Leitsatz (amtlich)

›1. Der Urteilsformel gebührt in Divergenzfällen jedenfalls dann gegenüber den Entscheidungsgründen der Vorrang, wenn die Entscheidungsgründe in sich widersprüchlich sind und einzelne Teile der Entscheidungsgründe mit der Urteilsformel übereinstimmen.

2. In der Erklärung des Anspruchsschuldners, er wolle dem Anspruchsinhaber seinen Standpunkt, der Anspruch sei verjährt, in einer Besprechung erläutern, kann der Beginn von Verhandlungen i.S. von § 852 Abs. 2 BGB zu erblicken sein.‹

 

Verfahrensgang

OLG München

LG München I

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt mit ihrer am 23. Dezember 1992 erhobenen Klage aus - nach dem früher geltenden § 1542 RVO - übergegangenem Recht ihres Versicherten H. B. von der Beklagten, einem Haftpflichtversicherer, die Erstattung von Aufwendungen, die ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls ihres Mitglieds entstanden sind. H. B. war am 21. Dezember 1968 als Fußgänger von dem PKW des Versicherungsnehmers K. der Beklagten auf der P. Straße in M. angefahren und verletzt worden. Er hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall am 13. Juni 1969 bei der Beklagten angemeldet.

Die Klägerin hat behauptet, ihre Leistungsabteilung habe für H. B. infolge dieses Unfalls Leistungen in Höhe von 83.600,23 DM erbracht. Sie hat mit ihrer Klage beantragt:

"I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 83.600,23 zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftige Aufwendungen zu ersetzen, die auf die Klägerin anläßlich des Verkehrsunfalls ihres Versicherten H. B. vom 21.12.1968 gemäß § 1542 RVO im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht übergehen werden.

III. - IV. ...

V. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr über die Zinsen gemäß Klageantrag Ziffer I hinaus entstehenden Verzugsschaden in der Höhe zu ersetzen, in der der Klägerin unfallbedingt 4 % jährlich übersteigende Anlagezinsen für Festgeldguthaben entgangen sind und noch entstehen werden."

Die Beklagte hat geltend gemacht, den Verletzten H. B. treffe ein Mitverschulden, weil er nicht den Gehweg benutzt habe. Außerdem hat sie die Verjährungseinrede erhoben und hierzu vorgetragen, die Regreßabteilung der Klägerin sei bereits im Jahr 1976 durch die Leistungsabteilung von dem Schadensfall unterrichtet worden, jedenfalls sei der Vorgang am 15./16. September 1988 von der Leistungsabteilung an die Regreßabteilung abgegeben worden. Nach der am 30. Januar 1989 eingegangenen Anmeldung der Regreßansprüche der Klägerin habe sie mit Schreiben vom 8. Mai 1989 gegenüber der Klägerin die Verjährungseinrede erhoben.

Dem hat die Klägerin entgegengehalten, daß der zuständige Sachbearbeiter ihrer Regreßabteilung erst am 23. Januar 1989 von dem Vorgang Kenntnis erlangt habe. Die Parteien hätten bis zur abschließenden Entscheidung der Beklagten in einem Telefonat vom 22. Dezember 1992 über die Klageansprüche verhandelt.

Das Landgericht hat durch ein "Grund- und Teilurteil" entschieden:

"I. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75% sämtlicher zu künftiger Aufwendungen zu ersetzen, die auf die Klägerin anläßlich des Verkehrsunfalls ihres Versicherungsnehmers H. B. vom 21.12.1968 in der P.-Straße in M. gemäß § 1542 RVO im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht übergehen werden.

II. Die Entscheidung über die Ziffern I., III. bis V. des Klageantrags bleiben dem Schlußurteil vorbehalten."

In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht zu Beginn ausgeführt, es erscheine angebracht, durch ein Teilurteil über den Grund gemäß §§ 301, 304 Abs. 1 ZPO vorab zu entscheiden, da im vorliegenden Fall der Grund und der Betrag streitig seien, wobei über den Grund im Rahmen des Feststellungsantrages entschieden werden könne und der Anspruch der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bestehe. Im Rahmen des Teil- und Grundurteils sei festzustellen, daß die Beklagte zu 75% dem Grunde nach für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 21.12.1968 in der P.-Straße in M. zu haften habe. Am Ende des landgerichtlichen Urteils heißt es, daß der Klage bezüglich des Feststellungsantrages im Ergebnis zu 75 % stattzugeben sei, eine Entscheidung über die restlichen Anträge sowie der Kostenausspruch blieben dem Schlußurteil vorbehalten.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer I. wie folgt lautet:

"I. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen Aufwendungen zu ersetzen, die auf die Klägerin anläßlich des Verkehrsunfalls ihres Versicherten H. B. vom 21.12.1968 gemäß § 1542 RVO im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht übergehen unter Berücksichtigung einer Mithaftung des versicherten H. B. von 25 %. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen."

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Revision und die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es das eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach bejahende Urteil des Landgerichts aufgehoben habe und das landgerichtliche Urteil auch insoweit wieder herzustellen sowie zu erkennen, daß die Beklagte dem Grunde nach für 75 % der eingetretenen Schäden hafte.

 

Entscheidungsgründe

I. Nach Meinung des Berufungsgerichts ist das landgerichtliche Urteil entgegen der Bezeichnung "Grund- und Teilurteil" lediglich als Teilurteil zum Feststellungsantrag aufzufassen. Soweit das Landgericht meine, es habe zum Grund im Rahmen des Feststellungsantrags entschieden, sei dies nicht mit dem Urteilsausspruch in Einklang zu bringen, im Urteilstenor habe das Landgericht nur über den Feststellungsanspruch zum zukünftigen Schaden entschieden und sich in vollem Umfang die Entscheidung zum Leistungsantrag zu Ziffer I. der Klage vorbehalten, auch aus den Urteilsgründen am Ende der Entscheidungsgründe ergebe sich eindeutig, daß das Landgericht nur über den Feststellungsantrag entschieden habe.

In der Sache ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klageansprüche nicht verjährt seien. Die Anmeldung der Ersatzansprüche durch den Verletzten bei der Beklagten am 13. Juni 1969 habe auch die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche erfaßt und damit auch für diese Ansprüche die Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ausgelöst. Die Verjährung habe erst zu laufen begonnen, als der Vorgang am 23. Januar 1989 von der Leistungsabteilung der Klägerin in deren Rechtsreferat als die für den Regreß zu ständige Stelle gelangt sei, die Beklagte habe nicht nach zuweisen vermocht, daß die Regreßabteilung zu einem früheren Zeitpunkt von dem Vorgang Kenntnis erlangt habe. In der Folgezeit sei es zwischen den Parteien zu Verhandlungen gekommen, so daß die Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sei. Zwar habe die Beklagte im Schreiben vom 8. Mai 1989 die Verjährungseinrede erhoben, sie habe sich aber bereits am 23. Mai 1989 auf weitere Verhandlungen eingelassen. Zumindest bis zur Sammelbesprechung am 5. Dezember 1991 habe die Klägerin danach von einer Verhandlungsbereitschaft der Beklagten über den Anspruch ausgehen können. Wegen der Verjährungshemmung seien die Klageansprüche bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen.

II. 1. Die Revision hat mit ihrer gegen das Berufungsurteil gerichteten, auf § 30l Abs. 1 ZPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

a) Allerdings treffen. die Erwägungen des Berufungsgerichts, nach denen das Landgericht nur über den Feststellungsantrag und nicht auch über den Zahlungsantrag entschieden hat, im Ergebnis zu.

Zwar sprechen einzelne Teile des landgerichtlichen Urteils dafür, daß das Gericht auch über den Grund des Zahlungsantrags - des Klageantrags I. - entschieden hat. Dies gilt einmal für die Bezeichnung des Urteils als "Grund- und Teilurteil". Außerdem gilt dies für die Ausführungen zu Beginn der Entscheidungsgründe, in denen es heißt, es erscheine dem Gericht angebracht, durch ein Teilurteil über den Grund, der zu 75 % gerechtfertigt sei, gemäß §§ 301, 304 Abs. 1 ZPO vorab zu entscheiden, da im vorliegenden Fall der Grund und der Betrag streitig seien, wobei über den Grund im Rahmen des Feststellungsantrages entschieden wer den könne. Demgegenüber zeigt indes der Tenor unter I., daß sich das Landgericht auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag beschränkt hat. Zusätzlich heißt es unter II. des Tenors, daß (u.a.) die Entscheidung über Ziffer I. des Klageantrags dem Schlußurteil vorbehalten bleibt. Überdies wird am Schluß der Entscheidungsgründe zusammenfassend ausgeführt, daß der Klage bezüglich des Feststellungsantrages im Ergebnis zu 75 % stattzugeben sei und eine Entscheidung über die restlichen Anträge sowie der Kostenausspruch dem Schlußurteil vorbehalten blieben.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Aussage des Tenors hier als maßgeblich. In Rechtsprechung (OLG Celle, OLGZ 1979, 194, 196, OLG Hamburg, OLG Rspr. 35, 73, 74) und Schrifttum (Baumbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 322 Rn. 14, MünchKomm. ZPO-Musielak, § 313 Rdn. 17, Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 313 Rdn. 8) wird die Auffassung vertreten, daß bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen die Urteilsformel maßgebend ist. Dies deshalb, weil die Gründe der Auslegung der Formel, nicht aber deren Änderung dienen (so zutreffend Baumbach/Hartmann, aaO.). Es kann hier auf sich beruhen, ob dem uneingeschränkt gefolgt werden kann. Denn der Urteilsformel gebührt in Divergenzfällen jedenfalls dann gegenüber den Entscheidungsgründen der Vorrang, wenn - wie hier - die Entscheidungsgründe in sich widersprüchlich sind und einzelne Teile der Entscheidungsgründe mit der Urteilsformel übereinstimmen.

b) Beschränkt sich aber das landgerichtliche Urteil auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag, dann greift die auf § 30l ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision durch. Es handelt sich im Streitfall um eine objektive Klagenhäufung von Zahlungs- und Feststellungsansprüchen. In einem solchen Fall darf nicht durch Teilurteil allein über einen der Ansprüche entschieden werden, wenn die Gefahr eines diesem Erkenntnis widersprechenden Schlußurteils über den anderen Anspruch besteht. Diese Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen. Sie macht den Erlaß eines Teilurteils über nur einen der miteinander verbundenen Klageansprüche unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96 - VersR 1997, 601, 602).

Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die Klageansprüche werden aus demselben tatsächlichen Geschehen - dem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 1968 - hergeleitet. Sie sind nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die im Mittelpunkt des vorliegenden Prozesses stehende Frage, ob die Klageansprüche verjährt sind. Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, daß das Gericht in diesem Punkt bei der späteren Entscheidung über den Zahlungsantrag und über den vom Landgericht ausdrücklich nicht beschiedenen Klageantrag V. zu Erkenntnissen gelangt, die von denen abweichen, die der Entscheidung über den Feststellungsantrag zugrunde liegen. Das Landgericht durfte deshalb nicht über den ersten Feststellungsantrag entscheiden, ohne zugleich über den Zahlungsantrag ein Grundurteil zu erlassen und über den zweiten Feststellungsantrag gleichfalls zu befinden (vgl. BGHZ 107, 236, 242). Damit erweist sich das Berufungsurteil, durch das das landgerichtliche Urteil in Verkennung des ihm zugrunde liegenden Verfahrensmangels bestätigt und die Beschränkung dieses Urteils auf den Feststellungsantrag klar gestellt wird, als rechtsfehlerhaft.

2. Die Beschränkung des landgerichtlichen Urteils auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag bedeutet zu gleich, daß die Klägerin durch das Berufungsurteil nicht beschwert und ihre Anschlußrevision damit unzulässig ist.

3. Das Berufungsurteil und das erstinstanzliche Urteil waren deshalb auf die Revision der Beklagten unter Verwerfung der Anschlußrevision aufzuheben. Die Sache war, da das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem - vom Berufungsgericht übersehenen - wesentlichen Mangel im Sinne des § 539 ZPO leidet, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379 unter 5. m.w.N.).

Für die erneute Entscheidung weist der Senat zur Frage der Verjährung der Klageansprüche auf folgendes hin.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Einrede der Verjährung nicht an der Hemmungswirkung aus § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG. Zwar hat der Geschädigte seine aus dem Unfall herrührenden Schadensersatzansprüche am 13. Juni 1969 bei der Beklagten angemeldet. Er hat damit den Hemmungseffekt nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ausgelöst, und zwar nicht nur für die ihm trotz des Anspruchsübergangs verbliebenen Schadensersatzansprüche, sondern zugleich für die auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO übergegangenen Ansprüche (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1982 - VI ZR 311/79 - VersR 1982, 674, 675). Die Hemmung dauerte bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Eine solche Entscheidung enthielt jedoch bereits das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 1989. In der Erhebung der Verjährungseinrede lag zugleich die Ablehnung des Anspruchs. Die Klage ist später als drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhoben worden (23. Dezember 1992). Damit bleibt die Verjährungshemmung aus § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG hier ohne rechtliche Bedeutung.

b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts erweisen sich jedoch als zutreffend, soweit es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klageansprüche wegen der Hemmungswirkung aus § 852 Abs. 2 BGB noch nicht verjährt sind.

Die Klageansprüche sind nach § 1542 RVO im Zeitpunkt der Schadensentstehung auf die Klägerin übergegangen. Damit kommt es für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auf den Kenntnisstand der Klägerin an. Nach der ständigen und im Senatsurteil vom 4. Februar 1997 (VI ZR 306/95 ZIP 1997, 685 - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) erneut bestätigten Rechtsprechung des Senats beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Behörden und öffentlichen Körperschaften nur dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge hat das für den Regreß zuständige Rechtsreferat der Klägerin erst am 23. Januar 1989 von dem Vorgang Kenntnis erlangt. Am 9. Februar 1989 haben dann mit dem Schreiben der Beklagten, in dem sie um die Konkretisierung der Ansprüche gebeten hat, die Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB begonnen, so daß in diesem Zeitpunkt die Verjährungshemmung eingesetzt hat. Mit Schreiben vom 8. Mai 1989 hat die Beklagte jedoch die Verjährungseinrede erhoben. Hierin ist die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen zu erblicken, wie sie § 852 Abs. 2 BGB meint. Aber schon mit Schreiben vom 23. Juni 1989 hat die Beklagte der Klägerin ihre Bereitschaft erklärt, ihren Standpunkt in einer Sammelbesprechung zu erläutern. Diese Erklärung hat das Berufungsgericht vertretbar als Beginn neuer Verhandlungen gewertet. Die Erklärung der Beklagten war auch durchaus geeignet, die Klägerin von einer Klageerhebung abzuhalten und zu veranlassen, zunächst das Ergebnis der Sammelbesprechung am 5. Dezember 1991 abzuwarten. Danach war im Zeitpunkt der Klageerhebung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB noch längst nicht abgelaufen. Zwar waren seit dem Beginn der Verjährung nahezu vier Jahre verstrichen. Die Verjährung war jedoch vom 9. Februar bis zum 8. Mai 1989 und vom 23. Juni 1989 bis jedenfalls zum 5. Dezember 1991, an dem die Beklagte erneut die Verjährungseinrede geltend gemacht haben will, also für mehr als 32 Monate mit der Folge des § 205 BGB gehemmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993478

DB 1997, 2073

NJW 1997, 3447

LM H.10/1997 § 313 Abs. 1 ZPO Nr. 12

BGHR BGB § 852 Abs. 2 Verhandlung 6

BGHR ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4 Divergenz 1

DRsp I(147)335d

DRsp IV(415)238

WM 1997, 1710

MDR 1997, 829

NZV 1997, 396

SGb 1998, 365

SP 1997, 352

SozSi 1998, 274

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge