Leitsatz (amtlich)
Die gegenüber dem Träger der Sozialhilfe abgegebene privatrechtliche Erklärung eines Hilfeempfängers, die durch einen Unterhaltsprozeß erlangten Beträge zur Abtragung der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen abzuführen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage und ist nichtig.
Normenkette
SGB I §§ 31-32; BSHG §§ 90, 91 i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I 94, 108)
Verfahrensgang
AG Karlsruhe |
OLG Karlsruhe |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Stadt (im folgenden: Klägerin) nimmt die Beklagte, eine Rechtsanwältin, aufgrund einer Abtretung auf Zahlung von 1.247,28 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Die Beklagte war im Jahre 1989 von einer Frau Gisela M. beauftragt worden, Unterhaltsansprüche gegen deren getrenntlebenden Ehemann geltend zu machen. In einem Schreiben vom 27. Juli 1989 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß Frau M. ab dem 12. Juli 1989 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalte; die Klägerin bat daher um Informationen über den Verlauf der Unterhalts- und Scheidungsangelegenheit sowie um Überweisung etwaiger vom Ehemann eingehender Unterhaltszahlungen. Mit Schreiben vom 28. September 1989 übersandte die Klägerin dazu der Beklagten eine von Frau M. unter dem 11. September 1989 unterzeichnete und von der Klägerin angenommene „Abtretungserklärung”, in der es heißt:
„Zur Abtragung der für mich und meine Kinder bereits entstandenen und weiterhin entstehenden Sozialhilfeaufwendungen trete ich hiermit die bei meinem Prozeßvertreter Rechtsanwältin … Beklagte) von meinem getrennt lebenden Ehemann für mich und meine Kinder eingehenden Unterhaltsbeträge an die Stadt … (Klägerin) ab.
Die Abtretung erstreckt sich danach auf die Ansprüche auf Herausgabe des von meinem Prozeßvertreter aus der Geschäftsbesorgung Erlangten i.S. des § 667 BGB.”
Während des seit dem 24. Oktober 1989 rechtshängigen Unterhaltsprozesses zahlte der Ehemann M. zunächst nur rückständigen Unterhalt für die Monate August und September 1989 in Höhe von monatlich 1.000 DM. Aufgrund einer der Beklagten vorliegenden und von der Klägerin unter dem 16. Juli 1990 ausgestellten Bescheinigung, nach der Frau M. laufend Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 571,75 DM erhalte, überwies die Beklagte für die genannten beiden Monate (2 × 571,75 m) 1.143,50 DM an die Klägerin und zahlte den restlichen Betrag (856,50 DM) an Frau M. aus. Mit diesem Abrechnungsmodus erklärte sich die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 1990 nicht einverstanden. Aufgrund eines am 7. August 1990 geschlossenen Prozeßvergleichs zahlte der Ehemann M. am 17. September 1990 für die Monate Oktober 1989 bis März 1990 nochmals monatlich 1.000 DM Unterhalt sowie weitere 1.000 DM für den Zeitraum von April bis Juni 1990, insgesamt somit 7.000 DM zu Händen der Beklagten. Diese überwies hiervon gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 12. September 1990 wiederum (6 × 571,75 =) 3.430,50 DM an die Klägerin, ferner ungekürzt die 1.000 DM für das zweite Quartal 1990 und einen Betrag von 794,55 DM aufgrund einer weiteren Abtretungserklärung der Frau M. vom 4. September 1990, insgesamt also 5.225,05 DM; den übersteigenden Betrag zahlte sie wiederum an Frau M. aus. Auch dieser Abrechnung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15. August 1990, in dem sie bereits einen höheren Erstattungsanspruch errechnet hatte. Unter Hinweis auf ihre tatsächlich geleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit von August 1989 bis März 1990 beansprucht die Klägerin mit der Klage eine um insgesamt 1.247,28 DM höhere Zahlung von der Beklagten.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1993, 999). Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht führt aus: Einen Anspruch gegen die Beklagte aus eigenem Recht habe die Klägerin nicht dargetan. Auf ihren Abtretungsvertrag mit Frau M. könne die Klägerin den Anspruch nicht stützen, denn eine derartige Vereinbarung sei unwirksam, auch soweit damit nicht der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers gegen den Unterhaltsschuldner, sondern Ansprüche gemäß § 667 BGB gegen einen Rechtsanwalt auf Herausgabe der aus der Prozeßführung erlangten Unterhaltsbeträge betroffen sind. Das Sozialhilferecht enthalte für die Durchsetzung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe öffentlich-rechtliche und daher grundsätzlich zwingende Regelungen, die u.a. im Verhältnis des Leistungsträgers zum Hilfeempfänger die Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte gemäß §§ 90 und 91 BSHG (in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung; die Vorschriften sind mit Wirkung vom 27. Juni 1993 durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 – BGBl. I 944, 952 – geändert worden) vorsähen. Ein Ausweichen auf privatrechtliche Formen sei daneben nicht möglich; nach § 31 SGB I dürften Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des SGB nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. Der privatrechtliche Abtretungsvertrag sei aber auch wegen Verstoßes gegen § 32 SGB I nichtig. Diese Vorschrift – die gemäß § 37 Satz 2 SGB I vorbehaltlos auch für den Anwendungsbereich des BSHG gelte – erkläre privatrechtliche Vereinbarungen ausdrücklich für nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen. Ein solcher Fall liege hier vor, weil der Klägerin durch den Abtretungsvertrag vom 11. September 1989 ohne Einschränkung sämtliche Unterhaltsbeträge abgetreten worden seien, die der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Unterhaltsrechtsstreites zahlt. Demgegenüber könne die Klägerin aufgrund einer Überleitung nach den Vorschriften des BSHG für die einzelnen Unterhaltsmonate das übergeleitete Recht höchstens bis zu der Grenze beanspruchen, wie sie tatsächlich in den einzelnen Monaten Hilfe geleistet habe. Im vorliegenden Fall habe gerade dieser Umstand zu dem Mißverständnis geführt, daß die Beklagte bei ihr eingegangene Unterhaltsbeträge teilweise an Frau M. abgeführt habe. Weitere Nachteile der Sozialleistungsberechtigten entstünden bei einer privatrechtlichen Abtretung in der vorliegenden Form dadurch, daß die Leistungsberechtigte – anders als bei der Überleitung – das volle Prozeßrisiko trage und daß sie wegen der unterbliebenen Prüfung der Schuldnerschutzbestimmungen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BSHG a.F.) an die Klägerin unter Umständen höhere Beträge abführen müsse; denn in der Regel sei, soweit wie hier auch einmalige Beihilfen als Hilfen in besonderer Lebenslage gemacht worden sind, der Selbstbehalt nach § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F. höher als der Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1361 BGB.
2. Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
a) Davon ausgehend, daß die §§ 90, 91 BSHG a.F. zwingendes Recht enthalten, macht die Klägerin geltend, sie könne im vorliegenden Fall gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht im Wege einer Anspruchsüberleitung vorgehen. Denn für den in Frage stehenden Zeitraum (August 1989 bis einschließlich Juni 1990), in dem sie der Frau M. Sozialhilfe gewährt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch mehr, weil der Unterhaltsschuldner den Unterhalt zu Händen der Beklagten geleistet habe.
Damit dringt die Revision nicht durch. Für die Frage, ob anstelle eines Verwaltungshandelns mit öffentlich-rechtlichen Mitteln ein privatrechtlicher Abtretungsvertrag geschlossen werden durfte, kommt es nicht auf die Rechtslage an, die dadurch entstanden ist, daß die Klägerin von der Möglichkeit einer Überleitung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Klägerin wußte – wie sich aus ihrem Schreiben an die Beklagte vom 27. Juli 1989 ergibt – schon vor der Gewährung der Sozialhilfe für den in Frage stehenden Zeitraum, daß der getrenntlebende Ehemann der Hilfeempfängerin seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht seinerzeit nicht nachkam und die Beklagte mit der gerichtlichen Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt war. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht gehindert, den Nachrang der Sozialhilfe durch die Überleitung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 90, 91 BSHG a.F. zu realisieren. Darüber hinaus verfügte sie – wie bereits das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat über andere Möglichkeiten, auf öffentlich-rechtlichem Wege den Nachrang der zu gewährenden Sozialhilfe zu sichern; etwa unter den Voraussetzungen des § 15b BSHG durch die Gewährung von Geldleistungen als Darlehen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin von keiner der verfügbaren öffentlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, läßt sich kein Argument für die Befugnis gewinnen, von Anfang an auch auf privatrechtliche Gestaltungen auszuweichen.
b) Die Revision wendet sich dagegen, daß die privatrechtliche Abtretung ihrer Unterhaltsansprüche für Frau M. Nachteile i.S. des § 32 SGB I mit sich bringe. Zwar habe diese das volle Prozeßrisiko in dem Unterhaltsverfahren gegen ihren Ehemann selbst tragen müssen. Das sei jedoch keine Folge der Abtretungsvereinbarung, denn auch ohne eine solche hätte Frau M. das gleiche Risiko getragen. Die Klägerin habe sich auch nicht sämtliche Unterhaltsbeträge abtreten lassen, denn ein Forderungsübergang trete nur in Höhe der tatsächlichen Hilfeleistung ein. Bei der Klägerin als einer Behörde könne von vornherein ausgeschlossen werden, daß sie aufgrund der Abtretung einen höheren Betrag beanspruche, als der von ihr geleisteten Sozialhilfe entspreche; eine ausdrückliche Einschränkung der Abtretung sei daher nicht erforderlich gewesen. Unerheblich sei die Nichtbeachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 91 BSHG a.F.. Zum einen könne es der Hilfeempfängerin gleich sein, ob der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners sozialrechtlich oder nach bürgerlichem Recht berechnet werde; die Abtretung beziehe sich nur auf den tatsächlich vom Schuldner gezahlten Betrag. Zum anderen betreffe der Schutz des § 91 BSHG nur den desjenigen Schuldners, der noch nicht gezahlt habe, während im vorliegenden Fall der Unterhaltsanspruch erfüllt worden sei.
Auch diesen Überlegungen vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Frage, ob eine privatrechtliche Vereinbarung den Sozialleistungsberechtigten i.S. des § 32 SGB I benachteiligt, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände zu beantworten (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung § 32 SGB I Rdn. 4). Die Sozialhilfe wird unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BSHG im Grundsatz als verlorener Zuschuß gewährt, d.h. für den Empfänger besteht ein Anspruch auf Leistung (§ 4 BSHG) ohne Rückerstattungsverpflichtung. Es ist Sache des Trägers der Sozialhilfe, auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen den Nachrang der Sozialhilfe durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere gegen einen Unterhaltsschuldner, zu realisieren. In den §§ 90, 91 BSHG a.F. stellt das Gesetz dem Träger der Sozialhilfe hierfür ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, das diesen in die Lage versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer nachträglich zu verwirklichen (BVerwG FamRZ 1993, 183, 184). Eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Hilfeempfänger, der auf eigenes Prozeßkostenrisiko den Unterhaltsanspruch gegen einen Verpflichteten einklagt, den dadurch erlangten oder sogar erst beigetriebenen Betrag bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe an den Träger der Sozialhilfe abzuführen, bedeutet dagegen der Sache nach die nachträgliche Umwandlung der Hilfeleistung in ein Darlehen (zutreffend: Künkel FamRZ 1991, 14, 20). Schon das allein stellt einen gravierenden Nachteil für den Hilfeempfänger dar. Zugleich liegt darin aber auch eine unzulässige Umgehung der für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt auf Darlehensbasis bestehenden besonderen Voraussetzungen (§§ 15b, 89 BSHG) mit der Folge, daß ein solches Verfahren gegen § 31 SGB I verstößt, weil es vom Gesetz nicht mehr gedeckt ist.
Die Auffassung, daß sich der Träger der Sozialhilfe bei der Verwirklichung des Nachranggrundsatzes nicht beliebig auch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsformen bedienen kann, entspricht sowohl der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 14. Aufl., § 2 Rn. 15 und 50; § 90 Rn. 12; Gottschalk/Giese BSHG 9. Aufl. § 90 Rn. 3.3; teilweise a.A. Knopp/Fichtner BSHG 7. Aufl. 3 90 Rn. 5 a) wie auch der Rechtsprechung. Im Bereich der Sozialleistungen hat der Gesetzgeber umfassende gesetzliche Regelungen getroffen, die im einzelnen bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Empfänger derartige Leistungen beanspruchen kann und sie gegebenenfalls zurückgewähren muß. Diese teils in sich abgeschlossenen Gesetze, zu denen das BSHG gehört, dienen nicht nur dem Schutz des Leistungsträgers, sondern auch dem des Leistungsempfängers (vgl. schon BGHZ 33, 243, 245). Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüche hat der Bundesgerichtshof entschieden, die zur Ausführung eines Gesetzes berufene Verwaltungsbehörde sei nicht befugt, über die in einem solchen Gesetz abschließend enthaltenen Regeln hinaus weitergehende Erstattungsmöglichkeiten etwa im Wege der bürgerlich-rechtlichen Abtretung zu suchen (Urteil vom 24. September 1987 – III ZR 49/86 – BGHR BGB § 400 Unfallrente 1 – NJW 1988, 819, 820). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, ein Sozialhilfeträger, der von der – zwecks Wahrung des Nachrangs gegebenen – Möglichkeit der Überleitung eines Anspruchs des Hilfeempfängers gegen vorrangig Verpflichtete keinen Gebrauch gemacht habe, könne seine Säumnis nicht dadurch kompensieren, daß er die ursprünglich rechtmäßig geleistete Sozialhilfe nachträglich – im Hinblick auf anderweitig zugeflossene deckungsgleiche Zahlungen – wieder zurückfordere (BVerwGE 58, 146, 152). Ferner hat dieses Gericht ausgeführt, daß die dem Nachranggrundsatz dienenden Überleitungsvorschriften sowie die Regeln über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens, über den Kostenersatz und die Verpflichtung anderer nicht nur die Verweisung des Hilfeempfängers auf Selbsthilfe ermöglichten, sondern diese auch begrenzten. Hieraus müsse geschlossen werden, daß ein Sozialhilfeträger, der durch Überleitung nicht zum Ersatz seiner Aufwendungen gelangen könne, auch nicht im Wege der Abtretung zum Ziele kommen könne. Eine gleichwohl erwirkte Abtretung sei unwirksam (BVerwGE 41, 216, 220).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Danach hat das Oberlandesgericht die vorliegende Abtretungsvereinbarung zu Recht als unwirksam beurteilt.
Bei dieser Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob Vereinbarungen des Sozialamtes mit einem Hilfeempfänger, die durch einen Unterhaltsprozeß erlangten rückständigen Unterhaltsbeträge bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe abzuführen, auch wegen einer unzulässigen Umgehung der Schuldnerschutzvorschriften des § 91 Abs. 1 und Abs. 3 BSHG a.F. unwirksam sind (Künkel aaO; Schellhorn FuR 1990, 20, 22 m.w.N. bei Fußn. 16; Empfehlungen des 7. Deutschen Familiengerichtstages FamRZ 1988, 469 unter A I 2 c bb; vgl. auch BVerwGE 34, 219 ff.). Diese Frage bedarf daher hier keiner Entscheidung.
Fundstellen
Haufe-Index 609895 |
NJW 1994, 1733 |
NVwZ 1994, 827 |