Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Dezember 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von 20.000,00 DM angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil nunmehr den Verfall von 11.500,00 DM angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe in dem zweiten Urteil vom 16. Dezember 1998 einen Sachverhalt festgestellt, der bindenden Feststellungen des ersten Urteils widerspreche. Außerdem sei die Beweiswürdigung fehlerhaft. Insoweit ergebe sich aus der Begründung der Sachrüge auch die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts im ersten Urteil trieb der Angeklagte in vier Fällen mit von ihm aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Betäubungsmitteln Handel. Er ließ von dem mit ihm befreundeten Zeugen S. gegen eine Entlohnung Betäubungsmittel transportieren. In einem Fall (April 1989) übergab der Angeklagte dem Zeugen 3.312 Gramm Haschisch sowie 20.000,00 DM, die aus Betäubungsmittelverkäufen stammten oder für Ankäufe von Betäubungsmitteln verwandt werden sollten, um diese von K. nach G. in die Wohnung des Angeklagten zu bringen. Zum Weiterverkauf der Betäubungsmittel kam es jedoch nicht mehr, weil das Rauschgift und die 20.000,00 DM beim Zeugen S. sichergestellt werden konnten.
Im zweiten Urteil vom 16. Dezember 1998 stellte das Landgericht fest, daß der Zeuge S. die ihm vom Angeklagten übergebenen 3.312 Gramm Haschisch einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Abnehmern überbringen sollte, die 20.000,00 DM von den Endabnehmern des aktuellen Rauschgiftgeschäfts vorab als Kaufpreis kassiert hatte und das Geld dem Angeklagten in einer Gaststätte in K. übergeben wollte.
2. Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer hatte zunächst ausdrücklich nur die Sachrüge erhoben und sich mit näherer Begründung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gewandt. Er vertritt nunmehr die Auffassung, die ursprünglich erhobene Sachrüge sei in die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO umzudeuten, und beanstandet, die Kammer habe eine gemäß § 251 StPO verlesene Zeugenaussage im Urteil nicht mit derem tatsächlichen Inhalt wiedergegeben.
Die fristgerecht eingereichte Revisionsbegründungsschrift vom 1. März 1999 kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß neben der Sachrüge auch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben ist.
Es bestehen bereits Bedenken, ob die Revisionsbegründung vom 1. März 1999, in der ausdrücklich nur die Sachrüge erhoben ist, entsprechend ihrem Sinn und Zweck (BGHSt 19, 273, 275; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 10 f.) dahingehend ausgelegt werden kann, daß mit ihr (auch) die Verletzung des § 261 StPO gerügt werden soll. Diese Rechtsfrage kann aber offenbleiben, weil eine Verfahrensrüge, sollte sie erhoben worden sein, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen würde und deshalb unzulässig wäre. Die verlesene Aussage des Zeugen R., die den Verfahrensmangel ergeben soll, ist nämlich weder ihrem Wortlaut noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wiedergegeben, obwohl dies für die Zulässigkeit der Rüge erforderlich ist (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3; Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 38 f.). In ihr ist nur ein Satz der in der Hauptverhandlung verlesenen umfangreichen Aussage des Zeugen mitgeteilt. Es fehlen vor allem die wichtigen Angaben des Zeugen zur Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte im allgemeinen. Somit kann das Revisionsgericht nicht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift überprüfen, ob § 261 StPO verletzt wurde (BGHSt 21, 334, 340; 29, 203 f.; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3).
3. Die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte durch eine von der Anklage umfaßte, festgestellte Straftat (BGHSt 28, 369) einen Nettogewinn von 11.500,00 DM erzielt hat, dessen Verfall gemäß § 73 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuordnen war.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verstößt nicht gegen sachliches Recht.
Urteilsgründe enthalten eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung nur dann, wenn diese in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 29). Einen Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht. Die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, die bei dem Zeugen S. sichergestellten 20.000,00 DM stammten aus der vierten Tat. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Zeuge S. dem Zeugen R. erzählt, er habe das Geld an den Angeklagten in der Kneipe, wo man verabredet gewesen sei, übergeben sollen, ihm habe es oblegen, die vom Angeklagten abgesprochenen Rauschgiftmengen an die Interessenten auszuliefern und auch den Gegenwert zu kassieren. Aus diesen Bekundungen hat das Gericht im Zusammenhang mit weiteren Tatsachen, insbesondere dem gleichzeitigen Auffinden von Geld und Haschisch beim Zeugen S., im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung den Schluß gezogen, daß der Zeuge S. den Kaufpreis von den Endabnehmern vorab kassiert hatte und das Rauschgift anschließend an diese ausliefern sollte. Das Landgericht hat sich auch mit der von dem festgestellten Sachverhalt abweichenden Aussage des Zeugen S. in der Hauptverhandlung befaßt, er habe Geld und Rauschgift von dem Angeklagten erhalten, um es von K. nach G. zu bringen, und seine Angaben als unglaubhaft bewertet. Vor allem hat es die naheliegende Möglichkeit erörtert und mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen, daß das Geld aus früheren Rauschgiftgeschäften stammt oder für weitere Rauschgiftgeschäfte bestimmt war. Das Gesamtbild der in den Urteilsgründen mitgeteilten Tatumstände lassen die vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen somit als vertretbar und nachvollziehbar erscheinen. Die Überzeugung des Tatrichters entfernt sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, daß sie letztlich nur eine Vermutung darstellt (BGH NStZ 1981, 33).
b) Die für die Entscheidung über den Verfall wesentliche Feststellung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, daß der Zeuge S. die 20.000,00 DM von den Endabnehmern des aktuellen Rauschgiftgeschäfts (Tat vom April 1989) vorab als Kaufpreis kassiert hatte, verstößt nicht gegen bindende Feststellungen des ersten Urteils.
In diesem Urteil hatte das Landgericht die Herkunft des Geldes nicht aufgeklärt, weil es wegen einer unzutreffenden Rechtsauffassung darauf nicht ankam. Es hatte die Anordnung des Verfalls für rechtlich möglich erachtet, weil es davon ausgegangen war, daß die 20.000,00 DM Bargeld, die der Zeuge S. bei seiner Festnahme in Besitz hatte, entweder aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammten oder zum Erwerb von Betäubungsmitteln verwandt werden sollten. Da diese Ausführungen nicht geeignet waren, eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu tragen, die voraussetzte, daß das Geld aus einer der angeklagten und abgeurteilten Straftaten stammte, hat der Senat in seinem Beschluß vom 10. Juni 1998 das Urteil gemäß § 353 StPO im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Diese Aufhebung betraf alle Feststellungen zur Herkunft des sichergestellten Geldes und damit auch die Feststellung, daß der Angeklagte dem Zeugen S. die 20.000,00 DM übergeben hatte. Damit war insbesondere der Weg für die Feststellung eröffnet, daß das Geld aus der vierten, am 18. April 1989 begangenen Tat stammte. Das hat der neue Tatrichter festgestellt.
Darauf, daß mit neuen oder ergänzenden Feststellungen zu dem Weg, auf dem das Betäubungsmittel im Rahmen der vierten Tat zu den Abnehmern gelangen sollte, möglicherweise gegen bindende Feststellungen des ersten Urteils verstoßen worden ist (vgl. BGHSt 30, 340, 342 ff.), beruht das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat seine Folgerung, der Zeuge S. habe bei der vierten Tat den Kaufpreis vorab kassiert und habe das Haschisch anschließend an den oder die Käufer ausliefern sollen, allein aus dem Umstand geschlossen, daß Geld und Rauschgift bei S. gleichzeitig gefunden wurden (UA S. 10).
Ob die Betäubungsmittel von dem Zeugen S. an den Angeklagten oder die unbekannten Endabnehmer übergeben werden sollten, ist für die Herkunft des Geldes ohne wesentliche Bedeutung. Die Herkunft des Geldes steht auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Frage, an wen der Zeuge S. das Haschisch ausliefern sollte. Der Zeuge kann die bei ihm sichergestellten 20.000,00 DM auch dann als vorab kassierten Kaufpreis von den Endabnehmern entgegengenommen haben, wenn er das Haschisch zunächst dem Angeklagten in dessen Wohnung in G. übergeben sollte und das Rauschgift erst später an die Endabnehmer ausgeliefert werden sollte.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Blauth, Winkler, Pfister, von Lienen
Fundstellen
Haufe-Index 540521 |
NStZ 2000, 215 |