Leitsatz (amtlich)
Hat der Bürge für Ansprüche einer Bank (oder Sparkasse) aus deren Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner einzustehen, haftet er nicht für Verbindlichkeiten, die erst nach der Kündigung (Aufhebung) jener Geschäftsverbindung begründet worden sind.
Normenkette
BGB § 767
Verfahrensgang
LG Zweibrücken |
OLG Zweibrücken |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. April 1987 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Volksbank nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
Die Klägerin gewährte mit Vertrag vom 29. Dezember 1978 dem Ehemann der Beklagten auf dem Girokonto Nr. 77-40133.4 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 80.000 DM. Entsprechend der im Kreditvertrag getroffenen Abrede trat die Beklagte eine auf ihrem Grundstück in Saarbrücken lastende (Eigentümer-) Grundschuld über 100.000 DM an die Klägerin ab und übernahm in der Urkunde vom 9. Januar 1979 zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den Ehemann der Beklagten aus dessen Geschäftsverbindung mit der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 100.000 DM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten.
Da der Ehemann der Beklagten das Girokonto erheblich überzogen hatte, kündigte die Klägerin durch Schreiben vom 11. Dezember 1979 die Geschäftsverbindung und forderte ihn auf, den zu ihren Gunsten bestehenden Saldo von 106.857,74 DM zuzüglich Kreditkosten seit 1. Oktober 1979 innerhalb von zehn Tagen auszugleichen. Am selben Tage übermittelte die Klägerin der Beklagten eine Abschrift des Kündigungsschreibens und machte sie darauf aufmerksam, daß sie aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen werde, wenn der Kreditnehmer die gesetzte Frist nicht einhalten sollte. Mit Schreiben vom 23. Januar 1980 erklärte sich die Klägerin gegenüber dem Kreditnehmer mit monatlichen Rückzahlungsraten von 2.200 DM einverstanden. Der Ehemann der Beklagten zahlte die Raten nicht. Die Klägerin setzte ihm am 16. Oktober 1980 „eine letzte Frist, die in Frage stehende Überziehung bis zum 30. Oktober 1980 abzubauen …” und drohte an, die Forderung auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Der Beklagten wurde eine Abschrift dieses Schreibens übersandt. Am 2. Dezember 1980 teilte sie der Klägerin mit, sie sei sich im klaren, daß sie nunmehr ihren Verpflichtungen aus der Bürgschaft nachzukommen habe; sie beabsichtige, das in Saarbrücken gelegene Grundstück, das mit einer Grundschuld zugunsten der Klägerin in Höhe des Bürgschaftsbetrags belastet sei, zu veräußern. Von dem Kaufpreis für dieses Grundstück überwies der entsprechend beauftragte Notar 146.495,39 DM an die Klägerin, die diesen Betrag mit Wert 2. April 1981 dem Konto des Ehemanns der Beklagten Nr. 77-40133.4 gutbrachte. Das Konto wies danach ein Guthaben von 7.120,11 DM aus. In der Folgezeit wurde dieses Konto des Ehemanns der Beklagten wieder belastet. Als der Saldo zu dessen Lasten am 10. Mai 1984 53.220,31 DM erreicht hatte, erklärte sich die Klägerin mit monatlichen Raten von 2.000 DM einverstanden. Mit Schreiben vom 29. August 1985 an den Ehemann der Beklagten beanstandete die Klägerin, daß dieser auf das Konto 77-40133.4 in diesem Jahre nichts gezahlt habe und daß nunmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhielt die Beklagte.
Die Klägerin hatte der Beklagten am 14. Dezember 1978 ein Darlehen über 200.000 DM gewährt, das durch eine Grundschuld, die auf einem Wohnungseigentum der Beklagten in Freudenstadt lastete, und durch Abtretung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag über 200.000 DM sowie durch eine Bürgschaft des Ehemanns der Beklagten gesichert war. Das Darlehenskonto wurde nach Eingang der Zahlungen der Bausparkasse und Tilgung des Schuldsaldos im März 1982 aufgelöst.
Die Klägerin behauptet, im Rahmen des Darlehensvertrags mit der Beklagten sei vereinbart gewesen, daß die anfallenden Kosten und Zinsen dem Konto des Ehemanns Nr. 77-40133.4 belastet werden. Das sei auch nach Eingang des Betrages von 146.495,39 DM so gehandhabt worden.
Auf die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte, 52.272,42 DM, das ist der Saldo des Abschlusses des Kontos 77-40133.4 zum 30. September 1985, nebst 9,5% Zinsen und 4,5% Überziehungsprovision ab 1. Oktober 1985 zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht legt dar, die Beklagte sei aus der am 9. Januar 1979 übernommenen Bürgschaft zur Zahlung der unstreitigen Forderung gegen ihren Ehemann in Höhe von 52.272,42 DM verpflichtet. Die am 2. April 1981 geleistete Zahlung stehe dem nicht entgegen. Sie sei in Höhe von 100.000 DM auf die von der Beklagten abgetretene Grundschuld und der Restbetrag von 46.495,39 DM auf die Bürgschaft geleistet worden. Die Klägerin habe ihre Zustimmung zur Aushändigung der Löschungsbewilligung sowie des Grundschuldbriefs an die Beklagte von der vorherigen Zahlung des Betrags von 144.015,08 DM nebst Tageszinsen abhängig gemacht. Dem Fortbestehen der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten stehe auch nicht entgegen, daß das Konto des Hauptschuldners nach Überweisung des Betrages von 146.495,39 DM mit einem Guthaben geführt und erst in der Folgezeit wieder ins Soll geraten sei. Denn die Beklagte habe sich in zulässiger Weise auch für künftige Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit dem Ehemann der Beklagten verbürgt. Schließlich werde das Bestehen der Bürgschaftsverpflichtung auch nicht dadurch berührt, daß die Klägerin dem Ehemann der Beklagten die Geschäftsverbindung gekündigt und dies der Beklagten mitgeteilt habe. Denn die gleichwohl erfolgte Fortsetzung der Geschäftsverbindung der Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten sei in deren Interesse gewesen; jedenfalls sei die Fortführung nicht zu ihrem Nachteil geschehen. Entsprechend den Vereinbarungen, die im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags vom 14. Dezember 1978 getroffen worden seien, habe die Klägerin die zu Lasten der Beklagten anfallenden Kosten und Zinsen dem Konto des Ehemannes Nr. 77-40133.4 belastet. Auch nach der Überweisung des Betrages von 146.495,39 DM durch die Beklagte seien die wesentlichen Belastungen des Kontos des Ehemanns ausschließlich auf Überweisungen auf das Konto der Beklagten zurückzuführen. Die weiteren Belastungen des Kontos des Ehemannes der Beklagten seien demnach nicht im Zuge einer neuen Geschäftsverbindung, sondern in Fortsetzung der alten gemäß der bereits vor Abgabe der Bürgschaftserklärung der Beklagten zwischen den Parteien getroffenen Darlehensvereinbarung vom 14. Dezember 1978 erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der geltend gemachten Zinsen und der Überziehungsprovision ergebe sich aus Ziff. 18 und 14 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
II.
Diese Erwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Vortrag der Klägerin ergeben, daß ein Anspruch aus der Bürgschaft nicht mehr besteht, die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts also unbegründet ist.
1. Die Beklagte hat in dem Bürgschaftsvertrag vom 9. Januar 1979 „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus Krediten irgendwelcher Art … (der Klägerin gegen den Ehemann der Beklagten) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM” zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten übernommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptschuld bestimmt genug bezeichnet, wenn der Bürge nach dem Inhalt der von ihm unterschriebenen Urkunde für die bestehenden und künftigen Ansprüche, die sich aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner ergeben, einzustehen versprochen hat (Senatsurteil v. 7. November 1985 – IX ZR 40/85, m.N., ZIP 1986, 851 86). Ob unter Ansprüchen der Klägerin aus dieser Geschäftsverbindung auch nach deren Aufhebung begründete Forderungen gegen den Hauptschuldner verstanden werden können, muß durch Auslegung ermittelt werden. Der erkennende Senat kann das Bürgschaftsformular selbst auslegen, weil es sich um einen Text handelt, der überregional von Banken und Sparkassen verwendet wird (Senatsurteil v. 14. Februar 1985 – IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038, 1039 = ZIP 1985, 525, 527).
a) Wenn auch der Wortlaut weit gefaßt ist, so ergibt er doch, daß die Bürgin sich für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer bestimmten Geschäftsverbindung verbürgt hat, nicht aber für Schulden, die erst begründet worden sind, nachdem diese Geschäftsverbindung geendet hat (Senatsurt. v. 4. Juni 1987 – IX ZR 31/86, NJW 1987, 3126, 3128). Dieses Verständnis des Wortlauts ist auch deshalb geboten. weil sonst die Gefahr bestünde, daß dem Erfordernis der Bestimmbarkeit der Hauptschuld nicht genügt ist. Die Übernahme einer Bürgschaft für Ansprüche aus einer bestehenden und aus künftigen Geschäftsverbindungen würde sich kaum noch von der Übernahme der Haftung für alle denkbaren künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners unterscheiden, die als unwirksam erachtet werden muß (BGHZ 25, 318). Die Haftungsstrenge des Bürgschaftsrechts für den Bürgen erfordert, daß von einer Bürgschaft nur diejenige Hauptschuld umfaßt ist, die sich aus der Bürgschaft selbst zweifelsfrei herleiten läßt (Senatsurt. v. 14. Mai 1987 – IX ZR 88/86, ZIP 1987, 972, 974). Daraus folgt eine Beschränkung der Haftung des Bürgen auf die Verbindlichkeiten samt Nebenforderungen, die der Hauptschuldner bis zur Beendigung seiner in der Bürgschaftsurkunde umschriebenen Geschäftsverbindung zum Gläubiger eingegangen war.
b) Diese Auffassung steht im Einklang mit den Geschäftsbedingungen der Klägerin, die nicht nur deren Geschäftsbeziehungen mit dem Hauptschuldner regeln, sondern laut Bürgschaftsurkunde auch für den Bürgschaftsvertrag gelten. Nach Nr. 17 Satz 1 der von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen der Kunde und die klagende Bank mangels anderweitiger Vereinbarungen nach freiem Ermessen die Geschäftsverbindung im ganzen einseitig aufheben. Auch im Falle einer anderweitigen Vereinbarung ist dieses Recht gegeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der Beendigung der Geschäftsverbindung wird der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents sofort fällig (Nr. 18 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsbedingungen); der Bankvertrag tritt in das Stadium der Abwicklung. Es gelten die Regeln über die Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen (vgl. Canaris, Großkommentar HGB 3. Aufl., Bd. III – 3, 1981, Rdnr. 2649). Das bedeutet für das Kreditverhältnis der Bank mit dem Hauptschuldner, daß dieser den Kredit alsbald zurückzuführen hat und die Bank, wenn der Schuldner nicht leisten will oder nicht leisten kann, die Sicherheiten verwerten darf (Nr. 20 der Geschäftsbedingungen). Hat die Bank dieses Stadium aufgrund einer in Nr. 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen freien Kündigung oder aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund herbeigeführt, so kann der Bürge erwarten, daß das Kreditengagement des Hauptschuldners nicht mehr erweitert, sondern verringert wird. Der Bürge muß sich deshalb nur darauf einrichten, daß er, abgesehen von später entstehenden Nebenforderungen, gemäß § 767 BGB auf den Betrag in Anspruch genommen wird, den der Hauptschuldner aufgrund im Zeitpunkt der Aufhebung der Geschäftsverbindung bereits begründeter Verpflichtungen schuldet. Er braucht aber nicht damit zu rechnen, daß trotz der Aufhebung der Geschäftsverbindung dem Hauptschuldner weitere Kredite gewährt werden und daß er als Bürge selbst nach Tilgung der Hauptschuld für solche neuen Verbindlichkeiten einzustehen habe. Entsprechend § 767 BGB ist die Bank auch im Verhältnis zum Bürgen an die einmal bekanntgemachte Entscheidung, die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner aufzuheben, gebunden. Erweitert sie durch eigene Transaktionen ihre Forderungen gegen den Hauptschuldner, so tut sie das nicht in Abwicklung der alten Geschäftsverbindung, sondern im Zuge einer neuen Geschäftsverbindung, auf die sich die Bürgschaft nicht erstreckt (BGH, Urt. v. 29. September 1969 – VIII ZR 9/68, WM 1969, 1276, 1277 = LM BGB § 767 Nr. 7; ebenso Palandt/Thomas, BGB 47. Aufl. § 767 Anm. 2 d; vgl., auch Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. vor § 765 Rdnr. 21). Der erkennende Senat geht im Urteil vom 7. November 1985 (ZIP 1986, 85 am Ende) ebenfalls davon aus, daß der Bürge für Kontokorrentverbindlichkeiten des Hauptschuldners in der Höhe haftet, wie sie im maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen der Bank und dem Hauptschuldner bestanden.
2. Die diesen Grundsätzen folgende rechtliche Würdigung ergibt im vorliegenden Fall:
a) Die von der Beklagten am 9. Januar 1979 übernommene Bürgschaft sicherte die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin mit dem Hauptschuldner, nämlich aus dem Kreditvertrag vom 29. Dezember 1978. Diese Geschäftsverbindung hatte die Klägerin durch das Schreiben vom 11. Dezember 1979 unter Bezugnahme auf ihre Geschäftsbedingungen gekündigt und den Hauptschuldner aufgefordert, den Sollsaldo innerhalb von zehn Tagen auszugleichen. Sie hatte damit die Geschäftsverbindung in die Abwicklung überführt. Davon wurde die Bürgin am selben Tage unterrichtet und darauf hingewiesen, daß sie in Anspruch genommen werde, wenn der Kreditnehmer die gesetzte Frist nicht einhalte. Für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners samt dafür anfallender Zinsen hatte die Beklagte einzustehen. Dementsprechend hat sie sich in der Folgezeit auch verhalten, nämlich sich bemüht, zur Abwicklung der Geschäftsverbindung ihres Mannes mit der Klägerin beizutragen. Das weist das Schreiben ihrer Anwälte vom 2. Dezember 1980 aus. Darin kündigt die Beklagte als Bürgin Zahlung auf die Bürgschaft aus Mitteln an, die sie aus dem Erlös eines Grundstücks in Saarbrücken erwerben werde. Am 2. April 1981 gingen auf dem Konto des Hauptschuldners bei der Klägerin 146.495,39 DM ein, die ein Notar im Auftrag der Beklagten überwiesen hatte.
b) Mit dieser Leistung war die Bürgschaftsschuld erloschen.
aa) Es kann offen bleiben, ob die Beklagte auf die Hauptschuld ihres Ehemannes, auf ihre Verpflichtung aus der Bürgschaft oder zur Ablösung der auf dem Saarbrücker Grundstück lastenden Grundschuld der Klägerin geleistet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sicherten sowohl die Bürgschaft der Beklagten als auch die von ihr abgetretene Grundschuld den Anspruch der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit dem Ehemann. Die Leistung der Beklagten hat, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und vom Berufungsgericht auch angenommen wird, entsprechend der Sicherungsabrede die Forderung der Klägerin ausgeglichen und im übrigen ein Guthaben des Hauptschuldners begründet. Entscheidend ist, daß mit der Rückführung des Sollsaldos des Hauptschuldners durch die Zahlung der Beklagten die Geschäftsverbindung der Klägerin mit dem Hauptschuldner am 2. April 1981 tatsächlich abgewickelt war und die Beklagte darauf vertrauen durfte. Auch die Ansprüche gegen die Beklagte waren damit untergegangen, entweder weil diese auf ihre Bürgschaftsschuld und/oder die Schuld des Ehemannes geleistet hatte oder weil die Hauptschuld mit der Ablösung der Grundschuld entsprechend der Sicherungsvereinbarung erloschen war. Jedenfalls war die Beklagte von ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei, nachdem die Klägerin nach Kündigung der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner befriedigt worden und damit diese Geschäftsverbindung abgewickelt war. Eine neue Bürgschaft ist nicht begründet worden (vgl. dazu MünchKomm/Pecher, BGB 2. Aufl. § 765 Rdnr. 50).
bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Fortsetzung der Geschäftsverbindung der Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten auch in ihrem Interesse, jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gewesen sei, rechtfertigt die Annahme einer Haftung für die neu begründeten Schulden des Ehemannes nicht. Die für eine solche Haftung gemäß § 766 BGB erforderliche schriftliche Bürgschaftserklärung hat die Beklagte unstreitig nicht abgegeben. Aus der alten Bürgschaft vom 9. Januar 1979 müßte sie für die neuen Schulden ihres Ehemannes auch dann nicht einstehen, wenn anläßlich des Abschlusses des Darlehensvertrags vom 14. Dezember 1978 vereinbart worden wäre, daß die für diesen Kredit anfallenden Kosten und Zinsen dem Konto des Ehemannes belastet werden sollten. Auch diese Abrede war mit dem Ende der Geschäftsverbindung der Klägerin zum Ehemann der Beklagten hinfällig. Soweit die Klägerin danach noch Aufträge zu Lasten des Kontos des Ehemannes der Beklagten ausführte, beruhte das notwendig auf einer neuen Vereinbarung mit diesem. Daß die Beklagte auch für die neuen Verbindlichkeiten ihres Mannes aus einer neu begründeten Geschäftsverbindung einstehen solle, kann nicht aus dem alten Bürgschaftsvertrag hergeleitet werden. Hinzu kommt: Nachdem die Beklagte die Schulden ihres Ehemannes getilgt hatte, war es nicht in ihrem Interesse und gereichte ihr zum Nachteil, wenn sie aufgrund der alten Bürgschaft für neue Verbindlichkeiten ihres Mannes einstehen müßte, deren Gegenwert nur zum Teil ihrem Konto gutgebracht worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 609740 |
NJW 1989, 27 |
ZIP 1988, 1167 |