Orientierungssatz

Nach GmbHG § 46 Nr. 5 unterliegt die Bestellung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter. Dasselbe gilt für die Anstellung, wenn sie mit der Begründung des Organverhältnisses verbunden sein soll.

 

Normenkette

GmbHG § 46

 

Fundstellen

Haufe-Index 647881

JR 1969, 226

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