Entscheidungsstichwort (Thema)

Adressat des Verwendungsersatzanspruchs des Mieters nach Veräußerung des Mietgrundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Verwendungsersatzansprüche des Mieters oder Ansprüche des Mieters auf Entschädigung für Einrichtungen richten sich nach der Veräußerung des Mietgrundstücks gegen den Erwerber, wenn sie nach den getroffenen Parteivereinbarungen erst nach dem Eigentumswechsel fällig werden.

 

Normenkette

BGB §§ 571, 547, 547a

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.06.1986; Aktenzeichen 15 U 77/85)

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 22.01.1986; Aktenzeichen 3 O 545/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538048

NJW 1988, 705

JZ 1988, 105

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