Verfahrensgang

LG Hamburg

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des vorsätzlichen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Steuerhehlerei freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht das von ihm festgestellte Tatgeschehen nur unter dem Gesichtspunkt eines vorsätzlichen Verhaltens gewürdigt und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte fahrlässig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat (§ 11 Abs. 1 Nr.1, Abs.3 BetMG).

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte den Verkauf von 10 kg Haschisch vermitteln und sollte dafür ein Entgelt von 3.000 DM erhalten, ein Betrag, der seinen Monatsverdienst um das Doppelte überstieg. Er wußte zwar nicht, daß es sich bei der von ihm vermittelten Ware um Rohopium handelte und daß das nach seiner Meinung vermittelte Haschisch ein Betäubungsmittel war; er hielt es vielmehr für "so etwas Ähnliches wie Tabak", dessen Handel allein dem Staat zustand. Ihm war aber bei der Aufnahme der Vermittlungsgeschäfte bekannt, daß der Handel mit dieser Ware verboten war und daß die Polizei sie ihm wegnehmen würde, sofern sie diese bei ihm fände. Danach fehlte es dem Angeklagten nicht an dem erforderlichen Unrechtsbewußtsein, wie das Landgericht meint. Er nahm nicht an, daß ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln straflos sei, sondern irrte über die Beschaffenheit des Haschischs als Betäubungsmittel und über seine Wirkungsweise. Das ist ein Irrtum, der zwar ein vorsätzliches Handeln ausschließt, ein fahrlässiges Erfüllen des Tatbestandes jedoch zuläßt (§ 59 Abs. 2 StGB a. F.; jetzt: § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F.) Einer Verurteilung wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln steht nicht entgegen, daß der Angeklagte den Gegenstand seiner Tat verwechselt hat. Denn Rohopium gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a BetMG ebenfalls zu den Betäubungsmitteln, deren Handeltreiben verboten ist. Daß der Angeklagte, der auch nach Meinung des Landgerichts die äußere Tatseite dieses Tatbestandes erfüllt hat, dabei wenigstens fahrlässig gehandelt hat, liegt bei den getroffenen Feststellungen nahe. Das gilt auch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, bei Berücksichtigung der persönlichen Situation des Angeklagten, der früher "völlig abgeschieden" in seinem Heimatort gelebt hatte und auch in Deutschland "sehr isoliert gelebt haben muß".

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die Sache unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu würdigen haben. Dabei ist sie nicht gehindert, den Angeklagten entsprechend dem Vorwurf der von dem Eröffnungsbeschluß zugelassenen Anklage auch wegen einer vorsätzlichen Tat zu verurteilen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2992684

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