Entscheidungsstichwort (Thema)
Untreue
Leitsatz (amtlich)
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46,30).
Normenkette
StGB § 266 Abs. 1 1. Alt
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit im Komplex Ri./G. (II. D der Urteilsgründe) die Angeklagten
- Dr. R. in den Fällen 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 3, 4 und 5),
- S. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5),
- H. in den Fällen 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 3, 4 und 5),
Ho. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5),
freigesprochen wurden;
- im Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex „Satellitenfinanzierung” (II. F der Urteilsgründe).
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. – die beiden Vorstandsmitglieder Dr. R. und S. – sowie das stellvertretende Vorstandsmitglied Ho. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch Vergabe von Krediten freigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied H. hat es – unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben Fällen der Kreditvergabe) und der Bestechlichkeit – wegen Untreue in fünf Fällen (weitere Kreditvergaben: „Satellitenfinanzierung”) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge und umfangreichen Verfahrensrügen gegen die Freisprüche aller Angeklagten und den Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex „Satellitenfinanzierung”. Die Revisionen haben aufgrund der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.
A.
Die Angeklagten Dr. R., S. und H. bildeten den Vorstand der Sparkasse M.. Dr. R. war Vorstandsvorsitzender, S. war stellvertretender Vorstandsvorsitzender und betreute u.a. das Privatkundengeschäft; H. war u.a. für das Firmenkundengeschäft zuständig. Ho. war im Dezernat H. tätig und Verhinderungsvertreter des Vorstands. Im August 1994 wurde er stellvertretendes Vorstandsmitglied für das Dezernat H..
Ende der 80er Jahre entschied sich die Sparkasse, ermuntert von dem Verwaltungsratsvorsitzenden – dem Oberbürgermeister der Stadt M. –, das Kreditgeschäft auszuweiten und „die offensive Akquisition in diesem Bereich zu forcieren”. Es sollten nicht mehr nur Kredite innerhalb des Gebietes des Gewährträgers („Regionalprinzip”) vergeben werden. Durch diese Kreditpolitik geriet die Sparkasse in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Den im Jahre 1999 aufgelaufenen Verlust von 900 Mio DM konnte sie nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen.
I. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte Kreditverhältnisse. Im ersten Komplex Ra./B. wurde den drei Vorstandsmitgliedern Dr. R., S. und H. vorgeworfen, in den Jahren 1993 bis 1995 in acht Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von über 80 Mio DM vergeben zu haben. Im zweiten Komplex Ri./G. wurde allen vier Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 in sechs Fällen pflichtwidrig Kredite in Höhe von ca. 40 Mio DM ausgereicht zu haben. Dazu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Komplex Ra./B. betrifft die Finanzierung eines Hotelbaus durch Ra. in B. bei Sp.. Die erste Phase des Hotelprojekts wurde durch andere Banken, unter anderem die Dresdner Bank, finanziert. 1993 waren diese Banken jedoch zu weiteren Kreditbewilligungen nicht mehr bereit; die Dresdner Bank stellte ihre Forderungen in Höhe von 11 Mio DM fällig.
a) Im August 1993 übernahm die Sparkasse M. die weitere Finanzierung und löste die bisherigen Kredite ab. Der vom Vorstand bewilligte Erstkredit hatte ein Volumen von 26,5 Mio DM. Ausweislich der von der Steuerberaterin Ra. s vorgelegten – falschen – Vermögensaufstellung hatte dieser ein Nettovermögen von 13 Mio DM, während es tatsächlich nur 3,25 Mio betrug. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers wurden nicht im Detail überprüft. Der von der Sparkasse beauftragte Sachverständige Sch. ermittelte einen Beleihungswert von 31,5 Mio DM für das Objekt, auf dem Grundschulden in Höhe des Kredits bestellt wurden.
b) In der Folgezeit führte der weitere Ausbau des Hotelprojekts zu Nachfinanzierungen – darunter Zusatzkredite über 15 Mio DM –, die der Vorstand der Sparkasse teilweise in Eilbeschlüssen, teilweise zunächst „blanko” und teilweise zur Rückführung von Überziehungen bewilligte. Auf dem Objekt wurden – der Sachverständige errechnete wegen des Baufortschritts jeweils höhere Beleihungswerte – weitere Grundschulden eingetragen und zusätzliche Sicherheiten hereingenommen. Ende 1995 betrug das Gesamtkreditvolumen mehr als 82 Mio DM.
c) Über die Höhe des endgültigen Forderungsausfalls aufgrund der Kreditgewährungen in diesem Komplex enthält das Urteil keine Feststellungen. Nachdem die Gremien der Sparkasse Ende 1995 beschlossen hatten, das auf 82 Mio DM angewachsene Kreditengagement nicht weiter zu erhöhen, kam es 1996 noch zu weiteren Kreditausreichungen durch den Angeklagten H., die zur Verschleierung über diverse Konten abgewickelt wurden. Dabei fungierten andere Personen zum Schein als Kreditnehmer („Satellitenfinanzierung”). Insoweit wurde H. wegen Untreue in fünf Fällen verurteilt.
d) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet:
aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fälle 2, 5 und 1a) und S. (Erstkredit Fall 1) an einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht diese Angeklagten schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen.
bb) Die Gewährung des Erstkredits sei objektiv nicht unvertretbar gewesen, daher liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar habe man sich nicht ausreichend mit den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers befaßt. Das Objekt sei nicht besichtigt und der Bautenstand sei nicht hinreichend festgestellt worden. Man habe jedoch auf die Ergebnisse des Sachverständigen Sch. vertrauen dürfen, auch wenn dieser nicht kompetent gewesen sei und sich seinerseits auf die Angaben Ra. s verlassen habe.
cc) Die Kreditausweitung sei hingegen – anders als der Erstkredit – objektiv unvertretbar gewesen. Auch hier habe der Sachverständige zwar ausreichende Sicherheiten festgestellt, tatsächlich sei die Kreditausweitung aber nicht mehr zuverlässig besichert gewesen. Auch wenn bei den Kreditvergaben keine Satzungsverstöße vorgekommen seien, hätten jedoch gravierende Versäumnisse vorgelegen. Eine gebotene sachgerechte Mittelverwendungskontrolle sei nicht veranlaßt worden. Diese unzureichende Mittelverwendungskontrolle sei bei der – nunmehr objektiv unvertretbaren – Kreditausweitung für die Vorstandsmitglieder auch erkennbar gewesen. Es sei klar ersichtlich gewesen, daß die ursprünglichen Annahmen bei weitem nicht eingetreten seien und daß der Kreditnehmer den Bau nicht im Griff hatte. All dies hätte es nahegelegt, die Bonität des Kreditnehmers näher zu durchleuchten.
Bei der Kreditausweitung konnte sich das Landgericht indes nicht zweifelsfrei vom Vorliegen des Vorsatzes überzeugen. Zugunsten der Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns „letztlich nicht bewußt” gewesen seien, und daß sie darauf vertraut hätten, das Engagement insgesamt zu einem guten Ende bringen zu können. Daher hätten sie auch die Schädigung der Sparkasse nicht billigend in Kauf genommen. Gegen einen Vorsatz spreche insbesondere, daß sie dem Gutachten des Sachverständigen vertraut hätten. Zudem habe die Verbandsprüfung noch 1995 (bei einer bestehenden Kreditbewilligung von 59 Mio DM) das Engagement als „bemerkenswerten Kredit ohne erkennbares Risiko” in die Risikoklasse I eingestuft und die Beachtung des § 18 KWG attestiert.
2. Der Komplex Ri./G. betrifft die Firmengruppe des G.. G. hatte die Lebensmittel-Firma Ri.-Nährmittel GmbH Mi. (Ri. Mi.) von der Treuhandanstalt erworben. Die Gesellschaft hatte ihre Produktionsstätte in Mi. bei C. und eine Betriebsstätte in D. bei Ba.. Die Firmengrundstücke in D. standen im Privateigentum G. s, waren an die Ri. Mi. verpachtet und zur Sicherheit für Firmenkredite an andere Banken verpfändet. Diese Grundstücke in D. waren Gegenstand des Erstkredits in diesem Komplex.
Die Hausbank G. s, die Sc. Bank, wollte ihr Kreditengagement – die Gesamtverschuldung der Firmengruppe betrug 80 Mio DM – zurückführen, nachdem ihr Scheckreitereien G. s bekannt geworden waren. Unter Mitwirkung der Sc. Bank hatte G. bei der Ri. Mi. zum Schein eine buchmäßige Stammkapitalerhöhung von 20 auf 40 Mio DM vorgenommen, so daß die Bilanz eine gute Eigenkapitalausstattung vortäuschte.
a) Zur Refinanzierung eines – im Urteil nicht näher beschriebenen – Immobilien-Leasing-Vertrages im Wege des regreßlosen Forderungsankaufs sollte der Ri. Mi. von der Sparkasse M. ein Kredit gewährt werden. Gegenstand der Finanzierung waren zwei im Privateigentum G. s stehende Betriebsgrundstücke der Ri. Mi. in D., die G. bislang an das Unternehmen untervermietet hatte.
Mit Blick auf die scheinbar ordentlichen Bilanzverhältnisse der Ri. Mi. bewilligten die Angeklagten Dr. R., S. und H. im April 1994 per Eilbeschluß den Erstkredit über 25 Mio DM. Aus der Kreditbeschlußvorlage war die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse der mitverpflichteten Eheleute G. ersichtlich. Die Auflage, angeblich freie Vermögensteile der Eheleute G. in Höhe von 6,4 Mio DM zu testieren, wurde noch vor der Kreditvalutierung von H. und S. aufgehoben. Bei der Höhe des Stammkapitals begnügte man sich mit den Angaben G. s. Der Angeklagte Ho. hatte für die mit Grundschulden zu besichernde Betriebsstätte einen Beleihungswert von 19,1 Mio DM ermittelt. Der restliche Betrag von 5,9 Mio DM wurde im Hinblick auf die Bilanzen der Ri. Mi. blanko gewährt; 1,5 Mio DM davon wurden bei der Sparkasse als Sicherheit angelegt. Mit dem Darlehen wurden Verbindlichkeiten bei anderen Banken von 21,5 Mio DM abgelöst. Anfang September 1994 wurde der Erstkredit valutiert.
b) Bereits Ende September 1994 kam die Ri. Mi. mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug. Seit März 1995 fanden Lastschriften und Schecks keine Einlösung mehr. Wechsel für die Leasingraten März bis Mai 1995 wurden ausnahmslos protestiert. Darüber wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. informiert. In Krisengesprächen untersuchten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Gesellschaft zusammen mit anderen Gläubigerbanken, insbesondere der Sc. Bank, die wirtschaftlich verworrene Lage.
G. hatte inzwischen – ohne die Sparkasse und andere Kreditgeber zu informieren – die Ri. Nährmittel GmbH in D. (Ri. D.) gegründet und gleichzeitig eine Teilbetriebsveräußerung der Betriebsstätte in D. von Ri. Mi. an Ri. D. vorgenommen. Daraus resultierte eine Darlehensforderung der Ri. Mi. an Ri. D. in Höhe von 10 Mio DM, die diese jedoch nicht bedienen konnte.
Der als Unternehmensberater installierte Vertreter der Sc. Bank, Bü., hatte eine Gesamtverschuldung beider Gesellschaften und G. s von über 100 Mio DM errechnet. Er ermittelte Mehrfachsicherungsübereignungen und erhebliche Privatentnahmen und kam zu dem Ergebnis, daß die Gesellschaften kurz vor dem Konkurs stünden. Nach seinem Sanierungskonzept war nur eine gemeinsame Sanierung beider Gesellschaften, die er als Einheit betrachtete, erfolgversprechend. Über diese Situation wurde der Mitarbeiter der Sparkasse Gu. im Februar 1995 informiert; die Angeklagten H. und Ho. erhielten hiervon gleichfalls Kenntnis.
H. und Ho. hegten den Verdacht, daß Bü. einseitig die Sc. Bank bevorzugen würde. Sie entschlossen sich, die Situation durch ein eigenes Sanierungskonzept zu meistern. Sie wollten die Ri. D., der sie gute Erfolgschancen beimaßen, von Ri. Mi. abschotten und mit Liquidität ausstatten. Der Vertreter der Sc. Bank Bü. war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und trat daraufhin als Generalbevollmächtigter beider Gesellschaften zurück. Obwohl er vor einer Konkursverschleppung warnte, beschlossen die Angeklagten H. und Ho. nun ihr eigenes Sanierungskonzept in die Wege zu leiten. Ho. beauftragte den Unternehmensberater Sa. mit der Untersuchung der Ri. D.. Sa. hatte vorrangig den Auftrag, sich über die Zukunftsperspektive der Ri. D. zu kümmern, die Vergangenheit jedoch weitgehend auszublenden. Er fertigte eine Liquiditätsplanung, mit der sich die Angeklagten H. und Ho. zufrieden gaben. Obwohl in der Vergangenheit eine Vielzahl negativer Erkenntnisse entstanden waren (Scheckreitereien, unordentliche Buchführung und Doppelzessionen) entschieden sie sich mit Blick nach vorne, den Fortbestand von Ri. D. zu retten. Sie erkannten, daß die Situation dramatisch war.
c) In der Folgezeit kam es zu weiteren Kreditgewährungen.
aa) Im Juni 1995 bewilligten die Angeklagten H., S. und Ho. (als Verhinderungsvertreter Dr. R. s) der Ri. D. per Eilbeschluß einen Kontokorrentkredit als Betriebsmittelkredit in Höhe von 2,5 Mio DM. Die Ri. D. war in den Leasingvertrag bei Mitverpflichtung der Ri. Mi. eingetreten, sie konnte aber – ebenso wie die Ri. Mi. – die Leasingraten nicht aufbringen.
bb) Im August 1995 genehmigten die Angeklagten Dr. R. und H. eine Bürgschaft zugunsten der Ri. D. in Höhe von 0,4 Mio DM, um die weitere Nutzung des „Grünen Punktes” sicherzustellen. Dabei war unklar, ob mit den Gläubigern erfolgreiche Lösungen gefunden werden konnten.
cc) Mittlerweile – bei einem ausgewiesenen Blankoanteil von 9,5 Mio DM – hatte der Unternehmensberater Sa. eine positive Ergebnisplanung für das Jahr 1995 erstellt, zugleich aber darauf hingewiesen, daß die Liquiditätspläne keinen Anspruch auf Vollständigkeit hätten. Im Oktober 1995 bewilligten die Angeklagten Dr. R., S. und H. aufgrund einer Beschlußvorlage des Angeklagten Ho. weitere Kredite über insgesamt 6 Mio DM an Ri. D., unter anderem – bei erneut aufgelaufenen Überziehungen in Höhe von 3,5 Mio DM – einen Betriebsmittelkredit über 4 Mio DM. Zudem wurde bislang der Sparkasse verpfändetes Festgeld in Höhe von 2,5 Mio DM zur Ablösung der S. Bank freigegeben. Das Engagement hatte inzwischen ein Volumen von 38 Mio DM erreicht. Der ausgewiesene Blankoanteil von 17,4 Mio DM wurde mit weiteren Sicherheiten in Höhe von 12 Mio DM „unterlegt”.
dd) Nachdem bei beiden Gesellschaften weitere Überziehungen in Höhe von 5,2 Mio DM (Ri. D. 2 Mio DM und Ri. Mi. 3,2 Mio DM) aufgelaufen waren und eine andere Bank eine Ausfallbürgschaft abgelehnt hatte, beschlossen die Angeklagten S., H. und Ho. im Dezember 1995, die bestehenden Überziehungen „formell zu regeln”. Das Urteil ist insoweit zum einen unklar, was die Mitwirkung der Angeklagten Dr. R. und Ho. angeht (UA S. 31, 122/123, 181). Zum anderen sind der Kreditnehmer und die Höhe der Kredite – offensichtlich geht es um den Vorwurf eines Kredits an Ri. Mi. in Höhe von 3,5 Mio DM (UA S. 24) – nicht festgestellt.
ee) Im August und September 1995 schlossen die Angeklagten Dr. R. und Ho. (der H. vertrat) aufgrund einer Vorlage H. s einen Factoringvertrag mit der Ri. D.. Bei diesem stillen Factoring konnte G. die Forderungen selbst einziehen, da die Forderungsabtretung den Schuldnern nicht offengelegt wurde. Zwischen August und Dezember 1995 wurden auf diese Weise 7,3 Mio DM als Vorschuß an Ri. D. ausbezahlt. „Die Angeklagten hatten das Factoring aufgenommen, obwohl bereits im Mai 1995 bekannt geworden war, daß G. sich … als vielfältig gravierend unzuverlässig, ja kriminell erwiesen hatte.” G. hatte sich auch bei dem vorher betriebenen Factoring mit einer anderen Bank nicht vertragstreu verhalten und die eingezogenen Forderungen nicht an die Bank weitergeleitet. Im Mai 1997 mußten noch offene Forderungen in Höhe von 0,66 Mio DM nahezu vollständig ausgebucht werden.
d) Im Jahre 1998 mußten aus dem Engagement Ri./G. 51 Mio DM endgültig abgeschrieben werden; die restlichen Forderungen von 10 Mio DM sind mit 3 Mio DM wertberichtigt.
e) Die Freisprüche hat das Landgericht wie folgt begründet:
aa) Soweit die Angeklagten Dr. R. (Folgekredite Fall 2: Kontokorrentkredit über 2,5 Mio DM und Fall 5: Betriebsmittelkredit über 3,5 Mio DM), S. (Fall 3: Bürgschaft) und Ho. (Fall 3: Bürgschaft), an einzelnen Kreditentscheidungen nicht mitgewirkt, sondern lediglich an Sitzungen des Kreditausschusses ohne Stimmrecht teilgenommen haben, hat das Landgericht sie schon wegen des Fehlens einer Tathandlung freigesprochen.
bb) Da der Erstkredit objektiv nicht unvertretbar gewesen sei, liege bei dieser Kreditvergabe kein pflichtwidriges Verhalten vor. Zwar seien schon beim Erstkredit die Angaben G. s unzureichend überprüft worden. Gleichwohl konnte das Landgericht den Angeklagten die Einlassung nicht widerlegen, daß sie Ri. Mi. im Hinblick auf die von G. gefälschten Bilanzen zunächst für ein solides Unternehmen gehalten hätten.
cc) Bei den Folgekrediten sei das Engagement dann objektiv unbeherrschbar gewesen und die Angeklagten hätten objektiv pflichtwidrig gehandelt. Hierbei sei den Angeklagten aber ein Vorsatz nicht nachzuweisen gewesen. Das Landgericht konnte sich nicht zweifelsfrei davon überzeugen, daß die Angeklagten sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewußt gewesen waren und die Schädigung der Sparkasse billigend in Kauf genommen haben. Maßgeblich dafür sei insbesondere, daß der von G. bewirkte Eigenkapitalerhöhungsschwindel nicht bekannt geworden sei. Durch die Einschaltung des Unternehmensberaters Sa. und der Wirtschaftsprüfer hätten die Angeklagten gemeint, G. und dessen Gesellschaften in den Griff zu bekommen, auch wenn ihnen durchaus klar gewesen sei, daß die Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite „höchstes Risiko” beinhalteten. Sie hätten jedoch auf die Tragfähigkeit ihrer Bemühungen bei erkannt hohem Risiko vertraut.
II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Bestechlichkeit betrifft an dessen Wohnung erbrachte Bauhandwerkerleistungen. Ra. soll diese Leistungen im Wert von 60.000 DM im Jahre 1995 – als Gegenleistung für die pflichtwidrige Kreditführung H. s – in Auftrag gegeben und bezahlt haben. H. habe lediglich eine Abschlagszahlung in Höhe von 15.000 DM geleistet, um den Anschein ordnungsgemäßer Abwicklung zu erwecken.
Das Landgericht hat Hörner aus tatsächlichen Gründen von diesem Vorwurf freigesprochen. Es geht zugunsten H. s davon aus, daß er – obwohl keine Rechnungstellung Ra. s erfolgte – die vollständige Bezahlung der Leistungen ernsthaft beabsichtigte. Diese von H. geäußerte Absicht habe auch der Buchhalter Ra. s bestätigt; dieser sei wegen der chaotischen Abwicklung allerdings nicht zur Rechnungstellung gekommen. Daher habe das Landgericht nicht feststellen können, wer veranlaßt habe, daß H. keine Rechnung bekam. Nahe liege allerdings, daß Ra. auch kein besonderes Interesse an der Berechnung gehabt habe. Nachträglich sei zudem eine Aufrechnungslage entstanden, da H. Ra. 1996 ein Darlehen gewährte; 1997 sei eine einvernehmliche Aufrechnung erfolgt.
B.
Die Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig – teilweise wird nicht vorgetragen, worin die Verfahrensverstöße bestehen sollen, teilweise fehlt es an der Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) –; jedenfalls sind sie aber unbegründet. Die umfassende Überprüfung aufgrund der Sachrüge hat folgendes ergeben:
I. Freisprüche vom Vorwurf der Untreue
Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue im ersten Komplex Ra./B. halten bei allen Kreditgewährungen im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt hinsichtlich aller vier Angeklagten auch für die Freisprüche im zweiten Komplex Ri./G. wegen der Gewährung des Erstkredits. Bei den Folgekrediten in diesem Komplex sind die Freisprüche des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 sowie der Angeklagten S. und Ho. im Fall 3 rechtsfehlerfrei, da sie an diesen Kreditgewährungen nicht mitgewirkt haben. Die Freisprüche im Fall 6 (Factoring) sind aus den unten dargestellten Gründen tragfähig.
Rechtsfehlerhaft sind hingegen die folgenden Freisprüche vom Vorwurf der Untreue wegen Gewährung der Folgekredite im Komplex Ri./G.: Bei Dr. R. in den Fällen 3, 4 sowie im unklaren Fall 5; bei S. in den Fällen 2, 4 und 5 und bei H. in den Fällen 2 bis 5. Beim Angeklagten Ho. im Fall 2 (wo er als Verhinderungsvertreter im Vorstand mitgestimmt hat), im unklaren Fall 5, und im Fall 4, wo er (als möglicher Gehilfe) die Beschlußvorlage erstellt hat. In diesen Fällen ist – bei rechtsfehlerfrei festgestellter objektiver Pflichtwidrigkeit – die Verneinung des Vorsatzes schon bezüglich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit nicht tragfähig begründet.
1. Soweit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daß die Angeklagten an den Kreditentscheidungen – sei es bei der Kreditbewilligung durch die dafür zuständigen Gremien der Sparkasse, sei es bei der Vorbereitung dieser Entscheidungen (insoweit käme jedenfalls eine Beihilfe in Betracht) – nicht mitgewirkt haben, ist gegen die Freisprüche von Rechts wegen nichts einzuwenden.
a) Das gilt im Komplex Ra./B. für den Angeklagten Dr. R. den Fällen 5 und 1a. Die Frage der Mitwirkung des Angeklagten Dr. R. im Fall 2 kann aus den unten dargestellten Gründen offen bleiben.
b) Im Komplex Ri./G. gilt das für den Angeklagten Dr. R. im Fall 2 und für die Angeklagten S. und Ho. im Fall 3. Nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist hingegen die fehlende Mitwirkung des Angeklagten Dr. R. im Fall 5. Es ist unklar, ob Dr. R. und/oder Ho. dort mitgewirkt haben: Einerseits ist festgestellt, daß Ho. an der Vorstandssitzung teilgenommen hat, an der die Kreditbeschlußvorlage entscheidungsreif gezeichnet wurde (UA S. 122). Andererseits soll er an der Entscheidung nicht mitgewirkt und lediglich an der Sitzung des Kreditausschusses teilgenommen haben (UA S. 123). Auch nach der Anklageschrift soll Ho. nicht an der Vorstandssitzung teilgenommen haben; sie geht vielmehr davon aus, daß Dr. R. teilgenommen hat (UA S. 24). Danach erscheint eine Verwechslung der Angeklagten möglich.
2. Soweit die Angeklagten an den Kreditvergabeentscheidungen beteiligt waren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB.
Als Vorstandsmitglieder bzw. – soweit es den Angeklagten Ho. betrifft – als Verhinderungsvertreter (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963) hatten sie die Befugnis, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Soweit sie in Ausübung dieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es darauf an, ob sie sich über die ihnen dabei im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzten. Ein Mißbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabei die Grenzen ihres rechtlichen Dürfens überschritten. Daß der Kreditausschuß der Sparkasse dabei in Kenntnis aller Umstände der Kreditvergabe zugestimmt hat, ändert an der Pflichtwidrigkeit nichts.
a) Da keine Verstöße gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitige rechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es für die Grenzen des rechtlichen Dürfens allein darauf an, ob die Angeklagten ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer ausreichend nachgekommen sind.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) ausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe – die ihrer Natur nach mit einem Risiko behaftet ist – die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen auf der Grundlage umfassender Information abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen wurde, insbesondere daraus ergeben, daß die Informationspflichten vernachlässigt wurden.
Es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde.
b) Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluß des anerkannten bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewußten Kreditvergabeverhalten an. Das hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998 ausgeführt. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, KWG, § 18 Rdn. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers (Regierungsentwurf eines KWG, BT-Drucks. III/1114, Begründung zu § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, daß die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maße an Hand von Unterlagen prüfen.
aa) Nach § 18 KWG hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen größere Kredite – nunmehr mehr als 500.000 DM – gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur) absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Seit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 KWG kann das Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei bestimmten besonders sicheren Krediten (Grundpfandrechte auf selbst genutztes Wohnungseigentum) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. Das Verlangen nach Offenlegung gilt nicht für bestimmte Formen des Factoring (§ 18 Satz 3 KWG aF § 21 Abs. 4 KWG nF).
bb) Das BAKred hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG in mehreren Rundschreiben konkretisiert, die als Erläuterung der banküblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung – auch für den Tatzeitraum – heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 und 9/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das frühere Rundschreiben 3/76 vom 6. Oktober 1976 sowie die späteren Rundschreiben 16/99 vom 29. November 1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das BAKred ausgeführt:
Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese Rechtspflichten folgen unmittelbar aus § 18 Satz 1 KWG. Der Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen.
Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht während der gesamten Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muß die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren.
Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein hinreichend klares, hinreichend verläßliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, muß das Kreditinstitut eigene Ermittlungen anstellen. Sofern der testierte Jahresabschluß nicht aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird das Kreditinstitut auch nicht umhinkommen, den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen Gebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung gelangt, daß ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden.
cc) Die Verlautbarungen des BAKred verdeutlichen, daß § 18 KWG eine zentrale Bestimmung für die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung ist, die nicht nur „formal” (UA S. 98), sondern materiell einzuhalten ist. Demgemäß hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daß die Kreditinstitute verpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw. eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen, und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den Kredit also zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird.
c) Die Informationspflichten, deren Vernachlässigung eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes begründen, und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG sind zwar nicht vollständig deckungsgleich. Wird eine fehlende Information durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30, 32), auch wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre (zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle vgl. Rundschreiben des BAKred 9/98 und 5/2000).
Gravierende Verstöße gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190; wistra 1990, 148). Bei der Frage, ob solche Verstöße vorliegen, kann auch auf die Erläuterungen des BAKred zum Verfahren nach § 18 KWG zurückgegriffen werden. Diese bußgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG nF) gesetzlich geregelte Informationspflicht und die sie erläuternden amtlichen Verlautbarungen des BAKred konkretisieren die Grenzen des rechtlichen Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe und machen den Mißbrauchstatbestand damit zugleich hinreichend bestimmt.
3. Nach diesen Maßstäben liegen in beiden Komplexen – bis auf das Factoring – gravierende Verstöße gegen die Pflichten bei der Kreditvergabe vor. Zwar sind die Angeklagten in beiden Komplexen „Kreditbetrügern aufgesessen”. Das Landgericht hat aber zu Recht ausgeführt – und dies auch konkret belegt –, daß die Falschangaben der Kreditnehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären.
a) Objektiv pflichtwidrig war – entgegen der Annahme des Landgerichts – jedenfalls schon die Vergabe des Erstkredits im Fall Ri./G.. Im Komplex Ra./B. spricht vieles dafür.
aa) So unterließen die Angeklagten im Komplex Ra./B. schon beim Einstieg die gebotene Aufklärung darüber, weshalb die anderen Banken ihre bislang gewährten Kredite fällig stellten; auch fehlte eine Ermittlung des Bautenstandes und es erfolgte keine ausreichende Befassung mit den Vermögensverhältnissen Ra. s. Eine Mittelverwendungskontrolle wurde nicht veranlaßt. Immerhin war ein Sachverständiger mit der Grundstücksbewertung beauftragt, dessen Angaben allerdings nicht überprüft wurden und dessen Kompetenz nach den Feststellungen des Landgerichts zweifelhaft war.
bb) Im Komplex Ri./G. haben sich die Angeklagten gleichfalls keinen ausreichenden Einblick in die tatsächlichen Gegebenheiten verschafft. Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war bereits aus der Beschlußvorlage für den Erstkredit ersichtlich. Das Objekt wurde nicht besichtigt und zum tatsächlichen Wert der Grundstücke nahm man die Angaben G. s ungeprüft hin.
cc) Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 KWG schon bei den Erstkrediten gravierend vernachlässigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen war es geboten, weitere Unterlagen anzufordern und es mußten hier auch eigene Ermittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kreditnehmer bestand, hätten schon die Erstkredite nicht gewährt werden dürfen.
b) Bei den Folgekrediten geht das Landgericht allerdings zutreffend von schwerwiegenden Pflichtenverstößen aus.
Zwar könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von – auch hochriskanten – Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium – hier der Sanierung – ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH – IVa Zivilsenat – NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 118 ff.). Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig geprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das „Auftauen” eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitsplätze. Anhaltspunkte dafür, daß im Komplex Ri./G. solche Umstände vorgelegen hätten, sind jedoch nicht ersichtlich.
Das Factoring (II. D Fall 6) bildet einen Sonderfall, bei dem jedenfalls der Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar ist nicht festgestellt, ob der Veräußerer für die Erfüllung der Forderungen einzustehen hatte (vgl. § 18 Satz 3 KWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung bzw. § 21 Abs. 4 KWG nF). Aber auch dann, wenn der Veräußerer für die Erfüllung einstehen mußte, konnten die Angeklagten davon ausgehen, daß die dem Factoring zugrundeliegende Kreditgewährung noch ausreichend kontrollierbar war.
4. Im Komplex Ra./B. nimmt der Senat die Freisprüche der Angeklagten bei allen Kreditgewährungen hin, da das Landgericht seine Zweifel am Vorsatz zum Merkmal der Pflichtwidrigkeit und am Schädigungsvorsatz gerade noch tragfähig begründet hat.
5. Im Komplex Ri./G. ist zu differenzieren.
a) Die Freisprüche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom Landgericht auch angeführten subjektiven Gründen (UA S. 103, 177) nicht zu beanstanden. Hier haben sich die Angeklagten – freilich ohne die sich aufdrängende nähere Prüfung, insbesondere auch zur manipulierten Kapitalerhöhung durch die schon dem ersten Anschein nach dubiose Bareinzahlung – im wesentlichen auf die von G. gefälschte Bilanz verlassen. Der Angeklagte Ho. hatte Beleihungswerte, wenn auch offenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche Absicherung aus der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassen konnten.
b) Bei den Folgekrediten – ausgenommen das Factoring – werden vernünftige Zweifel des Landgerichts am Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit durch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagten ihre Informations- und Prüfungspflichten in gravierender Weise vernachlässigt; das war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt.
aa) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 KWG zeigt, kann von dem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn dieses Verlangen im Hinblick auf die Sicherheiten offensichtlich unbegründet wäre. In Zweifelsfällen sind daher – so auch das BAKred in seinen Verlautbarungen – eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschränkung der Pflicht zur laufenden Offenlegung bei besonders sicheren Krediten gilt nur dann, wenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Wesentlicher Bestandteil der Informations- und Prüfungspflicht im Sinne des § 266 StGB und des Offenlegungsverlangens nach § 18 KWG ist, daß das Kreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren muß. Und es muß sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemühen (BGH – XI. Zivilsenat – NJW 1994, 2154). In Fällen der vorliegenden Art muß – selbst bei der Stellung von Sicherheiten – stets auch die Überprüfung der persönlichen Integrität und der unternehmerischen Fähigkeiten des Kreditnehmers hinzukommen (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 66 Rdn. 45). Zwar kann es an einer Vermögensgefährdung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber über Sicherheiten verfügt, die den Kreditbetrag voll decken. Auch dann muß jedoch hinzukommen, daß er diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und – vor allem auch – ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142; 1993, 265; NStZ 1994, 194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 – 4 StR 402/00 –).
bb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonität des Kreditnehmers lag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich gebotene Kreditwürdigkeitsprüfung, auch was die laufende Überwachung angeht, war daher umso mehr veranlaßt.
Den Angeklagten war bekannt, daß die Kredite nicht ordnungsgemäß bedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden, etwa in den Fällen 3 und 5, Überziehungen der Bewilligungsgrenzen zugelassen und erst im Nachhinein durch Kreditbeschlüsse „abgesegnet”. Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse G. s war bereits aus der Beschlußvorlage zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht überprüft. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse wurde auch „bei der Schieflage des Engagements” nicht nachgeholt. Das Sanierungskonzept war – wie das Landgericht zu Recht annimmt – ohne eine genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren Risiko behaftet. Unter diesen Umständen war das Engagement unbeherrschbar.
Die Angeklagten kannten auch die persönliche Unzuverlässigkeit G. s und sonstige in dessen Person liegende Risken. G. s Angaben zur Höhe der Belastungen auf dem Gewerbeobjekt hatten sich bereits vor der Umsetzung des Sanierungskonzepts als unrichtig erwiesen. Der Unternehmensberater der Sc. Bank, Bü., hatte nicht nur auf die dramatische wirtschaftliche Lage der Gesellschaften hingewiesen. Er hatte auch den Mitarbeiter der Fachabteilung der Sparkasse über die Mehrfachsicherungsübereignungen und Privatentnahmen G. s informiert und davon erlangten jedenfalls die Angeklagten H. und Ho. ausdrücklich Kenntnis. Damit war jedenfalls diesen Angeklagten noch vor den Folgekrediten bekannt, daß sich G. „unzuverlässig, ja kriminell” verhalten hatte. Auch wenn das Landgericht nicht feststellen konnte, daß die beiden anderen Angeklagten Dr. R. und S. vom strafbaren Verhalten G. s Kenntnis erlangt haben, so kannten sie doch die aus den Vorlagen ersichtlichen Schwierigkeiten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten. Es war ihnen durchaus klar, daß die Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite höchstes Risiko beinhalteten.
cc) Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten, auch Dr. R. und S., seien sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns nicht bewußt gewesen, nicht tragfähig. Der Senat muß besorgen, daß das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Für die Feststellung von inneren Tatsachen genügt nämlich, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – 4 StR 85/01 –). Bei der gegebenen, lang andauernden Geschäftsbeziehung, der wiederholten Befassung mit dem Problemfall Ri./G. mit den ständig neu hervortretenden Komplikationen mußte sich mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit geradezu aufdrängen, daß alle Angeklagten sich – trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten – ihres pflichtwidrigen Verhaltens bewußt gewesen sind.
dd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage (BGHSt 46, 30, 35). Die Bankleiter können sich grundsätzlich auf den Bericht des federführenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlässig bekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder Unstimmigkeiten, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Eine eigene Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko – insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106, 123) – beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daß die Bonität des Kunden eines hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.
c) Weil das Landgericht den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prüfung des – im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden – bedingten Schädigungsvorsatzes von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der Kreditvergabe gemacht. Ein Schädigungsvorsatz verstehe sich auch bei problematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, daß die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht die in BGHSt 46, 30, 34 genannten Anhaltspunkte erfüllen. Liegen sie jedoch wie im gegebenen Fall vor, gilt für das Wissens- und das Willenselement des bedingten Schädigungsvorsatzes folgendes:
aa) Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der Valutierung eingetreten sein kann. Allein auf die Vermögensgefährdung muß sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353). Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb weg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, daß der Bankleiter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta gekannt hat. Dazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 – 4 StR 402/00).
bb) Dementsprechend muß sich auch das Billigungselement des bedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen. Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts allein kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg auch einverstanden war (BGHSt 46, 30, 35). Diese in BGHSt 46, 30 aufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die dort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen.
Liegt indessen – wie hier – neben einer gravierenden Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, daß der Bankleiter die Schädigung der Bank im Sinne einer Vermögensgefährdung auch billigend in Kauf genommen hat. Die Billigung liegt noch näher, wenn das Kreditengagement unbeherrschbar ist.
Generell gilt, daß eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der Bankleiter erkennt, daß die Kreditvergaben die Existenz der Bank aufs Spiel setzen. Bei positiver Kenntnis von der persönlichen Unzuverlässigkeit des Kreditnehmers kann sogar ein direkter Vorsatz bezüglich der schadensgleichen Vermögensgefährdung naheliegen.
cc) Allen Angeklagten waren die Umstände bekannt, welche die höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs begründeten. Sie kannten die nachträglichen Bewilligungen von Überziehungen; sie wußten ersichtlich auch, daß Schecks und Lastschriften nicht mehr eingelöst wurden und daß Wechsel ausnahmslos protestiert wurden. Jedenfalls den Angeklagten H. und Ho. war positiv bekannt, daß Günther Mehrfachsicherungsübereignungen sowie erhebliche Privatentnahmen vorgenommen und sich als vielfältig gravierend unzuverlässig verhalten, ja als kriminell erwiesen hatte. Da auch den Angeklagten Dr. R. und S. die aus den Vorlagen ersichtlichen Schwierigkeiten und allgemeinen Umstände bekannt geworden waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit G. s begründeten, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben aufzuklären, inwieweit diese Angeklagten von H. und Ho. auch über diesen zusätzlichen Kenntnisstand informiert waren.
II. Der Freispruch des Angeklagten H. vom Vorwurf der Bestechlichkeit läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
III. Der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex II. F – Verurteilung wegen Untreue bei der „Satellitenfinanzierung” Ra. s – enthält durchgreifende Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe werden den Besonderheiten des hier verwirklichten Mißbrauchstatbestandes nicht gerecht; sie waren daher aufzuheben.
Die Taten des Angeklagten sind durch besonders gravierende Pflichtverletzungen (vgl. BGHSt 46, 30, 34) und auch in subjektiver Hinsicht von hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Der Kreditausschuß der Sparkasse hatte beschlossen, Ra. – abgesehen von kurzfristigen Liquiditätsspritzen – keine weiteren Mittel mehr zu bewilligen. In Kenntnis dieses Umstandes und im Bewußtsein „höchsten Risikos” vergab H. – unter Umgehung der Kreditbewilligungsvorschriften – über weitgehend vermögenslose Strohleute weitere sechs Kredite in Höhe von insgesamt 3,89 Mio DM an Ra.. Auch die strafmildernde Erwägung des Landgerichts, H. habe hierbei nur bedingt vorsätzlich gehandelt, ist rechtsfehlerhaft; H. handelte nach den Feststellungen offenkundig mit direktem Vorsatz. Diese Umstände sind für eine tragfähige Strafzumessung mitbestimmend. Das Landgericht hat sie nicht mit in Rechnung gestellt.
C.
Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Haftentschädigung des Angeklagten Ho. gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1999 – 5 StR 81/99 –).
Unterschriften
Schäfer, Nack, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit
Fundstellen
Haufe-Index 668050 |
BGHSt |
BGHSt, 148 |
DB 2002, 785 |
DStR 2002, 1190 |
NJW 2002, 1211 |
EWiR 2002, 307 |
NStZ 2002, 262 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 225 |
WuB 2002, 303 |
ZIP 2002, 346 |
wistra 2002, 101 |
VersR 2002, 1380 |
VuR 2002, 140 |
BKR 2002, 172 |
StV 2002, 193 |
StraFo 2002, 171 |
ZBB 2002, 117 |
Kreditwesen 2002, 739 |