Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidungssache, Zugewinnausgleich, arbeitsrechtliche Abfindung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Anscheinsbeweis dafür spricht, daß der Mandant sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er vom Anwalt zutreffend über die Rechtslage (hier: Berücksichtigung einer arbeitsrechtlichen Abfindung beim Zugewinnausgleich) belehrt worden wäre.
Normenkette
BGB § 675; ZPO § 286
Verfahrensgang
Tatbestand
Die beklagten Rechtsanwälte vertraten die Klägerin in dem von ihrem früheren Ehemann am 12. Januar 1994 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahren. Dieser verpflichtete sich in einem am 6. Juli 1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, an die Klägerin zur Ausgleichung des Zugewinns 7.500 DM zu zahlen. Er hatte damals im Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1993 von seinem Arbeitgeber Ende 1993 30.000 DM und am 30. Januar 1994 weitere 141.275 DM als Abfindung erhalten. Dieses Vermögen wurde bei der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Die Klägerin machte nach der Scheidung ihren Unterhaltsanspruch gesondert geltend. Dieser wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 9. Mai 1995 mit einem Betrag von 18.000 DM abgegolten. Ob dabei die Abfindung berücksichtigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 85.371,50 DM in Anspruch. Sie ist der Ansicht, dem Endvermögen des Mannes hätte damals die erhaltene Abfindung hinzugerechnet werden müssen. Die Beklagten hätten sie in diesem Punkt nicht der Rechtslage entsprechend beraten. Der frühere Ehemann habe die Abfindung inzwischen verbraucht, so daß der Anspruch bei ihm nicht mehr durchsetzbar sei. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Der Ansicht des Berufungsgerichts – sein Urteil ist in VersR 1997, 697 abgedruckt –, daß die Abfindung des Ehemannes im Rahmen des Zugewinns in die Berechnung seines Endvermögens hätte einbezogen werden müssen, ist zuzustimmen.
a) Bei Scheidung der Ehe bildet der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, den für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1384 BGB). Zum Zugewinnausgleich gehören die dem Ehegatten dann zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also grundsätzlich alle bereits entstandenen objektiv bewertbaren Rechte (BGHZ 87, 367, 369 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1986 – IVb ZR 69/85, NJW 1987, 321). Auch die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten und noch vorhandenen Abfindungen sind unabhängig von der Art der Ansprüche, die dadurch abgegolten werden sollen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgleichspflichtig (BGHZ 82, 145, 147). Daher ist der am Stichtag bereits bestehende Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ebenfalls zu berücksichtigen. Dem Ehemann der Klägerin war die Abfindung bereits mit Schreiben seines Arbeitgebers vom 28. Oktober 1993 [Anl. K 6] verbindlich zugesagt worden.
b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung wird im Schrifttum teilweise angegriffen, soweit sie Abfindungen beim Endvermögen berücksichtigt, die Ansprüche für Zeiten außerhalb des Güterstandes abgelten oder den Verlust höchstpersönlicher Rechte ausgleichen sollen (Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Rdnr. VII 33, 45; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. § 1373 Rdnr. 5; Gernhuber NJW 1991, 2238, 2241 f). Der Streitfall gibt keine Veranlassung, darauf einzugehen. Abfindungen, die der Arbeitgeber aus Anlaß einer Kündigung verspricht, werden nicht zum Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt gewährt. Sie sollen vielmehr eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes darstellen (BAG AP Nr. 1 zu § 113 AVAVG a.F.; Nr. 24 zu § 7 KSchG a.F.; Schaub, Handbuch des Arbeitsrechts 8. Aufl. § 141 VII). Sie bezwecken keinen auf die Zukunft gerichteten Ausgleich und können daher, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem maßgeblichen Stichtag geendet hat, nicht Zeiträumen außerhalb des Güterstandes zugeordnet werden.
2. Die Beklagten waren kraft des erhaltenen Auftrags verpflichtet, die Klägerin über die Rechtslage zu belehren und ihr die Maßnahmen darzulegen, welche zur Durchsetzung des Anspruchs in Betracht kamen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagten der Klägerin hätten raten müssen, die Abfindung in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Da sie eine solche Empfehlung unterließen, haben sie ihre anwaltlichen Pflichten verletzt.
Die Beklagten haben das Vorbringen der Klägerin, sie sei nicht belehrt und beraten worden, lediglich mit Nichtwissen bestritten. Das ist prozessual unbeachtlich und hat zur Folge, daß die Behauptung der Klägerin als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3, 4 ZPO). Verfügte der Beklagte zu 1) über kein eigenes Wissen, hätte er sich beim Zweitbeklagten, seinem Sozius, informieren müssen (vgl. BGHZ 109, 205, 209 f; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1994 – II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131). Das danach pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war auch schuldhaft, weil sie hätten erkennen müssen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung Abfindungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs behandelt.
3. Trotzdem hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet. Die Klägerin habe behauptet, sie sei immer davon ausgegangen, daß die Abfindung beim Zugewinn zu berücksichtigen sei, und habe die Beklagten auch darauf hingewiesen. Sie sei daher umfassend informiert gewesen und habe keiner Aufklärung bedurft, so daß den Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Da die Klägerin gleichwohl den Vergleich akzeptiert habe, dokumentiere sie damit, daß sie sich bei zutreffender Beratung nicht anders verhalten hätte, der Schaden also auch dann entstanden wäre. Daher fehle es am kausalen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Diese Beurteilung ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft; sie stellt die Verhältnisse, was Verantwortung und Zurechnung angeht, gleichsam auf den Kopf.
a) Die Behandlung von Abfindungen im Zugewinnausgleich stellt eine schwierige Rechtsfrage dar, über die sich ein nicht rechtskundiger Ehegatte ohne Hilfe keine hinreichend gesicherte Meinung bilden kann. Ist er aufgrund seiner laienhaften Vorstellung zu einem Ergebnis gelangt, das eigene Ansprüche begründet, und wendet er sich demzufolge an einen Anwalt, so hat er ein offenkundiges Interesse daran, von diesem zu erfahren, ob die eigene Auffassung dem geltenden Recht entspricht. Ist dies, wie im Streitfall, zu bejahen, wird häufig keine ausführliche Belehrung mehr notwendig sein. Der Anwalt muß sich jedoch dazu äußern, wie er die Rechtslage beurteilt, und den Mandanten beraten, welche tatsächlichen und rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Interessen in Betracht kommen.
Diesen Anforderungen sind die Beklagten nicht gerecht geworden. Nach dem Vortrag der Klägerin haben sie diese dahin beraten, die Abfindung sei bei den Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen. Sie haben daher nichts unternommen, um insoweit Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen. Die Beklagten sind dieser Darstellung nicht mit substantiiertem Tatsachenvortrag entgegengetreten. Aus den von den Parteien vorgelegten Urkunden ergibt sich ebenfalls kein Hinweis, daß sie damals dem Ehemann gegenüber außergerichtlich oder bei der Verhandlung vor dem Familiengericht die Auffassung zum Ausdruck gebracht haben, die Abfindung sei dem Endvermögen des Mannes zuzurechnen.
b) Infolgedessen fehlt jegliche Grundlage für die Annahme, die Klägerin, die sich mit einer Zahlung von 7.500 DM hat abfinden lassen, hätte ebenso gehandelt, wenn die Beklagten die ihnen obliegenden Pflichten vertragsgemäß wahrgenommen hätten. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung die Beklagten in der Erwartung aufgesucht, daß diese die Berücksichtigung der Abfindung erreichen, falls sie darauf Anspruch hat. Die Beklagten haben jedoch nichts unternommen, um die Rechte der Klägerin zu wahren. Sie haben ihr nicht abgeraten, den Vergleich zu schließen, sondern im Gegenteil mit Schreiben vom 30. Juni 1994 an die gegnerischen Prozeßbevollmächtigten selbst den Betrag von 7.500 DM vorgeschlagen, der nur dann einen angemessenen Ausgleich darstellte, wenn die Abfindung nicht das Endvermögen des Ehegatten erhöhte. Da die Klägerin im Beratungsgespräch mit den Beklagten zum Ausdruck gebracht hatte, sie erhoffe sich einen Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Abfindung, spricht nichts dafür, daß sie dem gerichtlichen Vergleich auch dann zugestimmt hätte, wenn sie von den Beklagten sachgerecht beraten worden wäre, diese ihr also die Ablehnung des Vergleichs empfohlen hätten.
Aufgrund des Parteivorbringens in den Tatsacheninstanzen ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Hätte der Ehemann sich nicht vergleichsweise auf eine Zahlungsverpflichtung eingelassen, die die Abfindung als Zugewinn einbezog, hätte eine sofortige Scheidung, an der beiden Eheleuten gelegen war, ohne Regelung des Zugewinnausgleichs erreicht werden können; denn die Beteiligten hatten keinen Verbundantrag nach § 623 Abs. 1 ZPO gestellt. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde, befand sich nach Behauptung der Klägerin noch ein Betrag von 170.743 DM aus der Abfindung im Vermögen des Mannes. Der Zugewinnausgleichsanspruch scheiterte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht an der Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB, wonach die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt wird, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Auf dieser Grundlage wäre es allein sachgerecht gewesen, den Anspruch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gesondert gerichtlich geltend zu machen. Somit sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach der Rechtsprechung des Senats der Anscheinsbeweis dafür spricht, daß der Mandant sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er vom Anwalt zutreffend aufgeklärt und in seinem Begehren unterstützt worden wäre (vgl. BGHZ 123, 311, 315 ff). Umstände, die geeignet sind, die tatsächliche Vermutung zu entkräften, haben die Beklagten nicht vorgetragen.
4. Der Klägerin ist nach ihrer Darstellung durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden.
a) Dies trifft selbst dann zu, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, beim Vergleich vom 6. Juli 1994 hätten beide Teile angenommen – insoweit ist gemäß § 166 BGB auf die Kenntnis der Prozeßbevollmächtigten abzustellen –, die Abfindung sei beim Unterhalt und nicht beim Zugewinn zu berücksichtigen. Zwar kommt dann ein Anspruch der Klägerin gegen den früheren Ehemann auf Anpassung der gerichtlichen Vereinbarung über den Zugewinn in Betracht. Die Grundsätze des Fehlens der Geschäftsgrundlage sind bei Vergleichen anzuwenden, wenn die Vertragspartner einem gemeinsamen Rechtsirrtum unterlegen und die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht gegeben sind (BGH, Urt. v. 21. Februar 1952 – IV ZR 103/51, LM § 779 BGB Nr. 2; v. 12. Mai 1965 – IV ZR 122/64, LM § 779 BGB Nr. 24; v. 18. November 1993 – IX ZR 34/93, WM 1994, 604, 605). Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Beklagten die Klägerin auf diesen Weg verweisen dürfen. Aus § 255 BGB folgt, daß ein Schaden grundsätzlich nicht deshalb entfällt, weil dem Beschuldigten gegen einen Dritten ein Anspruch zusteht, dessen Erfüllung den geltend gemachten Vermögensnachteil ausgleichen würde (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 – IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948 m.w.N.). Im Streitfall geht es allerdings um ein Weiterverfolgen des Anspruchs gegen den ursprünglichen Schuldner. Die Frage kann hier offen bleiben; denn ein solches Vorgehen brächte allenfalls teilweise Erfolg. Der frühere Ehemann der Klägerin hat nach ihrer Behauptung die Abfindung inzwischen verbraucht. Weiteres Vermögen besitzt er nicht, so daß die Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen ersichtlich geltend machen wollte, ein heute noch gegen ihn bestehender Anspruch sei nicht mehr oder höchstens noch teilweise durchsetzbar.
b) Die Beklagten behaupten, die arbeitsrechtliche Abfindung sei bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs vor dem AG Konstanz berücksichtigt worden. Insoweit berufen sie sich auf einen Umstand, der als Vorteilsausgleich anzurechnen ist. Wurde die im Unterhaltsvergleich vereinbarte Summe aus dem genannten Grunde erhöht, so geschah dies nur deshalb, weil sich die Abfindung auf den Zugewinnausgleichsanspruch nicht ausgewirkt hatte. In diesem Falle war der Inhalt des späteren Vergleichs durch das schadenstiftende Ereignis mitbedingt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 1970 – III ZR 183/68, NJW 1970, 1127, 1128; Palandt/Heinrichs, BGB 56. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rdnr. 138). Für die entsprechenden Voraussetzungen ist allerdings der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (BGHZ 94, 195, 217). In diesem Punkt fehlt es schon an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Beklagten.
5. Nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin nicht infolge eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen oder gemindert.
a) Die Klägerin hat das Mandatsverhältnis zu den Beklagten mit Schreiben vom 21. Juli 1994 gekündigt und gleichzeitig ihren gegenwärtigen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der weiteren Wahrnehmung ihrer Interessen in der Familiensache beauftragt. Das Berufungsgericht meint, mangels anderslautenden Vortrags sei zu unterstellen, daß die Klägerin und ihr neuer Anwalt zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Pflichtversäumnis der Beklagten hatten. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar.
Da es um die Voraussetzungen eines Mitverschuldens geht, trifft die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch nichts, was eine entsprechende Kenntnis belegt. Darüber hinaus käme ein eigenes Mitverschulden der Klägerin nur in Betracht, wenn sie wußte, daß Zugewinnausgleichsansprüche trotz des Vergleichs noch mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden konnten. Dafür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt.
b) Die Beklagten haben außerdem nicht dargetan, daß der dem heutigen Prozeßbevollmächtigen im Juli 1994 erteilte Auftrag, trotz des kurz zuvor geschlossenen gerichtlichen Vergleichs, den Zugewinnausgleich umfaßte. Diente jenes Mandat nicht dazu, den durch den Fehler der Beklagten entstandenen Schaden zu vermeiden oder zu mindern, so hat die Klägerin eine eventuelle Pflichtverletzung ihres neuen Anwalts den Beklagten gegenüber nicht gemäß §§ 254, 278 BGB zu vertreten (BGH, Urt. v. 13. März 1997 – IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395 m.w.N.).
6. Die Sache ist somit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
In der neuen Verhandlung wird zu beachten sein, daß Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann inzwischen – auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anpassung des Vergleichs – gemäß § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt sind. Der Güterstand endete mit Verkündung des sofort rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils vom 6. Juli 1994. Da der rechtliche Zusammenhang zwischen der Scheidung und dem Ende des Güterstandes allgemein bekannt ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß der Gläubiger von Anfang an die für den Beginn der Verjährung notwendige Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes hatte (BGHZ 100, 203, 206). Tatsachen, die dem entgegenstehen können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 1997 – XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049 f), sind bisher nicht vorgetragen. Die dreijährige Verjährungsfrist war danach am 7. Juli 1997 abgelaufen. Der Schaden ist mit Eintritt der Verjährung entstanden; darauf, ob und wann der Verpflichtete die Einrede erhebt, kommt es nicht an (Senatsurt. v. 14. Juli 1994 – IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823). Dies setzt allerdings voraus, daß die Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagten einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch als 7.500 DM gegen den früheren Ehemann durchgesetzt hätte. Dies wird das Berufungsgericht, unter Beachtung des § 287 ZPO, aufzuklären haben. Sollten die Beklagten ihr Vorbringen in geeigneter Weise ergänzen (vgl. oben unter 4 b), ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin sich einen Vorteil aus der unterhaltsrechtlichen Abfindungsvereinbarung anrechnen lassen muß.
Fundstellen
Haufe-Index 604958 |
BB 1998, 129 |
NJW 1998, 749 |
FamRZ 1998, 362 |
WM 1998, 297 |
MDR 1998, 245 |
MittRKKöln 1998, 46 |