Leitsatz (amtlich)

Haben die Teilhaber einer Gemeinschaft einstimmig einem Teilhaber die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes übertragen, so können die übrigen Teilhaber beim Eintritt eines wichtigen Grundes diese Übertragung kündigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648035

NJW 1961, 1299

MDR 1961, 573

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