Leitsatz (amtlich)
a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.
b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters ggü. sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.
Normenkette
GmbHG § 13 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen 11 U 257/99) |
LG Hannover |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Celle v. 27.6.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war von 1979 bis zum 30.6.1994 als Handelsvertreter für die G. GmbH tätig, welche Koffer und andere Reiseartikel herstellte. Ihr Geschäftsführer und mittelbarer Mehrheitsgesellschafter war der Beklagte. Er hielt 94 % der Anteile an der T. BV, die Alleingesellschafterin der T. GmbH war; diese wiederum hielt 53,44 % der Geschäftsanteile der G. GmbH. Sie hatte ggü. ihren ausländischen Vertriebs-Tochtergesellschaften bereits ab 1992 überfällige Forderungen von ca. 3,8 Mio. DM, die in der Folge noch zunahmen. Im April 1994 veräußerte die G. GmbH, vertreten durch den Beklagten, ihren gesamten - bereits vorher an ihre Hausbank zur Sicherung übereigneten - Fertigwarenbestand zum Kaufpreis von ca. 3,6 Mio. DM und im Juni 1994 ihre ebenfalls sicherungsübereigneten Rohmaterialien zum Kaufpreis von ca. 1,6 Mio. DM - jeweils mit zweijährigem Zahlungsziel - an die Beklagte zu 2), die H. GmbH, welche den Kaufpreis nicht bezahlte und am 1.12.1995 in Konkurs ging. Bereits zuvor am 14.7.1994 war über das Vermögen der G. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden, das schließlich im Mai 1999 mangels Masse eingestellt wurde.
Mit seiner Ende 1994 erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten - das Verfahren gegen die Beklagte zu 2) ist gem. § 240 ZPO unterbrochen - u.a. nach den Grundsätzen der "Konzernhaftung" sowie wegen Konkursverschleppung auf Begleichung seiner aus der Zeit nach November 1993 herrührenden Provisionsforderungen gegen die G. GmbH i.H.v. 128.371,53 DM (65.635,32 EUR) in Anspruch. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene - Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Gründe für die erstinstanzliche Klageabweisung hinreichend angegriffen hat (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO) und seine Berufung daher zulässig war. In dem erstinstanzlichen Urteil v. 8.9.1999 wird ausgeführt, der Kläger könne von dem Beklagten nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern in Anbetracht des (vermeintlich) noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens über das Vermögen der G. GmbH "zurzeit" nicht Zahlung, sondern nur Sicherheit entsprechend § 303 AktG verlangen (BGH v. 16.9.1985 - II ZR 275/84, BGHZ 95, 330 [347] = AG 1986, 15 = GmbHR 1986, 78). Davon abgesehen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beweisaufnahme einen Missbrauch der Konzernleitungsmacht des Beklagten nicht ergeben habe. Da der letztere Abweisungsgrund weiter reichte als der Erste, genügte es, jenen in der Berufungsbegründung anzugreifen, und schadet es nicht, dass der Kläger erst in einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, das Konkursverfahren sei am 17.5.1999 eingestellt worden (BGH v. 25.11.1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169 = MDR 2000, 291), was er vorher offenbar noch nicht wusste. Davon abgesehen hat der Kläger seine Ansprüche in der Berufungsbegründung auch auf eine Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; BGH v. 6.6.1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181 = GmbHR 1994, 539 = MDR 1994, 781) gestützt und damit den ersten Abweisungsgrund des landgerichtlichen Urteils angegriffen. Unklarheiten über den Umfang des eingelegten Rechtsmittels bestanden - entgegen der Ansicht der Revision - schon in Anbetracht des auf Zahlung und nicht nur auf Sicherheitsleistung gerichteten Berufungsantrags nicht.
II. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei auf Grund seiner verschiedenen Gesellschaftsbeteiligungen als "Unternehmen" anzusehen. Er habe seine Leitungsmacht zum einen dadurch missbraucht, dass er die ungedeckt gebliebenen Forderungen der G. GmbH gegen ihre ausländischen Vertriebstöchter 1991/92 ohne Wertberichtigung immer weiter habe anwachsen lassen, ohne auf alsbaldiger Zahlung zu bestehen oder nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Solche Handlungsweise entspreche nicht "kaufmännisch vernünftigem Wirtschaften", sondern zeige, dass er mit Rücksicht auf den Konzern Belange der G. GmbH vernachlässigt habe. Zum anderen habe er seine Leitungsmacht durch zwei - Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesene - Unterschlagungshandlungen missbraucht, indem er die an die Hausbank der G. GmbH sicherungsübereigneten Fertigwaren und Rohmaterialien an die Beklagte zu 2) mit langfristigem Zahlungsziel veräußert habe. Die der G. GmbH durch diese Handlungen zugefügten Nachteile ließen sich durch Einzelansprüche gegen den Beklagten nicht mehr kompensieren, nachdem das Konkursverfahren eingestellt worden sei und der Beklagte selbst die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgegeben habe. Er hafte deshalb für die Provisionsforderungen des Klägers entsprechend §§ 302 f. AktG. Offen bleiben könne, ob der Vortrag des Klägers zu einer daneben geltend gemachten Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung verspätet sei, was kaum anzunehmen sein dürfte.
III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil stützt sich auf die inzwischen überholte - im Übrigen auch nicht richtig angewendete - Rechtsprechung des Senats zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern (BGH v. 29.3.1993 - II ZR 265/91, BGHZ 122, 123 = GmbHR 1993, 283 = AG 1993, 371 = MDR 1993, 427, m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH v. 17.9.2001 - II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 [16 f.] = MDR 2001, 1423 = GmbHR 2001, 1036 = BGHReport 2001, 917; Urt. v. 25.2.2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61 [67 f.] = BGHReport 2002, 548 = GmbHR 2002, 549 = MDR 2002, 1017, v. 24.6.2002 - II ZR 300/00, BGHZ 151, 181 [186 f.] = GmbHR 2002, 902 = BGHReport 2002, 879) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. "existenzvernichtender Eingriff"). Greift er auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen zu und bringt dadurch die Gesellschaft in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maß erfüllen zu können, missbraucht er die Rechtsform der GmbH. Damit verliert er grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen, soweit sich die der Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteile nicht mehr quantifizieren lassen und daher nicht bereits durch Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können (BGH v. 24.6.2002 - II ZR 300/00, BGHZ 151, 181 = GmbHR 2002, 902 = BGHReport 2002, 879; Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 206/02).
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine Haftung des Beklagten nach diesen Grundsätzen nicht.
a) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert eine Haftung des Beklagten nach obigen Grundsätzen zwar nicht daran, dass er nicht unmittelbar Gesellschafter der G. GmbH war. Der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil v. 18.6.2001 (BGH, Urt. v. 18.6.2001 - II ZR 212/99, BGHZ 148, 123 = AG 2001, 588 = BGHReport 2001, 733 = WM 2001, 1461 = ZIP 2001, 1323) geht fehl. Dieses Urteil betrifft den konzernspezifischen Minderheitenschutz; hier dagegen geht es um den Schutz der Gesellschaft und ihrer Gläubiger vor unerlaubten Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen. In diesem Rahmen ist - ebenso wie im Rahmen der §§ 30 f. GmbHG (BGH v. 21.9.1981 - II ZR 104/80, BGHZ 81, 311 [315 f.] = AG 1982, 72 = GmbHR 1982, 133 = MDR 1982, 120; Urt. v. 21.6.1999 - II ZR 70/98, GmbHR 1999, 916 = MDR 1999, 1205 = NJW 1999, 2822) - ein mittelbarer jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über eine zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann (BGH, Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 206/02). Das ist bei dem Beklagten auf Grund seiner Mehrheitsbeteiligung an der T. BV und deren mittelbarer Mehrheitsbeteiligung an der G. GmbH der Fall. Er hat überdies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Geschäftspolitik der G. GmbH - über seine Geschäftsführerfunktion hinaus - auch maßgeblich und nachhaltig bestimmt.
Dass der Beklagte die G. GmbH über eine ausländische Holding beherrschte, steht der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen. Maßgeblich ist hier wie auch im internationalen Konzernrecht die Rechtsordnung, der die abhängige Gesellschaft untersteht (Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl., § 311 Rz. 21, m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt aber weder ein "Missbrauch der Leitungsmacht" i.S.d. früheren Rechtsprechung des Senats noch ein unerlaubter Eingriff des Beklagten in das Gesellschaftsvermögen i.S.d. neueren Rechtsprechung des Senats darin, dass der Beklagte im Jahr 1992 fällige Forderungen gegen die ausländischen Vertriebstöchter der G. GmbH hat anwachsen lassen, diesen also Kredit gewährt hat. Die damit verbundene finanzielle Stützung der Tochtergesellschaften kam mittelbar auch der G. GmbH nicht nur auf Grund ihres Anteilsbesitzes, sondern vor allem deshalb zugute, weil die Tochtergesellschaften Bestandteil des Vertriebssystems waren, auf das die G. GmbH für den Absatz ihrer Produkte angewiesen war. Aus dieser Sicht dienten die faktischen Forderungsstundungen - mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte - der Förderung oder Erhaltung der Vertriebsorganisation der G. GmbH und waren damit eine Maßnahme im Betrieb ihres Unternehmens. Dass der Beklagte dabei im Jahr 1992 zu großzügig verfuhr und erst ab 1993 - nach Ansicht des Berufungsgerichts zu spät - dazu überging, insb. die französische Vertriebstochter nur noch gegen Vorkasse zu beliefern, mag, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht einem "kaufmännisch vernünftigen Wirtschaften" entsprochen haben und damit unter den gegebenen Umständen eine unternehmerische Fehlleistung gewesen sein. Der Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs bezieht sich aber nicht auf Managementfehler im Rahmen des Betriebs des Unternehmens im weitesten Sinne, sondern setzt den gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, welche die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Demgegenüber zeigt der - wenn auch verspätete - Übergang des Beklagten zu Vorkasselieferungen, dass er nicht darauf abzielte, der G. GmbH die von ihr gelieferte Ware zum Nachteil ihrer Gläubiger ohne Gegenleistung der Vertriebstöchter zu entziehen, was ihm im Übrigen nur im Rahmen eines Gesamtplans, auch den Vertriebstöchtern die Ware oder den Veräußerungserlös zu entziehen, einen Vorteil gebracht hätte. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebenso wenig liegen hier hinreichende Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB wegen planmäßiger Vermögensverlagerung vor (BGH, Urt. v. 20.9.2004 - II ZR 302/02, BGHReport 2005, 105 = GmbHR 2004, 1528 = ZIP 2004, 2138).
Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten vorhält, dass er eine nach Sachlage gebotene Wertberichtigung der stehen gelassenen Forderungen unterlassen habe, hat das mit dem o.g. Haftungsgrundlagen nichts zu tun; dieser Gesichtspunkt könnte allerdings für eine etwaige Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung von Bedeutung sein (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; dazu BGH v. 6.6.1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181 = GmbHR 1994, 539 = MDR 1994, 781). Abschließende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
c) Schließlich lässt sich, wie die Revision zu Recht rügt, eine Durchgriffshaftung des Beklagten auch nicht auf dessen "Unterschlagungshandlungen" stützen, die Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sind. Sie betrafen Fertigwaren und Rohmaterialien, welche die G. GmbH an ihre Bank zur Sicherung übereignet hatte. Indem der Beklagte das - für die Bank "reservierte" - Sicherungsgut namens der G. GmbH außerhalb des regulären Geschäftsgangs gegen langfristiges Zahlungsziel an die Beklagte zu 2) veräußerte, beging er zwar eine Unterschlagung ggü. der Bank, griff aber insoweit nicht zum Nachteil der übrigen Gesellschaftsgläubiger unter Einschluss des Klägers in das Gesellschaftsvermögen ein. Ein Wegfall der Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG und damit eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters ggü. sämtlichen Gesellschaftsgläubigern (vgl. oben III 1) kommt nur bei einem Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds in Betracht.
IV. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil es dazu noch tatrichterlicher Feststellungen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtsprechung des Senats bedarf. Das gilt insb. im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht nur unter dem verfehlten Gesichtspunkt der Unterschlagung gewürdigte Verlagerung nicht nur des Warenbestandes, sondern - nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des LG - auch des Vertriebssystems sowie des Kundenstamms der G. GmbH auf die offenbar ebenfalls von dem Beklagten beherrschte Beklagte zu 2). Es liegt nahe, dass der G. GmbH durch die von dem Beklagten vorgenommenen Eingriffe in ihrer Gesamtheit (BGH, Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 206/02) die Existenzgrundlage entzogen wurde, wofür auch das wenig später eröffnete Konkursverfahren spricht. Abgesehen davon, dass sie keinen Ausgleich für die Übertragung ihres Kundenstamms erhielt, stand ihr infolge des von dem Beklagten zu 1) zu Gunsten der Beklagten zu 2 vereinbarten langfristigen Zahlungsziels von zwei Jahren aktuell weder der - ihre Bankverbindlichkeiten evtl. übersteigende - Gegenwert für die veräußerten Waren zur Verfügung, noch konnte sie durch den Verkauf der Waren im regulären Geschäftsbetrieb nennenswerte Einnahmen zur Deckung ihrer laufenden Kosten erzielen. Ihr alsbaldiger Zusammenbruch war damit vorprogrammiert.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Gesellschafter einer GmbH den Gesellschaftsgläubigern auch dann wegen existenzvernichtenden Eingriffs oder auch aus § 826 BGB haftbar sein, wenn er der Gesellschaft Geschäftschancen und Ressourcen mit dem Ziel entzieht, sie auf eine andere von ihm beherrschte Gesellschaft zu verlagern (BGH, Urt. v. 20.9.2004 - II ZR 302/02, BGHReport 2005, 105 = GmbHR 2004, 1528 = ZIP 2004, 2138; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02). Das setzt allerdings voraus, dass wirtschaftlich verwertbare Geschäftschancen überhaupt noch bestanden, deren Nutzung eine günstigere Gestaltung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten ermöglicht hätte. Ist dies der Fall, haftet der Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs der Höhe nach unbeschränkt, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nachweist, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Eine masselose Insolvenz der Gesellschaft schließt einen solchen Nachweis nicht aus (BGH, Urt. v. 13.12.2004 - II ZR 206/02).
Zu den unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfenden Verhältnissen der G. GmbH hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Weiter wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch eine Haftung des Beklagten ggü. dem Kläger aus Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG) zu prüfen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1308060 |
BB 2005, 286 |
DB 2005, 328 |
DStR 2005, 340 |
DStZ 2005, 207 |
WPg 2005, 162 |
Inf 2005, 128 |
NWB 2005, 836 |
BGHR 2005, 640 |
EBE/BGH 2005, 3 |
GmbH-StB 2005, 71 |
NJW-RR 2005, 681 |
MittBayNot 2005, 321 |
NZG 2005, 214 |
StuB 2005, 284 |
StuB 2005, 737 |
WM 2005, 332 |
WuB 2005, 369 |
ZIP 2005, 250 |
DZWir 2005, 208 |
GmbHR 2005, 299 |
LMK 2005, 57 |
SJ 2005, 36 |