Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsausschluß des Versicherers bei Schäden durch innere Unruhen und Landfriedensbruch. Zur Tragweite der Ausschlußklausel für Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, verursacht wurden
Leitsatz (redaktionell)
Zur Tragweite der Ausschlußklausel für Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, verursacht wurden.
Orientierungssatz
1. Wenn Ausschreitungen das Ausmaß eines Landfriedensbruchs annehmen, ist die Gefahrsteigerung derart angewachsen, daß das Versicherungsrisiko für die Versicherung nicht mehr kalkulierbar ist.
2. Der Haftungsausschluß gemäß GlasAVB § 1 Abs 2 greift durch, wenn der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt ist. Entscheidend ist, ob ein das Gesamtgeschehen überblickender objektiver Beurteiler zu der Überzeugung gelangt, es habe sich eine Menschenmenge zusammengerottet, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt hat.
Normenkette
GlasAVB § 1 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 542274 |
NJW 1975, 308 |
JZ 1975, 125 |
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