Leitsatz (amtlich)
Sind bei der Einzelanmeldung eines Modells als Geschmacksmuster mehrere Fotografien hinterlegt worden, die das Modell in verschiedenen Ausführungsformen zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen. Abweichungen der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands des Musters außer Betracht bleiben.
Normenkette
GeschmMG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 stehen bei dem Vertrieb von Polstermöbeln miteinander im Wettbewerb. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für ein umwandelbares Sitz-Liegemöbel (Nr. M 9602513.1), das am 20. März 1996 bei dem Deutschen Patentamt angemeldet und am 9. September 1996 eingetragen wurde. Das Muster wurde durch elf Abbildungen dargestellt, von denen nachstehend drei wiedergegeben sind (im Verfahren als Anlagen B 1, B 3 und B 8 bezeichnet):
Anlage B 1:
Anlage B 3:
Anlage B 8:
Unter der Bezeichnung „H.” vertreibt die Klägerin eine Polstergarnitur aus einem der Musteranmeldung entsprechenden Sitz-Liegemöbel und einem Sessel.
Die Klägerin ist weiter Inhaberin eines international hinterlegten Geschmacksmusters – u.a. für „Transformable sofas” – (DM/036 859), das am 3. Juli 1996 eingetragen wurde.
Die Beklagte zu 1 vertreibt unter der Bezeichnung „P.” eine Polstergarnitur aus Sofa und Sessel. Das Sofa hat das aus der nachstehend wiedergegebenen Anlage K 1 ersichtliche Aussehen:
Die Klägerin hat den Vertrieb dieser Polstergarnitur als Verletzung ihrer Geschmacksmuster und als Wettbewerbsverstoß beanstandet. Mit ihrer Klage hat sie demgemäß begehrt, die Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Gegen die Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht haben sie vorgebracht, der Klägerin stehe schon deshalb kein Schutzrecht zu, weil die eingereichten Bilddarstellungen voneinander abwichen, so daß unklar bleibe, für welches Modell Geschmacksmusterschutz begehrt worden sei. Die auf den hinterlegten Bilddarstellungen übereinstimmend erkennbare Gestaltung sei nur eine Kombination vorbekannter Elemente ohne ausreichende Gestaltungshöhe.
Das Landgericht hat angenommen, daß die Beklagten das an dem Sofa bestehende Geschmacksmuster der Klägerin Nr. M 9602513.1 verletzt haben. Insoweit hat es entsprechend den Klageanträgen wie folgt erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das Sitz-Liegemöbel wie aus der als Anlage K 1 beigefügten Abbildung ersichtlich anzubieten, anbieten zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen oder sonst in irgendeiner Weise in den geschäftlichen Verkehr zu bringen oder für dieses Sitz-Liegemöbel Werbung zu betreiben oder Werbung betreiben zu lassen.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld 500.000,– DM, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zu vollziehen ist.
3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin bezüglich des unter Ziffer 1 bezeichneten Sitz-Liegemöbels Auskunft zu erteilen über die Hersteller bzw. Lieferanten unter Angabe der Namen und Anschriften, über die bestellten und bezogenen Stückzahlen, über die ausgelieferten Stückzahlen unter Angabe der belieferten gewerblichen Kunden mit Namen und Anschriften und der einzelnen und der gesamten Verkaufspreise. Dabei bleibt den Beklagten vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Kunden statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen; die Beklagten tragen in diesem Falle die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten; der Wirtschaftsprüfer wird ermächtigt, der Klägerin mitzuteilen, ob ein konkret genannter Kunde in der erteilten Auskunft enthalten ist.
4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die weitergehenden Klageanträge hat das Landgericht abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Geschmacksmusterrecht verneint.
Das Geschmacksmuster Nr. M 9602513.1 sei allerdings – entgegen der Ansicht der Beklagten – wirksam angemeldet worden. Dem stehe nicht entgegen, daß die hinterlegten Abbildungen Sofas zeigten, die hinsichtlich eines Gestaltungselements (des sog. Polstertropfens) voneinander abwichen, weil die Klägerin ihr Geschmacksmusterrecht auf Eigentümlichkeiten in der Gestaltung stütze, die auf allen Abbildungen zu finden seien.
Die für die Neuheit des Modells sprechende Vermutung sei nicht widerlegt.
Das Klagemodell weise jedoch – unabhängig von seiner zusätzlichen Funktion als Liegesofa – nach seinem Erscheinungsbild als Sitzmöbel nicht die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Gestaltungshöhe auf. Aus einem Gesamtvergleich der vorbekannten Formgestaltungen ergebe sich, daß das Klagemodell nur eine Kombination vorbekannter Gestaltungselemente sei.
Die Klägerin sehe als prägende Gestaltungselemente ihres Geschmacksmusters an, daß
- die Rückenlehne eines mit zwei aneinander angrenzenden Schenkeln konzipierten Ecksofas die Ecke des Sofas gerundet durchlaufe;
- die Rückenlehne als durchlaufende, weiche Überwurfpolsterung ausgeführt sei, deren Weichheit sich dem Betrachter optisch durch Einsteppnähte vermittele;
- die Vorderkanten des Sitzpolsters gerundet seien;
- ein Schenkel des Sitzpolsters eine s-förmig geschwungene Vorderkante aufweise, die in das am Schenkelende vorhandene Armlehnenabschlußelement übergreife;
- das Sofa einen stoffbezogenen geschlossenen Unterbau habe;
- das Verhältnis (Maß-Gestaltungsverhältnis) zwischen dem Sockel und dem Oberteil des Ecksofas besonders bestimmt sei.
Die Merkmale 1 (durchlaufende Ecke), 2 (Überwurfpolsterung) und 5 (stoffbezogener Unterbau) seien bereits durch ein Vormodell der Klägerin, das sog. U. sofa, vorweggenommen. Ebenfalls vorbekannt sei die Rundung der Vorderkante des Sitzpolsters (Merkmal 3). Auch die geschwungene Vorderkante des längeren Sofaschenkels (Merkmal 4) könne die Eigentümlichkeit des Klagemodells nicht begründen, weil es sich dabei um ein im allgemeinen Trend liegendes Gestaltungsmerkmal gehandelt habe. Ebenso stelle das als Merkmal 6 angeführte Maßverhältnis kein besonderes Gestaltungselement dar.
Unter Berufung auf eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß auch die gewählte Kombination der vorbekannten Elemente als solche keine ausreichende Gestaltungshöhe begründen könne.
Der Klägerin stünden ebenso keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. Die bloße Nachahmung der fremden Leistung genüge dazu nicht. Zusätzliche Umstände, die eine Nachahmung des Klagemodells durch die Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen könnten, habe die Klägerin nicht dargetan.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht versagt.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihres Geschmacksmusters Nr. M 9602513.1 den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG).
1. Das Geschmacksmuster ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schutzfähig.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, ist das Geschmacksmuster wirksam angemeldet worden, obwohl die fotografischen Darstellungen, mit denen das „Umwandelbare Sitz-Liegemöbel” im Wege der Einzelanmeldung als Modell angemeldet worden ist, das Möbel in zwei verschiedenen Ausführungsformen zeigen. Bei dem Modell auf den hinterlegten Fotos B 1 bis B 7 läuft die Sitzlehne des linken Sofaschenkels in einem „Polstertropfen” aus. Die Abbildungen B 8 bis B 11 stellen dagegen ein Modell dar, dessen linker Sofaschenkel durch eine Armlehne abgeschlossen wird, um ein Sitzsegment verlängert ist und an dem äußeren Sitzpolster eine leichte Vorwölbung der Vorderkante aufweist, die dem Sofa auf den Abbildungen B 1 bis B 7 fehlt.
Auch in dieser Form ist durch das Geschmacksmuster eine bestimmte ästhetische Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, offenbart worden. Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters ist aber auf das begrenzt, was durch die Fotografien einheitlich wiedergegeben wird. Mit der Einzelanmeldung ist Schutz nur für ein einheitliches Muster beansprucht worden; die hinterlegten Fotografien sind deshalb rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen (vgl. Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 47). Abweichungen der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands des Musters außer Betracht bleiben (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 29).
b) Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht beanstandet bejaht.
c) Die Beurteilung, daß dem Klagemuster die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird jedoch von der Revision mit Erfolg angegriffen.
(1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades – anders als die Prüfung der Neuheit – nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 – I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 – Holzstühle; Urt. v. 13.7.2000 – I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 – 3-Speichen-Felgenrad). Dabei hat das Berufungsgericht an sich zutreffend auch auf den Grundsatz hingewiesen, daß die Anforderungen an die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, wenn ein Muster lediglich vorbekannte Formelemente kombiniert (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1987 – I ZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 – Messergriff).
Das Berufungsgericht hat jedoch – wie die Revision zu Recht rügt – nicht berücksichtigt, daß der Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen ausgehen muß von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl. BGH GRUR 1996, 767, 769 – Holzstühle; BGH, Urt. v. 11.12.1997 – I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 382 = WRP 1998, 406 – Lunette). Statt dessen hat das Berufungsgericht seiner Prüfung der Eigentümlichkeit lediglich die Merkmalsbeschreibung, in der die Klägerin die äußeren Merkmale des Klagemusters zusammengefaßt hat, zugrunde gelegt. Eine solche Merkmalsbeschreibung kann aber die Feststellung des Gesamteindrucks nicht ersetzen. Sie kann zwar eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen Merkmale eines Geschmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck bestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar zu machen. Letztlich ist aber auf den ästhetischen Gesamteindruck selbst abzustellen. Zu dessen Ermittlung ist es über die äußere Beschreibung der Merkmale des Klagemusters hinaus erforderlich, die einzelnen Formen des Klagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2000, 1023, 1025 – 3-Speichen-Felgenrad, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen.
(2) Der Senat kann jedoch im Streitfall die Beurteilung des Gesamteindrucks der maßgeblichen ästhetischen Merkmale und seiner Besonderheiten gegenüber dem vorbekannten Formenschatz selbst – unter Heranziehung der Ausführungen des Landgerichts und der Revision – vornehmen, da das Klagegeschmacksmuster und der entgegengehaltene Formenschatz zum unstreitigen Sachverhalt gehören (vgl. BGH GRUR 1998, 379, 381 – Lunette, m.w.N.). Auf der gegebenen Sachverhaltsgrundlage kann die Schutzfähigkeit des Klagemodells auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden, weil es insoweit gerade auf die Anschauungen des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1979 – I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 – Brombeerleuchte; Urt. v. 7.11.1980 – I ZR 57/78, GRUR 1981, 273, 274 – Leuchtenglas, m.w.N.; Nirk/Kurtze aaO § 1 Rdn. 164; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 37). Dabei ist, anders als dies im Berufungsurteil möglicherweise anklingt, weder der persönliche Geschmack des Richters maßgebend noch der Umstand, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. dazu auch – zum Urheberrecht – BGH, Urt. v. 3.2.1988 – I ZR 142/86, GRUR 1988, 812, 814 – Ein bißchen Frieden; Urt. v. 13.4.2000 – I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 705 f. = WRP 2000, 1243 – Mattscheibe; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1 Rdn. 65 m.w.N.).
aa) Das Klagemuster vermittelt – in der aus allen Bilddarstellungen einheitlich zu entnehmenden Gestaltung – trotz seines funktionsbedingten Umfangs den Eindruck lässiger Weichheit. Dieser wird maßgeblich dadurch bestimmt, daß – gerade auch durch das Fehlen sichtbarer Holzteile – alles Gerade, Kantige, Hochgestellte, hart Begrenzende vermieden wird. Statt dessen prägen fließende Linien das Gesamtbild. Die Sitzlehne wirkt zurückgenommen; das Polster, das die Lehne nicht völlig bedeckt, ist mit einer gewissen Lässigkeit als Überwurfpolster darauf gelegt. Die Gliederung der Polster wird ganz den – teilweise unregelmäßig wie „Knautschlinien” verlaufenden – Steppnähten überlassen, wodurch zugleich die Weichheit der Polsterung optisch vermittelt wird. Der breite Sitzteil erhält durch eine s-förmig ausgebildete Vorderkante einen beide Schenkel des Klagemodells umfassenden Schwung, der bei einem Möbel dieser Masse besonders auffällt und dadurch auch in besonderer Weise prägend wirkt. Die Massigkeit des Unterbaus, der deutlich höher als die Sitzpolsterung ist, ist dadurch zurückgenommen, daß dieser gegenüber der Vorderkante des Sitzpolsters zurückversetzt und mit einer Stoffumhüllung senkrecht drapiert ist. Die Zweitfunktion des Möbels als Liegemöbel (insbesondere die Funktion des Sockels als Bettkasten) wird auf diese Weise geschickt verdeckt. Der Eindruck des breit Hingelagerten wird dadurch betont, daß die überwurfgepolsterten Sitzlehnen zu den Schenkeln hin abfallen und nicht bis zu deren Ende reichen. Sie werden vielmehr von Rundungen der Sitzpolsterung unterfangen. Insgesamt ist es trotz des großen Möbelvolumens gelungen, die Elemente des Klagemusters harmonisch aufeinander abzustimmen.
bb) Die bei dem Klagemuster angewandten Gestaltungselemente sind allerdings als solche weitgehend vorbekannt. Dies hat das Berufungsgericht für die von der Klägerin in ihrer Merkmalsbeschreibung unter 1., 2., 3. und 5. als prägend genannten Gestaltungselemente rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen festgestellt. Die s-förmige Ausbildung der Vorderkante der Sitzfläche stellt dagegen ein neues Element dar, das dem Sitzmöbel einen beide Schenkel übergreifenden Schwung gibt und maßgeblich dessen Charakter mitprägt. Die Revision rügt zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Gestaltungselement habe im allgemeinen Trend gelegen, da für eine solche Annahme eine tragfähige Grundlage fehlt. Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten haben ihre Behauptung eines Trends lediglich auf Unterlagen gestützt, denen zwar entnommen werden könnte, daß es einen Trend gegeben habe, Polster von Sitzmöbeln durch Rundungen an der Vorderkante zu gestalten. Eine s-förmige Rundung einer Vorderkante der Sitzpolsterung wie bei dem Klagemuster, die bewirkt, daß beide Schenkel eines Ecksofas mit großzügiger Geste zusammengefaßt werden, war aber durch die Vorgaben der vorbekannten Modelle nicht nahegelegt.
cc) Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist das Klagemodell – auch soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert hat – eigenschöpferisch gestaltet. Die ästhetische Durchformung des Klagemodells stellt keineswegs eine mehr oder weniger beliebige Zusammenfügung vorbekannter oder im Trend liegender Gestaltungselemente dar, wie das Berufungsgericht ohne Begründung gemeint hat. Die Eigentümlichkeit des Klagemusters wird vielmehr besonders deutlich, wenn es mit den von den Beklagten als vorbekannt angeführten Gestaltungen verglichen wird.
Die eigene Gebrauchsmusteranmeldung der Klägerin (Nr. 295 02 828.9) hat mit dem Klagemuster nur die Darstellung eines funktionsgleichen Möbels gemeinsam.
Das sog. U.-Modell (Anlage B 12), ein eigenes Vormodell der Klägerin, und das Modell „C.” (Anlage B 14) weisen zwar schon eine Reihe von Gestaltungselementen auf, die sich in dem Klagemodell wiederfinden, verdeutlichen aber auch durch die vorhandenen Unterschiede die Besonderheiten der Gestaltung des Klagemusters. Diese beiden vorbekannten Muster wirken – gerade im Vergleich zu diesem – recht steif. Das „C.”-Modell erweckt durch seine – als betonte Seitenbegrenzungen ausgestalteten – Armlehnen und einen zweiteiligen Unterbau den Eindruck in sich geschlossener Massigkeit, der auch durch die Überwurfpolsterung und die leichte Vorwölbung des Sitzpolsters nicht verwischt wird. Das sog. U.-Modell wird dagegen vergleichsweise stark durch seinen glatten, geraden Sockel und durch seine Holzteile (eine quer verlaufende Holzapplikation, eine Armlehnenstütze und Holzfüße) geprägt, die dem Modell eine Struktur einziehen. Sockel und Oberteil erscheinen als zwei deutlich getrennte Teile. Die geraden Kanten des Sitzpolsters und die steiler gestellte Sitzlehne vermitteln, trotz des darüber gelegten Überwurfpolsters, insgesamt einen bieder-steifen Eindruck.
Von diesem vorbekannten Formenschatz ist es ein recht deutlicher Schritt zu dem Klagemuster, der das Durchschnittsschaffen eines mit der Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters übersteigt (vgl. BGH GRUR 1998, 379, 382 – Lunette, m.w.N.). Dies gilt um so mehr angesichts der nicht einfachen Aufgabe des Mustergestalters, einer Polstergarnitur ein ästhetisch ansprechendes Äußeres zu geben, die als umwandelbares Sitz-Liegemöbel in der Form eines Ecksofas eine Mehrfachfunktion erfüllen muß, aber als reines Sitzmöbel erscheinen soll. Diese Aufgabe ist bei dem Klagemodell, wie gerade auch die vorbekannten Modelle zeigen, mit überdurchschnittlichem Können gelöst worden.
2. Das danach schutzfähige Geschmacksmuster ist von den Beklagten unzulässig nachgebildet worden (§ 5 Abs. 1 GeschmMG). Relevante Abweichungen des beanstandeten Modells von dem Klagemuster sind nicht erkennbar und von den Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.
III. Die Beklagten haften der Klägerin gemäß § 14a Abs. 1 GeschmMG auf Schadensersatz. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, daß sie das Schutzrecht der Klägerin – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls fahrlässig verletzt haben. Wegen des unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses der Parteien ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß der Klägerin durch den Vertrieb der Nachbildung ein Schaden entstanden ist.
IV. Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung sind ebenfalls begründet, weil sie die begehrten Auskünfte zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs benötigt (§ 14a Abs. 3 GeschmMG i.V. mit § 101a UrhG, § 242 BGB).
V. Da die Klägerin ihre Klageanträge bereits auf das Geschmacksmuster Nr. M 9602513.1 stützen kann, kann die Frage offenbleiben, ob die Ansprüche auch aufgrund des international registrierten Geschmacksmusters DM/036 859 oder aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 1 UWG) begründet wären.
VI. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Bornkamm, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.02.2001 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 557868 |
DB 2001, 1305 |
BGHR 2001, 605 |
BGHR |
NJW-RR 2001, 1119 |
GRUR 2001, 503 |
Nachschlagewerk BGH |
WRP 2001, 946 |
Mitt. 2001, 226 |