Leitsatz (amtlich)

›a) Für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp (Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs) ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig.

b) Diebstahl durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs steht der Unterschlagung oder Veruntreuung im Sinne des § 54 lit. a Nr. 3 ADSp nicht gleich. In den Fällen des Diebstahls durch einen eigenen Arbeitnehmer haftet daher der Spediteur, sofern nicht sonstige haftungserhöhende Umstände gegeben sind, nur in Höhe der in § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp angegebenen Grenzen.‹

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der N. G. GmbH das beklagte Speditionsunternehmen aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut (elektronische Geräte) in Anspruch. Bei der Ausführung von Beförderungsaufträgen der N. durch die Beklagte in den Jahren 1990 und 1991 traten Warenverluste auf, deren Umfang im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte erstattete der N. für verlorengegangenes Beförderungsgut unter Geltendmachung der Höchsthaftungsgrenze nach § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp 34.696,09 DM. Die N. Unterhaltungselektronik GmbH hat die im Streitfall geltend gemachte weitergehende Ersatzforderung an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der erfolgten Erstattung die Zahlung von zunächst 650.399,42 DM, später (unter Rücknahme der weitergehenden Klage) von 622.713,80 DM nebst Zinsen als Ersatz für Verlust von durch die Beklagte übernommenem Versendungsgut in zunächst 538 Einzelfällen begehrt. Sie hat angesichts der Vielzahl der Verlustfälle, zu denen noch 407 anderweit gerichtlich geltend gemachte Verlustfälle anderer Versender gerechnet werden müßten, grobes Organisationsverschulden der Beklagten geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse darlegen und beweisen, daß ihr kein grobes Organisationsverschulden zur Last falle, zumindest treffe sie die Darlegungs- und Beweislast für ihre allgemeine Transport- und Kontrollorganisation. Sie müsse überdies vortragen, welche konkreten Maßnahmen sie im einzelnen zur Abwendung künftiger Schadensfälle getroffen und insbesondere welche Nachforschungen sie vorgenommen habe. Die Beklagte hafte ferner mit dem im Schadenszeitpunkt maßgebenden Höchstbetrag von 59.000,-- DM gemäß § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp, da sie selbst nicht ausschließe, daß ein Teil der Waren durch Diebstahl abhandengekommen sei.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, in einzelnen näher bezeichneten Fällen sei der Verlust im Gewahrsam eingesetzter Frachtführer eingetreten, in anderen näher bezeichneten Fällen sei die Ware von N. nicht verladen worden. Sie hat zu den in ihrem Unternehmen getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Verlusten von Versendungsgut im einzelnen vorgetragen. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte den Fortbestand des Versicherungsvertrages zwischen der Klägerin und N. über den 1. Januar 1990 hinaus ebenso in Abrede gestellt wie die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch die N. Unterhaltungselektronik GmbH. Sie hat des weiteren behauptet, im Jahre 1990 für N. 97.367 Sendungen und im Jahre 1991 eine entsprechende Anzahl von Sendungen abgewickelt zu haben, so daß die Verlustquote in dieser Geschäftsbeziehung lediglich 0,2 % betrage.

Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin kraft Gesetzes oder aufgrund der Abtretungserklärung der N. Unterhaltungselektronik GmbH aktivlegitimiert sei; es hat auch nicht entschieden, ob und in welchen Fällen die geltend gemachten Verluste im Gewahrsam der Beklagten eingetreten seien. Es hat ausgeführt, die Beklagte, die nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB und den ADSp, deren Geltung für die in Frage stehenden Versendungen zwischen der Beklagten und N. vereinbart worden seien, an sich wegen vermuteten Verschuldens hafte, berufe sich zu Recht auf die Haftungsbegrenzung aus § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp. Den sich hieraus ergebenden Haftungshöchstbetrag habe sie für alle mit der Klage geltend gemachten Schadensfälle bezahlt. Die Voraussetzungen einer weitergehenden Haftung (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) habe die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan.

Die Wirksamkeit der in Rede stehenden Haftungsbegrenzung begegne keinen Bedenken, sie verstoße insbesondere nicht gegen das AGB-Gesetz.

Die Klägerin könne sich ferner nicht auf eine erhöhte Haftung der Beklagten nach § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp berufen. Auch die danach erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen müsse die Klägerin vortragen, was diese jedoch nicht getan habe. Überdies könne der von ihr geltend gemachte Diebstahl des Gutes nicht mit den Haftungsvoraussetzungen der Unterschlagung oder Veruntreuung gleichgesetzt werden.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp über die nach § 54 Buchst. a Nr. 1 i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp an N. bereits bezahlte Entschädigung in Höhe von 34.696,09 DM hinaus keinen weiteren Ersatz zu beanspruchen hätte, wenn ihr die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit auferlegt wäre und sie den ihr danach obliegenden Darlegungs- und Beweispflichten nicht entsprochen hätte. Daß die Klägerin nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp die Beweislast trägt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Nicht beigetreten werden kann ihm aber in der weiteren Annahme, daß der Vortrag der Parteien ausreiche, um abschließend entscheiden zu können, die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht entsprochen.

2. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, WM 1995, 1810, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

3. Die in § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp enthaltene Regelung der Beweislast ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, wirksam, sie hält insbesondere einer AGB-Kontrolle stand.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt, zuletzt in seinen Urteilen vom 3. November 1994 (BGHZ aaO.), vom 4. Mai 1995 (I ZR 70/93, aaO.) und vom 22. Juni 1995 (I ZR 21/93, WM 1995, 1813) entschieden hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Haftungsbeschränkungen keine durchgreifenden Bedenken. Sonstige Gesichtspunkte, die in den genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt worden sind, sind im Streitfall von der Revision nicht vorgebracht worden.

4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin beweisfällig geblieben sei, tragen sein Urteil nicht. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich (BGHZ aaO., 284) erfüllt hat, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht nicht allein schon aus der Anzahl der im Lauf zweier Jahre im Streitfall und auch in einem weiteren von der Klägerin noch erwähnten Prozeß mehr als 800 vorgetragenen Schadensfälle auf eine grob fahrlässig fehlerhafte Organisation des Betriebs der Beklagten geschlossen hat. Zwar werden 800 Schadensfälle innerhalb von zwei Jahren bei kleineren oder mittleren Speditionsunternehmen in der Regel die Annahme zulassen, daß die Umschlagsorganisation grob fehlerhaft gestaltet ist. Die vorerwähnte Anzahl der Verluste für sich ist im Streitfall angesichts der unwidersprochen von der Beklagten allein für die N. abgewickelten mehr als 90.000 Beförderungen pro Jahr jedoch noch nicht so gravierend, um allein hieraus schon entnehmen zu können, daß die Beklagte in einem ungewöhnlich hohen Maß ihre Obhuts- und Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch sonst keine derartigen schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Beklagten vorgetragen habe, begegnet keinen durchgreifenden Rechtsbedenken.

b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihrer Einlassungspflicht bezüglich der Umstände aus ihrem eigenen Betriebsbereich genügt. Es hat insoweit ausgeführt, die Beklagte habe ihre Transportorganisation/Kontrollorganisation im einzelnen geschildert, weitere Darlegungen seien von ihr nicht zu verlangen; die Organisationsmaßnahmen der Beklagten, insbesondere ihre innerbetrieblichen Regelungen zur Kontrolle des speditionellen Umschlags und Verkehrs, ließen grobe Mängel nicht erkennen.

Insoweit fehlt es bereits an jeglichen nachprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vortrag der Beklagten. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht einmal erkennen, was die Beklagte zu der hier in Rede stehenden Frage im einzelnen vorgetragen hat. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

5. Ohne Erfolg indessen wendet sich die Revision gegen die Beurteilung, mit der das Berufungsgericht eine erweiterte Haftung der Beklagten gemäß § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp verneint hat.

a) Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hafte über die durch Zahlung abgegoltene Höchstsumme nach § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp hinaus auf weiteren Schadensersatz gemäß § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp. Danach hafte die Beklagte für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer beruhten, nach Maßgabe der im Schadenszeitpunkt geltenden ADSp mit Stand vom 1. März 1989 je Schadensfall in Höhe von 59.000,-- DM. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Anspruchsteller, also der Klägerin, obliege insoweit die Behauptungs- und Beweislast für Handlungen von Leuten des Spediteurs, die Unterschlagung oder Veruntreuung im Sinne der Bestimmung darstellten. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Überdies könne der geltend gemachte Diebstahl des Versendungsgutes nicht mit den Haftungsvoraussetzungen der Unterschlagung oder Veruntreuung gleichgesetzt werden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin als Anspruchstellerin für das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Haftung nach § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp darlegungs- und beweispflichtig ist. Insoweit kann angesichts des Wortlauts und der Systematik der ADSp nichts anderes gelten als für die Frage der Darlegungslast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (vgl. oben II 2 und 3). Denn auch die in Frage stehende Regelung im Falle von Unterschlagung oder Veruntreuung stellt sich, was die Höhe des Schadensersatzes betrifft, als Ausnahme der von vornherein nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Buchst. a Nr. 1 (und 2) ADSp gemilderten Haftung des Spediteurs nach § 51 Buchst. a Satz 2 ADSp dar, deren Voraussetzungen nach allgemeinen Regeln der Anspruchsteller zu beweisen hat. Dieser systematischen Einordnung entspricht auch die sprachliche Fassung der Bestimmung. Denn in Nr. 1 ist die Höchstgrenze der Haftung für Beschädigung oder Verlust, in Nr. 2 für (alle) sonstigen Schäden (z.B. andere Vermögensschäden oder Personenschäden) geregelt, während in Nr. 3 für die Fallgruppe der durch Unterschlagung oder Veruntreuung eingetretenen Schäden eine hiervon (nach oben) abweichende Haftungshöchstgrenze vorgesehen ist.

c) Die in § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp enthaltene Regelung ist trotz ihres die Haftung des Spediteurs beschränkenden Inhalts wirksam. Sie hält insbesondere einer AGB-Kontrolle stand. Denn da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wesentlich weitergehende Haftungseinschränkung gemäß § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp als AGBG-konform anzusehen ist (BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79, TranspR 1982, 77 = VersR 1982, 486; vgl. auch Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 138/89, TranspR 1991, 114, 117 = VersR 1991, 480), kann in einer Regelung, die - wie hier - eine weitergehende Haftung des Spediteurs vorsieht, ein AGBG-Verstoß erst recht nicht gesehen werden.

d) Gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die Haftungsgrenze des § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp im Streitfall nicht anzuwenden, weil die Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, daß das Gut in den in Rede stehenden Schadensfällen durch Unterschlagung oder Veruntreuung im Sinne der Bestimmung abhanden gekommen ist. Sie hat sich lediglich darauf bezogen, daß nach dem Vortrag der Beklagten ein Teil der in Rede stehenden Verluste durch Diebstahl entstanden sei. Diebstahl kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Haftungsvoraussetzung der Unterschlagung oder Veruntreuung nicht gleichgesetzt werden.

Gegen eine solche Gleichsetzung spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß im rechtlichen Zusammenhang, wie hier in AGB, verwendete Rechtsbegriffe (hier: Unterschlagung oder Veruntreuung) im Rechtssinne, hier also nach ihrem strafrechtlichen Begriffsinhalt zu verstehen sind. Diesem Verständnis stehen vorliegend auch keine sonstigen Umstände entgegen, insbesondere kann der Revision nicht in ihrer Ansicht beigetreten werden, Abgrenzungsschwierigkeiten der gesetzlichen Tatbestände der Unterschlagung und des Diebstahls erforderten eine Gleichstellung der Begriffe. Derartige, allenfalls in seltenen Grenzfällen eintretende Abgrenztungsschwierigkeiten rechtfertigen eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht.

Zutreffend hat das Berufungsgericht aus der Systematik und der Entstehungsgeschichte der ADSp sowie der SVS/RVS entnommen, daß - dem Wortlaut entsprechend - die strafrechtliche Begriffsbildung auch im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang von Bedeutung ist. Bis zum Jahre 1930 bestand (so wie es seit 1978 wieder der Fall ist) eine Haftungseinschränkung des Speditionsversicherers für Schäden, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen, nicht. Erst danach trat in den Fällen von Unterschlagung und Veruntreuung anstelle der Versichererhaftung die Haftung des Spediteurs und wurde, weil derartige Übergriffe auf das Gut des Vertragspartners allein in der Sphäre des Spediteurs liegen, zugleich die Haftungshöchstgrenze gegenüber der Höchstgrenze in sonstigen Verlustfällen erheblich erweitert. Ein Schaden wegen Diebstahls durch Arbeitnehmer des Spediteurs wurde jedoch aus der Speditionsversicherung nicht ausgeschlossen. Auch daraus folgt, daß im Sinne des § 54 Buchst. a Nr. 3 ADSp der Begriff des Diebstahls dem der Unterschlagung und der Veruntreuung nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. Hootz, NJW 1956, 412; s. a. Helm in GroßKomm. HGB, 4. Aufl., § 415 Anh. I, § 54 ADSp Rdn. 23; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 54 ADSp Rdn. 6; a.A. Holtfort, NJW 1955, 1912).

6. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung den Vortrag der Beklagten im einzelnen darauf zu überprüfen haben, ob diese ihrer Einlassungspflicht zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich entsprochen hat. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, daß es sich beim Umschlag von Transportgut, um den es im Streitfall geht, um einen schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel der Ein- und Ausgang kontrolliert wird, damit außer Kontrolle geratene Sendungen frühzeitig festgestellt und nach ihnen gesucht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327 = VersR 1989, 1066; Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Findet, wovon nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten ausgegangen werden muß, im Umschlagsdepot eine Ausgangskontrolle nicht statt, so muß auf andere Weise gewährleistet sein, daß Transportgut nicht unbemerkt außer Kontrolle geraten und erst aufgrund von Reklamationen ein Verlust festgestellt und nach dem Gut gesucht werden kann.

Die generelle Anweisung, Sammelgut nur gegen Quittung an Frachtführer zu übergeben, kann die grundsätzlich erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nur dann ersetzen, wenn durch einen Abgleich von Ein- und Ausgang Kontrollücken vermieden werden, so daß Verlusten, die nach Eingang im Depot - etwa durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Fehlverladungen - entstehen, von vornherein hinreichend entgegengewirkt wird.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993707

NJW 1996, 1900

BGHR ADSp § 54 Buchst. a Nr. 3 Diebstahl 1

BGHR ADSp § 54 Buchst. a Nr. 3 Unterschlgung/Veruntreuung 1

DRsp II(216)125

NJW-RR 1996, 546

WM 1996, 460

MDR 1996, 482

VRS 91, 16

VersR 1996, 997

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