Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob die Vermittlungstätigkeit eines Maklers mitursächlich ist, kommt es nicht darauf an, ob die Vertragspartei, mit der der Mäkler nicht in Vertragsbeziehungen steht, bei Abschluß des Vertrages der Auffassung war, der Vertrag sei ausschließlich auf neue Verhandlungen zurückzuführen, an denen der Mäkler nicht beteiligt gewesen ist.

2. Hat der Geschäftsherr das Geschäft, das sich auf Grund der Vermittlungstätigkeit seines Mäklers im Verhandlungsstadium befindet, einem Dritten überlassen und hat dieser den Vertrag alsdann abgeschlossen, ohne den Mäkler hinzuzuziehen, so ist der Geschäftsherr jedenfalls dann provisionspflichtig, wenn er an dem Geschäft, das der Dritte abgeschlossen hat, wirtschaftlich weitgehend beteiligt ist.

 

Normenkette

BGB § 652

 

Fundstellen

Haufe-Index 542259

NJW 1960, 476

BGHWarn 1960, 325

MDR 1960, 283

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