Leitsatz (amtlich)
a) Der „Widerruf” einer Versorgungszusage ist kein fristgebunden auszuübendes Gestaltungsrecht, sondern findet seine Grundlage in dem Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens, den der Verpflichtete dem Begehren des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen schwerwiegendes Fehlverhalten entgegensetzen kann.
b) Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegt und sich wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens die Betriebstreue des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten als wertlos oder erheblich entwertet erweist, kann auch eine unverfallbare Versorgungszusage ganz oder teilweise „widerrufen” werden.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 17; GenG § 39; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der inzwischen 70 Jahre alte Kläger war Vorstandsmitglied der Volksbank W. e.G. Durch den Anstellungsvertrag und einen weiteren Pensionsvertrag sind ihm Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Grundsätzen – berechnet nach der Besoldungsgruppe A 15 LBO NW bzw. A 1 LBO NW – gewährt worden. Durch Prüfungen des We. Genossenschaftsverbandes wurde 1983 aufgedeckt, daß der Kläger und das damalige weitere Vorstandsmitglied R. Kredite gewährt hatten, die in Höhe von mehreren Millionen DM notleidend geworden waren. Daraufhin schloß die Volksbank W. e.G. mit dem Kläger Ende September 1983 eine Aufhebungsvereinbarung, die das Ausscheiden des Klägers als Vorstandsmitglied mit der Bestellung des ersten neuen hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes sowie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30. Juni 1984 vorsah. Im Februar 1984 beurlaubte die Volksbank W. den Kläger, der zwischenzeitlich bei der Grundstücksgesellschaft der Bank tätig gewesen war, und behielt sich den Widerruf der erteilten Versorgungszusagen vor.
Im Zuge der nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstandsamt angestellten weiteren Untersuchungen wurde eine Vielzahl weiterer notleidender Kredite entdeckt; die dadurch eingetretene Schieflage konnte die Volksbank aus eigener Kraft nicht bewältigen. Sie war zur Abwendung des Konkurses auf die Hilfe der Sanierungseinrichtung der genossenschaftlichen Bankinstitute angewiesen und wurde von dieser zum Abschluß der Sanierungsverträge von November 1983 und November 1985 veranlaßt. Nach der Darstellung der Beklagten, die aus einer im Jahr 1990 durchgeführten Verschmelzung der Volksbanken W., A. und S. hervorgegangen ist, lag der Sanierungsaufwand bei rund 190 Mio. DM.
Der Kläger ist in Höhe eines Teilbetrages von 1 Mio. DM rechtskräftig zum Ersatz des wegen des durch die Vergabe ungesicherter Kredite angerichteten Schadens verurteilt worden. Zahlungen hierauf hat er nicht geleistet. Durch rechtskräftiges Urteil der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts M. ist der Kläger ferner wegen gemeinschaftlich begangener Untreue zum Nachteil der Volksbank W. zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Im Sommer 1988, als das Berufungsurteil in dem Schadenersatzprozeß ergangen war, haben Vorstand und Aufsichtsrat der Volksbank W. im Umlaufverfahren förmlich beschlossen, die dem Kläger erteilten Versorgungszusagen zu widerrufen. Dieser Beschluß ist am 19. Mai 1998 von der Vertreterversammlung der Beklagten „vorsorglich” bestätigt und genehmigt worden, gleichzeitig hat die Vertreterversammlung klargestellt, daß der Beschluß der Vertreterversammlung vom 28. April 1987, mit dem die Führung des damals in der Berufungsinstanz anhängigen Regreßprozesses genehmigt worden ist, auch den Widerruf der Versorgungszusagen abdecke.
Der Kläger, der bereits Ende 1983 den pfändbaren Teil u.a. seiner Versorgungsansprüche an seine Ehefrau bzw. an seinen Sohn abgetreten hat, sich aber hat ermächtigen lassen, die Forderungen aus den Pensionsverträgen geltend zu machen, hat mit der vorliegenden Klage Auszahlung der ihm nach seiner Meinung seit November 1989 zustehenden Pension verlangt und geltend gemacht, der Widerruf der Versorgungszusagen sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Grundurteils zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Meinung des Berufungsgerichts ist der von der Beklagten erklärte Widerruf der beiden Versorgungszusagen schon aus formellen Gründen unwirksam. Allein zuständig für die Ausübung des Widerrufs, bei dem es sich um ein binnen angemessener Frist auszuübendes Gestaltungsrecht handele, sei wegen des engen Zusammenhangs mit der fristlosen Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Vertreterversammlung der Bank. Diese jedoch habe einen entsprechenden Beschluß nicht gefaßt.
Dies begegnet, wie die Revision mit Recht geltend macht, in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß Versorgungszusagen, auch wenn sie nicht unter einen ausdrücklichen Vorbehalt gestellt sind, unter besonderen Voraussetzungen „widerrufen” werden können. Dies entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urt. v. 22. Juni 1981 – II ZR 146/80, LM Nr. 6 BetrAVG; Urt. v. 19. Dezember 1983 – II ZR 71/83, ZIP 1984, 307) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAGE 32, 139 ff.; Urt. v. 8. Mai 1990, ZIP 1990, 1612; Urt. v. 24. April 1990, ZIP 1990, 1615 je m.w.N.), sondern auch herrschender Auffassung im Schrifttum (Höfer, BetrAVG 1999, Bd. 1, ART Rdn. 347 ff., 435 ff.; Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. Einl. Rdn. 570 ff.; Ahrend/Förster, Münch.Hdb. z. ArbR, Bd. 1, § 103 Rdn. 17 ff.; Griebeling, Hdb. der betrieblichen Altersvorsorge, 30 Rdn. 457 ff.).
Das Versorgungsversprechen ist Teil des von dem Dienstberechtigten geschuldeten Entgelts; mit ihm wird auch die langjährig bewiesene Betriebstreue des Dienstverpflichteten abgegolten. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch eine entsprechende gestaltende Erklärung – wie sie das Berufungsgericht für möglich hält – nicht von der Verpflichtung befreien, im Versorgungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leisten. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. ferner Wiedemann FS Stimpel, 1985, S. 955, 967) findet der „Widerruf” des Versorgungsversprechens vielmehr seine Grundlage allein in dem – zumal bei Unverfallbarkeit der Zusage – nur unter engen Voraussetzungen durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand, wenn nämlich der Begünstigte durch sein Verhalten die in der Vergangenheit gewährte Betriebstreue in einer Weise entwertet hat, daß es dem Dienstherrn ganz oder teilweise (Sen.Urt. v. 19. Dezember 1983 – II ZR 71/83, ZIP 1984, 307, 309; vgl. auch Griebeling aaO Rdn. 462) unzumutbar geworden ist, sich an seinem Versprechen festhalten zu lassen.
Handelt es sich danach bei dem „Widerruf” einer Versorgungszusage nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, geht es fehl, deren Abgabe – mit dem Berufungsgericht (ZIP 1995, 1281; vgl. auch Blomeyer/Otto aaO Einl. Rdn. 576) – binnen „angemessener Zeit” zu fordern. Dem Anliegen, den Betroffenen nicht über Gebühr lange darüber im Unklaren zu lassen, ob sein Verhalten dem anderen Teil Anlaß gibt, die Erfüllung der Versorgungszusage zu verweigern, wird schon dadurch Rechnung getragen, daß im Rahmen der erforderlichen Abwägung, ob es dem Versprechenden zugemutet werden kann, sich an seiner Zusage festhalten zu lassen, auch zu berücksichtigen ist, ob er nach Aufdeckung des Geschehens hat erkennen lassen, daß er den Verstoß gegen die Dienstpflichten und deren Folgen als nicht so gravierend empfunden hat. Einer der in diesem Zusammenhang beachtenswerten Umstände kann auch sein, ob er sich nicht wenigstens den „Widerruf” des Versorgungsversprechens vorbehalten hat.
Auf diesen Gesichtspunkt kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg berufen, nachdem ihm schon im Zusammenhang mit seiner Beurlaubung durch die Beklagte im Februar 1984 bedeutet worden ist, daß diese sich nicht nur die Geltendmachung von Regreßansprüchen, sondern auch den Widerruf der erteilten Pensionszusagen vorbehalte.
2. Von seinem abweichenden Standpunkt her folgerichtig hat das Berufungsgericht erörtert, in wessen Kompetenz es fällt, jene „Widerrufs”-Erklärung abzugeben. Diese Kompetenzfrage stellt sich zwar in ähnlicher Weise, wenn man – wie oben näher ausgeführt – in dem „Widerruf” lediglich die Erhebung des Rechtsmißbrauchseinwandes sieht. Der vorliegende Fall nötigt den Senat jedoch nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die grundlegende Entscheidung über die Geltendmachung dieses Einwandes durch die Vertreterversammlung getroffen und von dem die Kreditgenossenschaft im Rechtsstreit vertretenden Aufsichtsrat lediglich umgesetzt werden muß oder ob der Aufsichtsrat als das zuständige Vertretungsorgan ein selbständiges Entscheidungsrecht besitzt. Denn hier besteht kein Zweifel, daß alle in Betracht kommenden Organe der Beklagten übereinstimmend zum Ausdruck gebracht haben, daß es für die Bank unzumutbar ist, dem Kläger, welcher dem Institut in strafbarer Weise schweren Schaden zugefügt hat, die versprochenen Pensionen zu zahlen. Das gilt nicht nur, was der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, für den Aufsichtsrat der Beklagten, sondern auch für die Vertreterversammlung. Diese hat nicht nur noch im Jahr 1998 klargestellt, daß ihre die Rückgriffnahme gegen den Kläger betreffende Beschlußfassung vom 28. April 1987 auch den „Widerruf” der Pensionszusagen habe umfassen sollen, worin jedenfalls eine Genehmigung des Vorgehens des Aufsichtsrats läge, und hat vorsorglich außerdem erneut einen entsprechenden Beschluß herbeigeführt. Vielmehr ist davon abgesehen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn und seinen damaligen Vorstandskollegen und der „Widerruf” ihrer Pensionszusagen Teil des von der Sicherungseinrichtung der Volksbanken erarbeiteten und in den 1983 und 1985 geschlossenen Sanierungsverträgen umgesetzten Sanierungsplans; über die Zustimmung zu den beiden Sanierungsverträgen hat die Vertreterversammlung der Beklagten bereits seinerzeit Beschluß gefaßt und damit in der Sache auch die ggfs. notwendige Entscheidung getroffen, daß die Versorgungszusage mit Rücksicht auf das Verhalten des damaligen Vorstandes nicht erfüllt werden solle.
III.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Nach dem Vorbringen der Beklagten, das das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft hat und das der revisionsrechtlichen Beurteilung als zutreffend zugrunde zu legen ist, kommt in Betracht, daß die Beklagte ganz oder zumindest teilweise (Sen.Urt. v. 19. Dezember 1983 – II ZR 71/83, ZIP 1984, 307, 309) die erteilten Versorgungszusagen „widerrufen” kann.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen – vor allem wenn sie wie im Falle des Klägers unverfallbar geworden sind – nur dann dem durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in grober Weise verletzt und seinem Dienstherrn einen so schweren, seine Existenz bedrohenden Schaden zugefügt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Daß diese Voraussetzungen im Falle des Klägers erfüllt sind, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Denn nach dem Vortrag der Beklagten, die sich ergänzend auf die von dem Landgericht zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Straf- und des Regreßprozesses bezogen hat, hat der Kläger das Kreditengagement der früheren Volksbank W. in extremer Form ausgeweitet und dabei vorsätzlich alle Maßnahmen der Risikovorsorge unterlassen, die ein ordentliches Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts ergreifen würde. Er hat nämlich zumindest in zehn zum Gegenstand der strafrechtlichen Ahndung gemachten Fällen sog. 100%-Baufinanzierungen gewährt, keine oder gänzlich unzureichende Sicherheiten genommen, die Werthaltigkeit der Objekte nicht sorgfältig geprüft, das Risiko der Vermarktung der Bauvorhaben in den Wind geschlagen, Kreditüberschreitungen in Millionenhöhe zugelassen und schließlich die wahre Lage der Kreditengagements verschleiernde Hin- und Herbuchungen zugelassen. Diese Verhaltensweisen hat er trotz der Beanstandungen des zuständigen Prüfungsverbands nicht abgestellt, so daß sich allein die uneinbringlichen Forderungen aus diesen von der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer exemplarisch herausgegriffenen Fällen auf mehr als 26,6 Mio. DM beliefen, während das haftende Eigenkapital der Bank bei nur rund 22 Mio. DM lag. Nach den Ausführungen des Landgerichts in seinem Strafurteil hätte die Volksbank W. Konkurs anmelden müssen, wäre ihr nicht die Sicherungseinrichtung der Genossenschaftsbanken zu Hilfe gekommen. Nach der Darstellung der Beklagten und den Feststellungen des Strafgerichts lag der gesamte Sanierungsbedarf in der Größenordnung von mehr als 190 Mio. DM, überstieg also das für die Fortexistenz der Bank erforderliche haftende Eigenkapital um ein Mehrfaches.
IV.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht die Gelegenheit, die danach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Frage der „Widerrufbarkeit” der dem Kläger erteilten Pensionszusagen zu treffen.
Unterschriften
Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 13.12.1999 durch Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556196 |
BB 2000, 2528 |
DB 2000, 1328 |
DStR 2000, 255 |
DStZ 2000, 191 |
NJW 2000, 1197 |
NWB 2000, 845 |
NZA 2000, 318 |
NZG 2000, 498 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 358 |
ZAP 2000, 340 |
ZIP 2000, 380 |
AP, 0 |
MDR 2000, 466 |