Entscheidungsstichwort (Thema)
schwere Brandstiftung
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Brandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung, der fahrlässigen Brandstiftung sowie der Sachbeschädigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch die Annahme des Landgerichts hinreichend belegt, daß von dem Angeklagten infolge seines Zustandes, einer nach den Ausführungen der Sachverständigen als Schizophrenie zu wertenden Wahnsymptomatik, „aufgrund des weiter bestehenden produktiv-psychotischen Bildes” weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu befürchten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach den Feststellungen hat diese Wahnsymptomatik seit der ersten psychiatrischen Exploration des Angeklagten im Juli 1999 „sowohl an Systematik als auch an Dynamik deutlich erkennbar zugenommen”. Der Angeklagte fühlt sich nunmehr auch durch die Polizei, die ihn „ausschalten” wolle, bedroht. Er glaubt, es sei auf ihn geschossen und versucht worden, ihn zum Suizid zu nötigen, und er hat angekündigt, sich in Form von „Selbstjustiz” gegen die Polizei selbst helfen zu wollen. Mit Rücksicht auf diese Entwicklung des Zustandes des Angeklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Umstand, daß sich der Angeklagte nach Begehung der rechtswidrigen Taten im März und April 1998 bis zu seiner einstweiligen Unterbringung etwa drei Jahre auf freiem Fuß befunden hat, ohne daß weitere erhebliche strafbare Handlungen des Angeklagten bekannt geworden sind, bei der Gefährlichkeitsprognose nicht ausdrücklich erörtert hat.
Auch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung zur Bewährung abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl. BGHR StGB § 67 b Gesamtwürdigung 1 m.N.). Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts hat sich das Landgericht unter Beachtung dieser Grundsätze ausreichend damit auseinandergesetzt, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel, verbunden mit der Auflage, daß sich der Angeklagte in fachpsychiatrische Behandlung begibt, in Betracht kommt. Es hat seine Entscheidung, die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung zu versagen, rechtsfehlerfrei auf die fehlende Einsicht des Angeklagten, psychisch krank zu sein, und seine damit einhergehende mangelnde Bereitschaft gestützt, sich in die notwendige ärztliche Behandlung zu begeben. Hierzu und zu den im Falle einer Aussetzung gegebenen Hilfs- und Kontrollmöglichkeiten nach §§ 67 b Abs. 2, 68 a und b StGB (vgl. BGHR StGB § 67 b besondere Umstände 2), bedurfte es im Hinblick auf die Ausführungen zum Zustand des Angeklagten im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keiner weiteren Ausführungen. Nach den Feststellungen bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für Umstände in den Taten oder in der Person des Angeklagten, die gleichwohl eine hinreichende Gewähr dafür bieten könnten, daß weitere rechtswidrige Taten mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann
Fundstellen