Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 14.12.2018; Aktenzeichen 200 Js 52522/17 2 Ks Ss 206/19) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2018 mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Rz. 2
Nach den Feststellungen war der zur Tatzeit 19 Jahre und acht Monate alte Angeklagte am Abend des 6. September 2017 sehr aufgebracht. Er hatte die Vorstellung, dass der Nebenkläger, ein Mitschüler seiner jüngeren Schwester, gegenüber dieser am Vormittag des gleichen Tages körperlich übergriffig geworden war und sie sexuell belästigt hatte. Er wollte den Nebenkläger, den er persönlich nicht kannte, bestrafen, ihm eine deutlich spürbare, nachhaltige „Abreibung” verpassen und ihn davon abhalten, sich künftig noch einmal seiner Schwester zu nähern.
Rz. 3
Er beleidigte den Nebenkläger mehrfach massiv über einen Messenger-Dienst und kündigte an, diesen zu „kriegen” und zu „ficken”, er habe sich „mit dem Falschen” angelegt. Der Nebenkläger, der davon ausging, dass sich in einem Gespräch mit dem Angeklagten alles klären lasse, teilte diesem seinen Standort am Bahnhof in B. mit. Um dem Nebenkläger bei dem geplanten Treffen in deutlicher Überzahl gegenüberzutreten, organisierte der Angeklagte die Unterstützung von etwa zehn unbekannten jungen Männern. Zur Verstärkung seiner geplanten Schläge gegen den Nebenkläger trug er einen metallenen Gegenstand, vermutlich einen Schlagring. Die übrigen jungen Männer führten mehrere Baseballschläger, Stöcke aus Holz, eine Metallstange und einen Zimmermannshammer mit. Kurz vor dem Zusammentreffen kündigte der Angeklagte telefonisch dem Nebenkläger an, dass er ihn „umbringen bzw. [ihn] töten” werde, um diesem Angst zu machen. Als der Angeklagte den Nebenkläger erreicht hatte, „baute” er sich vor diesem „auf”, während die übrigen Mitglieder der Gruppe ihn tatplangemäß umringten, so dass der Nebenkläger keine Möglichkeit hatte zu flüchten. Der Angeklagte schlug unvermittelt mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte des Nebenklägers, der von dem für ihn überraschenden Schlag mit voller Wucht getroffen wurde. Während der Nebenkläger aufgrund des Schlages etwas benommen war, schlug ihm der Angeklagte ein weiteres Mal ins Gesicht. Als der Nebenkläger sich zu wehren begann, schalteten sich drei bis vier junge Männer der Gruppe in das Geschehen ein und schlugen, unter dem Einsatz von Baseballschlägern bzw. Stöcken aus Holz und der Metallstange „wuchtig auf den Oberkörper” des Nebenklägers ein. Die übrigen Gruppenmitglieder hielten die Passanten, die auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, unter Drohung mit weiteren Schlagwerkzeugen sowie einem 30-40 cm langen Schwert oder einer Machete vom Eingreifen ab.
Rz. 4
Der Angeklagte schlug weiter mit Fäusten auf den Nebenkläger ein, wobei sich in seiner Faust immer noch das Schlagwerkzeug befand. Gleichzeitig wurde der Nebenkläger von einem Angreifer zumindest mit einem Baseballschläger aus Holz und einer Eisenstange gegen den Rücken, die Brust und den Bauch geschlagen. Ein anderer, unmittelbar neben dem Angeklagten stehender junger Mann der Gruppe schlug dem Nebenkläger den Zimmermannshammer auf den Hinterkopf. Der Angeklagte sah die Schläge seiner Begleiter, so dass er Kenntnis von dem konkreten Einsatz der Schlagwerkzeuge hatte. Er war mit deren Einsatz zur Erreichung seines Ziels, dem Nebenkläger eine körperliche „Abreibung” zu verpassen, einverstanden. Der Nebenkläger ging aufgrund der zahlreichen Schläge gegen Körper und Kopf schließlich zu Boden und blieb dort liegen.
Rz. 5
Der Angeklagte und seine Begleiter schlugen weiter mit Fäusten, dem Baseballschläger bzw. einem Holzstock und der Eisenstange auf ihn ein, wobei sie die Schläge mit den Schlagwerkzeugen weiterhin ausschließlich gegen dessen Körper richteten. Ferner traten der Angeklagte und seine Begleiter den Nebenkläger gegen Körper und Kopf, wodurch er eine Fraktur des rechten Unterkiefers und zahlreiche Schürfwunden erlitt. In dieser Situation schlug einer der Begleiter des Angeklagten dem Nebenkläger noch zweimal mit dem Zimmermannshammer auf den Hinterkopf. Dabei nutzte er zumindest bei dem zweiten Schlag die Seite des Zimmermannhammers, an der sich die beiden Zacken zum Herausziehen von Nägeln befanden.
Rz. 6
Die Spitze des Hammers blieb im Kopf des Nebenklägers stecken. Der Angeklagte nahm auch die erneuten Schläge mit dem Zimmermannshammer gegen den Kopf des Nebenklägers wahr. Er war mit diesen einverstanden, weshalb er seine Schläge und Tritte gegen den Nebenkläger zunächst fortsetzte. Beim Herausziehen des Hammers durch den Angreifer hob sich der Kopf des Nebenklägers ein Stück an. Da sich der Nebenkläger nicht mehr bewegte, ging dieser Angreifer davon aus, dass der Nebenkläger infolge der Gewalteinwirkung verstorben war. Er rief dem Angeklagten und den übrigen jungen Männern zu, dass der Nebenkläger tot bzw. gestorben sei. Hierüber waren der Angeklagte und seine Begleiter sehr erschrocken. Sie stellten die Schläge und Tritte sofort ein und flüchteten in der Annahme vom Tatort, dass der Nebenkläger verstorben sei.
Rz. 7
Spätestens aufgrund der mit einem unkontrollierbaren Verletzungsrisiko verbundenen Hammerschläge auf den Hinterkopf des am Boden liegenden Nebenklägers „erkannte der Angeklagte die Möglichkeit, dass dieser durch die massive Gewaltanwendung tödlich verletzt werden könnte, was er auch billigend in Kauf nahm.” Er wollte – so die Wertung der Strafkammer – den Tod des Nebenklägers jedoch nicht und vertraute ernsthaft darauf, dass dieser den Angriff überleben werde.
Rz. 8
Durch die Wucht des zweiten Schlages erlitt der Nebenkläger eine Impressionsfraktur im Bereich des Hinterkopfes, wodurch sich mehrere Knochenteile lösten und teilweise, unter Verletzung der Hirnhaut, in seinen Schädel eindrangen. Der Nebenkläger blieb zunächst reglos am Boden liegen, war kurzzeitig ohne Bewusstsein, kam jedoch von selbst wieder zu sich. Seine erlittenen Verletzungen waren potentiell lebensbedrohlich. Es war „reiner Zufall”, dass durch die Gewaltanwendung gegen den Hinterkopf keine konkrete Lebensgefahr eintrat. Der Schädel und Kiefer des Nebenklägers mussten mehrfach operativ versorgt werden. Aufgrund des langen krankheitsbedingten Ausfalls war der Nebenkläger gezwungen, die Schule zu wechseln. Er ist aufgrund der Verletzungsfolgen aktuell noch in ambulanter ärztlicher Behandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 9
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 10
1. Die Strafkammer hat ihre Feststellung, der Angeklagte habe während des gesamten Tatverlaufs zwar mit Verletzungsvorsatz, jedoch nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, auf folgende Wertungen gestützt:
Rz. 11
Für ein billigendes Inkaufnehmen des Todes des Nebenklägers spreche das äußere Tatbild und die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung. Besonders der Schlag mit der spitzen Seite des Hammers auf den Kopf eines Menschen stelle eine äußerst gefährliche Gewaltanwendung dar, die für sich genommen nahelege, dass der Täter den Tod des Geschädigten nicht nur als möglich erkannt, sondern auch billigend in Kauf genommen habe. Weiterhin spreche die Drohung des Angeklagten unmittelbar vor der Tatbegehung, den Nebenkläger töten zu wollen, für ein billigendes Inkaufnehmen.
Rz. 12
Andererseits sei das dynamische Tatgeschehen sowie der Umstand zu sehen, dass der Angeklagte die konkrete Gewaltanwendung mit dem Hammer gegen den Kopf des Nebenklägers erst während des Tatgeschehens in seinen Willen aufgenommen habe. Beides spreche gegen die Annahme, dass durch die Gewaltanwendungen „gezielt” der Tod des Geschädigten habe herbeigeführt werden sollen. Gegen eine billigende Inkaufnahme des Todes spreche auch, dass der Angeklagte sich „nur” mit einem Schlagring oder einem anderen metallenen Gegenstand, den er sich um die Faust gewickelt habe, ausgestattet habe, obwohl ihm deutlich gefährlichere Werkzeuge, insbesondere der Zimmermannshammer und das lange Messer, zur Verfügung gestanden hätten, „um den Tod des Geschädigten herbeizuführen”. Insoweit spreche der Einsatz des Messers als Druckmittel dagegen, dass es dem Angeklagten gleichgültig gewesen sei, ob der Nebenkläger versterbe. Auch der Einsatz der meisten Schlagwerkzeuge gegen den Körper des Nebenklägers spreche dagegen, „dass die Tatbeteiligten vorhatten, den Geschädigten zu töten”. Dies gelte angesichts der Schwere eines vollendeten Tötungsdelikts auch für den stark frequentierten Tatort. Insbesondere werde aber durch die erschrockene Reaktion des Angeklagten beim Herausziehen des Hammers aus dem Kopf des Nebenklägers und der Äußerung eines Tatbeteiligten, dass dieser tot sei, deutlich, dass den Tatbeteiligten eine tödliche Folge der Gewaltanwendung nicht gleichgültig gewesen sei. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Auch die Tatmotivation spreche dagegen, dass der Angeklagte bereit gewesen sei, den Tod eines Menschen in Kauf zu nehmen. Letztlich spreche auch der emotionale Ausnahmezustand des Angeklagten, der sehr aufgebracht gewesen sei, dagegen, aus dessen Drohung, dass er den Nebenkläger „töten” oder „umbringen” werde, einen Tötungsvorsatz abzuleiten.
Rz. 13
2. Diese Erwägungen der Strafkammer erweisen sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Sie nehmen die festgestellten objektiven Tatumstände und das damit einhergehende Verhalten des Angeklagten und seiner Mittäter nicht durchgängig unter dem Gesichtspunkt einer für den bedingten Vorsatz ausreichenden Gleichgültigkeit gegenüber dem als möglich erkannten Tod des Nebenklägers in den Blick. Zudem werden einzelne vorsatzrelevante Umstände nicht erschöpfend erörtert.
Rz. 14
a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement), mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (st. Rspr.: vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 122/19, juris Rn. 15; Urteil vom 24. April 2019 – 2 StR 377/18, juris Rn. 11; BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 – 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25; vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267, jew. mwN). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich handelt, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 122/19, aaO; BGH, Urteile vom 31. Januar 2019 – 4 StR 432/18, juris Rn. 10; vom 19. April 2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204; Senat, Urteil vom 16. September 2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25, 26). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 – 4 StR 432/18, aaO; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582).
Rz. 15
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 – 4 StR 558/15, juris Rn. 14; vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, aaO; vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich der in die Gesamtbetrachtung einzustellenden gegenläufigen Umstände des Einzelfalls – nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen und fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 – 4 StR 558/15, aaO; vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 – 2 StR 122/19, juris Rn. 16; vom 26. April 2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23; BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339).
Rz. 16
b) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet hat, dass der Angeklagte bis zum Ende der Tatausführung ohne Tötungsvorsatz handelte, genügen diesen rechtlichen Anforderungen nicht.
Rz. 17
aa) Zwar hat das Landgericht – ausgehend von einem zutreffenden Maßstab – bei der von ihm vorgenommenen Gesamtschau der objektiven und subjektiven Umstände die Persönlichkeit des Angeklagten, dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die Umstände des Tatgeschehens – insbesondere die konkrete Angriffsweise – in den Blick genommen. Nach der Gesamtheit der Urteilsgründe hat es auch gesehen, dass das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 188 Rn. 29; Urteile vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208; vom 23. Juni 2009 – 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; BGH, Urteil vom 16. September 2004 – 1 StR 233/04, NStZ 2005, 92).
Rz. 18
bb) Es hat indes mehrere Umstände vorsatzkritisch in die Gesamtbetrachtung eingestellt, ohne darzulegen, warum diese einer von ihm verneinten Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem Tod des Nebenklägers entgegenstehen.
Rz. 19
(1) Das Landgericht hat vorsatzkritisch gewertet, dass neben dem dynamischen Tatgeschehen der Umstand, dass der Angeklagte die konkrete Gewaltanwendung mit dem Hammer gegen den Kopf des Geschädigten erst während des Tatgeschehens in seinen Willen aufgenommen habe, gegen die Annahme spreche, dass durch die Gewaltanwendung „gezielt der Tod des Geschädigten herbeigeführt werden sollte”. Es hat ferner als vorsatzkritisch gewertet, dass dem Angeklagten mit dem Messer ein wesentlich gefährlicher Gegenstand zur Verfügung gestanden habe, „um den Tod des Geschädigten herbeizuführen”. Weiterhin spreche der Gesichtspunkt, dass die meisten Schlagwerkzeuge gegen den Körper des Nebenklägers und nicht auch gegen dessen Kopf eingesetzt worden seien, nicht dafür, „dass die Tatbeteiligten vorhatten, den Geschädigten zu töten”.
Rz. 20
(2) Diese Wertungen lassen besorgen, dass die Strafkammer aus dem Umstand, dass das Handeln des Angeklagten nicht auf den Tod des Nebenklägers gerichtet war, geschlossen hat, der Angeklagte habe dessen Tod nicht billigend in Kauf genommen. Dies wäre indes rechtsfehlerhaft, da sich auch derjenige Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers abfindet, dem der Erfolgseintritt gleichgültig oder an sich unerwünscht ist (st. Rspr.: vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 2 StR 122/19, juris Rn. 15; Urteil vom 24. April 2019 – 2 StR 377/18, aaO, jeweils mwN). Wieso die fehlende Zielrichtung auch der Annahme einer Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem Tod des Nebenklägers entgegenstehen soll, erläutern die Urteilsgründe nicht.
Rz. 21
cc) Darüber hinaus erweist sich die Betrachtung des äußeren Tatgeschehens als lückenhaft. Es erschließt sich nicht, warum nach der Wertung der Strafkammer dem Umstand, dass sich der Einsatz der meisten Schlagwerkzeuge gegen den Körper des Nebenklägers und nicht auch gegen dessen Kopf richtete, ein vorsatzkritisches Element zukommen soll, wenn gleichzeitig – wiederum nach der Wertung der Strafkammer – „das äußere Tatbild und die objektive Gefährlichkeit” der von massiver Gewalt geprägten Tathandlungen „für das billigende Inkaufnehmen des Todes [des Nebenklägers] … sprachen.” Denn die aus Sicht der Strafkammer reduzierte Gefährlichkeit dieses Ausschnitts der Tathandlungen ist nicht geeignet, die zeitlich nachfolgende – aus Sicht der Strafkammer äußerst gefährliche – Gewaltanwendung durch den Schlag mit der spitzen Seite eines Hammers auf den Kopf eines Menschen zu relativieren.
Rz. 22
dd) Ferner hat das Landgericht die „sehr erschrockene” Reaktion und die anschließende Flucht des Angeklagten und seiner Mittäter aufgrund der Nachricht über den vermeintlichen Tod des Nebenklägers als maßgeblichen vorsatzkritischen Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt, ohne zu erörtern, ob dieser Umstand nicht von der Sorge um das eigene Wohl geleitet gewesen sein könnte und deshalb keinen Rückschluss auf die innere Haltung des Angeklagten in der Tatsituation zuließ (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Insofern wäre zu erörtern gewesen, ob der Schreck nicht möglicherweise der unmittelbaren Wahrnehmung der vermeintlich dramatischen Tatfolgen und einem dadurch hervorgerufenen Ernüchterungseffekt geschuldet war. Hierfür könnte sprechen, dass der Angeklagte und seine Mittäter die Schläge und Tritte zunächst auch noch fortsetzten, als der Zimmermannshammer nach dem letzten Schlag mit dessen spitzer Seite im Kopf des Nebenklägers stecken geblieben war und der Angeklagte die Möglichkeit erkannt hatte, dass der Nebenkläger durch die massive Gewaltanwendung tödlich verletzt werden könnte, was er auch billigend in Kauf nahm. Gleichwohl ließen er und seine Mittäten erst nach der Nachricht über den vermeintlichen Tod des Nebenklägers von ihrem Opfer ab.
Rz. 23
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende, nicht im Widerspruch dazu stehende Feststellungen können getroffen werden.
Unterschriften
Franke, Appl, Grube, Schmidt, Wenske
Fundstellen
Haufe-Index 13678750 |
NStZ 2020, 7 |
NStZ-RR 2020, 5 |