Leitsatz (amtlich)
Haben die Teilhaber einer Gemeinschaft einstimmig einem Teilhaber die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes übertragen, so können die übrigen Teilhaber beim Eintritt eines wichtigen Grundes diese Übertragung kündigen.
Fundstellen
Haufe-Index 648035 |
NJW 1961, 1299 |
MDR 1961, 573 |
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