Orientierungssatz
Unentziehbarkeit eines satzungsmäßigen Rechts eines GmbH-Gesellschafters auf Geschäftsführung.
Tatbestand
Die Klägerin war seit 1937 in dem unter der Firma „F. H.” betriebenen Familienunternehmen tätig. Ein Anstellungsvertrag und Pensionsvertrag von 1953 sicherte ihr die Anstellung auf Lebenszeit mit dem Recht zu, stets in der Leitung der Firma tätig zu sein. Mit Wirkung vom 1. Januar 1954 wurde das Unternehmen in er Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben, in der die Klägerin und ihre Schwester, die Beklagte zu 2, persönlich haftende Gesellschafterinnen, deren Mutter, die Beklagte zu 1, und ein weiterer Gesellschafter Kommanditisten waren. Diese Gesellschaft wurde im Jahre 1962 in eine GmbH & Co KG mit der Sch. GmbH, der Beklagten zu 3, als persönlich haftender Gesellschafterin, der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 als Kommanditisten umgewandelt.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 3 vom 20. Februar 1962 sind an deren Stammkapital von 20.000,– DM die Beklagte zu 1 mit 10.000,– DM, die Klägerin und die Beklagte zu 2 mit je 5.000,– DM beteiligt. In § 8 Abs 3 wurde die Klägerin zur ersten Geschäftsführerin bestellt. § 8 Abs 4 bestimmt weiter:
„Frau H. B. geb. H. (Beklagte zu 2) kann, sofern sie nicht Verwaltungsratmitglied ist, jederzeit verlangen, ebenfalls zur Geschäftsführerin mit gleichen Rechten und Pflichten bestellt zu werden, solange Fräulein A. H. (Klägerin) Geschäftsführerin ist”.
Nach § 8 Abs 5 und 6 haben leibliche Nachkommen der Gesellschafter unter bestimmten Altersvoraussetzungen und Ausbildungsvoraussetzungen das Recht, „zu den in der Gesellschaft üblichen Bedingungen” zum Geschäftsführer bestellt zu werden; bei Widerspruch eines Gesellschafters soll über die Eignung des Betroffenen ein Sachverständiger entscheiden.
Nach § 6 Abs 3 des GmbH-Vertrages steht für den Fall, daß die Beklagte zu 1 nicht mehr Gesellschafterin ist, unabhängig von der Höhe der Geschäftsanteile der Klägerin einerseits und der Beklagten zu 2 andererseits „jeweils zusammen mit den jeweiligen Rechtsnachfolgern ein gleiches Stimmrecht zu”. Soweit infolge dieser Stimmengleichheit ein Beschluß nicht zustande kommen kann, entscheidet der Verwaltungsrat der Kommanditgesellschaft endgültig. Nach § 6 Abs 4 bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen, solange die Stimmrechtsverhältnisse eine solche Mehrheit ermöglichen; widerspricht ein Gesellschafter, so sollen der Verwaltungsrat und gegebenenfalls ein Schiedsgericht über die beschlossene Änderung befinden. Kommt nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 1 aus der Gesellschaft wegen der dann geltenden Stimmrechtsregelung ein Beschluß nicht zustande, so entscheidet wiederum der Verwaltungsrat (§ 6 Abs 4 und 5). Entsprechende Bestimmungen enthält der Kommanditgesellschafts-Vertrag vom 20. Februar/30. Juni 1962 in § 8 Abs 5 bis 7.
In einer Gesellschafterversammlung vom 28. März 1973 beschlossen die Beklagten zu 1 und 2, die Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten zu 3 abzuberufen und statt ihrer die Beklagte zu 2 zu bestellen. Dieser Beschluß ist nach der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung der Vorinstanzen nichtig. In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 4. Juli 1973 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 und 2 gegen die der Klägerin beschlossen, § 6 Abs 3 und 5 des GmbH-Vertrages und § 8 Abs 5 und 7 des Kommanditgesellschafts-Vertrages dahin zu ändern, daß die beim Ausscheiden der Beklagten zu 1 ohne Rücksicht auf die Beteiligungsverhältnisse vorgesehene Stimmengleichheit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 entfallen soll.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aufgrund der Gesellschaftsverträge ein nur mit ihrer Zustimmung entziehbares Recht auf Bestellung zur Geschäftsführerin der Beklagten zu 3 und Aufrechterhaltung der vorerwähnten Stimmrechtsregelung. Sie hat zuletzt unter anderem sinngemäß beantragt festzustellen,
(Klageantrag zu A III) daß sie ein ohne ihre Zustimmung auch im Wege der Vertragsänderung nicht zu beeinträchtigendes Recht darauf habe, Geschäftsführerin der Beklagten zu 3 zu sein und, wenn die Beklagte zu 2 oder einer von deren Abkömmlingen ebenfalls Geschäftsführer sei, die gleiche Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht wie diese zu haben,
hilfsweise, daß sie dieses Recht dann habe, wenn die Beklagte zu 2 oder einer von deren Abkömmlingen Geschäftsführer sei;
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- (zu B IV und V) daß § 6 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3 und § 8 Abs 5 des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft nicht ohne ihre Zustimmung aufgehoben oder abgeändert werden könnten.
Hilfsweise:
daß diese Regelungen für sie ein Sonderrecht begründeten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben diese Anträge abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin die Anträge weiter.
Die Anschlußrevision der Beklagten zu 3 hat der Senat nicht angenommen (Beschluß vom 17.3.1980).
Entscheidungsgründe
I. Zum Antrag der Klägerin festzustellen, daß sie ein nicht ohne ihre Zustimmung zu beeinträchtigendes Gesellschafterrecht auf – gegebenenfalls gleichberechtigte – Geschäftsführung in der Beklagten zu 3 habe, hilfsweise, daß ihr dieses Recht dann zustehe, wenn die Beklagte zu 2 oder einer ihrer Abkömmlinge Geschäftsführer sei (Antrag zu A III), meint das Berufungsgericht, ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, der es ihr allein hätte einräumen können. Hauptantrag und Hilfsantrag seien daher unbegründet, und zwar gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 schon deshalb, weil diese als Gesellschafter durch einen etwaigen Geschäftsführungsanspruch der Klägerin im Gegensatz zur Beklagten zu 3 nicht betroffen wären. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht haltbar.
1. Ein unentziehbares Gesellschaftsrecht auf Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH und Belassung in diesem Amt – vorbehaltlich eines Widerrufs aus wichtigen Gründen (§ 38 Abs 2 GmbHG) –, wie es der Klägerin vorschwebt, kann nur der Gesellschaftsvertrag einräumen (Urt d Sen v 4.11.68 – II ZR 63/67, LM BGB § 35 Nr 4). Diese Frage, ob sich ein solches Recht aus der Satzung der Beklagten ergibt, ist vom Senat selbständig zu prüfen, wobei nur solche Gesichtspunkte in Betracht kommen, für die sich ausreichende Anhaltspunkte in der Satzung selbst finden lassen. Denn es geht um eine mitgliedschaftliche Regelung für eine Kapitalgesellschaft, die mindestens auch für später eintretende Gesellschafter von unmittelbarer Bedeutung wäre und deshalb über die persönlichen Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander oder zur GmbH hinausginge (Urt d Sen v 29.3.73 – II ZR 139/70 – zu 1 uv 24.1.74 – II ZR 65/72 – zu 2, LM GmbHG § 47 Nr 20 und 21). Auf die Vorgeschichte des Gesellschaftsvertrags und die beiderseits hierzu vorgetragenen Tatsachen kommt es daher ebensowenig an wie auf den Anstellungsvertrag und Pensionsvertrag der Klägerin von 1953.
Etwas anderes folgt hier nicht, wie Revision und Revisionserwiderung übereinstimmend meinen, aus dem Umstand, daß es sich um eine Familiengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG handelt. Insbesondere vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung anzuschließen, für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer personalistisch strukturierten GmbH müßten im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern – anders als gegenüber den Gläubigern – dieselben Auslegungsgrundsätze wie bei Personengesellschaften im Sinne der §§ 705ff BGB, 105ff HGB gelten (Wiedemann, DNotZ 1977, 99, 101ff, 105ff). Die Grenzen zwischen kapitalistisch und personalistisch geprägten Gesellschaften sind flüssig und können sich im Laufe der Zeit verschieben; ein zuverlässiger Maßstab für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen, wie aus Gründen der Rechtssicherheit unerläßlich ist, kann hierin nicht gefunden werden. Dasselbe gilt für den Begriff „Familiengesellschaft”, der ebenfalls kein sicheres und ein für allemal gültiges Unterscheidungsmerkmal bildet; so schließt auch die Satzung der Beklagten zu 3 in § 5 Abs 1 und 2 den Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Familienfremde unter Lebenden nicht gänzlich aus. Ebenso ist die Notwendigkeit, alle Bestimmungen, die nicht nur individual-rechtlichen Charakter haben, sondern die mitgliedschaftlichen Verhältnisse generell mit Wirkung für und gegen jedermann bestimmen, einheitlich und gleichmäßig allein auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags auszulegen, nicht auf die Gesellschaftsgläubiger beschränkt, sondern bei einer Gesellschaft mit grundsätzlich verkehrsfähigen Geschäftsanteilen wie der GmbH (§ 16 Abs 1 GmbHG) zugleich im Interesse aller künftigen Gesellschafter gegeben; auch zu deren Schutz sind alle echten Satzungsbestandteile formbedürftig (§ 2 GmbHG). Das bedeutet kein Haften am Wortlaut, sondern schließt im Rahmen der beurkundeten Vertragsbestimmungen deren sinnvolle, Zusammenhang und erkennbaren Zweck mit berücksichtigende Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ein.
2. Die Tatsache, daß ein Gesellschafter, wie hier die Klägerin, nach § 6 Abs 2 Satz 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag zum ersten Geschäftsführer der GmbH bestellt worden ist, vermag zwar nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts allein noch kein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht zu begründen (Urt d Sen v 4.11.68 aaO). Sie kann aber in Verbindung mit einer besonderen satzungsmäßigen Gestaltung auf ein solches Recht schließen lassen (vgl R. Fischer, GmbHRdsch 1953, 131, 132f u in Festschr W. Schmidt 1959 S 121). So liegt es im vorliegenden Fall:
Den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 3 durchzieht insgesamt unverkennbar und unbestritten der Gedanke einer strikten Parität zwischen der Klägerin und ihrer Schwester, der Beklagten zu 2, die zunächst durch die gleich hohe Beteiligung gewährleistet ist, bei einem Ausscheiden der Beklagten zu 1 aber auch ohne Rücksicht auf das Beteiligungsverhältnis voll zur Wirkung kommen soll. Dieser Gedanke hat vor allem in der noch zu erörternden Stimmrechtsregelung des § 6 Abs 3 der Satzung seinen Niederschlag gefunden. Er liegt ferner dem § 9 zugrunde, der beide Schwestern – und nur sie – als Geschäftsführerinnen von der Stimmrechtsbeschränkung des § 47 Abs 4 GmbHG freistellt. Ebenso gibt § 6 Abs 4 beiden Schwestern, solange sie über nicht mehr als je 1/4 aller Stimmen verfügen, in gleicher Weise die Sicherheit, daß der Gesellschaftsvertrag gegen ihre Stimmen nur unter erschwerten Voraussetzungen abgeändert werden kann.
So ist schließlich auch die umstrittene Klausel des § 8 Abs 4 der GmbH-Satzung als Ausdruck des Gedankens zu verstehen, daß die Klägerin und die Beklagte zu 2 für die Dauer der Mehrheitsbeteiligung ihrer Mutter ebenso wie später als Gesellschafterinnen die gleichen Rechte und Pflichten haben sollen. Von daher kommt dem Umstand, daß der Klägerin, anders als der Beklagten zu 2, nicht mit ausdrücklichen Worten ein Geschäftsführungsrecht zugebilligt ist, kein entscheidendes Gewicht zu. Nach dem Vertragszusammenhang liegt der Grund hierfür ersichtlich darin, daß die Klägerin bereits im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführerin bestellt wurde, die Gesellschafter es infolgedessen nur noch für notwendig hielten, die Gleichbehandlung der Beklagten zu 2 durch eine besondere Klausel zu sichern, und dabei gerade unter diesem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung als selbstverständlich vorausgesetzt wurde, daß umgekehrt auch die Klägerin die Geschäftsführung beanspruchen kann, wenn und solange die Beklagte zu 2 dieselbe Rechtsstellung innehat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es keinen erkennbaren Sinn hätte, wenn der Gesellschaftsvertrag der bei seinem Abschluß nicht als Geschäftsführerin tätig gewesenen Beklagten zu 2 und sogar den leiblichen Nachkommen der Gesellschafter (§ 8 Abs 5 und 6) ein – wenn auch an bestimmte Voraussetzungen gebundenes – Recht auf die Geschäftsführung zubilligen würde, nicht aber der von Anfang an mit der Geschäftsführung betraut gewesenen Klägerin.
3. Die Erwägung des Berufungsgerichts, selbst wenn man der Klägerin denselben Anspruch auf die Geschäftsführung zubilligen wollte, wie ihn der GmbH-Vertrag in § 8 Abs 4 für die Beklagte zu 2 begründet, könnte er ihr durch Mehrheitsbeschluß nach § 6 des Vertrages wieder entzogen werden, ist, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, ein Widerspruch in sich. Denn der Sinn eines satzungsmäßigen Gesellschafterrechts auf die Geschäftsführung liegt gerade darin, daß es bei Fehlen von Widerrufsgründen gemäß § 38 Abs 2 GmbHG seinem Inhaber nicht ohne dessen Zustimmung wieder entzogen werden kann. Daß sich für die Beklagte zu 2 ein solches Recht, bedingt durch die gleichzeitige Bestellung der Klägerin zur Geschäftsführerin, eindeutig aus § 8 Abs 4 der Satzung ergibt, bezweifelt die Revisionserwiderung zu Unrecht. Mit Rücksicht auf die in der Satzung festgelegte Parität steht es für den Fall, daß die Beklagte zu 2 zur Geschäftsführerin bestellt ist, der Klägerin ebenfalls zu. Die darin zugleich liegende Widerrufsbeschränkung gemäß § 38 Abs 2 GmbHG begünstigt und belastet beide Schwestern in gleicher Weise und fällt nicht aus dem Rahmen dessen, was gerade in Familiengesellschaften üblich ist.
4. Dagegen bieten Wortlaut und Sinnzusammenhang der Satzung aus sich heraus keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin ein grundsätzlich unentziehbares Gesellschafterrecht auf Bestellung zur Geschäftsführerin auch unabhängig von einer Berufung der Beklagten zu 2 in das gleiche Amt haben sollte. Denn dies würde eine dem Paritätsgedanken zuwiderlaufende Besserstellung der Klägerin bedeuten. Die Auffassung der Revision, die Klägerin falle als Tochter der Beklagten zu 1 unter den für „leibliche Nachkommen der Gesellschafter” geltenden § 8 Abs 5 der Satzung, widerspricht dem eigenen Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift (S 31); sie ist unvereinbar damit, daß § 8 Abs 3 und 4 für die Generation der Klägerin und der Beklagten zu 2 eine Sonderregelung treffen, die teils enger, teils weiter als § 8 Abs 5 und 6 ist, indem sie einerseits keinen Anspruch auf Bestellung zur alleinigen Geschäftsführerin gibt, andererseits aber auch weder besondere Anforderungen an die persönliche Eignung stellt noch ein Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter vorsieht. Die sonst noch von der Revision angeführten Gesichtspunkt sind unverwertbar, da sie ihre tatsächliche Grundlage außerhalb der Satzung haben.
5. Ob in einer GmbH & Co KG der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zur Auslegung des GmbH-Vertrags mit herangezogen werden kann (und nicht nur umgekehrt), wenn, wie hier, beide Verträge aufeinander abgestimmt sind, bedarf keiner grundsätzlichen Erörterung. Denn der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft vom 20. Februar/30. Juni 1962 enthält keine zusätzlichen Gesichtspunkte, die für den Streit der Parteien von Bedeutung sein könnten. Die Präambel bestätigt mit ihrem Hinweis auf die bisherige Komplementäreigenschaft sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu 2 und dem Vermerk, daß die Rechte beider aus den Anstellungsverträgen „hinsichtlich der darin zugesagten Pensionsansprüche” unberührt bleiben soll, lediglich die aus dem GmbH-Vertrag zu entnehmende Gleichstellung der beiden Gesellschafterinnen. Sie erlaubt aber nicht den Schluß, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten zu 2 durch einen unbedingten Geschäftsführungsanspruch bevorrechtigt.
6. Die volle Gleichbehandlung der Klägerin mit der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Geschäftsführung ist in sinngemäßer Vertragsauslegung auch auf den Fall zu erstrecken, daß ein Abkömmling der Beklagten zu 2 gemäß § 8 Abs 5 der Satzung Geschäftsführer wird.
7. Damit erweist sich die Revision zum Hauptantrag der Klägerin zu A III als unbegründet, wogegen dem Hilfsantrag entgegen den Urteilen der Vorinstanzen stattzugeben ist. Das gilt auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2, da die Bedenken des Berufungsgerichts gegen deren Passivlegitimation nicht durchgreifen. Zwar betrifft der Streit über das von der Klägerin in Anspruch genommene Geschäftsführungsrecht in erster Linie ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 3 (vgl Urt d Sen v 13.3.75 – II ZR 154/73, WM 1975, 512 zu II 2). Ein Feststellungsprozeß über ein streitiges Rechtsverhältnis kann aber auch zwischen anderen als den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ausgetragen werden, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht. Ein solches Interesse ist hier deshalb gegeben, weil die Beklagten zu 1 und 2 persönlich der Klägerin deren satzungsmäßiges Recht auf die Geschäftsführung in er GmbH, das sich mittelbar auch auf die Rechtsstellung der Klägerin in der Kommanditgesellschaft und die damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen der Parteien auswirkt, streitig machen (vgl hierzu auch Urt d Sen v 18.9.67 – II ZR 196/65, GmbH-Rdsch 1968, 75 mit Anm Ganssmüller).
8. Die hiernach zu treffende Feststellung, daß die Klägerin ein grundsätzlich unentziehbares Gesellschafterrecht darauf hat, bei Berufung der Beklagten zu 2 (oder eines ihrer Nachkommen) in die Geschäftsführung dieselbe Rechtsstellung einzunehmen, ist unabhängig von der Frage, ob ihre bisherige Bestellung in der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 1977 wirksam aus wichtigen Gründen gemäß § 38 Abs 2 GmbHG widerrufen worden ist. Diese Frage ist nicht im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, sondern Gegenstand des noch vor dem Landgericht schwebenden Parallelprozesses 3/2 0 118/77.
II. 1. Zu den Anträgen der Klägerin zu B IV und V, die sich auf die Stimmrechtsregelungen in § 6 Abs 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3 und in § 8 Abs 5 des Kommanditgesellschafts-Vertrages beziehen, meint die Revisionserwiderung, diesen Anträgen sei, soweit die Klägerin sie mit der Revision weiterverfolgt, durch die von ihr nicht angegriffene teilweise Abweisung der Anträge zu B I und II die Grundlage entzogen. Das ist nicht richtig.
Die Klageanträge zu B I und II waren in der Berufungsinstanz in erster Linie auf Feststellung gerichtet, daß die genannten Vertragsbestimmungen in einer bestimmten Neufassung gültig seien, wobei die Klägerin von der Vorstellung ausging, die Änderungsbeschlüsse vom 4. Juli 1973 seien ihr gegenüber unwirksam, dagegen der Beklagten zu 2 gegenüber wirksam, weil diese ihnen zugestimmt habe; ferner wünschte die Klägerin die Feststellung, daß die Beschlüsse unwirksam seien, soweit sie einen weitergehenden Inhalt hatten. Das Berufungsgericht hat (mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung) die Klage zum ersten Teil des Antrags ganz und zum zweiten Teil insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtete; im übrigen hat es sich die Entscheidung vorbehalten. Ebenso hat es nicht über die Hilfsanträge zu B I und II entschieden.
Infolgedessen ist nicht nur die mit diesen Anträgen aufgeworfene Frage, ob die Stimmrechtsklausel des § 6 Abs 3 und des § 8 Abs 5 in ihrer Urfassung weitergelten, noch keineswegs erledigt, sondern auch die mit den Klageanträgen zu B IV und B V gestellte Vorfrage, ob jene Urfassungen ein nur mit Zustimmung der Klägerin zu beeinträchtigendes Gesellschafterrecht begründet haben, offen und für die Klärung der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter in der GmbH und in der Kommanditgesellschaft nach wie vor von Bedeutung.
2. Sachlich hat die Revision auch in diesem Punkt Erfolg.
Die beiden Stimmrechtsregelungen geben noch eindeutiger als die zu I behandelten Geschäftsführungsbestimmungen der Klägerin ebenso wie der Beklagten zu 2 aus Gründen der Parität ein unentziehbares Gesellschafterrecht. Der Zweck dieser unstreitig auf Bemühungen der Beklagten zu 2 zurückgehenden Klauseln liegt klar erkennbar darin, beide Gesellschafterinnen dagegen zu schützen, daß nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 1 infolge einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse auch das zwischen den beiden Schwestern bis dahin bestehende Gleichgewicht der Stimmen beseitigt werden könnte. Dieser Zweck wäre verfehlt, wenn das beiderseitige Recht auf Stimmengleichheit, noch ehe es überhaupt wirksam werden konnte, angesichts der gegenwärtigen, in der Satzung festgelegten Stimmrechtsverhältnisse jederzeit der Gefahr ausgesetzt wäre, durch das Zusammenwirken der Beklagten zu 1 mit einer der beiden Begünstigten zum Nachteil der anderen zunichte gemacht zu werden. Ein solches Ergebnis kann vernünftigerweise nicht der Sinn jener Schutzbestimmungen sein. Deren zweckgerechte und interessengerechte, Treu und Glauben entsprechende Auslegung führt vielmehr dazu, daß ihre Änderung zu Lasten einer oder beider Gesellschafterinnen nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich ist. Es liegt damit ähnlich wie bei Satzungsvorschriften, die eine Minderheit durch verschärfte Mehrheitsanforderungen zu schützen suchen und entwertet wären, wenn sie mit einer geringeren Mehrheit einfach wieder beseitigt werden könnten (vgl BGHZ 76, 191, 195f).
§ 6 Abs 4 der GmbH-Satzung und § 8 Abs 6 des Kommanditgesellschafts-Vertrages, die für Vertragsänderungen ein besonderes Verfahren vorsehen (qualifizierte Mehrheit mit anschließender Überprüfung durch den Verwaltungsrat und ein Schiedsgericht auf Verlangen eines überstimmten Gesellschafters), gelten damit nicht für eine Änderung derjenigen Klauseln, die den Fortbestand der Stimmrechtsparität zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 über das Ausscheiden der Beklagten zu 1 hinaus sichern. Die Bestimmungen sind deshalb nicht gegenstandslos. Denn sie sind bis zum Ausscheiden der Beklagten zu 1 uneingeschränkt auf solche Vertragsänderungen anwendbar, die weder in ein unentziehbares Gesellschafterrecht eingreifen noch entgegen § 53 Abs 3 GmbHG den Gesellschaftern zusätzliche Leistungen auferlegen; außerdem kommen sie zur Geltung, wenn später einmal die Voraussetzungen der §§ 6 Abs 3 und 8 Abs 5 nicht mehr gegeben sein sollten.
3. Die mit den Hauptanträgen zu B IV und V von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung ist hiernach richtig. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, sind diese Anträge nach der jetzigen Prozeßlage als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs 2 ZPO gemeint. Mit dieser Bedeutung kann ihnen ebenfalls entgegen den Urteilen der Vorinstanzen stattgegeben werden, ohne daß hierdurch die noch ausstehende Entscheidung des Berufungsgerichts über den restlichen Teil der Anträge zu B I und II vorweggenommen wird. Allerdings wird das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung an die vom Senat getroffene Zwischenfeststellung insofern gebunden sein, als es die Wirksamkeit der vertragsändernden Gesellschafterbeschlüsse vom 4. Juli 1973 nicht mehr damit begründen kann, eine Zustimmung der Klägerin habe sich erübrigt.
Fundstellen