Verfahrensgang
LG Offenburg (Urteil vom 02.10.2001) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 2. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung von zwei Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte eine Nachbarin in seiner Wohnung. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, es habe zwischen ihm und der Geschädigten eine Woche vorher einverständlichen Geschlechtsverkehr gegeben, der nunmehr durch die falsche Behauptung einer Vergewaltigung verdeckt werden solle. Die Strafkammer hat sich jedoch aufgrund der Aussage der Geschädigten von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
I.
Mit der Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs. 2 StPO rügt die Revision, die Strafkammer habe das Spurengutachten, aus dem sich ergibt, daß in der Wohnung des Angeklagten keine Spuren der Geschädigten gefunden werden konnten, nicht nur verlesen dürfen, sondern habe den Spurensachverständigen auch persönlich anhören müssen. Die Rüge ist unzulässig. Die Revision trägt schon nicht vor, was der Sachverständige ausgesagt hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, was die persönliche Anhörung über das festgestellte Ergebnis hinaus hätte erbringen können.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand. Mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei lückenhaft und widersprüchlich und erfülle nicht die Anforderungen an die im Fall der Beweislage „Aussage gegen Aussage” gebotene Gesamtwürdigung: Die Rüge hat im Ergebnis keine Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Revision, der sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, enthalten die Urteilsgründe die vermißte Gesamtwürdigung (BGHSt 44, 153, 159). Der Strafkammer sind dabei zwar Darstellungs- und Formulierungsfehler unterlaufen; diese erreichen jedoch nicht das Gewicht eines Rechtsfehlers, der den Bestand des Urteils gefährden könnte.
1. Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß das Landgericht zunächst die Überprüfung der Qualität der Aussage in den Mittelpunkt ihrer Beweiswürdigung gestellt hat. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß die Kammer aufgrund eigener Sachkunde die Analyse in Anlehnung an die Maßstäbe vorgenommen hat, die der Senat für aussagepsychologische Gutachten entwickelt hat (vgl. BGHSt 45, 164 ff.).
a) Die Kammer hat die Aussage darauf untersucht, ob diese von der aussagepsychologischen Wissenschaft entwickelte Realkennzeichen aufweist, die für einen realen Erlebnishintergrund sprechen (BGHSt aaO S. 170 ff.). Dabei ist ihr zwar ein methodischer Fehler unterlaufen, der sich aber auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat nämlich die bei der Geschädigten festgestellte Persönlichkeitsstörung und ihren erheblichen Alkoholmißbrauch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussageanalyse erörtert, sondern sie erst bei der zur Überprüfung auf mögliche Fehlerquellen heranzuziehende Motivationsanalyse erörtert. Dort hat sie geprüft, ob sie ein durch die persönlichen Schwierigkeiten bedingtes Motiv haben könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
Die Erörterung der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der Aussageanalyse ist notwendig, weil die Beurteilung der Qualität einer Aussage ihre Aussagekraft erst durch ihren Bezug auf die spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Aussagenden gewinnt. Dies erfordert die Feststellung und Beurteilung etwaiger aussagerelevanter Besonderheiten in der Persönlichkeitsentwicklung des Zeugen, bevor die Qualitätsanalyse der Aussage vorgenommen wird. Liegen beim Zeugen Einflüsse vor, die die Zeugentüchtigkeit beeinträchtigen oder sind besondere Erfahrungen oder Erlebnisse vorhanden, so muß im Einzelfall vorab geprüft werden, ob möglicherweise die Zeugentüchtigkeit eingeschränkt ist oder ob die vorgefundene Aussagequalität durch sogenannte Parallelerlebnisse beeinträchtigt oder durch reine Erfindung erklärbar sein könnte (BGHSt 45, 164, 175; Köhnken, Methodik der Glaubwürdigkeitsbegutachtung in Fegert [Hrsg.] Begutachtung sexuell mißbrauchter Kinder [2001], S. 29, 42). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Auffälligkeiten einen solchen Schweregrad erreichen, daß sie geeignet sind, die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Zeugen zu beeinträchtigen. Erst vor diesem Hintergrund kann die Frage beantwortet werden, ob der Zeuge die Aussage mit den darin festgestellten Qualitätsmerkmalen möglicherweise ganz oder teilweise ausgedacht oder von einem Erlebnis mit einer anderen Person auf den Beschuldigten übertragen haben könnte.
Die fehlende Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung der Zeugin vor der Aussageanalyse gefährdet indes das Ergebnis der Aussageanalyse nicht, weil die Strafkammer mit Hilfe von zwei Ärzten, die die Zeugin langjährig behandelt haben, umfangreiche Feststellungen zur Schwere ihrer Persönlichkeitsstörung und ihrem Alkoholmißbrauch getroffen hat und zu dem tragfähigen Ergebnis gelangt ist, daß diese Auffälligkeiten keinen Einfluß auf die Qualität der Aussage gehabt haben. So hat die Einvernahme der Ärzte ergeben, daß sich die Nebenklägerin nicht nur in der Zeit von Juni bis Juli 2001 in kurzzeitiger stationärer psychiatrischer Behandlung – also nach der Tat – befunden hat, sondern daß die Nebenklägerin bereits in der Zeit von Oktober 1997 bis September 2000 und neuerlich seit September 2001 psychiatrisch behandelt worden war. Diese Behandlung erfolgte wegen einer „narzißtischen Störung bei hystrionischer Persönlichkeit” und eines „Alkoholkonsums in mißbräuchlichem Umfang” (UA S. 32). Dennoch lagen nach den Feststellungen keine Hinweise auf eine psychotische Erkrankung oder gar aktuelle manische Phasen vor (UA S. 33). Zu den Trinkgewohnheiten und dem Trinkumfang hat sich die Kammer ergänzend durch einen Gerichtsmediziner beraten lassen. Im Ergebnis waren alle drei Mediziner überzeugt, daß die Störungen der Nebenklägerin auf einer schwach entwickelten Persönlichkeit basieren und aggressive Tendenzen – sofern sie bei ihr überhaupt festzustellen seien – sich nicht gegen fremde Personen, sondern nur gegen sich selbst richteten (UA S. 32). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung „ergebe sich zwar die Möglichkeit, daß Erlebtes möglicherweise verstärkt (im Sinne von aufgebauscht) wiedergegeben werde, eine völlige Neuerfindung sei indes nicht denkbar.
Aufgrund dieser ausführlichen sachverständigen Beratung konnte die Strafkammer davon ausgehen, daß die Geschädigte in ihrer Zeugentüchtigkeit nicht eingeschränkt war und ihre Aussage das Ergebnis „normalpsychologischer” Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse war und nicht durch aktuelle psychopathologische Störungen beeinflußt wurde (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschl. vom 19. Februar 2002 – 1 StR 5/02).
b) Die Kammer hat rechtsfehlerfrei die Qualität der Aussage als hoch eingestuft. Ihr stand in der Aussage eine Vielzahl außergewöhnlicher und origineller Details, insbesondere die genaue Beschreibung der Gespräche zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer während des Tatgeschehens, zur Verfügung. Die Schilderung des vom Angeklagten verlangten schrittweisen Ausziehens der einzelnen Kleidungsstücke bis auf die Socken und die fast wörtliche Wiedergabe der dabei gefallenen Äußerungen hat das Landgericht als inhaltliche Besonderheit und als sehr detailliert gewertet. Auch mit der Beschreibung des versuchten Oralverkehrs sowie die Schilderung der Einzelheiten der Geschehnisse auf dem Sofa, als der Angeklagte das Eindringen mit dem noch erigierten Glied vergeblich versuchte, um dann die Finger zu Hilfe zu nehmen und sie nur noch sein schlaffes Glied an den Pobacken gespürt habe, hat die Zeugin die komplexe Tathandlung so genau und so individuell beschrieben, daß der Schluß tragfähig ist, die Nebenklägerin könne die psychologisch stimmigen Handlungsabläufe nicht erfunden haben.
Dies gilt schließlich auch für die Beschreibung ihres Nachtatverhaltens, als die Zeugin detailliert ihren Ekel beschrieben hat und berichtete, sie habe zur Reinigung den halben Inhalt einer Zahnpastatube in den Mund genommen und heruntergeschluckt.
c) Die Kammer konnte für ihre Bewertung der Aussage auch die von der Zeugin beschriebenen innerpsychischen Vorgänge heranziehen. Diese hat, für die Strafkammer nachvollziehbar, im einzelnen von ihrer Panik berichtet, als ihr in den Sinn gekommen sei, sie könne durch den vom Angeklagten an ihren Hals gehaltenen metallenen Gegenstand an der Halsschlagader verletzt werden, so daß das Blut an die Wand spritzen würde und ihre Tochter sie später in der Leichenhalle identifizieren müsse.
d) Für die Überzeugung der Strafkammer, daß die Aussage der Zeugin auf einem realen Erlebnishintergrund beruht, spricht auch deren Entstehungsgeschichte. Nach den Feststellungen war es die Geschädigte selbst, die unmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung des Angeklagten die Tat gegenüber dem Freund ihres Lebensgefährten und ihrer Freundin offenbarte. Hätte die vom Angeklagten behauptete vorherige sexuelle Beziehung stattgefunden und die Geschädigte mit Rücksicht auf ihren eifersüchtigen Lebensgefährten diesen früheren Kontakt mit der unwahren Behauptung einer Vergewaltigung verdecken wollen, hätte sie keinen Grund für ihre Kundgabe gehabt, weil der angebliche frühere sexuelle Kontakt vorher nicht bekannt war und ihr Lebensgefährte erst aufgrund ihrer Offenlegung der Vergewaltigung von der Behauptung des Angeklagten erfahren hätte.
Diese Annahme wird nach der Bewertung der Strafkammer gestützt durch die festgestellten Einzelheiten über den Ablauf der ersten polizeilichen Anhörung der Geschädigten am Tatabend in der Wohnung der Freundin. Die Geschädigte wirkte nach der Tat sehr bedrückt, nervös, zittrig und aufgeregt, hatte kein eigenes Interesse an einer Strafverfolgung des Angeklagten und wollte zunächst selbst keine Anzeige erstatten. Sie machte gegenüber der Polizei einen aufgelösten Eindruck und traute sich nicht, Angaben zu machen. Allein die Freundin mußte der Polizei die wichtigsten Stichworte für das Tatgeschehen liefern. Später verschlechterte sie ihre Lage als Tatzeugin sogar dadurch, daß sie sich nicht körperlich untersuchen ließ und den bei der Tat getragenen Slip auswusch. Diese von der Strafkammer festgestellte Scham bei der Anzeigeerstattung konnte ebenfalls als gegen eine erfundene Aussage sprechend gewertet werden.
e) Die Kammer hat im Rahmen der Konstanzprüfung Widersprüche zwischen der ersten polizeilichen Vernehmung der Zeugin und ihren Aussagen in der Hauptverhandlung offengelegt und nachvollziehbar ausgeräumt. Soweit die Zeugin in der ersten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, sie sei in die Wohnung gezerrt worden, der Angeklagte habe als Tatwaffe ein stilettartiges Messer verwendet und habe auch Vaginalverkehr erzwungen, während sie in der Hauptverhandlung erklärt hat, sie sei auf Einladung des Angeklagten freiwillig in die Wohnung gegangen, die Bezeichnung Stilett stamme nicht von ihr und der Vaginalverkehr habe nicht stattgefunden, hat die Strafkammer diese Widersprüche durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten geklärt. Dieser hat ausgesagt, die Zeugin habe schon bei der polizeilichen Vernehmung die Tatwaffe nicht genau beschreiben können, der Begriff „Stilett” sei als eigene Wertung von ihm gekommen und hinsichtlich der anderen Einzelheiten habe er nicht weiter nachgefragt. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung angegeben hat, der Angeklagte habe die Waffe in seiner rechten Hand gehalten, was sie in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht angeben konnte, hat die Zeugin dies plausibel damit erklärt, sie habe aufgrund der zeitlichen Distanz das Geschehen vor ihrem inneren Auge nochmals ablaufen lassen und könne sich jetzt besser an diese Einzelheit erinnern.
Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken, zwischen den früheren Vernehmungen und ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bestünden keine wesentlichen Widersprüche oder Veränderungen. Da die Angaben der Geschädigten zur eigentlichen Tathandlung unverändert geblieben sind, hat die Kammer die dargelegten Abweichungen zu Recht als solche des Randgeschehens angesehen, die ohne Auswirkungen auf die ansonsten bestehende Konstanz der Aussage zum eigentlichen Tatgeschehen geblieben sind.
2. Die Strafkammer hat sich aber nicht nur auf die glaubhafte Aussage der einzigen Belastungszeugin gestützt. Sie hat unter einem eigenen Abschnitt „Einfügen in die Beweisaufnahme im übrigen” (UA S. 34) darüber hinaus ausführlich dargelegt, daß die Beweisaufnahme letztlich auch keine sonstigen Beweisanzeichen ergeben habe, die ihr Anlaß zu durchgreifenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten hätten geben müssen.
a) So hat sie zunächst die wechselnden Einlassungen des Angeklagten dargestellt, nach denen er übereinstimmend über den einverständlichen Geschlechtsverkehr eine Woche vor der Tat berichtete, aber unterschiedliche Angaben über einen Streit am Tattag machte, der Auslöser für die falsche Behauptung einer Vergewaltigung gewesen sein soll (UA S. 14 ff.). Ergänzend hat die Kammer dargelegt, daß der Angeklagte keinen Grund für die Änderung seiner Einlassung geben konnte (UA S. 16). Sie hat auch ausgeführt, daß der behauptete Streit in der Wohnung des Angeklagten über ein politisches Thema bei lebensnaher Betrachtung kein Grund für eine Falschbelastung durch die Geschädigte sein konnte. Sie hat schließlich auch mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen, daß die Geschädigte, die den Angeklagten erst wenige Tage vor der Tat in der Wohnung eines anderen Mitbewohners kennengelernt und den Angeklagten siezte, bereits eine Woche vorher mit dem Angeklagten einverständlichen Geschlechtsverkehr gehabt haben könnte (UA S. 34).
b) Die Kammer hat die Einlassung auch darauf überprüft, ob die vom Angeklagten behauptete eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit seines linken Armes der dem von der Geschädigten geschilderten Tatablauf entgegenstand. Der Angeklagte ist speziell zu diesen Fragen von einem Arzt untersucht worden. Nach dessen Aussage ist die Strafkammer mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte mit seinem rechten Arm ausreichend koordinierte Handlungen durchführen konnte, mit dem er – entsprechend der Tatschilderung der Geschädigten – ihr zunächst ein spitzes Tatwerkzeug an den Hals drückte und dann seinen Penis aus der Hose holte.
c) Schließlich ist das Landgericht ausführlich darauf eingegangen, ob es mit der Aussage der Geschädigten vereinbar sei, daß es in der Wohnung des Angeklagten trotz intensiver Spurensuche keine objektiven Spuren von dem Tatopfer gab, oder ob diese an sich bedeutsame Tatsache mehr die Einlassung des Angeklagten stützt. Das ist hier nicht der Fall.
Die Kammer hat zum Spurenbild einen Rechtsmediziner gehört. Dieser hat ausgesagt, daß ein derartiges Spurenbild denkbar sei und ausgeführt, es habe nach dem von der Geschädigten geschilderten Ablauf weder Schleifspuren auf dem Teppichboden noch Schamhaare auf dem Sofa geben müssen. Ebenso hat der Sachverständige das Fehlen von Speichelspuren der Zeugin am Penis des Angeklagten plausibel erklärt. Dem hat sich die Kammer angeschlossen und zu der Spurenlage insgesamt ausgeführt, daß das Nichtvorhandensein objektiver Spuren nicht zu dem Schluß zwinge, daß sich das Geschehen nicht so zugetragen haben könne, wie es von der einzigen Tatzeugin geschildert worden sei.
3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschriften
Herr RiBGH Nack ist erkrankt. Schäfer, Schäfer, Wahl, Boetticher, Schluckebier
Fundstellen