Leitsatz (amtlich)

Durch die gegenüber der Ausländerbehörde als Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke des Studiums in der Bundesrepublik Deutschland abgegebene Erklärung, für Unterkunft und Unterhalt des ausländischen Studenten zu sorgen, kommt in der Regel kein Vertrag zu dessen Gunsten zustande.

 

Normenkette

BGB § 328; AuslG § 2 Abs. 1; AuslVwV zu § 2 Nr. 17

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 26.10.1989)

LG Osnabrück (Urteil vom 11.05.1989)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 1989 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. Mai 1989 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger, ein türkischer Student, nimmt den beklagten Ehemann seiner Stiefschwester auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1983 lernte der Kläger, der seinerzeit bei der türkischen Marine diente, die Tochter des Beklagten kennen und verlobte sich mit ihr. Er betrieb seine Entlassung aus dem Militärdienst, um in die Bundesrepublik einzureisen und dort – wie seine Verlobte – zu studieren. Um die Erteilung eines Visums für den Kläger zu erreichen, gab der Beklagte am 17. Juli 1985 folgende notariell beurkundete Erklärung ab:

„Mein Schwager, Herr Mete Kadir I., geboren am … 1963 in E., wohnhaft K. Cad. B. Sok. No: …/Türkei, beabsichtigt, in O. ein Studium an der Universität aufzunehmen. Zu diesem Zwecke ist der Erwerb eines Studentenvisums erforderlich.

Zur Vorlage beim Deutschen Generalkonsulat in Istanbul erkläre ich hiermit unwiderruflich folgende Verpflichtung:

  1. Mein vorbezeichneter Schwager bekommt eine Unterkunft innerhalb meiner Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt.
  2. Mein Schwager erhält von mir sämtliche finanziellen Mittel, die erforderlich sind, seinen Lebensunterhalt und die Kosten seines Studiums zu bestreiten.

    Ich bin in der deutschen Schule in L. als angestellter Lehrer tätig und habe von daher geregelte ausreichende Einkünfte.

  3. Für meinen Schwager wird ferner während der Dauer seines Aufenthalts von mir für eine ausreichende Krankenversicherung Sorge getragen werden. Mit der AOK für den Landkreis O., Geschäftsstelle W., B., sind die entsprechenden Vorvereinbarungen bereits getroffen worden.
  4. Ich komme auf für evtl. weitere hier nicht besonders bezeichnete Kosten.”

Der Kläger erhielt daraufhin das Visum. Er zog in die Wohnung des Beklagten und nahm das Studium an der Universität O. auf. Im September 1987 zog der Kläger aus der Wohnung des Beklagten aus, nachdem sich die Parteien zerstritten hatten. Das Verlöbnis des Klägers mit der Tochter des Beklagten ist gelöst. Der Kläger hat vom Beklagten monatlich 650 DM Unterhalt seit dem 1. November 1988 verlangt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

1. Das Berufungsgericht hat die notarielle Erklärung des Beklagten vom 11. Juli 1985 als konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) gegenüber dem Kläger gewertet. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zu Recht rügt die Revision, daß die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen diese rechtliche Beurteilung nicht tragen.

Das in § 781 BGB geregelte abstrakte Schuldanerkenntnis stellt einen einseitig verpflichtenden Vertrag dar, durch den unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, auf sich selbst gestellte Verpflichtung geschaffen werden soll (vgl. Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 781 Rdn. 1). Voraussetzung für einen solchen Vertrag zwischen den Parteien wäre, daß der Beklagte die notarielle Erklärung gegenüber dem Kläger als Versprechensempfänger abgegeben hat. Daran fehlt es hier.

Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände, zwischen den Parteien sei „alles klar” gewesen, die Erklärung sei beiden „bekannt und von ihnen auch gewollt” gewesen, auch werde die Ernsthaftigkeit der Erklärung vom Beklagten nicht in Frage gestellt, rechtfertigen diese Annahme nicht. Der übereinstimmende Wille der Parteien, durch die in der notariellen Urkunde übernommene Verpflichtung des Beklagten dem Kläger die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Aufnahme des Studiums zu ermöglichen, machen diesen nicht zum Empfänger der Erklärung und damit zum Vertragspartner des Beklagten. Die notarielle Erklärung war – wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt – an das Deutsche Generalkonsulat in Istanbul gerichtet und ist dort vorgelegt worden. Anlaß dafür war – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – eine entsprechende Aufforderung der Ausländerbehörde in O., die davon ihre Zustimmung zur Erteilung des vom Kläger begehrten Visums abhängig gemacht hatte.

2. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus zu Recht – nicht geprüft, ob zwischen der Ausländerbehörde und dem Beklagten ein Vertrag zugunsten des Klägers zustande gekommen ist, der diesem ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Beklagten verleiht (§ 328 Abs. 1 BGB). Der Senat kann deshalb, da es zu diesem Punkt keiner weiteren Feststellungen bedarf, die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 – XI ZR 74/88, WM 1989, 410, 411; BGHZ 65, 107, 112). Weder Wortlaut noch Zweck der Urkunde rechtfertigen die Annahme eines solchen Vertrages.

a) Darüber, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erlangt, entscheidet der erkennbare Wille der Vertragsschließenden (vgl. Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. § 328 Rdn. 2). Eine ausdrückliche Erklärung über die Rechtsstellung des Klägers enthält die Urkunde nicht.

b) Nach § 328 Abs. 2 BGB ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen des Falles, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht auf Leistung erwerben sollte (vgl. BGHZ 55, 307, 309; BGH, Urteil vom 15. Januar 1974 – I ZR 36/71, GRUR 1974, 335). Dabei liegt die Annahme, daß der Dritte einen selbständigen Anspruch erwerben soll, insbesondere dann nahe, wenn der Versprechensempfänger die Leistung lediglich im Interesse des Dritten verabredet hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1956 – I ZR 167/54, WM 1956, 1265, 1266; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1972 – VII ZR 235/71, WM 1973, 172; Staudinger/Kaduk a.a.O. § 328 Rdn. 36 a). Unterhaltsverträge zugunsten Dritter, die diesen eigene Forderungsrechte einräumen, können nach allgemeiner Meinung nur angenommen werden, wenn ein darauf gerichteter Parteiwille in der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 – IVb ZR 80/84, FamRZ 1986, 254, 255 m.w.Nachw.). Schon an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Im übrigen spricht die Interessenlage der Beteiligten gegen die Begründung eines Vertrages zugunsten des Klägers.

Durch die auf Anforderung der Ausländerbehörde in O. abgegebene notarielle Erklärung des Beklagten sollte – wie dargelegt – der Nachweis erbracht werden, daß die Unterkunft des Klägers gesichert war und die für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und seines Studiums erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden waren, so daß es einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland nicht bedurfte. Diese Forderung der Ausländerbehörde findet ihre Grundlage in § 2 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Dementsprechend schreiben die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV) vor, daß der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung begehrt, die Sicherstellung der für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Ausbildung erforderlichen Mittel nachweist (AuslVwV Nr. 17 zu § 2 und Nr. 3 d zu § 21; vgl. auch Schiedermayr/Wollenschläger Handbuch des Ausländerrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Ausländergesetz Rdn. 104; Wollenschläger ZAR 1986, 155, 160).

Daraus ergibt sich, daß die von der Ausländerbehörde geforderte Erklärung ausschließlich im Interesse der Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurde. Ein irgendwie geartetes Motiv, für den Kläger tätig zu werden, dessen Belange wahrzunehmen und für ihn vertragliche Rechte zu begründen, bestand nicht. Aufgrund welcher Umstände der Beklagte bereit oder verpflichtet war, für den Unterhalt des Klägers während seines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland zu sorgen, war für die Ausländerbehörde ersichtlich ohne Interesse. Die Gründe für eine solche Verpflichtungserklärung werden von Fall zu Fall verschieden sein. Sie können z.B. auf einer Schenkung, einem Auftrag oder einem entgeltlichen Schuldgeschäft beruhen. In diese Rechtsverhältnisse zwischen dem Beklagten und dem Kläger oder gar Dritten einzugreifen und ein davon unabhängiges Forderungsrecht zu begründen, war nicht Sinn der gegenüber den Ausländerbehörden abzugebenden Erklärung. Auch aus der Sicht des Beklagten bestand hierfür kein Anlaß, da zwischen ihm und dem Kläger insoweit unstreitig „alles klar” war.

3. Der Kläger kann schließlich auch aus sonstigen Vereinbarungen keine Ansprüche gegen den Beklagten herleiten. Die mündliche Zusage des Beklagten gegenüber dem Kläger, für Unterhalt und Wohnung zu sorgen, war von keiner Gegenleistung abhängig. Sie bedurfte deshalb als Schenkungsversprechen – wovon offenbar auch das Berufungsgericht ausgeht – der Form des § 518 Abs. 1 BGB. Diese ist hier unstreitig nicht eingehalten worden. Sie wurde auch nicht durch die notarielle Erklärung des Beklagten vom 17. Juli 1985 erfüllt, weil daraus der Kläger keine Rechte herleiten kann. Die Rechtswirkung dieser Erklärung beschränkt sich – wie dargelegt – auf das Verhältnis des Beklagten zur Bundesrepublik Deutschland und beeinflußt das Rechtsverhältnis der Parteien nicht.

II.

Das Berufungsurteil konnte somit keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage abweisen.

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe, Dr. van Gelder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1553570

NJW 1991, 2209

BGHR

NVwZ 1992, 205

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