Leitsatz (amtlich)
Zur Erlangung der Aktionärseigenschaft durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückübertragung von Anteilen an einer AG.
Normenkette
VermG §§ 6, 33 Abs. 6; URüV § 10 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerin zu 2 und der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen zu 1 und 2 fechten mit der Klage die Beschlüsse an, die auf der Hauptversammlung der Beklagten vom26. Januar 1995 gefaßt worden sind. Auf dieser Hauptversammlung waren die Streithelferin der Beklagten mit 51,03 % und die Klägerin zu 2 mit 48,97 % zur Abstimmung zugelassen. Die Klägerin zu 2 begehrt darüber hinaus die Feststellung, daß die Beschlüsse mit einem bestimmten, von ihr dargelegten Inhalt zustandegekommen sind. Hintergrund der Anfechtungs- und Beschlußfeststellungsklage ist der Streit der Parteien und der Streithelferin der Beklagten über die Beteiligungsverhältnisse, die an der verklagten Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Hauptversammlung bestanden haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das S. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (SLA) übertrug mit Bescheid vom31. Juli 1991 einen Anteil von 51,03 % des Grundkapitals der Beklagten, das insgesamt von der Treuhandanstalt gehalten wurde, auf die Klägerin zu 1. Am25. November 1991 wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Mit Änderungsbescheid vom10. August 1993 wurde die Feststellung der Berechtigung der Klägerin zu 1 zurückgenommen, die Streithelferin als Berechtigte im Sinne des Übertragungsbescheides vom 31. Juli 1991 festgestellt und die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. November 1991 mit der Maßgabe abgeändert, daß mit Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheids die sofortige Vollziehung zugunsten der Streithelferin angeordnet werde. Am16. August 1994 erfolgte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Änderungsbescheides, nachdem am10. Mai/17. Juni 1994 Treuhandanstalt und Streithelferin eine Vereinbarung über die Rückübertragung des Anteils von 50,1 % und die Veräußerung der weiteren Anteile von 48,97 % sowie 0,93 % getroffen hatten. Am19. August 1994 übertrug das SLA mit Bestandskraft des Bescheides einen Anteil von 50,1 % auf die Streithelferin. Gegen diesen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist, hat die Klägerin zu 1 vor dem Verwaltungsgericht C. am 16. September 1994 Anfechtungsklage erhoben.
Die Klägerin zu 1 hat die Ansicht vertreten, sie sei Inhaberin des Anteils von 51,03 % und daher zu Unrecht von der Teilnahme an der Hauptversammlung vom 26. Januar 1995 ausgeschlossen worden. Die Klägerin zu 2, die ihre Aktionärseigenschaft auf einen mit der Streithelferin am 14. April/10. Mai 1994 geschlossenen Vorausabtretungsvertrag stützt, durch den sie 48,97 % der Aktien erworben haben will, ist der Ansicht, die Klägerin zu 1 habe ihre Aktionärsstellung durch den Änderungsbescheid vom 10. August 1993 verloren. Es fehle aber auch an einer Aktionärsstellung der Streithelferin; denn der zu ihren Gunsten ergangene Bescheid vom 19. August 1990 sei weder bestandskräftig noch für vorläufig vollziehbar erklärt worden. Auf jeden Fall habe die Streithelferin das Aktienpaket von 51,03 % noch vor der Hauptversammlung am 31. August/16. September 1994 an die W. GbR veräußert. Infolgedessen sei nur sie, die Klägerin zu 2, mit dem rechtswirksam an sie abgetretenen Aktienpaket von 48,97 % in der Hauptversammlung vertreten gewesen.
Die Streithelferin vertritt die Ansicht, den Anteil von 51,03 % wirksam erworben zu haben. Die Vereinbarung vom 31. August/16. September 1994 sei gemäß § 181 BGB schwebend unwirksam. Eine Genehmigung durch die Streithelferin sei nicht erfolgt. Zudem habe die W. Vermögensverwaltungsgesellschaft den Anteil aufgrund Vereinbarung vom 19./20. Januar 1995 auf die Streithelferin zurückübertragen. Der Klägerin zu 2 habe in der Hauptversammlung kein Stimmrecht zugestanden, weil sie, die Streithelferin, die Vereinbarung vom 14. April/10. Mai 1994 mit Schreiben vom 14. März 1995 wegen arglistiger Täuschung angefochten habe.
Das Landgericht hat der Anfechtungs- und Beschlußfeststellungsklage der Klägerin zu 2 stattgegeben. Das Berufungsgericht hat – unter Zurückweisung der Berufung der Streithelferin im übrigen – die Beschlußfeststellungsklage abgewiesen. Die Streithelferin strebt mit ihrer Revision auch die Abweisung der Anfechtungsklage an. Die Klägerin zu 2 verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils bezüglich der Beschlußfeststellungsklage.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Klägerin zu 2 und der Streithelferin führen zur Zurückverweisung.
I. Die Klägerin zu 2 geht davon aus, daß die Streithelferin nicht Aktionärin der Beklagten geworden ist, zumindest aber eine Aktionärsstellung durch die Übertragungsvereinbarung vom 31. August/16. September 1994 wieder verloren hat. Träfe das zu, käme der Streithelferin nicht die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin im Sinne des § 69 ZPO zu. Da die Beklagte der Durchführung der Berufung ausdrücklich widersprochen hat, wäre das Rechtsmittel unter diesen Umständen unzulässig.
1. Tritt ein Aktionär dem Anfechtungsrechtsstreit auf seiten der verklagten Gesellschaft als Nebenintervenient bei, erlangt er die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten im Sinne des § 69 ZPO (BGH, Beschl. v. 28. September 1998 – II ZB 16/98, Umdruck S. 5 – zur Veröffentlichung bestimmt; Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 246 Rdn. 7; GroßKomm. zum AktG/K. Schmidt, 4. Aufl., § 246 Rdn. 44; Gehrlein, AG 1994, 103, 107 ff.; Austmann, ZHR 158 (1994), 494, 507 ff.; für die GmbH-Gesellschafter vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1993 – II ZR 65/92, AG 1993, 514, 515). Da dem streitgenössischen Nebenintervenienten das Recht zur Prozeßführung als ein von der Hauptpartei unabhängiges selbständiges Recht zusteht, ist er berechtigt, auch gegen deren Widerspruch ein Rechtsmittel einzulegen und durchzuführen (BGHZ 89, 121, 124; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1993 – II ZB 9/93, DtZ 1994, 29).
Ist die Streithelferin Aktionärin der Beklagten geworden und hat sie diese Stellung bis zur Hauptversammlung vom 26. Januar 1995 nicht verloren, war sie deshalb trotz des Widerspruchs der Beklagten berechtigt, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Andernfalls kam ihr lediglich die Position einer einfachen Nebenintervenientin zu (§ 66 ZPO). In diesem Falle war sie nicht berechtigt, das Urteil des Landgerichts gegen den Willen der Beklagten mit der Berufung anzugreifen. Ihre Berufung wäre unter dieser Voraussetzung unzulässig (vgl. BGHZ 92, 275, 279) und hätte verworfen werden müssen.
2. Nach den in der Berufungsinstanz auf der Grundlage des Vortrages der Prozeßbeteiligten getroffenen Feststellungen steht zwar – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – fest, daß die Streithelferin durch die am 16. August 1994 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Änderungsbescheides vom 10. August 1993 Inhaberin des Anteils von 51,03 % und damit Aktionärin der Beklagten geworden ist.
a) Die sofortige Vollziehung des Bescheides hat zur Folge, daß die Streithelferin nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheides vom 10. August 1993, sondern – vorläufig – sofort Inhaberin des Anteils von 51,03 % geworden ist (vgl. BGHZ 132, 36, 308 m.w.N.). Die rechtsübertragende Wirkung der sofortigen Vollziehung tritt jedoch nur bei Bescheiden ein, die eine Rückübertragung im Sinne der §§ 3, 6 VermG anordnen, nicht aber bei solchen, die lediglich eine Rückgabeberechtigung feststellen (Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 34 VermG Rdn. 15). Der Änderungsbescheid vom 10. August 1993 stellt einen Rückübertragungsbescheid im Sinne des § 6 VermG dar. Zwar wird nach dem Wortlaut in Nr. 2 des Bescheids die Streithelferin lediglich „als Berechtigte i.S. des Übertragungsbescheides vom 31. Juli 1991 …festgestellt”. Durch die gleichzeitige – ebenso wie in Nr. 1 und 4 des Tenors sowie in der Begründung des Bescheides erfolgte – Bezugnahme auf den Rückübertragungsbescheid vom 31. Juli 1991, nach dem der Anteil auf die Berechtigteübertragen wird, wird der Inhalt dieses Bescheids zum Gegenstand des Änderungsbescheids gemacht und damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß Inhalt des Bescheids ein Akt der Rückübertragung ist. Der gestaltende Charakter des Bescheids folgt auch aus Nr. 3 der Entscheidung, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 25. November 1991 mit der Maßgabe abgeändert wird, daß „mit Bestandskraft des vorliegenden Bescheids Ziffer 1 und 2 die sofortige Vollziehung zugunsten der W. KG i.L. angeordnet wird”.
b) Der Bescheid über die sofortige Vollziehung, der auf § 33 Abs. 6 Satz 3 VermG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruht, hatte bei der Durchführung der Hauptversammlung am 26. Januar 1995 auch noch Bestand. Die – mögliche – Aufhebung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht veranlaßt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 steht die Anordnung zu der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen vom 13. Juli 1991 – URüV –, nach der die Zuteilung der gemäß § 6 Abs. 5 b mit dem Rückerstattungsbescheid zuerkannten Kapitalanteile auszusetzen ist, mit der sofortigen Vollziehung der Unternehmensrückgabe im Sinne des § 6 Abs. 5 VermG, um die es im vorliegenden Falle geht, nicht in Widerspruch. Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen Regelungsgegenstand dieser Vorschriften.
c) Die Abänderung des Bescheids vom 10. August 1993 durch den Bescheid vom 19. August 1994, mit dem die zwischen Treuhandanstalt und Streithelferin getroffene Vereinbarung vom 10. Mai/17. Juni 1994 umgesetzt worden ist, hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 16. August 1994 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Grundlage entzogen. Geht man davon aus, daß der Rückübertragungsbescheid vom 19. August 1994 bisher nicht bestandskräftig geworden ist, konnte er keinen endgültigen Rechtsübergang des Anteils von 50,1 % bewirken. Es blieb somit bei der vorläufigen Übertragung eines Anteils von 51,03 % auf die Streithelferin aufgrund der Anordnung vom 16. August 1994. Auch wenn der Bescheid mit Wirkung vom 19. August 1997 bestandskräftig geworden sein sollte, wie die Streithelferin in der Revisionsinstanz – von der Klägerin zu 2 bestritten – erstmals vorträgt, ändert das an dieser Beurteilung nichts. Mißt man dem – nach Darlegung der Streithelferin am 11. August 1997 bestandskräftig gewordenen – Bescheid Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 zu, war die Streithelferin im Zeitpunkt der Hauptversammlung mehrheitlich Aktionärin der Beklagten. Davon ist nach den obigen Ausführungen auch auszugehen, wenn der Rechtsübergang aufgrund dieses Restitutionsbescheides nicht rückwirkend, sondern erst mit seiner Bestandskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. März 1997 – V ZB 129/95, ZIP 1997, 809, 810). Denn in diesem Falle war die Streithelferin noch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 16. August 1994 Inhaberin des Aktienpaketes von 51,03 %.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Streithelferin ihre Aktionärsstellung aufgrund der Vereinbarung vom 31. August/16. September 1994, mit der sie den Anteil von 51,03 % auf die W. Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen hat, wieder verloren hat. Eine solche Feststellung ist nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich, um entscheiden zu können, ob die Streithelferin in der Hauptversammlung vom 26. Januar 1995 Aktionärsrechte ausüben konnte und damit als streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten angesehen werden kann.
II. Nach dem Vortrag der Streithelferin ist ihr der Anteil von 51,03 % am Grundkapital der Beklagten infolge Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 31. August/16. September 1994 verblieben, jedenfalls aber auf sie zurückübertragen worden, so daß sie Aktionärsrechte in der Hauptversammlung habe ausüben können. Kann das Berufungsgericht eine solche Feststellung entsprechend der Behauptung der Streithelferin treffen, wäre die Streithelferin streitgenössische Nebenintervenientin im Sinne des § 69 ZPO. Unter diesen Umständen wäre ihre Berufung zulässig. Da sie in diesem Falle in der Hauptversammlung zugleich über die Mehrheit der Stimmen verfügt hätte, hätten die mit ihren Stimmen gefaßten Beschlüsse Bestand. Dann wäre auch die Anfechtungsklage abzuweisen. Daraus würde zugleich die Unbegründetheit der Beschlußfeststellungsklage der Klägerin zu 2 folgen.
Kommt das Berufungsgericht entsprechend dem Vorbringen der Klägerin zu 2 zu dem Ergebnis, daß die Streithelferin ihre Aktionärsstellung durch Übertragung auf die W. Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts verloren hatte, wäre sie nur einfache Nebenintervenientin auf seiten der Beklagten. Da die Beklagte einer Durchführung des Berufungsverfahrens widersprochen hat, wäre das Rechtsmittel der Streithelferin unzulässig. Es wäre zu verwerfen.
III. Damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, war die Sache zurückzuverweisen.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Henze, Kapsa, Kraemer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 14.12.1998 durch Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 609321 |
DStR 1999, 289 |
BGHR |
NZG 1999, 260 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 1999, 155 |
WM 1999, 279 |
ZIP 1999, 190 |
AG 1999, 267 |
OVS 1999, 128 |