Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 28.01.2019; Aktenzeichen 24 Js 38712/17 3 KLs 604 Ss 528/19) |
Tenor
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Januar 2019 werden verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften in 19 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht, in Tatmehrheit mit Verbreiten kinderpornografischer Schriften in zehn tatmehrheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit Verbreiten einer jugendpornografischen Schrift sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht weder angeordnet noch vorbehalten.
Rz. 2
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge insbesondere die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Rz. 3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 4
1. Der Angeklagte war mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 2013 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von kinderpornografischen Schriften in Tatmehrheit mit Verschaffen kinderpornografischer Schriften in sieben tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 22. August 2016 wurde Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet und dem Angeklagten wurden verschiedene Weisungen erteilt. Insbesondere legte die Strafvollstreckungskammer dem Angeklagten unter Ziffer 3.5 des Beschlusses zur Führungsaufsicht auf, keinen Kontakt zu anderen Personen – weder schriftlich, telefonisch, elektronisch oder auf sonstige Weise – aufzunehmen, deren pädophile Neigungen ihm bekannt waren, sowie den Kontakt zu solchen Personen sofort abzubrechen, wenn die andere Person pädophile Interessen hat, indem sie entsprechende Schriften, Bilder oder Dateien besitzt, vorzeigt oder anbietet.
Rz. 5
2. Im Einzelnen kam es zu folgenden verfahrensgegenständlichen Taten:
Rz. 6
a) Am 22. Oktober 2017 gegen 23.46 Uhr nutzte der Angeklagte von seiner Wohnung aus am Computer die Chatfunktion des Portals „…” mit dem Chatroom „…” unter dem Nickname „…”. Dabei machte dem Angeklagten ein anderer unbekannt gebliebener Nutzer einige Bilder mit erkennbar unter 14-jährigen Mädchen, die sexuelle Handlungen an einem Mann vornahmen, dergestalt zugänglich, dass diese auf dem Bildschirm des Angeklagten angezeigt wurden. Obwohl der Angeklagte den kinderpornografischen Inhalt erkannte, verließ er den Chatroom nicht, sondern machte einem weiteren Chatteilnehmer auf dessen Bitte ein Bild zugänglich.
Rz. 7
b) Im Zeitraum zwischen dem 14. September 2016 und dem 8. November 2017 nutzte der Angeklagte von seiner Wohnung aus mit seinem Computer die Chatfunktionen der Internetseite „….com”, einer frei und ohne Beschränkungen öffentlich zugänglichen Pornoseite für Erwachsenenpornografie. Auf der Startseite dieses Internetangebots erscheint beim Aufruf am unteren Ende des Bildschirms ein kleines Fenster, das bei Bedarf vergrößert werden kann, in dem die Benutzer der Seite mit anderen chatten können. Wie dem Angeklagten bewusst war, werden dabei bereits beim Aufruf der Startseite die Nachrichten, die im Chat geschrieben werden, auf die Rechner der Benutzer heruntergeladen. Da das Internetangebot „….com” eine Vielzahl von pornografischen Partnerseiten hat, die zentral dieselbe Chatfunktion nutzen, ist es möglich, sich in einem anderen Browserfenster unter verschiedenen Nicknames im Chat aufzuhalten und in mehreren Rollen am gleichen Chat teilzunehmen, ohne dass Dritte die Personenidentität erkennen können.
Rz. 8
Im vorgenannten Tatzeitraum chattete der Angeklagte über diese Plattform in 28 Fällen unter verschiedenen Nicknames – wie etwa „…”, „…” oder „…” – mit Personen mit pädophilen Interessen und setzte diese Chats – trotz Erkennen dieser Neigungen – bewusst fort, wobei es jeweils um den Austausch kinderpornografischer Inhalte in Bezug auf sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern ging. Dabei kam es in 18 dieser Fälle zu einer Fortsetzung des mit fiktiven Inhalten geführten Chats seitens des Angeklagten, obwohl die Kommunikation auf Grund der geäußerten Inhalte erkennbar mit Nutzern mit pädophilen Neigungen geführt wurde und dieser Kontakt mit entsprechenden Personen dem Angeklagten nach den Weisungen der Führungsaufsicht verboten war. In einem weiteren Fall erfolgte der Chat nach den dort gemachten Altersangaben unter Austausch jugendpornografischer Inhalte, da sämtliche Beteiligte ein Mindestalter von 15 Jahren, aber unter 18 Jahren, aufwiesen (UA S. 50, Fall B. II. 27 der Urteilsgründe).
Rz. 9
c) Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 8. November 2017 wurde dessen Computer nebst weiteren Speichermedien sichergestellt. Auf diesen befanden sich sechs Video- und 100 Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einem oder mehreren Kindern von weniger als 14 Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hatten.
Rz. 10
3. Das Landgericht hat eine Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 Abs. 1 StGB abgelehnt. Es geht davon aus, dass zwar die formellen Voraussetzungen zur Anordnung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB gegeben seien, es aber an den materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB fehle. Die Strafkammer sei nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei. Beim Angeklagten bestehe zwar ein Hang zu Straftaten nach Art der hier abgeurteilten Taten nach § 184b und § 145a StGB, aber nicht zu schweren (Sexual-)Straftaten mit seelischen und körperlichen Schäden für die Opfer. Selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Hangs falle auch die Gefährlichkeitsprognose negativ aus, weil unter Berücksichtigung der zuletzt vom Angeklagten begangenen Taten nicht davon auszugehen sei, dass die von diesem hangbedingt zu erwartenden Taten erheblich seien.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 11
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Rz. 12
1. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen – wie bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2019 näher ausgeführt – auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch des Angeklagten. Das Revisionsvorbringen zeigt keine Rechtsfehler auf; es erschöpft sich darin, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und insbesondere einen von den Urteilsfeststellungen abweichenden Sachverhalt darzustellen.
Rz. 13
a) Das Landgericht hat sich nach einer umfassenden Gesamtschau von Indizien rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte die den festgestellten Taten zu Grunde liegenden Chats mit Dritten und nicht – wie von ihm behauptet – mit sich selbst geführt hat. Dabei hat das Landgericht gesehen, dass auf Grund der Vielzahl von pornografischen Partnerseiten, die zentral dieselbe Chatfunktion nutzen, eine solche Kommunikation mit sich selbst über mehrere geöffnete Browserfenster unter verschiedenen Nicknames grundsätzlich möglich ist. Das Landgericht hat aber unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Schreibstils und Sprachniveaus, nicht erklärbarer Missverständnisse zwischen den Chatteilnehmern, Überschneidungen bei Fragen und Antworten und beim Angeklagten nicht vorkommender Gewaltfantasien frei von Rechtsfehlern auf das Vorliegen von Personenverschiedenheit bei den Chatteilnehmern geschlossen. Auch die Tatsache, dass sich der Angeklagte nicht unter seinem realen Vornamen anmelden würde, hat das Landgericht als ein weiteres Indiz für Personenverschiedenheit gewertet. Mit der von der Revision aufgeworfenen Möglichkeit, dass der Angeklagte unterschiedliche Schreibstile und fehlerhafte Orthografie als schriftstellerisches Stilmittel bewusst verwendet haben könnte, hat sich das Landgericht ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt und dies zutreffend verneint.
Rz. 14
b) Soweit mit der Revision geltend gemacht wird, dass die verfahrensgegenständliche Chatkommunikation tatsächlich nicht im Internet stattgefunden habe und die jeweiligen Internetseiten nicht frei zugänglich und für jedermann erkennbar gewesen seien, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass die konkreten Chatinhalte bei Aufruf der Internetseite ohne Beschränkungen von allen Besuchern dieser Webseite gelesen werden konnten und automatisch auf deren Rechner heruntergeladen werden.
Rz. 15
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Schuldspruch.
Rz. 16
a) Insbesondere weist die Verurteilung wegen Verbreitens kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften in der Variante des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB bzw. § 184c Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB keinen Rechtsfehler auf. Als inkriminierte Inhalte kinderpornographischer „Schriften” kommen grundsätzlich auch Darstellungen in Betracht, in denen der sexuelle Missbrauch von Kindern nur mit Worten beschrieben wird. Eine Beschränkung des Begriffsverständnisses von „Kinderpornographie” auf bildliche Darstellungen ist nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 – 1 StR 8/13 Rn. 14). Dass es sich bei den Chats möglicherweise jeweils um rein fiktive Darstellungen handelt, steht dem nicht entgegen, denn die strafbare öffentliche Zugänglichmachung von kinder- und jugendpornografischen Schriften ist nicht auf solche Schriften beschränkt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Rz. 17
b) Auch die Nichtbefolgung der Weisungen im Beschluss zur Führungsaufsicht war jeweils tatbestandsmäßig im Sinne von § 145a StGB. Die Weisung in Ziffer 3.5 des Beschlusses zur Führungsaufsicht war in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend bestimmt, um eine entsprechende Strafbarkeit zu begründen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72 Rn. 18). Die Weisung ist unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Kontext eindeutig dahin zu verstehen, dass der Angeklagte keinen Kontakt zu Personen mit pädophilen Neigungen oder Interessen aufnehmen oder halten darf. Dies soll unabhängig davon gelten, ob diese Personen entsprechende Schriften, Bilder, Dateien oder Darstellungen besitzen, vorzeigen und/oder anbieten. Dementsprechend hatte der Angeklagte auch den Kontakt zu Personen umgehend abzubrechen, deren pädophile Neigungen ihm erkennbar wurden. Diese Voraussetzung lag immer dann vor, wenn – wie in sämtlichen insoweit ausgeurteilten Fällen – die Person pädophile Fantasien äußerte.
III.
Rz. 18
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch und nicht nur auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 – 3 StR 148/13 Rn. 2 und vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10 Rn. 2) beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die erhobene Sachrüge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
Rz. 19
1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weist in Bezug auf die Strafzumessung keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
Rz. 20
Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2019 bereits näher ausgeführt, erweisen sich die vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Gesichtspunkte nicht als rechtsfehlerhaft.
Rz. 21
2. Auch die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die umfangreichen Ausführungen der Revision beschränken sich im Wesentlichen auf die Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung unter teilweiser Berücksichtigung urteilsfremden und somit unbeachtlichen Vorbringens.
Rz. 22
a) Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht dabei zunächst davon aus, dass beim Angeklagten die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund der bisherigen Vorahndungen des Angeklagten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB vorliegen.
Rz. 23
b) Soweit das Landgericht nach umfassender Gesamtwürdigung das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, verneint, ist dies revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rz. 24
aa) Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 578/18, NStZ 2020, 346 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. September 2018 – 4 StR 192/18 Rn. 9 und vom 24. Mai 2017 – 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15 Rn. 21; Urteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN). Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 StR 578/18 Rn. 16; Beschlüsse vom 9. Januar 2019 – 5 StR 476/18 Rn. 5 und vom 24. Mai 2017 – 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15 Rn. 22; Urteil vom 26. April 2017 – 5 StR 572/16 Rn. 9; Beschlüsse vom 6. Mai 2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271, 272 und vom 25. Mai 2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272, 273).
Rz. 25
bb) Der Hang muss sich auf die Begehung erheblicher Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB beziehen. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 – 4 StR 478/18 Rn. 12 ff.; vom 26. April 2017 – 5 StR 572/16 Rn. 13; vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17 Rn. 8 und vom 18. Mai 1971 – 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154). Kriterien hierfür ergeben sich insbesondere aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die – wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei allerdings dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 – 4 StR 478/18 Rn. 12 und vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17 Rn. 9; Beschluss vom 28. November 2002 – 5 StR 334/02 Rn. 8; MüKoStGB/Ullenbruch/ Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101). Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Betonung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB („namentlich”), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 – 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17 Rn. 10; vom 9. Oktober 2001 – 5 StR 360/01 Rn. 10 f. und vom 18. Mai 1971 – 4 StR 100/71 Rn. 16, BGHSt 24, 153, 154 f.).
Rz. 26
Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne „erheblich” sind, kann danach kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 – 4 StR 478/18 Rn. 13 und vom 18. Februar 2010 – 3 StR 568/09 Rn. 6; MüKoStGB/ Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den – auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden – Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 – 4 StR 478/18 Rn. 12 mwN; vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17 Rn. 11 und vom 29. November 2018 – 3 StR 300/18 Rn. 10). Nur Taten, durch die der Täter beträchtliche Freiheitsstrafen sowohl bei den Vortaten verwirkt hat als auch bei den nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten verwirkt, können dabei – schon formell – als Grundlage für die Anordnung der Maßregel dienen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1971 – 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153 ff.). Für die Frage der „Erheblichkeit” der Straftaten ist insofern das Maß des Unrechts von wesentlicher Bedeutung. Insoweit kommt es darauf an, ob die vom Täter infolge seines Hanges zu erwartenden Straftaten ihrem äußeren Erscheinungsbild beziehungsweise ihrer Begehungsweise nach ein solches Unrecht enthalten und so gewichtig sind, dass die Allgemeinheit vor ihnen durch die Maßregel der Sicherungsverwahrung geschützt werden muss (BGH, Urteil vom 18. Mai 1971 – 4 StR 100/71 Rn. 18, BGHSt 24, 153, 155).
Rz. 27
cc) Gemessen hieran halten die Ausführungen des Landgerichts, mit denen das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verneint wurde, rechtlicher Überprüfung stand und weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Insbesondere wird – entgegen dem Vorbringen der Revision – hier kein rechtsfehlerhafter Maßstab zu Grunde gelegt.
Rz. 28
Das durch einen Sachverständigen und einen sachverständigen Zeugen beratene Landgericht geht nach umfassender Gesamtwürdigung davon aus, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang zu Straftaten nach Art der hier zu beurteilenden Taten nach § 184b StGB – ggf. begleitet von Straftaten nach § 145a StGB – besteht, bei denen es sich aber nicht um solche handelt, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dabei berücksichtigt das Landgericht (UA S. 108) auf der einen Seite, dass der Angeklagte zuletzt in den 90er Jahren „Hands-on-Delikte” an Kindern begangen hat, indem er diese in obszönen Posen fotografiert und diese dazu animiert hat, sich oder andere Kinder am Geschlechtsteil zu berühren oder sich einen Finger in die Scheide einzuführen, bzw. in einzelnen Fällen durch Streicheln am Geschlechtsteil der Kinder bzw. Veranlassung der Kinder, seinen Penis zu berühren, selbst aktiv geworden ist, was nach heutiger Rechtslage als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB einzuordnen wäre. Ohne diese Taten zu relativieren, sieht das Landgericht aber auch bereits hier, dass diese jeweils ohne Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt begangen wurden und sich im Rahmen des heutigen § 176a StGB jedenfalls nicht im obersten Bereich bewegten. Auf der anderen Seite bezieht das Landgericht – auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten des Angeklagten – in seine Würdigung (UA S. 109) aber vor allem ein, dass es seit diesen Vorfällen von 1996 beim Angeklagten zu keinen vergleichbaren Taten mehr gekommen ist, sondern sich bei den nachfolgenden Straftaten jeweils die Deliktsschwere verringert hat. Die letzte Verurteilung von 2012 vor den verfahrensgegenständlichen Taten bezog sich im Wesentlichen auf Weisungsverstöße durch den Kontakt mit einer dem Angeklagten schon lange bekannten pädophilen Person. Mit den jetzigen Taten hat sich die Deliktsschwere nochmals verringert, da sich diese in anonymen Chatrooms abspielten und die Kommunikation überwiegend in einem oberflächlichen unpersönlichen Bereich verblieb. Weiter wird vom Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach Einschätzung der Sachverständigen nicht ausschließlich sexuell auf Kinder fixiert ist, sondern in der Vergangenheit ein befriedigendes Sexualleben mit erwachsenen Partnerinnen ausüben konnte. Wenn auch nicht mit ausschlaggebendem Gewicht wird vom Landgericht auch das mittlerweile vom Angeklagten erreichte Lebensalter von 68 Jahren mit einem altersgerecht nachlassenden sexuellen Verlangen gesehen.
Rz. 29
c) Auch die – hilfsweise für den Fall der Bejahung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB – vorgenommenen Erwägungen des Landgerichts zur Prognose weiteren (erheblichen) delinquenten Verhaltens des Angeklagten stellen sich nicht als rechtsfehlerhaft dar.
Rz. 30
aa) Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur ist für die Prognose der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 – 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05 Rn. 17 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 66; Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in MünchKomm, aaO, Rn. 120). Eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht; ihr wird erst am Ende des Vollzugs im Rahmen der Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB Rechnung getragen (BGH, Urteile vom 8. August 2017 – 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN). Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit sind dabei gegebenenfalls auch länger zurückliegende Taten und die Frequenz der Tatbegehung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 – 4 StR 478/18 Rn. 13; vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17 Rn. 11 und vom 18. Februar 2010 – 3 StR 568/09 Rn. 6).
Rz. 31
bb) Auch soweit das Landgericht insoweit eine negative Legalprognose für den Angeklagten verneint, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 32
Insoweit sieht das Landgericht (UA S. 115 ff.) im Rahmen der auf eine umfassende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten gestützten Gefährlichkeitsprognose, dass vom Angeklagten zwar auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten nach § 184b StGB und § 145a StGB zu erwarten sind, jedoch keine im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erheblichen Straftaten. Auch die bisher verhängten Freiheitsstrafen haben den Angeklagten zwar einerseits nicht von weiteren Straftaten abhalten können, aber diese bezogen sich jeweils auf Delikte, welche die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht erfüllen. Andererseits berücksichtigt das Landgericht vor allem, dass seit 2011 während der Zeiten in Freiheit ein manipulatives Zugehen auf Kinder bzw. überhaupt ein Kontakt mit Kindern nicht mehr festzustellen ist und der Angeklagte auf Grund seiner Intelligenz sein Entdeckungsrisiko hinsichtlich etwaiger „Hands-on-Delikte” deutlich höher einschätzt als in der vermeintlich anonymen, durch Löschungs- und Verschleierungsprogramme dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehbaren Welt des Internets. Berücksichtigt wird dabei auch (UA S. 117), dass der Angeklagte in der Untersuchungshaft seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet hat, was bei einem ehelichen Zusammenleben im gleichen Hausstand positiv zu sehen ist, da es den Angeklagten mehr als bisher an seine Frau binden würde und diese mehr Einfluss als bisher auf sein Verhalten nehmen könnte.
Unterschriften
Raum, Bellay, Fischer, Bär, Hohoff
Fundstellen
Haufe-Index 13953738 |
NStZ-RR 2020, 313 |
NStZ-RR 2021, 4 |
JMSR 2021, 11 |
JMSR 2021, 85 |