Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
Zur Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 5
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 29.11.1993) |
AG München |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 29. November 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt. Die 1934 geborene Klägerin und der 1948 geborene Beklagte heirateten am 7. Dezember 1979. Ihre kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. Dezember 1985 geschieden.
Am 3. Januar 1980 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, in dem es unter I B heißt:
- Wir schließen hiermit gegenseitig den Versorgungsausgleich aus. Auf die Bestimmungen des § 1408 II BGB wurden wir hingewiesen und entsprechend belehrt, insbesondere auch über die Tragweite des Versorgungsausgleichsausschlusses. Uns ist bekannt, daß durch den Ausschluß des Versorgungsausgleiches Gütertrennung eintritt.
- Für den Fall der Scheidung und des Getrenntlebens – soweit dies vom Ehemann zu vertreten ist –, zahlt der Ehemann 20 % – 20 vom Hundert – seines Nettoeinkommens monatlich an die Ehefrau als Unterhalt …
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vereinbarten die Parteien am 13. Dezember 1985 zu Protokoll des Gerichts u.a. folgendes:
I. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von 650 DM gemäß der notariellen Vereinbarung vom 03.01.1980, Notar Dr. D. …
II. Die Parteien gehen hierbei von einem bereinigten Nettoeinkommen des Antragstellers von 3.250 DM (nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen) und der Antragsgegnerin von 1.283 DM (vor Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen) aus.
III. Die Parteien vereinbaren ergänzend, daß ein Unterhalt des Antragstellers nicht mehr geschuldet ist, wenn die Antragsgegnerin das Doppelte des jetzigen Nettoeinkommens verdient (2.566 DM).
Bei einem Nettoverdienst von mehr als 1.916 DM ist dieser auf den geschuldeten Unterhalt anrechenbar.
Die Beträge von 1.916 DM und 2.566 DM erhöhen sich um den jährlichen Erhöhungsbetrag des Lebenshaltungskostenindex für einen mittleren Vier-Personen-Haushalt mit mittlerem Einkommen (des statistischen Bundesamts, Stand 1980 = 100). Dieser Betrag, erhöht gemäß obiger Vereinbarung, soll der Antragsgegnerin in jedem Fall als anrechnungsfreier Betrag verbleiben.
IV. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften über die Abänderbarkeit von beiden Seiten.
Ein von der Klägerin betriebenes Abänderungsverfahren beendeten die Parteien durch Prozeßvergleich vom 9. Mai 1988 mit folgendem Inhalt:
Der Beklagte verpflichtet sich, in Abänderung der Scheidungsvereinbarung des Amtsgerichts M. vom 13.12.1985 … einen monatlichen Unterhalt von 766 DM, sowie ab 01.01.1989 von monatlich 800 DM zu zahlen.
Hierbei wird von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten für 1987 von 4.041 DM und einer zusätzlichen steuerlichen Belastung von monatlich 210 DM … ausgegangen; für 1989 … wird von einem erhöhten Einkommen von ca. 200 DM ausgegangen.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß es im übrigen bei den Grundlagen des Prozeßvergleichs vom 13.12.1985 und der notariellen Urkunde vom 03.01.1980 verbleibt.
- Die Parteien sind sich darüber einig, daß dieser Vergleich vor dem 01.01.1990 nicht abänderbar ist.
- Der Beklagte verpflichtet sich bis 31.01.1990 der Klägerin zu Händen des Klägervertreters seine Jahresnettogehaltsbescheinigung 1989 vorzulegen, wobei sie sich ferner einig sind, daß eine neue Berechnung ab 01.01.1990 stattfindet …
Mit der im Februar 1993 erhobenen Abänderungsklage begehrte die Klägerin, den vom Beklagten geschuldeten Unterhalt ab 1. Oktober 1992 auf monatlich 1.334 DM anzuheben. Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten ist auf 6.670 DM angestiegen; er ist wiederverheiratet und hat ein Kind aus der neuen Ehe. Die Klägerin hatte ein Nettoeinkommen von monatlich 1.576,85 DM; seit August 1993 ist sie arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 220,80 DM.
Das Amtsgericht – Familiengericht – sprach der Klägerin die begehrte erhöhte Unterhaltsrente ab 1. November 1992 zu. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgte und im Wege der Widerklage beantragte, seine Unterhaltsverpflichtung mit dem 28. September 1993 ganz entfallen zu lassen. Das Oberlandesgericht bestätigte zwar die Anhebung der Unterhaltsrente, erkannte aber zugleich dahin, daß die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 entfällt.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil, soweit über die Widerklage zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht hält es aufgrund des § 1573 Abs. 5 BGB für gerechtfertigt, die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten am 31. Dezember 1995 auslaufen zu lassen. Dazu hat es ausgeführt: Eine wesentliche Änderung der für den Vergleichsabschluß vom 9. Mai 1988 maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO sei dadurch eingetreten, daß seit Zustellung des Scheidungsantrags am 2. September 1985 ein erheblicher Zeitraum verstrichen sei, der in Anbetracht der relativ kurzen und kinderlosen Ehe die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nach sich ziehe. Dem stehe nicht entgegen, daß § 1573 Abs. 5 BGB im Zeitpunkt des abzuändernden Prozeßvergleichs bereits gegolten habe, weil seinerzeit einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht vorgelegen habe und der Beklagte deswegen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wenn er sich bereits damals auf diese Vorschrift berufen hätte. Mit ihrer Behauptung, durch den notariellen Vertrag vom 3. Januar 1980 sei ihr eine unbefristete Unterhaltsgewährung verbrieft worden, sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Unter Würdigung aller Umstände erscheine eine zeitliche Begrenzung bis Ende 1995 geboten. Zwar sei die Klägerin 14 Jahre älter als der Beklagte und in ihrer Gesundheit beeinträchtigt – im Jahre 1987 sei eine Behinderung von 30 % im Sinne des Schwerbehindertengesetzes festgestellt worden, die sich 1992 auf 50 % erhöht habe –, aber diese Umstände rechtfertigten es nicht, von einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ganz abzusehen, sondern nur, die zeitliche Begrenzung über das normale Maß hinauszuschieben. Schon im Zeitpunkt der Scheidung habe die damals 52 Jahre alte Klägerin, die keine Kinder zu erziehen gehabt habe, aufgrund des in § 1569 BGB statuierten Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit davon ausgehen müssen, in Zukunft für sich selbst sorgen zu müssen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Wenn es sich bei dem abzuändernden Titel wie hier um einen Prozeßvergleich handelt, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse allein nach den Regeln des materiellen Rechts. § 323 Abs. 1 ZPO hat keine praktische Bedeutung. Mangels besonderer Vereinbarungen über die Abänderbarkeit, die zulässig sind, sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage maßgebend (vgl. BGHZ – GSZ – 85, 64, 73; st.Rspr. des Senats).
Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung, und er allein entscheidet, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören und wie die Parteien diese Verhältnisse bewertet haben. Außer einer Veränderung der individuellen Verhältnisse können auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage zu Störungen einer vertraglichen Vereinbarung führen, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 344/81 – FamRZ 1983, 569, 573 und vom 2. Februar 1994 – XII ZR 191/92 – BGHR ZPO § 323 DDR-Unterhaltstitel 4 = FamRZ 1994, 562, 564). Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben. Erst auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Auslegung kann beurteilt werden, welche Auswirkungen sich aus Umständen ergeben, die sich anders als erwartet entwickelt haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 – XII ZR 239/90 – BGHR ZPO § 323 I Prozeßvergleich 2 = FamRZ 1992, 539).
b) Im vorliegenden Fall sind in den Prozeßvergleichen vom 13. Dezember 1985 und 9. Mai 1988 für die Klägerin zeitlich unbefristete Unterhaltsrenten festgelegt worden. Die getroffenen Regelungen einer künftigen Abänderbarkeit knüpfen ausschließlich an Veränderungen der beiderseitigen Einkommen an, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1573 Abs. 5 BGB zu berühren. Das Berufungsgericht scheint davon auszugehen, mit der Einführung dieser Vorschrift durch das UÄndG vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) sei die Geschäftsgrundlage für die Festlegung unbefristeter Unterhaltsrenten für die Klägerin entfallen. Hierfür fehlen jedoch ausreichende Feststellungen, wie die Revision zu Recht rügt.
Der Beklagte hat zwar u.a. vorgebracht, bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarungen sei eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts im Gesetz noch nicht vorgesehen gewesen, und aus diesem Grunde sei über diesen Punkt keine vertragliche Regelung getroffen worden. Die Klägerin hat dies jedoch bestritten; nach ihrem Vortrag hat der Beklagte anläßlich des Abschlusses der notariellen Vereinbarung vom 3. Januar 1980 versichert, sie sei mit 20 % seines Nettoeinkommens „für die Zukunft abgesichert”, was sie als „Gegenwert” ihres Verzichts auf den Versorgungsausgleich und den damit verbundenen Eintritt der Gütertrennung verstanden habe. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte beweisen, daß das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die zeitliche Begrenzung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung zeitlich unbefristeter Unterhaltsrenten zugunsten der Klägerin war; denn wer sich auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage beruft, trägt die Beweislast für die dazu erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. Baumgärtel/Strieder Beweislast 2. Aufl. Bd. 1 § 242 BGB Rdn. 17). Demgemäß trägt der Abänderungskläger die Beweislast für einen Abänderungsgrund (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 – IVb ZR 78/85 – FamRZ 1987, 259, 260; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 1041). Dies hat das Berufungsgericht verkannt, soweit es ausgeführt hat, die Klägerin sei mit ihrem Vortrag beweisfällig geblieben, daß ihr von Anfang an eine unbefristete Unterhaltsgewährung verbrieft worden sei.
Gegen den vom Beklagten vorgebrachten Abänderungsgrund spricht, daß im Zeitpunkt des abzuändernden Prozeßvergleichs vom 9. Mai 1988 die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB bereits längere Zeit in Geltung war. Der Erwägung des Berufungsgerichts, daß seinerzeit jedenfalls einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vorgelegen hätten und infolgedessen der Beklagte sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin habe berufen können, steht das seinerzeit bereits ergangene Senatsurteil vom 9. Juli 1986 (IVb ZR 39/85 – BGHR BGB § 1578 I S. 2 n.F. Begrenzung, zeitliche 1 = FamRZ 1986, 886) entgegen, das sich mit den weitgehend übereinstimmenden Voraussetzungen des § 1578 Abs. 1 Satz 2 und des § 1573 Abs. 5 BGB befaßt. Weiterhin trägt diese Erwägung nicht dem Umstand Rechnung, daß vom Fortfall der Geschäftsgrundlage nur ausgegangen werden kann, wenn Vorstellungen und Erwartungen beider Vertragsparteien fehl gegangen sind und nicht nur diejenigen eines Vertragspartners. Es fehlt aber substantiierter Vortrag des Beklagten dazu, daß bei den Unterhaltsvereinbarungen beide Parteien sich des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zur zeitlichen Begrenzung von Unterhaltsansprüchen bewußt gewesen seien oder daß für die Klägerin wenigstens ein diesbezüglicher Bewußtseinsstand des Beklagten erkennbar geworden sei (vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB 54. Aufl. § 242 Rdn. 113 m.w.N.). Soweit § 1573 Abs. 5 BGB bei den vorausgegangenen Vereinbarungen von 1980 und 1985 noch nicht gegolten hat, ist im übrigen zu berücksichtigen, daß bei einer zeitlichen Aufeinanderfolge von einvernehmlichen Regelungen der ursprüngliche Parteiwille nur im Verständnis und der Ausgestaltung des zeitlich letzten Rechtsgeschäftes von Bedeutung ist (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 – IVb ZR 338/81 – FamRZ 1983, 260, 261 m.w.N.). Erst nachdem der Beklagte den von ihm geltend gemachten Abänderungsgrund, nämlich den Fortfall der Geschäftsgrundlage für unbefristete Unterhaltsleistungen an die Klägerin, dargetan hatte, durfte das Berufungsgericht auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1573 Abs. 5 BGB eingehen.
3. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist nicht möglich, da entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte erst im Revisionsverfahren hervorgetreten sind und insbesondere die unzutreffende Auffassung des Berufungsgerichts über die Verteilung der Beweislast den Beklagten von weiterem Vortrag und Beweisangeboten abgehalten haben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 – V ZR 61/80 – NJW 1987, 1142, 1143). Der Rechtsstreit ist somit im Umfang der Anfechtung durch die Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
a) Die Parenthese in der Ursprungsvereinbarung von 1980 „soweit dies vom Ehemann zu vertreten ist” kann bedeuten, der Beklagte habe sich seinerzeit nur unter der Voraussetzung zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, daß er die Schuld an der Trennung bzw. Scheidung trägt. Derartige Vereinbarungen sind auch nach der Abschaffung des Schuldprinzips durch das 1. EheRG nach herrschender Meinung zulässig (vgl. etwa Schwab/Borth a.a.O. Teil IV Rdn. 901 m.w.N.). Läge hier eine derartige Vereinbarung vor, so könnte sie aber nicht als Konkretisierung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) gewertet werden, sondern sie würde einen eigenständigen, rein vertraglichen Unterhaltsanspruch begründen (vgl. Walter NJW 1981, 1409, 1414). Auf einen so begründeten Unterhaltsanspruch ist wegen des Einflusses der Schuldfrage die durch das UÄndG eingeführte Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung ebensowenig anwendbar wie auf den rechtsähnlichen Anspruch aus §§ 58 EheG (vgl. zum letzteren FamK-Rolland/Hülsmann Rdn. 78 vor §§ 569 ff BGB). Diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird im weiteren Verfahren nachzugehen sein, da die Klägerin sich u.a. darauf berufen hat, daß der Beklagte wegen ehewidriger Beziehungen zu mehreren anderen Frauen schuld an der Scheidung gewesen sei, und beide Folgevereinbarungen auf die Regelung von 1980 Bezug nehmen.
b) Soweit das Berufungsgericht wiederum zur Anwendbarkeit des § 1573 Abs. 5 BGB gelangen sollte, wird es zu prüfen haben, ob der Klägerin nach Wegfall der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt Anschlußunterhalt wegen Alters (§ 1571 Nr. 3 BGB) oder wegen Krankheit (§ 1572 Nr. 4 BGB) zustehen könnte. Der Anspruch aus den letztgenannten Vorschriften unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung, sondern allenfalls einer Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ist nämlich der einem titulierten Unterhaltsanspruch zugrundeliegende Tatbestand wegen einer Veränderung der Verhältnisse weggefallen, kann die Aufrechterhaltung aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestandes geboten sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 1990 – XII ZR 36/89 – FamRZ 1990, 496). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt es, daß die tatsächlichen Voraussetzungen anderer Unterhaltstatbestände nach dem feststehenden Sachverhalt in Betracht kommen.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Gerber
Fundstellen
Haufe-Index 1131010 |
Nachschlagewerk BGH |