Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorausvermächtnis. Anspruch auf Erfüllung eines Vorausvermächtnisses. Verjährung. Beginn. Nachträgliche Unmöglichkeit. Vorläufige Verwaltung des Grundbesitzes durch Organe der DDR. Vermögenssicherungsverordnung. Zeitweiliges Erfüllungshindernis. Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum. Resitution auf Grundlage des Vermögensgesetzes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das Grundstück gem. § 6 der Vermögenssicherungsverordnung v. 17.7.1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.
2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes entstanden ist.
Normenkette
BGB § 2174; BGB 1900 § 275 Abs. 1, §§ 195, 281
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Brandenburg v. 15.10.2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind als Erbeserben ihres Vaters Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem väterlichen Großvater, der 1947 in Potsdam gestorben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben nach dem Großvater sind auf die Kläger sowie auf den nicht mit den Klägern verwandten Beklagten übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden Schwestern des Vaters der Kläger geworden ist. Zum Nachlass des Großvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in Potsdam, für die die Parteien nach Rückübertragung durch das Amt für offene Vermögensfragen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Mit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden Eigentumsanteils an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft aus §§ 2174, 281 BGB a.F. geltend gemacht.
Der Großvater der Kläger hatte in einem eigenhändigen Testament seiner Ehefrau, seinen Töchtern sowie einer Pflegerin Wohn- und Nutzungsrechte an Haus und Garten zugedacht, seinem Sohn, dem Vater der Kläger, aber sämtlichen Grundbesitz "zu eigen" überlassen. Er sollte dessen Reineinnahmen mit seiner Mutter und seinen Schwestern teilen, die Häuser erhalten sowie den Grund und Boden niemals verkleinern, sondern eher vergrößern. Abschließend heißt es: "Ich will keinen benachteiligen, aber ich möchte auch, dass die Familie ... Tradition und Wohlstand sichert u. wahrt!"
Das AG wies 1947 durch Erbschein den Vater der Kläger sowie dessen Mutter und dessen beide Schwestern als Erben nach dem Großvater zu je einem Viertel aus. Da der Vater der Kläger und eine der Schwestern schon beim Erbfall im Westen lebten, wurden deren Anteile an dem Grundbesitz in Potsdam auf Grund von § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten v. 17.7.1952 (GBl. der DDR, S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 4) in die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam. Die Großmutter siedelte 1961 in die Bundesrepublik über, wo sie 1964 starb. Die pflegebedürftige Schwester zog im Jahre 1974 von Potsdam an den Chiemsee und verstarb dort 1990. Im Jahre 1984 wurden die Grundstücke gem. § 14 Aufbaugesetz v. 6.9.1950 (GBl. der DDR, S. 965) i.V.m. § 9 des Entschädigungsgesetzes v. 25.4.1960 (GBl. der DDR I, S. 257) in Volkseigentum überführt. Der Vater der Kläger, der das Verfahren auf Rückerstattung des Grundbesitzes eingeleitet hat, starb 1992.
Der Beklagte beruft sich u.a. auf die Einrede der Verjährung. Das LG hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung des Testaments die übereinstimmende Ansicht der Parteien zu Grunde, dass der Erblasser den Vater der Kläger nicht zum Alleinerben bestimmt habe, sondern die Erbfolge im Erbschein zutreffend wiedergegeben worden sei. Da der Erblasser den Vater des Klägers aber wertmäßig habe begünstigen wollen, liege ein Vorausvermächtnis zu dessen Gunsten vor. Die Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses sei den Miterbinnen jedoch infolge der bereits am 18.7.1952 in der DDR in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten nachträglich unmöglich geworden, spätestens aber durch die Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum im Jahre 1984. Durch dessen Restitution auf der Grundlage des Vermögensgesetzes hätten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater Ersatz erlangt. Den Klägern als Erbeserben ihres Vaters stehe deshalb ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zu. Die Verjährung dieses Anspruchs habe erst mit Erlass des Vermögensgesetzes begonnen und sei bei Klageerhebung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen. Zumindest sei die Verjährung seit In-Kraft-Treten der Vermögenssicherungsverordnung am 18.7.1952 bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes gehemmt gewesen.
II. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zu.
1. Der Auslegung des Testaments hat das Berufungsgericht mit Recht das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor In-Kraft-Treten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1.1.1976 geltenden Fassung zu Grunde gelegt (vgl. § 8 EGZBG; BGH v. 1.12.1993 - IV ZR 261/92, BGHZ 124, 270 [272 ff.] = MDR 1994, 384). Davon geht auch die Revision aus und rügt, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, dass das Testament wie folgt ergänzend auszulegen sei: Sinn des Vorausvermächtnisses zu Gunsten des Vaters der Kläger sei nämlich nach dem Wortlaut des Testamentes, dass dieser die Gebäude nicht in eigenem Interesse, sondern im Interesse der Familie verwaltete, um Einnahmen zu erwirtschaften und den Besitz zu erhalten. Nach Krieg und Gefangenschaft habe sich der Vater der Kläger im Westen niedergelassen und einen Vertriebenenausweis erhalten; eine Einreise in die damalige Ostzone und später in die DDR sei ihm nicht möglich gewesen. Der Erblasser hätte, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte, die Grundstücke nicht allein seinem Sohn zugedacht, sondern allen Miterben, da er ausdrücklich niemanden habe benachteiligen wollen.
Der Schlusssatz des Testaments betont indessen neben der Absicht, niemanden zu benachteiligen, gerade die Erhaltung von Tradition und Wohlstand. Das spricht dafür, dass der Erblasser seinen Sohn schon deshalb bevorzugt hat, weil er den Namen des Erblassers fortführte und an die nächste Generation weitergeben konnte. Dass er unter den schwierigen Nachkriegsverhältnissen nicht ohne weiteres für die Erhaltung und Mehrung des Immobilienbesitzes würde sorgen können, dürfte dem Erblasser bei Errichtung des Testaments im Januar 1946 klar gewesen sein, musste aus seiner Sicht aber nichts daran ändern, dass für diese Aufgabe, wenn sie überhaupt zu erfüllen war, unter seinen Abkömmlingen nur der Sohn in Betracht kam. Die Auslegung des Tatrichters erweist sich danach als zumindest vertretbar und rechtsfehlerfrei; sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend (BGH v. 24.2.1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357 [363] = MDR 1993, 878).
2. Die Erfüllung des Anspruchs des Vaters der Kläger auf das Vorausvermächtnis aus § 2174 BGB ist jedoch infolge der sog. vorläufigen Verwaltung des Grundbesitzes durch Organe der DDR auf der Grundlage der Vermögenssicherungsverordnung nachträglich unmöglich geworden; dadurch ist der Anspruch erloschen (§ 275 BGB a.F.; für das Bestehen der vor In-Kraft-Treten des ZGB begründeten Rechte blieb auch nach dem 1.1.1976 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend, § 2 Abs. 2 S. 2 EGZGB).
a) Allerdings liegt Unmöglichkeit nicht schon dann vor, wenn der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat; vielmehr muss feststehen, dass der Schuldner die Verfügungsmacht auch nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf die Sache einwirken kann (BGH v. 26.3.1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179 [181 f.] = MDR 1999, 795). Das kommt jedoch nicht nur in Betracht, wenn der geschuldete Gegenstand in der DDR in Volkseigentum überführt wurde (BGH, Urt. v. 19.9.1995 - VI ZR 377/94, MDR 1996, 106 = DtZ 1996, 26, unter II 2 g). Auch das In-Kraft-Treten der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken v. 11.1.1963 (DDR-GVVO; GBl. DDR II, S. 159) führte in Fällen, bei denen eine Genehmigung im Hinblick auf Aufenthaltsort und Beruf des Gläubigers im Westen zwingend zu versagen war, zur nachträglichen Unmöglichkeit der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (BGH, Urt. v. 25.3.1994 - V ZR 171/92, MDR 1994, 685 = DtZ 1994, 247, unter II 2b und 3). Schon wenn die Erteilung einer zur Erfüllung notwendigen Genehmigung völlig unwahrscheinlich geworden ist und den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, um eine Genehmigung nachzusuchen, tritt eine von keiner Partei zu vertretende Unmöglichkeit ein (BGH v. 14.3.1980 - V ZR 115/78, BGHZ 76, 242 [248] = MDR 1980, 660; Urt. v. 25.3.1994 - V ZR 171/92, MDR 1994, 685 = DtZ 1994, 247, unter II 2a). Nach den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen ist ein an sich zeitweiliges Erfüllungshindernis - wie der Ausbruch eines Krieges oder innerer Unruhen, wenn deren Ende nicht absehbar ist - einem dauernden gleich zu achten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann; dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen (BGH v. 11.3.1982 - VII ZR 357/80,BGHZ 83, 197 [200 f.] = MDR 1982, 660).
b) Mit dem In-Kraft-Treten der Vermögenssicherungsverordnung am 18.7.1952 wurde nach deren § 6 das gesamte, in der DDR befindliche Vermögen des Vaters der Kläger und seiner ebenfalls bereits im Westen wohnenden Schwester in eine sog. vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Für die Durchführung dieser Bestimmung galten Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden (v. 1.9.1952; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 4/3); darin war festgelegt, wer vorläufiger Verwalter wurde und wie die vorläufige Verwaltung, insb. im Hinblick auf Mietwohngrundstücke und Wohnraum auszuüben war. In einer Rundverfügung des Ministeriums der Justiz (Nr. 9/53v. 15.4.1953, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 4/4) wurde insb. bestimmt, dass für Ansprüche der früher Berechtigten der Rechtsweg unzulässig sei, weil die vorläufige Verwaltung (etwa gem. § 6 der Vermögenssicherungsverordnung) die Gerichte binde (vgl. II a der Rundverfügung); Verfügungen und Prozesshandlungen konnten nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen werden (III 2, vgl. auch § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane unter 1.3, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 4/6). Ein Anspruch auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung bestand nach Ziff. I 5 einer Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden v. 5.8.1953 (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 4/5) nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in das Gebiet der DDR oder in den demokratischen Sektor von Groß-Berlin verlegte oder die vorläufig verwalteten Vermögenswerte durch Genehmigung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs in das Eigentum eines Bürgers der DDR oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin übergegangen waren. Dem "westberliner oder westdeutschen Eigentümer" stand ein Anspruch auf Aufhebung ausdrücklich auch in Härtefällen nicht zu (vgl. dazu auch § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 4/6 unter Ziff. 13.6.1).
Die Vermögenssicherungsverordnung wurde zwar am 11.6.1953 gem. § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 6) außer Kraft gesetzt. In der Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden v. 5.8.1953 (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 4/5) wird aber unter I 1 bestimmt, dass die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten v. 17.7.1952 auf die bereits in Verwaltung genommenen Vermögenswerte westberliner oder westdeutscher Eigentümer keinen Einfluss habe; nach I 2 dieser Richtlinie sollten sogar Vermögenswerte, die vor dem 11.6.1953 in vorläufige Verwaltung hätten übernommen werden müssen, nacherfasst werden. Daraus zieht das Berufungsgericht mit Recht den von den Parteien nicht angegriffenen Schluss, dass damit die staatliche Verwaltung den vorläufigen Charakter jedenfalls verloren habe (Nentwig/Nethe in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, § 11 VermG Rz. 11). In dem später erschienenen Handbuch zu § 6 für die örtlichen Staatsorgane (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand Juli 2004, Anh. I 4/6) heißt es einleitend zu den politischen Grundlagen, "das politische und wirtschaftspolitische Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin sowie von Bürgern und Einrichtungen habe die Regierung der DDR veranlasst, das in der DDR befindliche Vermögen in staatliche Verwaltung zu nehmen ...; "wegen der langen Zeitdauer, die durch das gleiche Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin verursacht wurde, habe die staatliche Verwaltung den Charakter ihrer Vorläufigkeit verloren".
c) Der Anspruch des Vaters der Kläger aus § 2174 BGB konnte auf Grund der dargestellten Rechtsfolgen der Vermögenssicherungsverordnung v. 17.7.1952 in der DDR nicht mehr ggü. den Miterben nach dem Großvater erfüllt werden. Jedenfalls nachdem auch das Außerkraftsetzen der Vermögenssicherungsverordnung durch die Verordnung v. 11.6.1953 nichts am Fortbestehen der staatlichen Verwaltung des Vermögens von Deutschen änderte, die ihren Wohnsitz damals bereits im Westen hatten, muss die Erfüllung des Anspruchs aus § 2174 BGB als auf Dauer unmöglich angesehen werden. Mit einer grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse konnte nicht gerechnet werden. Dem Vater des Klägers konnte auch nicht zugemutet werden, in die DDR zu übersiedeln; eine zumutbare Aussicht, den Anspruch aus § 2174 BGB gegen ein angemessenes Entgelt an einen Bürger der DDR abzutreten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in Potsdam gebliebene, pflegebedürftige Schwester des Vaters der Kläger überließ im Jahre 1969 auch ihren Miteigentumsanteil durch Privatvollmacht der staatlichen Verwaltung und verließ die DDR 1974.
3. Die unter staatliche Verwaltung der DDR gekommenen und 1984 in Volkseigentum überführten Grundstücke sind 1999 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft zurückübertragen worden. Damit haben die Miterben in Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpflichtung zur Erfüllung des Vorausvermächtnisanspruchs des Vaters der Kläger unmöglich gemacht haben, einen Ersatzgegenstand erlangt (näher zur Kausalität BGH, Urt. v. 16.3.2005 - IV ZR 272/03, unter 3b). Dieser Ersatzgegenstand ist zwar mit dem Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden war, tatsächlich weitgehend identisch. Das ändert jedoch rechtlich nichts daran, dass den Klägern als Erben ihres Vaters ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens zusteht (BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76 [79] = MDR 1993, 988; Urt. v. 19.9.1995 - VI ZR 377/94, MDR 1996, 106 = DtZ 1996, 26, unter II 2g; KG ZEV 1999, 494 [495 f.] sowie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Senats, BGH, Beschl. v. 9.6.1999 - IV ZR 278/98, ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung 1).
4. Der Anspruch aus § 281 BGB a.F. ist auch nicht verjährt.
a) Wenn es um den Ersatz für eine unmöglich gewordene Leistung auf Grund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz geht, beginnt die Verjährung des Anspruchs aus § 281 BGB a.F. mit In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes (BGH, Urt. v. 19.9.1995 - VI ZR 377/94, MDR 1996, 106 = DtZ 1996, 26, unter II 2i aa; Beschl. v. 9.6.1999 - IV ZR 278/98, ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung 1; Urt. v. 28.4.2004 - IV ZR 85/03, BGHReport 2004, 1223 = MDR 2004, 1060 = ZEV 2004, 377, unter II 2). Dafür spricht der Zweck des Vermögensgesetzes, einen Ausgleich für entzogene Vermögenswerte zu schaffen (Küpper, VIZ 2000, 195 [197], unter Hinweis auf BGH v. 23.6.1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76 [82 f.] = MDR 1993, 988).
b) Fraglich könnte sein, ob ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. noch in Betracht kommt, wenn der ursprüngliche Anspruch - hier aus § 2174 BGB - bei Eintritt der Unmöglichkeit bereits verjährt war (dazu Küpper, VIZ 2000, 195 [197]; BGH, Urt. v. 15.10.2004 - V ZR 100/04, BGHReport 2005, 215 = ZIP 2004, 2345, unter B II 2c). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Der Anspruch aus § 2174 BGB entstand mit dem Erbfall im Jahre 1947 und verjährte nach § 195 BGB a.F. im Jahre 1977. Daran hat sich durch das In-Kraft-Treten des Zivilgesetzbuchs gem. § 11 Abs. 1 EGZGB nichts geändert, weil die seit 1.1.1976 auf Grund des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren später abgelaufen wäre. Im Jahre 1977 war der Anspruch aus § 2174 BGB indessen bereits nach § 275 BGB a.F. erloschen. Tritt Unmöglichkeit in noch unverjährter Zeit ein - wie hier -, hat der Schuldner jedenfalls keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass er den geschuldeten Gegenstand behalten könne (so auch Küpper, VIZ 2000, 195 [197]).
c) Die Revision macht weiter geltend, jedenfalls sei es mit der Funktion der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu stiften, nicht vereinbar, wenn ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auch auf ein Surrogat zugebilligt werde, das erst lange nach Ablauf der 30-jährigen Verjährung des ursprünglichen Leistungsanspruchs - hier im Jahre 1977 - entstanden sei. Mit dieser Auffassung versucht die Revision die für den ursprünglichen Anspruch geltende Verjährungsfrist auch auf den Surrogatanspruch zu erstrecken. Als selbstständiger Anspruch ist der Beginn seiner Verjährung jedoch im Hinblick auf § 198 S. 1 BGB a.F. (ebenso wie bei anderen Sekundäransprüchen auch) vom Beginn der Verjährung des Primäranspruchs unabhängig (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1988 - IVa ZR 249/86, MDR 1988, 652 = NJW-RR 1988, 902, unter 4; BGH v. 9.6.1999 - VIII ZR 149/98, BGHZ 142, 36 [44] = MDR 1999, 1126). Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung in seinem Nichtannahmebeschluss v. 9.6.1999 (BGH, Beschl. v. 9.6.1999 - IV ZR 278/98, ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung 1) auch im Hinblick auf den in der Vorschrift des § 2162 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückgewiesen.
d) Schließlich meint die Revision, auch wenn die Verjährung des Anspruchs auf das Surrogat erst mit In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes begonnen habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB bei Erhebung der Klage im März 2002 längst abgelaufen gewesen. Daran ist richtig, dass das Vermögensgesetz in der DDR bereits am 29.9.1990 in Kraft getreten ist (BGH v. 4.10.1995 - IV ZB 5/95, BGHZ 131, 22 [30] = MDR 1996, 68). Die Verjährung des Anspruchs auf das Surrogat (vgl. § 91 ZGB) richtete sich jedenfalls seit dem 3.10.1990 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 EGBGB) und betrug nach dessen § 195 a.F. 30 Jahre (BGH, Urt. v. 20.3.1996 - IV ZR 366/94, MDR 1996, 821 = DtZ 1996, 207 = ZIP 1996, 850, jeweils unter I 2). Diese Frist war - auch unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB - bei Klageerhebung im März 2002 noch nicht verstrichen.
Fundstellen
Haufe-Index 1366770 |
BGHR 2005, 1112 |
FamRZ 2005, 1068 |
ZEV 2005, 391 |
LKV 2005, 468 |
MDR 2005, 1173 |
NotBZ 2005, 258 |