Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren voraus. Als Vorverurteilung im Sinne dieser Vorschrift genügt eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrundeliegen.
Normenkette
StGB § 66 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 10.04.2002) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. April 2002 aufgehoben, soweit das Landgericht es unterlassen hat, eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Worms vom 3. April 2001 zu bilden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die der Wahlverteidiger in der Revisionshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.
I.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei einem Besuch in der Familie des 14-jährigen Tatopfers unter einem Vorwand die Geschädigte in ihrem Zimmer aufgesucht, die Zimmertür abgeschlossen und trotz Gegenwehr der Geschädigten an deren entblößtem Geschlechtsteil manipuliert und anschließend den Analverkehr ausgeübt. Der Angeklagte war u. a. durch Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 1995 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren sexuellen Mißbrauch von Kindern und wegen eines versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden, die er voll verbüßt hat. Durch Urteil des Amtsgerichts Worms vom 3. April 2001 wurde er wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die er zum Zeitpunkt der Entscheidung in dieser Sache nach Bewährungswiderruf verbüßte.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer – wie in den Urteilsgründen auch dargelegt – die Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Urteil des Amtsgerichts Worms verhängten Freiheitsstrafe versehentlich unterlassen hat, wodurch der Angeklagte hier beschwert ist. Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Angeklagte hat eine Vergewaltigung und damit eine Katalogtat im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begangen, die zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren geführt hat. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sind erfüllt. Danach muß der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein und mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben.
Zu Recht hat das Landgericht für die Vorverurteilung auf die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Heilbronn vom 30. Mai 1995 abgestellt. Dieser lagen in allen Fällen Taten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde. In der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ist eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr enthalten, für die übrigen zehn Taten wurden Einzelstrafen von unter einem Jahr verhängt. Für keine der zugrunde liegenden Taten ist Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB eingetreten. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Revision – auch hinsichtlich des Falls 2 der im Urteil des Landgerichts Heilbronn festgestellten Einzelfälle. Soweit dort als Tatzeit Mai/Juni 1990 statt 1993 angegeben worden ist, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Abgesehen davon, daß die Taten chronologisch dargestellt sind, Fall 2 zwischen einer im Frühjahr 1993 und im Juni 1993 begangenen Tat eingeordnet ist, wird das Alter des geschädigten Kindes in allen Fällen mit acht Jahren angegeben. Schließlich läßt sich dem Urteil auch entnehmen, daß der Angeklagte im Mai/Juni 1990 eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus einer Verurteilung vom 5. Dezember 1989 verbüßt hat.
2. Ob die Vorverurteilung wegen mehrerer Katalogtaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren ausreicht oder eine entsprechend hohe Einzelfreiheitsstrafe zu verlangen ist, ist allerdings streitig. Daß bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe darin eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren enthalten sein muß, wird insbesondere von Hanack in LK, Nachtrag zur 11. Aufl., § 66 Rdn. 8 unter Hinweis auf die Auslegung zu § 66 Abs. 1 StGB verlangt (a. A. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 61; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 66 Rdn. 10e).
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nicht entschieden. Für BGH NStZ-RR 2002, 230, 231 war sie nicht entscheidungserheblich und ist offengelassen worden. Soweit in BGH NStZ 1999, 473 f. für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB darauf abgestellt wurde, daß in der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, die als Vorverurteilung heranzuziehen war, eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren enthalten war, handelte es sich um eine andere Fallkonstellation. Denn jene Gesamtstrafe war aus Einzelstrafen für eine Katalogtat (Vergewaltigung) und eine Nichtkatalogtat (Diebstahl) gebildet worden.
3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage nunmehr dahin, daß jedenfalls dann, wenn es sich bei den Vortaten, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, um Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB handelt, eine darin enthaltene Einzelfreiheitstrafe von drei Jahren nicht erforderlich ist.
a) Für diese Auslegung sprechen sowohl der Wortsinn als auch der systematische Zusammenhang des Gesetzes. Anders als § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht auf eine „jeweils” in einer bestimmten Mindesthöhe verhängte Strafe ab. Die Gesetzesfassung unterscheidet sich insoweit auch von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, die für die noch nicht ausgeurteilten Taten „jeweils” verwirkte Mindeststrafen verlangen. Soweit dagegen in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ebenso wie in § 66 Abs. 3 Satz 1 bei mehreren Vortaten eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gefordert wird, besteht Einigkeit dahin, daß eine darin enthaltene Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht vorausgesetzt wird (BGH NStZ 2002, 536, 537).
b) Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber eine Mindesteinzelstrafe, wie sie in § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehen ist, zwar gewollt, aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, sind nicht zu erkennen. Die allerdings für diese Frage weitgehend unergiebigen Gesetzesmaterialien sprechen eher für die am Wortlaut orientierte Auslegung: In dem in den Bundesrat eingebrachten Gesetzesantrag des Freistaats Bayern vom 19.11.1996 (BR-Drucks. 876/96) war vorgeschlagen worden, § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB dahin zu verschärfen, daß die Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten” ausreichen sollte (Art. 1 Nr. 2 a). Durch diese Formulierung sollte gerade erreicht werden, daß „künftig auch eine Verurteilung zu Gesamtstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe berücksichtigt werden kann” (BR-Drucks. 876/96 S. 19), ohne daß es auf Einzelstrafen von einem Jahr ankäme. In dem vom Bundesrat daraufhin eingebrachten Gesetzentwurf wurde stattdessen die Neuregelung der Sicherungsverwahrung bei bestimmten Anlaßtaten schon bei dem ersten Rückfall gefordert und dafür eine Verurteilung wegen e i n e r vorsätzlichen Straftat von mindestens zwei Jahren gefordert (BT-Drucks. 13/7559). Nachdem die Bundesregierung nahezu zeitgleich einen auf dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 13/7163) beruhenden eigenen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 13/8586) eingebracht hatte, wurde der Bundesratsentwurf für erledigt erklärt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung entsprach hinsichtlich der Voraussetzung der erforderlichen Vorverurteilung bei § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB der gültigen Gesetzesfassung. Sie wurde in den Beratungen des Rechtsausschusses nur insoweit problematisiert, als sie die Anordnung der Sicherungsverwahrung schon nach dem ersten Rückfall ermöglicht.
c) Die vom Senat vorgenommene Auslegung entspricht schließlich auch dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck. Mit der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 360) eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber die Unterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualtätern schon nach dem ersten Rückfall erleichtern, wenn sie Taten von erheblicher Schwere begangen haben. Dabei sollte durch die Anforderungen an die Höhe der Verurteilungen verdeutlicht werden, daß die Sicherungsverwahrung entsprechend ihrem Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems weiterhin nur in den Fällen angeordnet werden darf, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern unerläßlich erscheint (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung I. 6, BT-Drucks. 13/8586 S. 7, 8). Auch bei Berücksichtigung dieser – teilweise gegenläufigen – Tendenzen (vgl. BGH, NJW 1999, 3723) ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber – entgegen dem Gesetzeswortlaut – bei mehreren Vortaten nicht nur eine Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren, sondern auch eine darin enthaltene entsprechende Einzelstrafe für erforderlich gehalten hat. Zwar können die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB danach schon bei mehreren relativ niedrigen Einzelstrafen erfüllt sein. Die Gefährlichkeit des Täters kann in einem solchen Fall jedoch in dem Gesamtgewicht des strafbaren Verhaltens, das in einer Mehrzahl von Katalogtaten zum Ausdruck kommt, begründet sein.
Auch im Vergleich zu den Regelungen des § 66 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB sind die Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht geringer. So muß – anders als bei § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB – es sich sowohl bei der Anlaßtat wie bei der Vortat um ein Verbrechen oder eine Katalogtag im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB handeln. Im Vergleich zu § 66 Abs. 1 werden zwar nicht zwei Vorverurteilungen gefordert, die Einzel- oder Gesamtstrafe muß aber mindestens drei Jahre betragen und liegt damit deutlich über der in § 66 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Mindesthöhe. Gegenüber § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB werden zwar – bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren – nicht mehrere Einzelstrafen mit bestimmten Mindesthöhen gefordert, hinzukommen muß jedoch eine Verbüßungszeit von mindestens zwei Jahren. Ein weiteres Korrektiv zu einer zu weitgehenden Anwendung der Vorschrift ist schließlich darin zu sehen, daß die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten zur Feststellung eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten führen muß.
4. Die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung notwendige Würdigung hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei vorgenommen. Die festgestellten elf Vortaten waren sämtlich Katalogtaten i. S. von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Es handelte sich keineswegs um sexuelle Mißbrauchsfälle knapp über der Erheblichkeitsschwelle. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen versucht, mit acht- bis zehnjährigen Mädchen den Geschlechts-, in einem Fall den Oralverkehr auszuüben, die Kinder gegen ihren Willen ausgezogen und an ihren Geschlechtsteilen manipuliert. Zwar hatte der Angeklagte von den Kindern bei Gegenwehr oder bei Hilfe durch andere Kinder abgelassen. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer aber die Gefährlichkeit des Angeklagten mit der schnellen Rückfallgeschwindigkeit und der gegenüber den früheren Taten gesteigerten Intensität der neuen, jetzt abgeurteilten Straftat, die auch eine höhere Gewaltkomponente aufweist, begründet.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Roggenbuck
Fundstellen
Haufe-Index 2558727 |
BGHSt 2004, 100 |
BGHSt |
NJW 2003, 981 |
NStZ 2003, 254 |
Nachschlagewerk BGH |
wistra 2003, 177 |
StV 2003, 158 |
StraFo 2003, 139 |