis der "EA189-Thematik" nicht geschlossen hätte, greift nicht durch. Es liegt auf der Hand und bedurfte keiner gesonderten Feststellung, dass es ohne den irrtumsbedingten Fahrzeugerwerb auch nicht zur Finanzierung des Kaufpreises gekommen wäre. Die Klägerin hat nicht etwa ein Darlehen zur freien Verwendung aufgenommen, sondern ein Darlehen bei der Volkswagen Bank, das allein und konkret der Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugerwerbs diente. Dies folgt schon aus dem Darlehensantrag, auf den die Vorinstanzen konkret Bezug genommen haben.
Rz. 16
bb) Ob die Finanzierungskosten auch beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs angefallen wären, spielt entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb keine Rolle, weil ein hypothetischer alternativer Fahrzeugerwerb nicht festgestellt ist, ohne dass die Revision diesbezüglich übergangenen Instanzvortrag oder übergangene Beweisantritte aufzeigen würde.
Rz. 17
c) Die Höhe der Finanzierungskosten haben die Vorinstanzen unangefochten mit 3.275,55 EUR festgestellt (2.323,54 EUR Darlehenszinsen, 952,01 EUR für eine Kreditausfallversicherung).
Rz. 18
d) Der Einwand der Revision, dass die Kosten der Finanzierung jedenfalls nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung keinen Schaden (mehr) darstellten, da der Klägerin aus dem Darlehensvertrag ein Liquiditätsvorteil in gleicher Höhe zugeflossen und verblieben sei, greift nicht durch. Der Finanzierungsaufwand ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht bei der Bemessung des Nutzungsvorteils im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
Rz. 19
aa) Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (st.Rspr., s. etwa BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19 NJW 2020, 1962 Rz. 65; BGH, Urt. v. 6.8.2019 - X ZR 165/18, juris Rz. 8 f.; v. 30.9.2014 - X ZR 126/13 NJW 2015, 553 Rz. 14; v. 28.6.2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rz. 18; jeweils m.w.N.). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urt. v. 16.1.1990 - VI ZR 170/89 NJW 1990, 1360, juris Rz. 10; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rz. 18; jeweils m.w.N.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB (BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19 NJW 2020, 1962 Rz. 66; v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14 VersR 2015, 75 Rz. 14, 37 ff.; jeweils m.w.N.).
Rz. 20
bb) Der Finanzierungsaufwand diente - wie die Kaufpreiszahlung - im Streitfall dem Erwerb des Fahrzeugs und verschaffte der Klägerin keinen zusätzlichen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte die Klägerin vom Kauf Abstand genommen. Als anzurechnender Vorteil ist beiden Schadenspositionen - dem Finanzierungsaufwand und der Kaufpreiszahlung - einheitlich die Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen und zwar ggf. bis zur Erschöpfung beider Positionen.
Rz. 21
cc) Bei der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung des anzurechnenden Nutzungsvorteils ist das Berufungsgericht von folgender Berechnungsformel ausgegangen:
Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb)/erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
Rz. 22
Diese Berechnungsmethode ist, wie der Senat bereits entschieden hat, revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19 NJW 2020, 1962 Rz. 78 ff.; v. 30.7.2020 - VI ZR 354/19 NJW 2020, 2796 Rz. 12 f.).
Rz. 23
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den der Klägerin zugeflossenen Nutzungsvorteil zutreffend auf der Grundlage des Kaufpreises als tauglichen Anhaltspunkt für den objektiven Fahrzeugwert ermittelt, ohne die Finanzierungskosten zu berücksichtigen (a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 4.11.2020 - 13 U 1328/19, juris Rz. 67 ff.; KG, Urt. v. 26.9.2019 - 4 U 77/18, juris Rz. 177 f.; OLG München, Urt. v. 15.7.2020 - 20 U 2914/19, juris Rz. 36). Zwar konnte die Klägerin das Fahrzeug nur erwerben und nutzen, weil sie nicht nur den Kaufpreis des Fahrzeugs, sondern auch die Finanzierungskosten aufgewendet hat. Die Finanzierungskosten erhöhen jedoch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit auch nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat. Ein Fahrzeugkäufer, der den Kaufpreis fremdfinanziert, hat objektiv keinen höheren Nutzungsvorteil je gefahrenem Kilometer als ein Käufer, der das Fahrzeug mit eigenen Mitteln erwirbt.
Rz. 24
2. Die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der "Rücknahme" des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Denn jedenfalls in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 397/19 NJW 2020, 2806 Rz. 30), war das Angebot der Klägerin ordnungsgemäß. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz an ihrem unbegründeten (vgl. Senat, a.a.O., Rz. 20 ff.) Begehren festgehalten, die Beklagte zur Zahlung von Deliktszinsen gem. § 849 BGB zu verurteilen. Diese Forderung war aber, was die Revision verkennt, zu keinem Zeitpunkt mit der Übereignung des Fahrzeugs verknüpft. Die hier maßgebliche erstinstanzliche Zug-um-Zug-Verurteilung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz verteidigt und damit konkludent ein entsprechendes wörtliches Angebot gemacht. Die Beklagte hat das Angebot durch ihren auf Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag abgelehnt und ist spätestens dadurch entsprechend § 293 BGB in Annahmeverzug geraten.
Rz. 25
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem Senatsurteil vom 2.2.2021 (, juris) zugrunde lag. Dort hatte der Kläger vorprozessual (Schreiben vom 6.12.2018 mit Frist zum 20.12.2018) der Beklagten das Fahrzeug nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages angeboten, der die Deliktszinsen umfasste. Er hatte dann, gestützt auf dieses Schreiben und die dort angebotene Zug-um-Zug-Leistung, im Gerichtsverfahren beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 20.12.2018 in Annahmeverzug befinde. Dies hatten die Instanzgerichte auch so ausgesprochen. Allein der Umstand, dass im Gerichtsverfahren bei den Anträgen die Deliktszinsen unter einer gesonderten Nummer aufgeführt waren, rechtfertigte angesichts des Antrags zum Annahmeverzug und der in diesem Zusammenhang erfolgten Bezugnahme auf den vorprozessualen Schriftsatz nicht den verlässlichen Schluss, dass der Kläger durch sein prozessuales Verhalten nunmehr davon abweichend das Fahrzeug der Beklagten Zug um Zug in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Im vorliegenden Fall hat demgegenüber die Klägerin weder vorprozessual noch im Verfahren die Zug-um-Zug-Leistung jemals von der Zahlung von Deliktszinsen abhängig gemacht.
Fundstellen
Haufe-Index 14449534 |
BB 2021, 897 |