Leitsatz (redaktionell)

1. Gesellschaftsverträge von sog Publikums-Kommanditgesellschaften unterliegen der Inhaltskontrolle nach BGB § 242.

2. Wird in einer solchen Gesellschaft ein mit Geschäftsführungsaufgaben und Überwachungsaufgaben betrauter Aufsichtsrat gebildet, so kann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die sich gegen Gesellschafter als Mitglieder des Aufsichtsrats richten, nicht unter fünf Jahre herabgesetzt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647961

BGHZ 64, 238

BGHZ, 238

JR 1975, 509

DNotZ 1975, 728

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