Leitsatz (amtlich)

Ein Gläubiger, dem eine offene Handelsgesellschaft zur Rechnungslegung verpflichtet ist, kann den geschäftsführenden Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft auf Erfüllung dieser Verpflichtung unmittelbar in Anspruch nehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648034

BGHZ 23, 302

BGHZ, 302

NJW 1957, 871

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