Leitsatz (amtlich)
Zur Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
Normenkette
ZPO § 286
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen 6 U 1220/00) |
LG Koblenz |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Koblenz v. 7.3.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.6.1999 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der E. F. GmbH. Die Gemeinschuld nerin wurde durch notariellen Vertrag v. 27.11.1977 von dem Beklagten und seiner Mutter mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet. Die Gesellschafter - der Beklagte ist zwischenzeitlich Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter - übernahmen eine Stammeinlage von jeweils 25.000 DM.
Das LG hat die von dem Kläger wegen vermeintlich rückständiger Stammeinlagen von 50.000 DM erhobene Teilklage auf Zahlung von 15.000 DM abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Beklagte im Wege der Anschlussberufung die Feststellung begehrt, dass dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag auch kein weiter gehender Anspruch gegen den Beklagten zusteht. Das OLG hat den Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM verurteilt und seine Feststellungswiderklage abgewiesen. Mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrechtszug erfolglosen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das OLG.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch die Vorlage der auf den 31.12.1980 und 31.12.1981 erstellten, die Zahlung des Stammkapitals ausweisenden Bilanzen habe der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis der Begleichung der Stammeinlagen geführt. Es sei nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise sich der mit der Errichtung der Bilanzen betraute Steuerberater von der tatsächlichen Erbringung der Einlagen überzeugt habe. Der in den Bilanzen enthaltene Vermerk "aufgestellt anhand der vorgelegten Buch- und Inventurunterlagen" spreche jedenfalls nicht für die Überprüfung der den Buchungen zu Grunde liegenden Belege. Einer Vernehmung des von dem Beklagten zum Nachweis der Einzahlung der Stammeinlagen benannten Steuerberaters bedürfe es nicht, weil der Steuerberater lediglich angeben könne, die Bilanzen nach den ihm vorgelegten Unterlagen richtig erstellt zu haben. Ein Beweiswert für die Frage der Einzahlung der Stammeinlagen komme der Aussage nicht zu.
II. Die Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen K. - wie die Revision zutreffend rügt - verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat.
1. Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen K. findet als unzu lässige vorweggenommene Beweiswürdigung (BGHZ 53, 245 [260]; BGH, Urt. v. 19.6.2000 - II ZR 319/98, MDR 2000, 1334 = NJW 2000, 3718 [3720]; BVerfG, Beschl. v. 22.1.2001 - 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006 f.) im Prozessrecht keine Stütze.
Der Beklagte hat den Steuerberater K. zum Beweis dafür benannt, die Bilanzen erst nach Prüfung der "Voraussetzungen" gefertigt zu haben, "die erfüllt sein müssen, um die konkreten Bilanzpositionen aufzunehmen und mit konkreten Zahlen zu versehen". Im Licht der von dem Kläger gegen die Verwertbarkeit der Bilanzen erhobenen Einwände ist dieses - als Prozesserklärung einer uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche (BGH v. 9.10.1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286 [290] = MDR 1992, 231; Urt. v. 9.5.1990 - VIII ZR 237/89, MDR 1991, 43 = NJW 1990, 2683 f., jeweils m.w.N.) - Vorbringen des Beklagten ersichtlich dahin zu verstehen, dass der Zeuge die ihm unterbreiteten Belege vor Erstellung der Bilanz einer Kontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit unterzogen hat.
2. Die Beachtlichkeit dieses Beweisangebots ist - anders als das Berufungsgericht meint - nicht dadurch entfallen, dass sich der Beklagte zur Bekräftigung seines Vorbringens auf den Prüfervermerk seines Steuerberaters "aufgestellt anhand der vorgelegten Buch- und Inventurunterlagen" berufen hat. Nach Ansicht des Beklagten hat sein Steuerberater mit dem Prüfervermerk schon bei Aufstellung der Bilanz die inhaltliche Prüfung der Belege bestätigt. Ob dem Prüfervermerk dieser Sinngehalt zukommt oder ob der Steuerberater damit lediglich die der Bilanz zu Grunde liegenden Unterlagen konkretisiert hat, kann dahinstehen. Zumindest kann dem Prüfervermerk nicht entnommen werden, dass keine inhaltliche Kontrolle der Belege stattgefunden und der Steuerberater die Unterlagen unbesehen zu einer lediglich rechnerisch stimmigen Bilanz zusammengefügt hat. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es in dem Prüfervermerk einen Anhalt dafür vermisst hat, ob auch eine Prüfung der den Buchungen zu Grunde liegenden Belege stattgefunden hat. Gestattet der Prüfervermerk danach keinen Rückschluss auf eine tatsächlich unterbliebene inhaltliche Kontrolle, musste der von dem Beklagten für die behauptete Prüfung angetretene Zeugenbeweis erhoben werden. In der Wertung des Berufungsgerichts, der Zeuge könne nur angeben, die Bilanzen nach den ihm vorgelegten Unterlagen richtig aufgestellt zu haben, ist eine (typische) Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu erkennen, weil das Gericht - ohne den Zeugen zu hören - seiner Aussage von vornherein einen bestimmten Inhalt unterlegt.
3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen den dem Beklagten obliegenden Beweis als erbracht angesehen hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 1251128 |
DStR 2004, 2112 |
DStZ 2005, 92 |
HFR 2005, 784 |
BBK 2005, 1170 |
BGHR 2005, 194 |
EWiR 2005, 21 |
NZG 2005, 45 |
WM 2004, 2365 |
ZIP 2005, 28 |
MDR 2005, 164 |
GmbHR 2005, 230 |
PA 2004, 210 |
ProzRB 2005, 31 |