Leitsatz (amtlich)
Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen.
Normenkette
AVB Kfz-Kaskoversicherung, AKB A. 2.6.1; AVB Kfz-Kaskoversicherung, AKB A. 2.6.2; AVB Kfz-Kaskoversicherung, AKB A. 2.10.1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 05.03.2020; Aktenzeichen 25 S 223/18) |
AG Langen (Hessen) (Urteil vom 19.06.2018; Aktenzeichen 56 C 74/18 (10)) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des LG Darmstadt - 25. Zivilkammer - vom 5.3.2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsleistung aus einer von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR versicherten Fahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall am 22.11.2017 beschädigt wurde. Die Beklagte, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach unstreitig ist, holte ein Schadengutachten ein, in welchem der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 10.500 EUR, sein Restwert auf der Basis eines überregionalen Marktes mit 5.799 EUR und die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt mit 9.137,53 EUR netto bzw. 10.873,66 EUR brutto ausgewiesen wurden.
Rz. 2
In den Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AKB), über deren wirksame Einbeziehung in den Versicherungsvertrag die Parteien im Revisionsverfahren nicht mehr streiten, heißt es u.a.:
"A.2.6.1 ... Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis? e Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssten. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. ... A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: - Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. - Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. ... A.2.10 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A.2.10.1 Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. A.2.10.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kfz-Sachverständigen. ... A.2.10.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kfz-Sachverständiger als Obmann, ... A.2.10.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen."
Rz. 3
Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in Eigenregie instandsetzen, eine Rechnung darüber existiert nicht. Die Beklagte rechnete den Schaden als Totalschaden ab und zahlte an die Klägerin 4.401 EUR (10.500 EUR Wiederbeschaffungswert - 5.799 EUR Restwert - 300 EUR Selbstbeteiligung).
Rz. 4
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung weiterer 2.377,71 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Sie ist der Auffassung, die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung auf der Basis eines Totalschadens sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe sowohl den Restwert ihres Fahrzeugs, der in Wahrheit nur 3.400 EUR betragen habe, als auch die Reparaturkosten zu hoch veranschlagt. Das ca. zehn Jahre alte versicherte Fahrzeug sei nicht scheckheftgepflegt gewesen, deshalb seien hier auch nur die Reparaturkosten einer nicht markengebundenen Werkstatt mit einem Stundenverrechnungssatz von 98 EUR netto in Ansatz zu bringen, woraus sich ausweislich eines von ihr eingeholten Kostenvoranschlages Reparaturkosten von lediglich 7.078,71 EUR netto ergäben. Der von der Beklagten ermittelte Restwert sei ebenfalls zu hoch angesetzt, da das von der Beklagten eingeholte Gutachten dabei auch den überregionalen Markt berücksichtigt und der Sachverständige nicht mindestens drei Angebote eingeholt habe. Nach Rechnung der Klägerin stehen ihr der Ersatz von 7.078,71 EUR Reparaturkosten abzgl. 300 EUR Selbstbeteiligung, mithin 6.778,71 EUR zu. Unter Abzug der von der Beklagten geleisteten 4.401 EUR ergebe sich die Klageforderung von 2.377,71 EUR.
Rz. 5
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin das Sachverständigenverfahren nicht eingeleitet habe. Im Übrigen verteidigt sie ihre Schadenberechnung. Zu Recht seien darin für die Reparaturkosten die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Auch den Restwert habe sie zutreffend ermittelt.
Rz. 6
Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 8
I. Dieses hat die Klage für jedenfalls unbegründet erachtet. Nach A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB sei im Streitfall unabhängig davon, ob ein Totalschaden vorliege, der Zahlungsanspruch der Klägerin auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs begrenzt. Der Wiederbeschaffungswert habe unstreitig 10.500 EUR betragen. Als Restwert seien hier überregional erzielbare 5.799 EUR anzusetzen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die im Haftpflichtversicherungsrecht für die Ermittlung von Restwerten von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Maßstäbe, nach denen auf den allgemeinen regionalen Markt abgestellt werde, angesichts veränderter tatsächlicher Marktverhältnisse und insb. der Entwicklung eines auch regional verfügbaren Angebots von Online-Autoaufkäufern noch zeitgemäß seien. Denn auf versicherungsrechtliche Ansprüche ließen sich diese Maßstäbe nicht uneingeschränkt übertragen, weil die gesetzgeberische Grundentscheidung, nach der dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet werde, die Schadenbehebung unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen, zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages nicht gelte.
Rz. 9
Maßgeblich für den versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch, der kein Schadensersatzanspruch sei, sei die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Treuepflicht der Parteien. Dem Versicherungsnehmer sei es grundsätzlich zumutbar, eine Weisung des Versicherers einzuholen und ihr entsprechend sein Fahrzeug an einen benannten Autoaufkäufer zu veräußern, soweit dieser das Fahrzeug kostenlos abhole oder der Versicherer die Transportkosten übernehme. Es sei deshalb auch der Klägerin zumutbar gewesen, eine Weisung der Beklagten einzuholen und das Fahrzeug zu dem im Gutachten der Beklagten genannten Höchstgebot von 5.799 EUR brutto an den betreffenden Autohändler zu veräußern. Besondere Umstände, die dies unzumutbar erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht habe veräußern wollen. Denn wegen der in A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB geregelten Deckelung des Leistungsanspruchs komme es auch nicht darauf an, ob höhere Reparaturkosten anzusetzen wären.
Rz. 10
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen dürfen.
Rz. 11
1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage nicht an deren Unzulässigkeit scheitern lassen, denn selbst wenn die Klägerin nach A.2.10.1 AKB gehalten gewesen wäre, das dort geregelte Sachverständigenverfahren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung dieser Regelung nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre (vgl. dazu OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rz. 5]; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; LG Frankfurt/O. r+s 2014, 120 [juris Rz. 27]; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rz. 738).
Rz. 12
Im Übrigen ist die hier zwischen den Parteien streitige Frage, ob für die Ermittlung des Restwertes eines beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs lediglich der regionale Markt am Sitz des Versicherungsnehmers oder auch der überregionale Markt, insb. der Onlinehandel, in den Blick zu nehmen ist, eine Rechtsfrage, die von einem Kfz-Sachverständigen nicht kraft dessen besonderer Sachkunde zu beantworten ist, sondern deren Behandlung ihm vom Auftraggeber als rechtlicher Rahmen der Begutachtung vorzugeben ist. Insoweit war das Sachverständigenverfahren nach A.2.10 AKB im Streitfall von vorn herein nicht geeignet, den Streit der Parteien über die Schadenhöhe beizulegen.
Rz. 13
2. Dem Berufungsgericht sind bei der Bestimmung des Restwertes des versicherten Fahrzeugs Rechtsfehler unterlaufen.
Rz. 14
a) Zutreffend hat es allerdings angenommen, dass, nachdem die Klägerin die Reparatur ihres Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung belegen kann, die Versicherungsleistung nach A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB unabhängig davon, ob ein bedingungsgemäßer Totalschaden vorliegt, auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs begrenzt ist. Es kommt mithin weder darauf an, ob die tatsächlichen Reparaturkosten den danach zu ermittelnden Deckelungsbetrag übersteigen, noch darauf, ob das versicherte Fahrzeug einen Totalschaden im Sinne von A.2.6.1. Buchst. e AKB erlitten hat.
Rz. 15
b) Über die Höhe des von der Beklagten angenommenen Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs von 10.500 EUR streiten die Parteien nicht. Für die Berechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsleistung im Streitfall ist somit entscheidend, wie der Restwert zu bestimmen ist. Erst wenn er feststeht, kann geprüft werden, in welcher Höhe der Klägerin Reparaturkosten erstattet werden können.
Rz. 16
aa) Die in A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB getroffene Regelung über die Begrenzung des Leistungsanspruchs zielt im Grundsatz darauf ab, einen Versicherungsnehmer, der auf eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nach den strengen Vorgaben in A.2.6.2 Buchst. a, erster Spiegelstrich AKB verzichtet, wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug anzuschaffen. Regulierungsgrundlage dafür ist der Wiederbeschaffungswert, von dem sich der Versicherungsnehmer denjenigen Betrag abziehen lassen muss, den er aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlangen und mithin für die Wiederbeschaffung einsetzen könnte. Maßgebend für die Bestimmung dieses Restwertes ist allein der Betrag, der dem Versicherungsnehmer aus einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.9.2014 - IV ZR 379/13, r+s 2014, 546 Rz. 12).
Rz. 17
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Versicherungsnehmer gehalten wäre, sein beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug zu veräußern und den Restwert so zu realisieren. Vielmehr kann er, wie sich aus A.2.6.2 Buchst. a, erster und zweiter Spiegelstrich AKB ergibt, sein Fahrzeug behalten und reparieren lassen. Sein Erstattungsanspruch bleibt allerdings auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert u.a. dann beschränkt, wenn eine Reparatur erfolgt, jedoch - wie hier - nicht durch eine Rechnung belegt ist. Der Restwert ist in einem solchen Fall fiktiv zu ermitteln, da eine Veräußerung des versicherten Fahrzeugs gerade unterbleibt.
Rz. 18
bb) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, es sei der Klägerin zumutbar gewesen, eine Weisung der Beklagten einzuholen und das Fahrzeug zu dem im Gutachten der Beklagten genannten Höchstgebot von 5.799 EUR brutto an den betreffenden Autohändler zu veräußern. Denn da die Klägerin einen Verkauf ihres Fahrzeugs nicht beabsichtigte, bestand für sie von vornherein kein Anlass, diesbezügliche Weisungen der Beklagten einzuholen (vgl. dazu, dass es einen Unterschied macht, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder aber veräußert wird: Lemcke in Anm. zu OLG Hamm r+s 2016, 264, 268).
Rz. 19
cc) Wieviel die Klägerin bei einem Verkauf ihres beschädigten Fahrzeugs hätte erlösen können, ist deshalb danach zu bestimmen, zu welchen Bedingungen sie das Fahrzeug bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Parteien hätte verkaufen können.
Rz. 20
(1) Nach der für das Haftpflichtrecht entwickelten ständigen Rechtsprechung genügt ein Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er das Fahrzeug zu einem Preis veräußert, den ein Sachverständiger anhand des regionalen Marktes am Sitz des Geschädigten ermittelt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigene Marktforschung zu betreiben und dabei auch Angebote räumlich entfernter Kaufinteressenten einzuholen oder den im Internet inzwischen etablierten Sondermarkt für Restwertaufkäufer zu analysieren. Er ist ferner nicht gehalten, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, höhere Kaufangebote zu ermitteln (BGH, Urt. v. 25.6.2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rz. 10 m.w.N.; v. 27.9.2016 - VI ZR 673/15 NJW 2017, 953 Rz. 8-13 mit abl. Anm. Figgener). Er muss sich auch nicht auf das Kaufangebot eines Aufkäufers einlassen, wenn dieser seinen Sitz in erheblicher Entfernung vom Wohnort des Geschädigten hat und nicht feststeht, ob sich der Aufkäufer bereit findet, die Kosten der Abholung des Fahrzeugs zu tragen (BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189 [juris Rz. 29]).
Rz. 21
(2) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass das Schadensersatzrecht anderen rechtlichen Prämissen folgt als das im Streitfall maßgebliche Versicherungsvertragsrecht. Die vorgenannte Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht ist von der Erwägung getragen, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die Schadenbehebung gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie vorzunehmen (BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 673/15 NJW 2017, 953 Rz. 12 m.w.N.). Die für das Haftpflichtrecht entwickelten Maßstäbe können deshalb auf die Beziehung der Parteien des Kfz-Kaskoversicherungsvertrages jedenfalls nicht unmittelbar übertragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015 - IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358 Rz. 7, 9 m.w.N.; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl., § 249 BGB Rz. 18).
Rz. 22
Vielmehr sind die an die Ermittlung des Restwertes zu stellenden Anforderungen anhand einer Auslegung der vereinbarten Versicherungsbestimmungen zu ermitteln. Insoweit gelten die allgemeinen Maßstäbe des Versicherungsvertragsrechts. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.2018 - IV ZR 23/17, r+s 2018, 373 Rz. 16; v. 12.7.2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rz. 26; v. 20.7.2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rz. 22; v. 6.7.2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rz. 17; v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1b [juris Rz. 14]).
Rz. 23
(3) Diese Auslegung ergibt, dass bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes eines beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs im Rahmen von A.2.6.2 Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick genommen werden muss.
Rz. 24
(a) Dem Bedingungswortlaut kann der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, wie der Restwert zu bestimmen ist, wenn er sich dafür entscheidet, das beschädigte Fahrzeug nicht zu verkaufen. A.2.6.1 Buchst. e AKB definiert den Restwert als den Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand, ohne weitere Einzelheiten festzulegen. Dem Zusammenhang mit der in A.2.6.2 Buchst. a AKB getroffenen Regelung entnimmt der Versicherungsnehmer allerdings, dass die Entschädigungsregelung ihm zumindest die Möglichkeit eröffnen soll, anstelle des beschädigten Fahrzeugs ein Fahrzeug gleichen Wiederbeschaffungswertes zu erwerben und er dafür auch den möglichen Erlös aus einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs einsetzen müsste, um den sich deshalb der Wiederbeschaffungswert vermindert. Dabei leuchtet dem Versicherungsnehmer ein, dass der Versicherer ein anerkennenswertes Interesse daran hat, im Falle eines tatsächlichen Verkaufs des Unfallfahrzeugs etwa mittels Weisungen und auch eigener Verkaufsbemühungen Einfluss auf den Verkaufserlös zu nehmen; denn infolge der größeren Marktmacht und -erfahrung des Versicherers schafft das die Möglichkeit, einen höheren Verkaufspreis zu erzielen, von dem der Versicherungsnehmer bei einem realen Verkauf auch konkret durch den Verkaufserlös profitiert, so dass er die vom Versicherer bezweckte entsprechende Verringerung der Versicherungsleistung hinzunehmen bereit ist. In diesem Falle wird es der vom Versicherer konkret unterstützte Versicherungsnehmer - jedenfalls bei Erzielung eines gemessen am regionalen Markt deutlich besseren Verkaufspreises - auch hinnehmen, wenn etwa beim Verkauf an einen Aufkäufer, der seinen Sitz in größerer Entfernung vom Wohnort des Versicherungsnehmers hat, besondere Regelungen über die Tragung der Transportkosten zu treffen sind, der Versicherungsnehmer sich selbst nur eingeschränkt über die Seriosität des Aufkäufers informieren kann und sich ggf. Auseinandersetzungen um die ordnungsgemäße Abwicklung des Kaufvertrages schwieriger gestalten können.
Rz. 25
Demgegenüber erkennt der Versicherungsnehmer aber auch, dass es seinen Interessen widerstreitet, im Falle eines nur fiktiven Verkaufs eine solche Unterstützung oder solche Weisungen durch den Versicherer lediglich zu fingieren und/oder den zu befragenden Markt räumlich auszuweiten. Denn dies kann lediglich dazu führen, dass sich durch die theoretische Erhöhung des Verkaufspreises die Versicherungsleistung vermindert, ohne dass der Versicherer hierzu durch konkrete Unterstützungshandlungen beitrüge und dem Versicherungsnehmer ein realer Mehrgewinn aus dem fingierten Verkauf entstehen kann. Da hier keine Bewährungsprobe durch die reale Veräußerung erfolgt, birgt die bloße Unterstellung von Weisungen und Unterstützung des Versicherers die Gefahr, dass der Restwert ohne ausreichende tatsächliche Grundlage lediglich rechnerisch erhöht und die Versicherungsleistung geschmälert wird (vgl. zu dieser Gefahr auch Becker, ZfSch 2016, 130). Dasselbe gilt für die lediglich fiktive Berücksichtigung räumlich entfernter Kaufanbieter, insb. wenn - wie im Streitfall in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten - offenbleibt, wie sich der Transport des beschädigten Fahrzeugs gestaltet und wer die Transportkosten getragen hätte. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Berufungsgericht dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Im Übrigen bieten die Bedingungen dem Versicherungsnehmer keinerlei Anhalt dafür, wo beim fingierten Verkauf die räumlichen Grenzen einer solchen Marktbetrachtung liegen sollen und ob er etwa auch gehalten wäre, Angebote aus dem Ausland in Betracht zu ziehen.
Rz. 26
(b) Da die Versicherungsbedingungen insoweit keine entgegenstehenden detaillierten Regelungen treffen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei ihrem Verständnis gerade auch seine eigenen Interessen berücksichtigen, ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bedarf. Diese Interessen gehen dahin, den Restwert danach zu bestimmen, wie ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage ohne Hilfe des Versicherers das unfallgeschädigte Fahrzeug veräußert hätte. Dabei wird es der durchschnittliche Versicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Regelung in den AKB für nicht zumutbar erachten, dass er einen Kaufvertrag mit einem ihm unbekannten Händler, dessen Seriosität er nicht überprüfen kann, unter Inkaufnahme hoher Risiken abschließen müsste. Sein Interesse geht vielmehr dahin, sein Fahrzeug ggf. in einer Art und Weise zu veräußern, die keinen großen logistischen Aufwand - etwa einen Transport über mehrere hundert Kilometer - erfordert und ihm die Möglichkeit eröffnet, sich durch die Wahl eines ihm bekannten Aufkäufers weitgehend vor Betrugshandlungen zu schützen und ihn im Konfliktfalle auch in die Lage versetzt, Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Abwicklung des Fahrzeugverkaufs ortsnah auszutragen (vgl. auch OLG Karlsruhe r+s 2009, 408 [juris Rz. 23]. Dass sich der Onlinehandel mit beschädigten Kraftfahrzeugen inzwischen ausgeweitet und etabliert hat, ändert nichts daran, dass der über das Internet zustande gekommene Kaufabschluss mit räumlich weit entfernt ansässigen Händlern für Privatleute nach wie vor mit erhöhten Risiken behaftet ist. Ähnlich wie ein Geschädigter im Haftpflichtrecht ist der Versicherungsnehmer daran interessiert, sein Fahrzeug ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, typischerweise nur ortsansässigen Händlern, die er kennt oder über die er unschwer Erkundungen einholen könnte, zu verkaufen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.6.2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rz. 12). Insoweit deckt sich die Interessenlage des Versicherungsnehmers mit derjenigen eines Geschädigten im Haftpflichtrecht, auch wenn die Beachtung dieser Interessen im Versicherungsvertrag auf den vorgenannten Erwägungen und nicht auf einer Grundentscheidung des Gesetzgebers beruht.
Rz. 27
c) Für die neue Verhandlung, in der der Restwert des klägerischen Fahrzeugs neu bestimmt werden muss, weist der Senat darauf hin, dass die Bestimmung eines Restwertes von 5.799 EUR zudem aufgrund einer unzureichenden Auslegung des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Kaufangebots erfolgt ist.
Rz. 28
Ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, beim Verkauf seines Fahrzeugs im Verkaufspreis Umsatzsteuer zu erheben und diese später an das Finanzamt abzuführen, so stellt lediglich der ihm danach verbleibende Nettoverkaufspreis den nach A.2.6.2. Buchst. a, zweiter Spiegelstrich AKB anzurechnenden Restwert dar. Bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer hingegen ist der Verkaufspreis maßgebend, den er tatsächlich erlösen kann (BGH, Urt. v. 10.9.2014 - IV ZR 379/13, r+s 2014, 546 Rz. 13, 14). Im letztgenannten Fall ist ein Kaufangebot durch Auslegung darauf zu prüfen, ob der Kaufinteressent bereit ist, den von ihm genannten Betrag ungeachtet eines Ausweises von Mehrwertsteuer zu bieten oder es sich insoweit nur um einen Bruttobetrag für den Fall eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs handeln soll (Senat, a.a.O., Rz. 16).
Rz. 29
Im Streitfall hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige für die Ermittlung des Restwertes drei Restwertbieter benannt, deren Gebote jeweils zwischen Preisen "ohne MwSt." und "mit MwSt." differenzieren. Das Höchstgebot lag bei 4.873,11 EUR "ohne MwSt." und bei 5.799 EUR "mit MwSt.". Das Berufungsgericht hat den Bruttobetrag für die Bestimmung des Restwertes herangezogen. Da das Angebot aber ersichtlich darauf zielt, den Preis von 5.799 EUR nur bei Ausweis der Umsatzsteuer, anderenfalls lediglich den Nettobetrag zu zahlen, hätte - gleichviel ob die Klägerin der Umsatzsteuerpflicht unterliegt - nach dem oben Gesagten allenfalls der Nettobetrag von 4.873,11 EUR als Restwert in Ansatz gebracht werden dürfen.
Fundstellen