Leitsatz (amtlich)
Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Normenkette
InsO § 133 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurt mit Sitz in Darmstadt vom 17.9.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 30.12.2011 über das Vermögen des D. (nachfolgend: Schuldner) am 1.2.2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
Rz. 2
Die Beklagte belieferte den im Bereich des Dachdeckerhandwerks tätigen Schuldner mit Baumaterialien. Im Blick auf eingetretene Forderungsrückstände teilte der Schuldner der Beklagten Anfang des Jahres 2011 mit, er könne die gesamte offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen. Der Kläger behauptet, der Schuldner habe bei dieser Gelegenheit außerdem mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Zahlung von monatlichen Raten i.H.v. 1.000 EUR getroffen. Auf wiederholte Mahnungen entrichtete der Schuldner am 29.3.2011, am 26.4.2011 und am 27.5.2011 jeweils 1.000 EUR, am 28.6.2011 1.015,18 EUR und am 26.9.2011 2.000 EUR an die Beklagte. Die offenen Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner beliefen sich ausweislich eines Mahnschreibens am 18.5.2011 auf 10.684,09 EUR. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung stand eine Gesamtforderung der Beklagten über 7.484,30 EUR offen.
Rz. 3
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung des Zahlungsbetrages von 6.015,18 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 507,50 EUR in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Rz. 6
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 InsO nicht zu, weil die Beklagte dargelegt und bewiesen habe, von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Senat gehe - vor allem im Blick auf die Erklärungen des Schuldners im Zusammenhang mit der Bitte um Ratenzahlung - zugunsten des Klägers davon aus, dass vorliegend neben einer objektiven Gläubigerbenachteiligung auch ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bejaht werden könne. Es fehle jedoch an einer Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
Rz. 7
Kenne der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so sei er regelmäßig zugleich über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Die Erklärung des Schuldners im Zusammenhang mit der Bitte um das Einverständnis mit Ratenzahlungen stelle im Hinblick auf die zugunsten der Beklagten zu würdigenden Umstände keinen Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert dar. Die Beklagte habe als außenstehende Gläubigerin keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- und Zahlungslage des Schuldners gehabt. Der Bitte des Schuldners um die Ermöglichung von Ratenzahlungen seien die drei regelmäßigen Zahlungen von 1.000 EUR in den Monaten März, April und Mai 2011 gefolgt. Es hätten daher keine Umstände vorgelegen, die der Beklagten ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des Schuldners ermöglicht hätten. Die offene Forderung sei nicht so hoch gewesen, dass sich der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätte aufdrängen müssen. Trotz des Zahlungsverzuges habe der Schuldner Ware bei der Beklagten gekauft und bar bezahlt. Zudem habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Zahlungsengpässe vor dem Hintergrund der witterungsbedingt schlechten Jahreszeit aufgetreten seien und sich die Auftragslage im Frühling und Frühsommer - wie tatsächlich geschehen - erheblich verbessern würde. Die Beklagte habe weder eine Titulierung ihrer Forderungen angestrebt noch Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet.
II.
Rz. 8
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
Rz. 9
1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen des Schuldners dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urt. v. 7.5.2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rz. 8 m.w.N.; v. 17.12.2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rz. 13).
Rz. 10
2. Das Berufungsgericht hat einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners unterstellt. Davon ist folglich auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
Rz. 11
3. Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, derzufolge die Beklagte einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 12
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rz. 8). Die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 12.2.2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rz. 15; v. 21.1.2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rz. 10; v. 25.2.2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rz. 12).
Rz. 13
4. Einer Überprüfung anhand dieses Maßstabes hält die angefochtene Entscheidung stand.
Rz. 14
a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urt. v. 17.12.2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rz. 23). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, a.a.O., Rz. 17). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. nicht (BGH, a.a.O., Rz. 18).
Rz. 15
b) Das Berufungsgericht konnte im Streitfall ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagten keine Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zweifelsfrei folgte (BGH, a.a.O., Rz. 23).
Rz. 16
aa) Aus der Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen, musste die Beklagte in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen.
Rz. 17
(1) Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urt. v. 6.12.2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rz. 21; v. 10.7.2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rz. 28; v. 25.2.2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rz. 20 f.; v. 24.3.2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rz. 8). Bei dieser Sachlage hatte sich nach dem Inhalt der Äußerung des Schuldners ein Indiz für eine Zahlungseinstellung verwirklicht. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt, jedoch in Ausübung des ihm durch § 286 ZPO eröffneten Wertungsrahmens angenommen, dass die Beklagte aus dem isolierten Beweisanzeichen nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung herleiten musste (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rz. 17, 18). Die Mitteilung deutete auf einen Liquiditätsengpass hin, brachte aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen ohne sofortigen Forderungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 - IX ZR 65/14, WM 2016, 1182 Rz. 21) nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren. Das Indiz, das keine eindeutige Beurteilung der Vermögenslage des Schuldners gestattete, erscheint auch deshalb in einem milderen Licht, weil der Schuldner die Erklärung nicht als Reaktion auf ein Zahlungsverlangen der Beklagten, sondern von sich aus mit dem Ziel abgegeben hat, die Forderung der Beklagten durch Ratenzahlungen zu befriedigen. Die Beklagte musste mithin nicht zwingend davon ausgehen, dass sich der Schuldner in einer existenziellen wirtschaftlichen Krise befand.
Rz. 18
(2) Bei dieser Sachlage geht es hier nicht um einen Sachverhalt, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt hatte und sich darauf beruft, diese sei nachträglich bis zur Vornahme der anfechtbaren Zahlungen entfallen. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v. 25.2.2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rz. 24 m.w.N.). Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und die nachfolgende ratenweise Tilgung der eigenen Forderung lassen die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen. Allein dieser Umstand legt nicht nahe, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und seine Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte (BGH, Urt. v. 24.3.2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rz. 14). Diese Grundsätze sind indessen vorliegend nicht einschlägig, weil die Beklagte allein aus der Erklärung des Schuldners, nicht sofort und nicht in einem Zuge Zahlung leisten zu können, nach den revisionsrechtlich hinzunehmenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dessen Zahlungsunfähigkeit erkennen musste. Vielmehr hätte die Kenntnis der Zahlungseinstellung durch die Beklagte das Hinzutreten weiterer Indizien erfordert.
Rz. 19
bb) Im Anschluss an die Mitteilung des Schuldners haben sich bis zur Vornahme der angefochtenen Zahlungen - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - keine weiteren Beweisanzeichen verwirklicht, die sich aus der Sicht der Beklagten zu der zweifelsfreien Bewertung verdichteten, dass bei dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.
Rz. 20
(1) Insoweit beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, der Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offenbar geworden, weil sich dieser außerstande gezeigt habe, ihre erhebliche Forderung zu begleichen.
Rz. 21
Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insb. Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (BGH, Urt. v. 30.4.2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rz. 9).
Rz. 22
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Zwar bestand zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner einräumte, die offene Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen zu können, ein deutlicher Forderungsrückstand. Dieser betraf aber nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten, sondern Forderungen aus der Lieferung von Baustoffen, die ohne Weiteres auch von dritter Seite hätten bezogen werden können. Zudem hat der Schuldner nachfolgend durch seine Zahlungen die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten tatsächlich um rund ein Drittel zurückgeführt. Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.
Rz. 23
(2) Das monatelange völlige Schweigen eines Schuldners auf Rechnungen und vielfältige Mahnungen kann für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen (BGH, Urt. v. 25.2.2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rz. 13). Eine Sachlage dieser Art ist vorliegend indessen nicht gegeben.
Rz. 24
Der Schuldner ist auf die Mahnungen der Beklagten nicht untätig geblieben. Vielmehr hatten die Mahnungen tatsächlich Erfolg, weil der Schuldner die hier angefochtenen Teilzahlungen erbrachte. Aus dem Zeitablauf bis zur Bewirkung der einzelnen Zahlungen kann eine Zahlungseinstellung nicht gefolgert werden, weil zwischen dem Schuldner und der Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen war, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Zahlungseinstellung bedeutet (BGH, Urt. v. 6.12.2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rz. 29; Urt. v. 25.2.2016, a.a.O., Rz. 26). Infolge der tatsächlich bewirkten Zahlungen kam es nicht zu einem sprunghaften Anwachsen der Zahlungsrückstände, was ein Indiz für die Kenntnis der Zahlungseinstellung bildet (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2016 - IX ZR 23/15, WM 2016, 1307 Rz. 14).
Rz. 25
(3) Ferner ist in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Erwartung weiterer freiwilliger Zahlungen des Schuldners keine Titulierung und Vollstreckung ihrer Forderung angestrebt hat (BGH, Urt. v. 30.4.2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rz. 12; anders gelagert BGH, Urt. v. 25.2.2016, a.a.O., Rz. 14 ff.). Da die Beklagte ihre Forderungen nicht tituliert hatte und gegenüber dem Schuldner keinen Vollstreckungsdruck entfaltete, musste sie nicht davon ausgehen, durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als die sonstigen Gläubiger des Schuldners gestellt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rz. 11).
Rz. 26
(4) Überdies ist der Zahlungsverzug entsprechend der Würdigung des Berufungsgerichts als weniger schwerwiegend einzustufen, weil die Beklagte gleichwohl die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrechterhielt und nicht etwa zur Durchsetzung ihrer Forderung eine Liefersperre verhängte (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2016, a.a.O., Rz. 17). Soweit die Beklagte weitere Käufe von Barzahlungen abhängig gemacht hat, entsprach dies vernünftiger kaufmännischer Vorsicht, ohne dass aus der damit verbundenen Verweigerung einer zusätzlichen Kreditgewährung notwendigerweise auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung geschlossen werden kann.
III.
Rz. 27
Die Revision des Klägers ist gem. § 561 ZPO zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung als richtig erweist.
Fundstellen
Haufe-Index 9694790 |
BB 2016, 2050 |
BB 2016, 2125 |
DB 2016, 2052 |
DB 2016, 6 |
DStR 2016, 11 |
DStR 2017, 53 |
NJW 2016, 9 |
NWB 2016, 3512 |
NJW-RR 2016, 1140 |
EWiR 2016, 767 |
WM 2016, 1701 |
WuB 2017, 49 |
ZIP 2016, 1686 |
ZIP 2016, 65 |
DZWir 2017, 84 |
JZ 2016, 687 |
KKZ 2017, 65 |
MDR 2016, 1172 |
NZI 2016, 7 |
NZI 2016, 8 |
NZI 2016, 837 |
ZInsO 2016, 1749 |
GWR 2016, 407 |
InsbürO 2016, 470 |
NJW-Spezial 2016, 631 |
NWB direkt 2016, 1258 |
StX 2016, 605 |
ZVI 2017, 22 |
FMP 2016, 185 |
VIA 2016, 91 |