Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juli 1998 wird
- das Verfahren im Fall 24 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation in 31 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 32 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Börsengesetz zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegenstand des Urteils sind Verkäufe von Warenterminoptionen in insgesamt 32 Fällen. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Börsengesetz sowie gegen den Strafausspruch. Die Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Verfahren ist im Fall 24 der Urteilsgründe (Geschädigter M., Geschäft vom 14. Februar 1992) wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Hinsichtlich dieses Vorwurfs ist das Verfahren durch Gerichtsbeschluß vom 13. Juli 1998 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden, ein Wiederaufnahmebeschluß ist nicht ergangen (vgl. BGHSt 30, 197, 198).
2. Der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation (in den nach der Verfahrenseinstellung durch den Senat verbliebenen 31 Fällen) hält rechtlicher Überprüfung stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Telefonverkäufer der O., Beratungs- und Vermittlungs-GmbH 15 Personen in insgesamt 31 Fällen dazu veranlaßt, Optionen zu erwerben und dafür insgesamt knapp 400.000 DM zu zahlen. Er hatte den Kunden bewußt wahrheitswidrig die Gewinnchancen als außerordentlich hoch und das Risiko als gering geschildert, obwohl die Gewinnchancen angesichts eines Aufschlags der O. GmbH von 81,8 % auf die Originalprämie nur ganz gering, wenn nicht überhaupt ausgeschlossen waren. Er hatte zudem bewußt wahrheitswidrig behauptet, die Mitarbeiter der O. GmbH seien besonders gut qualifiziert. Die Kunden, die aufgrund dieser Täuschungen die Optionen erwarben, verloren bis auf geringe Restbeträge das gesamte eingesetzte Kapital.
a) Das Landgericht ist mit den Feststellungen den insoweit geständigen Einlassungen des Angeklagten gefolgt. Danach ist den potentiellen Kunden zwar zuerst in einer umfangreichen Broschüre (UA S. 8 bis 41) und einem mit „Risikobelehrung” überschriebenen Text (UA S. 49) mitgeteilt worden, daß der Aufschlag von 81,8 %, den die O. GmbH auf die Prämie erhob, die Gewinnerwartung verschlechtere und sich die Optionsprämie in diesem Umfang verteuern müsse, damit die Kunden zumindest das eingesetzte Kapital wieder zurückerhielten; in den sich daran anschließenden telefonischen Verkaufsgesprächen sind den Kunden hingegen entsprechend den Vorgaben der Geschäftsleitung der O. GmbH die tatsächlichen Gewinnchancen nicht objektiv und richtig dargestellt worden. Der Umstand, daß durch den Aufschlag der O. GmbH „letztlich die Gewinnchance gegen Null tendiere, sei den Kunden jedenfalls nicht in dieser Deutlichkeit erklärt worden” (UA S. 60). Dieses Geständnis des Angeklagten, die Kunden über die reale Werthaltigkeit der Optionen getäuscht zu haben, ist durch die Aussagen von vier Kunden gestützt worden, die den Abschluß von insgesamt 11 Optionsgeschäften mit dem Angeklagten geschildert haben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ist in den Telefonaten von einem erheblichen Verlustrisiko nie die Rede gewesen, vielmehr ist auf eine hohe Gewinnchance hingewiesen worden. Der Aufschlag auf die Prämie ist mit einer besonderen Kompetenz der O. GmbH und der von ihr gewährten ausgezeichneten Beratung begründet worden. Aufgrund dieser Angaben haben die Kunden jeweils die vorgeschlagenen Optionen erworben. Diese Zeugenaussagen haben ihre Bestätigung auch in dem vom Landgericht festgestellten Verkaufsleitfaden der O. GmbH für Telefonverkäufer gefunden: Danach waren potentielle Kunden, die bekundeten, an Optionen kein Interesse zu haben, zu fragen, ob sie wirklich kein Interesse daran hätten, „in den nächsten 6 bis 8 Wochen 30 bis 40% nettosteuerfrei zu verdienen” (UA S. 45). Damit ist in den diese Zeugen betreffenden Fällen (Fälle 2-4, 11, 18-21, 26-28 der Urteilsgründe) jeweils ein durch den Angeklagten begangener Betrug belegt.
b) Gleiches gilt auch für die Einzeltaten, bei denen die Geschädigten vom Landgericht nicht als Zeugen vernommen worden sind. Die Bedenken des Generalbundesanwalts, es fehle insoweit an der gebotenen Mitteilung der konkreten Sachverhalte, insbesondere der jeweils kausalen Täuschungshandlung des Angeklagten, teilt der Senat nicht. Der Sachverhalt ist nicht mit dem gleichzusetzen, der der Entscheidung des Senats BGHR StPO § 267 I 1 Sachdarstellung 6 zugrundelag.
Das Landgericht hat die jeweiligen Geschäftsabschlüsse aufgrund der Angaben des Angeklagten festgestellt. Damit ist die Beteiligung des Angeklagten an ihnen belegt. Von der Kausalität der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten auch für diese Geschäfte hat sich die Kammer angesichts der stets gleichbleibenden Täuschungsmethode des Angeklagten dadurch überzeugt, daß das generelle Geständnis des Angeklagten bezüglich der anderen Fälle durch die Angaben der Geschädigten bestätigt worden ist. Dieser naheliegende Schluß ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat es zwar unterlassen, diese Schlußfolgerung im Urteil niederzuschreiben; dies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs hier indes nicht, da sie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch deutlich genug ergibt.
Auch die Feststellung zum Umfang der mit dem Geschädigten Mü. getätigten Geschäfte (Fälle 12 bis 17 der Urteilsgründe) erweisen sich aufgrund der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils als rechtsfehlerfrei. Zwar hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen nur einen um ca. 40 % geringeren Geschäftsumfang eingeräumt. Die Feststellungen können jedoch auf verlesenen Urkunden über die Geschäftsabschlüsse beruhen. Eine diesbezügliche Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.
c) Die Urteilsgründe belegen auch den jeweils tateinheitlich zu dem Betrug begangenen Verstoß gegen § 89 BörsenG (Verleitung zur Börsenspekulation). Von der Börsenunerfahrenheit der Geschäftspartner hat sich das Landgericht durch die Aussage der vier als Zeugen vernommenen Geschädigten überzeugt, die allesamt vorher keinen Kontakt mit Optionsgeschäften hatten und diesbezüglich völlig unerfahren waren (UA S. 66). Auch hier haben die Zeugen das Teilgeständnis des Angeklagten gestützt, der eingeräumt hatte, nicht umfassend informiert zu haben. Von der Börsenunerfahrenheit der nicht zeugenschaftlich Vernommenen konnte sich das Landgericht aufgrund der jeweils gleichartigen, in Form von Geschäftsabschlüssen erfolgreichen Vorgehensweisen des Angeklagten überzeugen. Bei diesen Geschädigten handelte es sich (von drei Ausnahmen abgesehen) um Personen aus den neuen Bundesländern. Die Taten wurden im ersten und zweiten Jahr nach der Wiedervereinigung begangen. Eine Börsenunerfahrenheit dieses Personenkreises lag nahe und bedurfte deshalb keiner ins Einzelne gehenden Begründung. Dem steht nicht entgegen, daß einige Geschädigte trotz Totalverlustes ihrer ersten Option weitere Optionsgeschäfte tätigten. Die telefonischen Verkaufsgespräche trugen nicht zur Börsenerfahrung bei, sondern waren darauf angelegt, sachliche Informationen aus der Werbebroschüre wieder zunichtezumachen. Wären die Geschädigten im Zusammenhang mit dem Erstgeschäft börsenerfahren geworden, hätten sie in Erkenntnis von der Wertlosigkeit der Optionen weitere Geschäfte unterlassen.
3. Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben.
a) Durch die Einstellung des Verfahrens im Fall 24 der Urteilsgründe ist eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe entfallen. Der Senat kann ausschließen, daß die Gesamtstrafe darauf beruht. Das Landgericht hat für die übrigen Taten milde Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Es hat sich dabei wesentlich an der Höhe des im Einzelfall verursachten Schadens orientiert und zu Lasten des Angeklagten auch gewertet, daß die Geschädigten teilweise existenzbedrohende Schäden erlitten haben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, daß eine rechnerische Logik bei der Festsetzung der Einzelstrafen nicht zu erkennen sei, ist dieser Einwand unbegründet. Eine solche Mathematisierung widerspräche dem Wesen der Strafzumessung.
b) Unbegründet sind auch die beiden anderen Beanstandungen, die die Revision gegen die Strafzumessung erhebt.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Die Urteilsgründe müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte wiedergeben. Der Umstand, daß sich einige der Opfer trotz Totalverlustes beim ersten Optionsgeschäft zum Erwerb weiterer Optionen haben bewegen lassen, brauchte deshalb von Rechts wegen nicht als ein den Angeklagten entlastender Umstand erörtert zu werden, zumal sich daraus auch auf eine besondere Geschicklichkeit des Angeklagten bei der Täuschung der Opfer hätte schließen lassen.
Das Landgericht konnte angesichts der zahlreichen Taten und der von den Geschädigten geschilderten intensiven telefonischen Aquisitionsbemühungen des Angeklagten auch die systematische und planmäßige Vorgehensweise des Angeklagten ohne Rechtsfehler strafschärfend würdigen.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, Pfister
Fundstellen
Haufe-Index 556798 |
NStZ 2000, 36 |
wistra 2000, 141 |