Leitsatz (amtlich)
›1. Eine zulässige Berichtigung der Urteilsgründe liegt nur dann vor, wenn ausgeschlossen werden kann, daß sich hinter der Berichtigung eine sachliche Änderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt.
2. Unzulässige Berichtigungen der Urteilsgründe führen dann nicht zu lückenhaften Feststellungen, die bereits aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils nötigen, wenn die Berichtigungen die Verurteilung nicht in Zweifel ziehen.‹
Verfahrensgang
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M. Sch. G. K. und K. A. Sch. wegen Bandendiebstahls in 42 Fällen, den Angeklagten S. K. wegen Bandendiebstahls in 25 Fällen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
I. 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten K. A. Sch. ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.
2. Mit der fristgerechten Revisionsbegründung vom 29. Januar 1990 rügt der Angeklagte M. Sch. in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie einen Verstoß gegen § 265 StPO und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Er beanstandet, das Landgericht sei hinsichtlich der Fälle 27 bis 29 der Urteilsgründe von einer Tatzeit am Abend des 18. Oktober 1988 ausgegangen, statt, wie es die zugelassene Anklage den Angeklagten vorwarf, von einer solchen in der Nacht zum 18. Oktober 1988. Nach Eingang der Revisionsbegründung berichtigte die Strafkammer mit Beschluß vom 8. März 1990 wegen eines Fassungsversehens und offensichtlicher Unrichtigkeiten die Tatzeiten der Fälle 27 bis 29 der Urteilsgründe entsprechend der Rüge. Zur Begründung führte sie an, daß die durch den Eröffnungsbeschluß unverändert zugelassene Anklage in den beanstandeten Fällen als Tatzeit von der Nacht zum 18. Oktober 1988 ausgegangen ist und diese Taten in der Hauptverhandlung nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Begehung in der Nacht zum 18. Oktober 1988 mit den vernommenen Geschädigten und anhand der entsprechenden Schadensakten erörtert worden seien, so daß zweifelsfrei und für jeden Angeklagten völlig klar gewesen sei, daß Gegenstand der Hauptverhandlung die in der Nacht zum 18. Oktober 1988 begangenen Taten waren. Der Beschluß wurde zusammen mit einer Urteilsausfertigung den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, dem Verteidiger des Beschwerdeführers M. Sch. am 19. März 1990. Sämtliche Zustellungen waren mit dem Hinweis versehen, daß mit dieser Zustellung die Revisionsbegründungsfrist erneut zu laufen beginne. Mit Schriftsatz vom 19. April 1990 beanstandete der Verteidiger des Beschwerdeführers M. Sch. den Berichtigungsbeschluß als unbeachtlich, weil es sich nicht um die Berichtigung eines Versehens handle und ergänzte seine erste Revisionsbegründung dahin, daß auch in den Fällen 30 und 31 der Urteilsgründe gegen § 265 StPO sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden sei. Auch in diesen Fällen gehe das Urteil, wie in den Fällen 27 bis 29 statt "von der Nacht zum" "vom Abend des" betreffenden Tages aus. Außerdem rügte er in einem weiteren Fall die Verletzung des § 261 StPO. Daraufhin berichtigte das Landgericht mit Beschluß vom 25. April 1990 mit entsprechender Begründung wie zuvor die Fälle 30, 31 und, obwohl diese bis dahin nicht beanstandet worden waren, die Fälle 1, 19, 23, 37 und 38 der Urteilsgründe dahin, daß nicht der Abend des Tattages, sondern jeweils die Nacht zu diesem Tag als Tatzeit festgestellt sei. Auch dieser Beschluß wurde wie zuvor förmlich mit entsprechendem Hinweis auf die neu beginnende Revisionsbegründungsfrist zugestellt, dem Verteidiger des Beschwerdeführers M. Sch. am 14. Mai 1990. Mit Berichtigungsbeschluß vom 22. Mai 1990 korrigierte das Landgericht seinen Beschluß vom 25. April 1990 betreffend den Fall 1 der Urteilsgründe dahin, daß die in dem Beschluß abweichend vom Urteil angegebene Benennung des Monats - Oktober 1988 statt August 1988 - auf einem Schreibversehen beruhe. Auch dieser Beschluß wurde wie zuvor zugestellt, dem Verteidiger des Beschwerdeführers M. Sch. am 1. Juni 1990. Dieser erweiterte die Rüge des § 265 StPO und des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör mit Schriftsatz vom 29. Juni 1990 auch hinsichtlich der Fälle 1, 19, 23, 37 und 38 der Urteilsgründe sowie der Fälle 15 und 16. Die Tatzeiten der Fälle 15 und 16 wurden vom Landgericht nicht mehr berichtigt.
a) Nur die mit Schriftsatz vom 29. Januar 1990 angebrachten Verfahrensrügen sind rechtzeitig erhoben. Eine Verlängerung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich nicht möglich (BGHSt 22, 221, 222; BGH, Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 489/87 (S. 5) m.w.N.). Die Rechtsprechung läßt jedoch mit der überwiegenden Meinung der Literatur dann eine Ausnahme zu, wenn die Zustellung eines zulässigen Berichtigungsbeschlusses bewirkt worden ist (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1O10; BGHSt 12, 374, 375; BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80; Hürxthal KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 46; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 268 Rdn. 54; a.A. KMR-Müller § 268 Rdn. 16). Eine solche Wirkung kommt aber - jedenfalls in den Fällen, in denen die durch Urteilszustellung in Gang gesetzte Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen ist - nur der Zustellung eines zulässigen Berichtigungsbeschlusses zu. Nur eine zulässige und damit wirksame Berichtigung ist geeignet, das schriftliche Urteil abzuändern und in dieser Form der Überprüfung durch das Revisionsgericht zu unterbreiten. Unzulässige Änderungen sind für das Revisionsgericht unbeachtlich (BGHSt 2, 248, 249; 3, 245, 247 f.); sie führen nicht dazu, daß dem Revisionsführer durch Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nach Ablauf der Begründungsfrist eine längere Frist zur Erhebung von Verfahrensrügen eröffnet wird.
Alle Berichtigungsbeschlüsse sind unzulässig und daher unwirksam. Obwohl eine dem § 319 ZPO entsprechende Regelung in der Strafprozeßordnung fehlt, hat die Rechtsprechung seit jeher, wenn auch in engen Grenzen, eine Berichtigung von offensichtlichen äußerlichen Fehlern des schriftlichen Urteils auch nach dessen Zustellung zugelassen (vgl. u.a. RGSt 61, 388, 392; BGHSt 3, 245, 246), selbst dann, wenn sie einer bereits erhobenen Verfahrensrüge den Boden entzieht (BGH NJW 1954, 730). Unabdingbare Voraussetzung einer zulässigen Berichtigung des schriftlichen Urteils ist jedoch, daß ein solches Versehen für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich reine Schreibfehler oder sonstige äußere Unstimmigkeiten aus der Urteilsurkunde selbst ergeben (vgl. BGHSt 2, 248; 3, 245; 7, 75; BGH NJW 1952, 797; BGH StV 1985, 401; BGH, Urteil vom 29. Mai 1952 - 5 StR 101/52 und Urteil vom 25. September 1952 5 StR 513/52). Aber auch dort, wo die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzweifelhafte Irrtümer der nachträglichen Berichtigung für zugänglich erachtet hat, weil für die Prozeßbeteiligten aus anderen Verfahrensvorgängen, beispielsweise der mündlichen Urteilsbegründung, die Divergenz zwischen erkennbar Gewolltem und mündlich oder schriftlich Formuliertem offenkundig war (vgl. BGH NJW 1953, 155 und NJW 1954, 730; BGHSt 5, 5; 12, 374; BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74 und Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1), ist immer wieder betont worden, daß die Möglichkeit ausgeschlossen sein muß, daß sich hinter der "Berichtigung" in Wahrheit die sachliche Abänderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt (so auch Hürxthal aaO; Gollwitzer aaO Rdn. 45; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 267 Rdn. 39). Bestehen diesbezüglich Zweifel, so ist eine Berichtigung unzulässig.
Zu derartigen Zweifeln geben die Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts Anlaß. Aus dem Urteil selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Fassungsversehen. Auf die Erwägungen des Landgerichts, daß die im Wege der Berichtigung geänderten Tatzeiten Gegenstand der Hauptverhandlung waren, kommt es nicht an. Entscheidend ist, was der Tatrichter auf Grund der Hauptverhandlung als erwiesen erachtet, festgestellt und verkündet hat. Hierzu verhalten sich die Berichtigungsbeschlüsse nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die in den Urteilsgründen festgestellten Tatzeiten trotz eines anderen Ergebnisses der Beweisaufnahme auf Grund eines Irrtums Beratungs- und Urteilsgrundlage waren. Die Verwechslungsmöglichkeiten von Tatzeiten dahin, daß - auf ein bestimmtes Datum bezogen - eine Tatzeit "in der Nacht zum" oder "am Abend des" bestimmten Tages angenommen wird, sind bei Serientaten nicht von der Hand zu weisen. Daß ein solcher Irrtum der Strafkammer zumindest in den Fällen 27 bis 29 unterlaufen ist, legen Ausführungen in der Beweiswürdigung der Urteilsgründe nahe. Der Beschwerdeführer hatte einen Zeugen dafür benannt, daß er am 24. September 1988 in dessen Wohnung Malerarbeiten durchgeführt habe. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch die Strafkammer dieses Datum nicht bestätigt, aber u.a. gemeint, die Ausführung dieser Arbeiten könne am 18. Oktober 1988 stattgefunden haben. Hierzu hat das Landgericht dargelegt, daß selbst dann, wenn diese Angabe des Zeugen - 18. Oktober 1988 - zutreffen sollte, dies "einer Beteiligung an der am Abend dieses Tages durchgeführten Tat" nicht entgegenstehe, da die "Malerarbeiten schon am frühen Nachmittag fertig waren" (UA S. 43). Im übrigen zeigt der Umstand, daß das Landgericht seine Berichtigungsbeschlüsse in zeitlichen Abständen wiederum ergänzt oder berichtigt hat, daß diese "Fassungsversehen" noch nicht einmal ihm selbst auf den ersten Blick "offensichtlich" waren. Von offenkundigen, klar zutage tretenden Unrichtigkeiten kann keine Rede sein, so daß die Berichtigungsbeschlüsse unzulässig sind.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hinsichtlich der verspätet erhobenen Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht. Insbesondere geben die rechtlich unzutreffenden Hinweise auf eine jeweils durch die Zustellungen der Berichtigungsbeschlüsse neu in Gang gesetzte Revisionsbegründungsfrist hierzu keinen Anlaß. Die mit den verspäteten Schriftsätzen gerügten anderen Tatzeiten waren von vornherein aus der Anklageschrift und den schriftlichen Urteilsgründen zu ersehen und hätten ohne weiteres innerhalb der ursprünglichen Revisionsbegründungsfrist beanstandet werden können. Dasselbe gilt für die verspätet erhobene Rüge des § 261 StPO. Unter diesen Umständen kann aus den irrigen Zustellungshinweisen kein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden, der geeignet sein könnte, den Zweck der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist, ein geordnetes und straffes Verfahren zu gewährleisten (BGHSt 31, 161), zurücktreten zu lassen.
b) Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Frage, bei welchem der Angeklagten das aus einer der Diebstahlstaten stammende Taschenmesser "Colt" sichergestellt wurde, war für die im wesentlichen auf die Geständnisse der Mitangeklagten gestützte Überzeugung des Landgerichts von der Mittäterschaft des Beschwerdeführers auch an dieser Tat ersichtlich ohne Bedeutung.
c) Die rechtzeitig angebrachte Rüge, das Landgericht habe in den Fällen 27 bis 29 der Urteilsgründe dadurch gegen § 265 StPO und gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, daß es statt der angeklagten Tatzeiten "in der Nacht zum 18. Oktober 1988" jeweils eine solche "am Abend des 18. Oktober 1988" festgestellt habe, ohne ihn auf diese wesentliche Änderung hinzuweisen, ist ebenfalls unbegründet.
Der Senat kann offen lassen, ob es bei Veränderungen der tatsächlichen Urteilsgrundlagen, insbesondere bei Auswechslungen der Tatzeiten, soweit diese für den Schuldspruch von ausschlaggebender Bedeutung sind, eines förmlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedarf (vgl. BGHSt 19, 88; Urteil vom 1. März 1966 - 5 StR 21/66; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3) oder ob eine sonstige Unterrichtung über die Veränderung wesentlicher tatsächlicher Umstände genügt (vgl. BGHSt 19, 141; BGH NStZ 1984, 422; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3 und 5). Ein Fall, in dem die Annahme einer veränderten Tatzeit den Anklagevorwurf umgestaltet hätte, liegt nicht vor. Die Verwechslung mit den Worten "in der Nacht zum" oder "Am Abend des" bei nach ihren Daten eindeutig feststehenden Tagen ist unter den hier gegebenen Umständen für die rechtliche Bewertung der angeklagten und abgeurteilten Diebstahlstaten unwesentlich. Auch die rechtlichen Umgrenzungen dieser Einzeltaten, die durch die Angaben und Feststellungen über Begehungsort und -weise, Geschädigte und Tatbeute sowie eine zeitliche Zuordnung jedenfalls innerhalb von 24 Stunden individualisiert wurden, wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Im übrigen kann der Senat ausschließen, daß der im wesentlichen durch die Geständnisse der Mitangeklagten überführte Beschwerdeführer M. Sch. sich angesichts der geänderten Tatzeiten anders als geschehen hätte verteidigen können. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 40) hat er behauptet, er habe sich in der Zeit vom 17. Oktober 1988 bis zum 20. Oktober 1988 ausschließlich in Berlin aufgehalten. Diese Alibibehauptung umfaßt sowohl die Nacht zum 18. Oktober 1988 als auch den Abend dieses Tages. Das Landgericht hat diese - wie auch weitere - Alibibehauptungen überprüft und insgesamt als widerlegt erachtet.
II. 1. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts geben die unzulässigen Berichtigungen in den Fällen 27 bis 29, sowie 1, 19, 23, 30, 31, 37 und 38 der Urteilsgründe keinen Anlaß, auf die Sachrüge hin die hierzu getroffenen Feststellungen als von der Strafkammer aufgehoben - jedenfalls soweit sie die Tatzeiten betreffen - und deshalb nicht mehr existent zu behandeln. Zwar hat der 5. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 7, 75, 77 f. ausgeführt, daß die Richter durch ihre Unterschrift unter einen - unzulässigen - Berichtigungsbeschluß zu erkennen gegeben hätten, daß sie ihre Unterschrift unter dem Urteil, soweit dieses "berichtigt" worden war, nicht mehr aufrecht erhielten. Dies führe zum Wegfall des entsprechenden Teils der ursprünglichen Feststellungen und damit möglicherweise zu einer Lücke, die auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils nötige.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob er dieser Rechtsansicht beizutreten vermag. In jener Entscheidung handelte es sich um den Tatvorwurf des Meineides. Durch die nachträgliche "Berichtigung" wurde ersichtlich der ursprünglich festgestellte Inhalt der als bewußt falsch gewerteten Zeugenaussage in sein Gegenteil verkehrt und somit das tatbestandliche Handeln selbst und dessen rechtliche Würdigung in Frage gestellt. Um derartige, das tatbestandliche Handeln in Zweifel ziehende Berichtigungen, die für den Schuldspruch von ausschlaggebender Bedeutung sind, handelt es sich hier nicht. Die geringfügigen Änderungen der Tatzeiten von im übrigen individualisierten Diebstahlstaten lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Strafkammer nach wie vor die angeklagten, konkretisierten Einzeltaten des Bandendiebstahls aburteilen wollte und abgeurteilt hat. Auch nach den. "berichtigten Tatzeiten" bleiben sie unverwechselbar; in ihrer rechtlichen Würdigung werden sie nicht geändert. Die für die Verurteilungen wesentlichen Feststellungen werden durch die richterlichen Unterschriften unter der Urteilsurkunde nach wie vor gedeckt.
2. Auch im übrigen hat die Überprüfung der Schuld- und Strafaussprüche auf Grund der Revisionsbegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß die Strafkammer bei den Taten, die an einem Abend oder in derselben Nacht begangen worden sind, gehalten gewesen sei, die Möglichkeit einer fortgesetzten Tat zu erörtern. Der Annahme eines Gesamtvorsatzes selbst in diesem begrenzten Umfang stehen bereits die eindeutigen Feststellungen des Urteils entgegen. Danach setzten die Angeklagten jeweils auf Grund neuer Tatentschlüsse zu ihren nachfolgenden Straftaten an (UA S. 11, 13, 17, 23, 30, 44).
Fundstellen
Haufe-Index 2993058 |
NJW 1991, 1900 |
DRsp IV(457)97a-b |
NStZ 1991, 195 |
MDR 1991, 362 |
VRS 80, 358 |