Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.1996) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als – unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und auf die Anschlußberufung des Beklagten – die Klage in Höhe von 106.260,50 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts K. vom 18. November 1994 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.760,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Mai 1994 zu zahlen.
Im weiteren Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien waren – im Güterstand der Gütertrennung – miteinander verheiratet.
Im Jahre 1974 erwarben sie ein Hausgrundstück in K. zu je 1/2 Miteigentumsanteil, in dem sie seither mit der 1967 geborenen gemeinsamen Tochter lebten. Der Kaufpreis in Höhe von 345.000 DM wurde finanziert durch grundbuchmäßig gesicherte Bankdarlehen in Höhe von 200.000 DM sowie durch einen von den Eltern des Beklagten gewährten Betrag in Höhe von mindestens 145.000 DM. Darüber wurde eine als Darlehensvertrag bezeichnete, (nur) von den Darlehensgebern unterschriebene Urkunde vom 27. Januar 1975 erstellt, nach welcher die Eltern des Beklagten den Parteien „zum Erwerb des Hauses T.straße 17 in K. … am 15.7.1 974 DM 145.000 und am 15.10.1 974 DM 50.000, zusammen DM 195.000 an Barbeträgen gegeben” hatten mit der Maßgabe, daß der Betrag als Darlehen gelten sollte.
Im Jahre 1970 hatte der Beklagte eine Praxis für Labormedizin gegründet, für deren Einrichtung und Betrieb er erhebliche Kreditmittel in Anspruch nahm. Zu deren Sicherung übernahm die Klägerin mit Erklärung vom 13. Januar/23. März 1976 gegenüber der C.bank D.-R. (im folgenden: C.bank bzw. Bank) die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen der Bank gegenüber dem Beklagten unter anderem aus laufender Rechnung und sonstigen bankmäßigen Rechtsgründen.
Im März 1979 unterzeichneten die Parteien eine formularmäßige Zweckerklärung, in der festgelegt wurde, daß die Grundschulden über 200.000 DM auf dem Hausgrundstück in K. zur Sicherung für alle Forderungen dienen sollten, die der C.bank gegen die Parteien – sowohl gemeinsam als auch gegen jeden einzeln – aus der Geschäftsverbindung oder aus einem anderen Rechtsgrund gegenwärtig oder künftig zustünden.
Im Juni 1993 veräußerten die Parteien nach ihrer Trennung das Hausgrundstück für einen Kaufpreis von 602.000 DM. Hiervon wurden mit Einwilligung der Klägerin die Verbindlichkeiten gegenüber der C.bank in Höhe von insgesamt 450.000 DM – davon 139.822,55 DM bzw. rund 140.000 DM noch valutierende Beträge aus den seinerzeit zum Grundstückserwerb aufgenommenen grundschuldgesicherten Darlehen – abgelöst, sowie eine Verbindlichkeit von 53.708,86 DM bei der Bausparkasse W., für die eine erstrangige Grundschuld über 100.000 DM im Grundbuch eingetragen war. Den nach Abzug der Gebühren verbleibenden Restbetrag des Kauferlöses von 97.478,99 DM überwies der beurkundende Notar im Einvernehmen des Beklagten an die Klägerin.
Diese nimmt den Beklagten auf der Grundlage des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 774 BGB auf Zahlung des hälftigen für das Hausgrundstück erzielten Erlöses abzüglich des bereits empfangenen Betrages in Anspruch, wobei sie die Anrechnung von 140.000 DM aus den ursprünglichen Grundstücksbelastungen hinnimmt. Sie hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 132.521,01 DM (angegebener Erlös von 600.000 DM abzüglich 140.000 DM, hiervon 1/2 = 230.000 DM, abzüglich 97.478,99 DM) zu verurteilen. Der Beklagte hat dem Klagebegehren entgegengehalten: Die Klägerin habe den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück, für den sie selbst keine finanziellen Mittel aufgewandt habe, seinerzeit als sogenannte unbenannte Zuwendung von ihm erhalten. Aus diesem Grund habe sie die Bürgschaftserklärung für seine Praxisverbindlichkeiten gegenüber der C.bank abgegeben. Soweit sie sich während der Ehe der Haushaltsführung und der Erziehung der gemeinsamen Tochter gewidmet habe, habe er, der Beklagte, als Gegenleistung seine Zustimmung zur Auszahlung des Kaufpreis-Überschusses an sie erteilt. Ein weiterer Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, zumal mit dem – von ihr verursachten – Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage für die damalige ehebedingte Zuwendung entfallen sei.
Der Beklagte erklärt im übrigen die Aufrechnung mit einem ihm als Erbe seiner 1994 verstorbenen Mutter zustehenden Anspruch auf hälftige Rückzahlung des im Jahre 1975 von seinen Eltern gewährten Darlehens, welches seine Mutter nach dem Tod des Vaters durch Erklärung vom 15. September 1993 gegenüber ihm und der Klägerin gekündigt habe.
Das Landgericht hat den Beklagten – unter Klageabweisung im übrigen – zur Zahlung von 35.021,01 DM verurteilt. Es hat einen Anspruch der Klägerin aus § 774 Abs. 1 BGB in Höhe von 230.000 DM (600.000 DM abzüglich 140.000 DM, davon 1/2) für grundsätzlich gerechtfertigt angesehen, auf den der bereits an sie als Rest-Erlös ausgezahlte Betrag von 97.478,99 DM anzurechnen und der darüber hinaus – als Folge der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung – um den auf die Klägerin entfallenden hälftigen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 97.500 DM zu ermäßigen sei. Die Einwendungen des Beklagten aus Wegfall der Geschäftsgrundlage nach unbenannter Zuwendung hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen das Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit auf die Anschlußberufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil die Klage in Höhe von 106.260,50 DM abgewiesen worden ist. Im übrigen ist die Annahme der Revision abgelehnt worden. Im Umfang der Annahme verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 774 Abs. 1 BGB als nicht gegeben angesehen, weil nach den Umständen nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Betrag von 450.000 DM, den die C.bank aus dem Erlös für die Veräußerung des Hausgrundstücks erhalten habe, teilweise von der Klägerin als Bürgin geleistet worden sei.
Einen Bereicherungsanspruch der Klägerin hat das Oberlandesgericht für nicht hinreichend substantiiert dargetan erachtet. Andererseits hat es auch die Voraussetzungen des von dem Beklagten geltend gemachten Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach unbenannter Zuwendung verneint, zumal der Beklagte weder die Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils noch die Auskehrung des darauf entfallenden Kaufpreisanteils als Surrogat verlange.
2.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Eintritt eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 774 Abs. 1 BGB auf die Klägerin verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
a)
Mit dem Berufungsgericht und entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dabei allerdings von der Wirksamkeit der Bürgschaft auszugehen. Da die Klägerin, die bei Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung bereits Miteigentümerin des Hausgrundstücks in K. und damit nicht vermögenslos war, die Bürgschaft aus Anlaß der Einrichtung der Praxis für Labormedizin und für deren Betrieb für den Beklagten übernommen hatte, die mit dem Erlös für das Grundstück abgelösten Darlehensverbindlichkeiten aus dem Betrieb dieser Praxis stammten und da außerdem nach dem Vortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seine Hauptschuld bei Abgabe der Bürgschaftserklärung im Jahre 1976 insoweit unter 310.000 DM (Zahlung von 450.000 DM, davon 140.000 DM auf die grundschuldgesicherten Verbindlichkeiten und der Rest auf die Praxisdarlehen) gelegen habe – nach dem Schreiben der Bank an die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vom 6. Oktober 1993 insoweit vielmehr von Beträgen über 400.000 DM und 250.000 DM auszugehen sein dürfte – liegen die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages nach §§ 242, 138 BGB, auch unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht, nicht vor (vgl. BGHZ 130, 19 ff.; BGH Urteile vom 13. November 1997 – IX ZR 289/96 –, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 30. März 1995 – IX ZR 98/94 = NJW 1995, 1886, 1887 unter 2 a).
Andernfalls wäre der von der Klägerin erhobene Regreßanspruch im übrigen unter den gegebenen Umständen (wenn nicht aus § 774 Abs. 1 BGB) jedenfalls aus § 670 BGB herzuleiten (vgl. Erman/Seiler BGB 9. Aufl. § 774 Rdn. 12).
b)
Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 774 Abs. 1 BGB trifft auch der rechtliche Ausgangspunkt der Erwägungen des Oberlandesgerichts zu: Wird der Gläubiger einer Forderung durch eine Leistung befriedigt, die der Leistende als Bürge oder als Dritter (§ 267 BGB) bewirkt haben kann, so ist eine Leistung des Bürgen zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit dann anzunehmen, wenn er bei der Leistung eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat. Fehlt es an einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist, wie im Fall des § 812 BGB, darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 – IX ZR 180/84 = NJW 1986, 251; Palandt/Sprau, BGB, 57. Aufl., § 774 Rdn. 1; Erman/Seiler, aaO § 774 Rdn. 3).
aa)
Eine eindeutige Zweckbestimmung – im Sinne einer Zahlung der Klägerin auf ihre Bürgschaftsschuld – wurde bei der Überweisung des Betrages von 450.000 DM an die C.bank erkennbar nicht getroffen. Der Erlös aus der Veräußerung des Hausgrundstücks der Parteien befand sich auf einem Anderkonto des Notars. Dieser führte den Schriftwechsel mit der C.bank über die Freigabe ihrer dinglichen Sicherheiten gegen Tilgung der ihr gegenüber bestehenden Schulden der Parteien. Im Zuge der Korrespondenz benannte die C.bank dem Notar mit Schreiben vom 6. Juli 1993 ein Konto, auf welches der geschuldete Betrag „unter Angabe … Dr. S.” überwiesen werden sollte. Nachdem die endgültige Einigung über die Höhe des zu überweisenden Betrages mit den Parteien erzielt worden war, nahm der Notar anweisungsgemäß die Überweisung auf das angegebene Konto vor. Soweit er dabei zugleich einen Anteil aus dem der Klägerin gebührenden Verkaufserlös an die C.bank überwies, ergab sich aus dem Zahlungsvorgang keine Zweckbestimmung dahin, daß die Klägerin aus ihrem Kaufpreisanteil – in bestimmter Höhe – eine Leistung auf ihre Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der C.bank erbringen wolle.
bb)
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellte sich die Zahlung der Klägerin jedoch nach den gegebenen Umständen, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der C.bank als Zuwendungsempfängerin teilweise, nämlich in Höhe von rund 155.000 DM, als Leistung auf die Bürgschaftsverpflichtung dar.
Der C.bank, für die auf dem Grundstück der Parteien zwei Grundschulden eingetragen waren, war zumindest aus diesem Grund bekannt, daß der veräußerte Grundbesitz beiden Parteien zu je 1/2 Miteigentumsanteil gehört hatte. Damit war ihr zugleich bekannt, daß der erzielte Kauferlös grundsätzlich beiden Eheleuten zu je 1/2 Anteil zustand. Mangels anderweiter Feststellungen bedeutete dies ferner, daß von dem ihr überwiesenen Betrag von 450.000 DM die Hälfte, also 225.000 DM, auf den Erlösanteil der Klägerin entfiel. Die Klägerin hatte als Miteigentümerin des Grundstücks anteilig für die zur Finanzierung des Hauses von ihr mit aufgenommenen Grundschulden der C.bank gehaftet, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei der Veräußerung des Grundstücks noch mit rund 140.000 DM valutierten. Insoweit traf die Klägerin daher mit ihrem früheren Grundstücksanteil eine Haftung gegenüber der C.bank in Höhe von rund 70.000 DM. In dieser Höhe stellte sich die Überweisung des Notars an die Bank demgemäß aus deren Sicht als Leistung aus dem der Klägerin zustehenden Hälfteanteil des Erlöses auf die durch die Grundschuld gesicherte Verbindlichkeit dar.
Wegen der darüber hinausgehenden Zahlung der Klägerin in Höhe von (225.000 DM Hälfteanteil abzüglich 70.000 DM =) 155.000 DM bestand hingegen bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der C.bank kein anderer in Betracht kommender Leistungsgrund als die ihm im Jahre 1976 von der Klägerin eingegangene Bürgschaft. Den Verpflichtungen, die insgesamt über die ursprünglichen Finanzierungsdarlehen hinaus noch mit rund 310.000 DM (450.000 DM abzüglich 140.000 DM) offen waren, lagen unstreitig Praxisverbindlichkeiten des Beklagten zugrunde, für die die Klägerin – von der Bürgschaft abgesehen – persönlich nicht haftete.
Die Zweckerklärung, die die Parteien im März 1979 der C.bank abgegeben hatten, begründete auch keine rechtswirksame Mithaftung der Klägerin mit ihrem Grundstücksanteil für die Verbindlichkeiten aus den Praxisdarlehen des Beklagten. Denn die formularmäßige Zweckerklärung wurde – für die C.bank erkennbar – von der Rechtsprechung erfaßt, durch die der Bundesgerichtshof derartige Zweckerklärungen für unwirksam erklärt hat, wenn und soweit, wie es hier der Fall war, Eigentümer (hier die Klägerin hinsichtlich ihres Grundstücks-Miteigentumsanteils) und persönlicher Schuldner (hier der Beklagte hinsichtlich der zu sichernden Praxisdarlehen) nicht identisch waren und vermutlich darüber hinaus in der ursprünglichen Grundschuldbestellung kein entsprechender weiter Sicherungszweck vorgesehen war (vgl. BGHZ 99, 203 ff; 100, 82 ff; 106, 19 ff; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 – XI ZR 126/91 = NJW 1992, 1822, 1823; Reinicke/Tiedke, Kreditsicherung, 3. Aufl. 1994, S. 342 ff; MünchKomm/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1191 Rdn. 26, 27 m.N.; BGB-RGRK/Joswig, 12. Aufl., § 1191 Rdn. 24 ff). Diese Rechtsprechung war im Zeitpunkt der Überweisung des Betrages von 450.000 DM an die C.bank im Jahre 1993 in einem solchen Maße gefestigt, daß die Bank aus diesem Grunde weder von der Wirksamkeit der im Jahre 1979 von der Klägerin unterzeichneten Zweckerklärung noch infolgedessen von einer erweiterten Mithaftung der Klägerin mit ihrem Grundstücksanteil für die persönlichen Verbindlichkeiten des Beklagten aus seinen Praxisdarlehen ausgehen konnte. Dem entspricht im übrigen auch der von der C.bank selbst gestellte Formulartext der Zweckerklärung, in dem ausdrücklich vorgesehen ist, daß Tilgungsleistungen „als Zahlungen auf die gesicherte Forderung” gelten und mithin den Bestand der Grundschuld nicht berühren sollen. Demgemäß hat die C.bank in ihrem Schreiben an die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vom 6. Oktober 1993 zwar unter anderem die ihr vorliegende „Zweckbestimmungs- und Ergänzungserklärung mit weitem Sicherungszweck” erwähnt, jedoch bezüglich der Klägerin ausdrücklich betont, diese hafte ihr, der Bank, „aufgrund der vorliegenden Bürgschaft für sämtliche Verbindlichkeiten ihres Mannes”; selbstverständlich werde sie „nach Ausgleich (des geforderten Betrages) aus der Bürgschaft entlassen” werden. Demnach stellte sich die Zahlung des über den Anteil der Klägerin an den noch valutierenden ursprünglichen Grundschulden hinausgehenden hälftigen Erlöses in Höhe von rund 155.000 DM bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der C.bank als Leistung der Klägerin auf die von ihr übernommene Bürgschaft dar, die zudem erkennbar auch in diesem Sinn von der Bank entgegengenommen wurde.
c)
Da die Klägerin die C.bank somit in Höhe von rund 155.000 DM als Bürgin befriedigt hat, ist die Forderung der Bank gegen den Beklagten in dieser Höhe gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangen, ohne daß es insoweit – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – einer vorrangigen Inanspruchnahme der Klägerin aus der Bürgschaft bedurft hätte (vgl. MünchKomm/Pecher, BGB, 1. Aufl., § 774 Rdn. 4 sowie MünchKomm/Habersack, 3. Aufl., § 774 Rdn. 4; RG JW 1907, 831; RG Recht 1919 Nr. 417).
3.
a)
Auf die Forderung, die die Klägerin damit gegenüber dem Beklagten erlangt hat, hat dieser bereits einen Betrag von 48.739,50 DM entrichtet. Denn mit seinem Einverständnis in die Auszahlung des vollen restlichen Erlöses aus der Veräußerung des gemeinsamen Grundstücks (in Höhe von 97.478,99 DM) an die Klägerin hat er dieser auch den an sich ihm, dem Beklagten, selbst zustehenden Hälfteanteil in der genannten Höhe zukommen lassen. Auf diese Weise belief sich die verbleibende Forderung der Klägerin rechnerisch auf 106.260,50 DM.
b)
Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob diese Forderung teilweise, nämlich in Höhe von 97.500 DM, durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Beklagten erloschen ist (§ 389 BGB).
Der Beklagte hat sich eines auf ihn als Erbe seiner Mutter übergegangenen (§ 1922 BGB) Anspruches auf Rückzahlung eines den Parteien im Jahre 1975 gewährten, von seiner Mutter im Jahre 1993 gekündigten Darlehens (§§ 607, 609 BGB) in Höhe von insgesamt 195.000 DM berühmt, für dessen Rückgewähr die Parteien als Gesamtschulder – im Innenverhältnis zueinander also im Zweifel zu gleichen Anteilen (§ 426 BGB) – hafteten. Soweit es den danach auf den Beklagten selbst entfallenden Teil der Darlehensschuld betrifft, wäre das Schuldverhältnis durch den Erbgang und die damit verbundene Vereinigung von Forderung und Schuld in seiner Person erloschen (vgl. Palandt/Edenhofer aaO Überblick vor § 1942 Rdn. 1). In Höhe des auf die Klägerin entfallenden Teils der Darlehensschuld, also wegen eines Betrages von 97.500 DM, hätte der Beklagte hingegen – sofern der Darlehensrückgewähranspruch begründet ist – eine entsprechende Forderung gegen die Klägerin erworben (§ 426 Satz 1 BGB), die zur Aufrechnung gegen die übergegangene Bürgschaftsschuld geeignet war (§§ 387 ff, 774 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Die Klägerin hat in Abrede gestellt, aus einer zur Rückzahlung verpflichtenden Darlehensgewährung von seiten der Eltern des Beklagten verpflichtet zu sein. Daraufhin hat der Beklagte im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 3. November 1994 und – wiederholend – im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 17. Juli 1995 die Tatsache der Darlehenshingabe mit der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung durch Zeugenbenennung unter Beweis gestellt.
Diesem Beweisangebot muß, worauf auch die Revisionserwiderung ausdrücklich hinweist, nachgegangen werden; denn der behauptete, vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens ist im einzelnen näher zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Sache im Umfang der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4.
In Höhe der verbleibenden Differenz von (106.260,50 DM abzüglich 97.500 DM =) 8.760,50 DM ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Insoweit steht der Klägerin eine gemäß § 774 Abs. 1 BGB auf sie übergegangene Forderung gegen den Beklagten zu, der keine weiteren Gegenrechte entgegenstehen. Einen Anspruch des Beklagten auf Ausgleich einer ehebedingten Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt einen solchen Anspruch nicht.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Bundesrichter Dr. Zysk ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Blumenröhr, Hahne, Gerber
Fundstellen
Haufe-Index 2833590 |
WM 1998, 443 |
WuB 1998, 1083 |
WuB 1998, 1087 |
ZIP 1998, 601 |
ZBB 1998, 121 |